Wer Krankengeld bezieht und die Schlagzeilen zum Sparpaket der Bundesregierung verfolgt, liest seit Wochen von einer drohenden Kürzung auf 65 Prozent. Diese Kürzung kommt nach aktuellem Stand nicht: Das Bundeskabinett hat sie aus dem Gesetzentwurf gestrichen.
Eine Entwarnung für alle ist das aber nicht. Denn ab 2027 sollen mehrere andere Regeln greifen, die das Krankengeld für bestimmte Gruppen erschweren. Über die meisten wird kaum berichtet.
Inhaltsverzeichnis
Krankengeld 2027: Diese Kürzung ist gestrichen
Im Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 16. April 2026 stand eine harte Zahl: Das Krankengeld sollte von 70 auf 65 Prozent des Bruttoentgelts sinken, die Obergrenze von 90 auf 85 Prozent des Nettos. Genau diese Absenkung hat das Kabinett am 29. April 2026 wieder aus dem Gesetz genommen.
Das Krankengeld bleibt nach aktuellem Stand bei 70 Prozent, höchstens 90 Prozent des Nettos. Wer den Alarm-Schlagzeilen geglaubt hat, kann zumindest diesen Punkt jetzt abhaken.
Diese Kürzungen bleiben
Das heißt aber nicht, dass alles bleibt. Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz BStabG, soll die Kassen um zweistellige Milliardenbeträge entlasten. Ein Teil dieser Einsparung läuft weiter über das Krankengeld, aber anders als zuerst geplant: Statt alle Bezieher pauschal zu kürzen, trifft die Reform jetzt gezielt einzelne Gruppen.
Ein weiterer Punkt hat sich falsch herumgesprochen: Die Bezugsdauer von 78 Wochen wegen derselben Krankheit in drei Jahren bleibt unverändert. Auch der Plan, diese Frist krankheitsunabhängig umzubauen, stand nur im Referentenentwurf und wurde gestrichen. Wer wegen einer neuen Erkrankung arbeitsunfähig wird, kann die Frist weiterhin neu auslösen.
Entscheidend für die Einordnung: Das BStabG ist noch kein geltendes Recht. Das Kabinett hat den Entwurf am 29. April 2026 beschlossen, die erste Lesung im Bundestag ist für den 12. Juni 2026 vorgesehen (BT-Drucksache 21/6130), die Verabschiedung soll noch vor der Sommerpause folgen. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt jede dieser Regeln nur als Plan. Wer heute krank ist, muss nichts tun: Für ihn gilt weiterhin das alte Recht.
Alle geplanten Änderungen beim Krankengeld 2027 im Überblick
Die folgende Tabelle stellt die geltende Rechtslage dem gegenüber, was nach dem Kabinettsentwurf ab dem 1. Januar 2027 gelten soll. Sie zeigt: Die Höhe des Krankengeldes bleibt, gespart wird über die Ränder, beim Übergang in die Arbeitslosigkeit, bei den Fristen und über die Beiträge.
| Bisher (geltendes Recht 2026) | Geplant ab 2027 (Kabinettsentwurf BStabG) |
|---|---|
| Höhe: 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts | Unverändert 70/90 Prozent. Die im Referentenentwurf geplante Absenkung auf 65/85 Prozent wurde gestrichen. |
| Job endet während der Krankheit: Krankengeld läuft in bisheriger Höhe weiter | Krankengeld sinkt ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf das Niveau des Arbeitslosengeldes I |
| Reha-Aufforderung der Kasse: 10 Wochen Frist, um den Antrag zu stellen | Nur noch 4 Wochen Frist, ohne Ausnahme für schwerbehinderte Menschen |
| Schrittweise Rückkehr: nur über die stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) | Zusätzlich Teilkrankengeld bei 25, 50 oder 75 Prozent Arbeitsfähigkeit, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers |
| Bezugsdauer: max. 78 Wochen wegen derselben Krankheit in drei Jahren | Unverändert; auch der geplante Umbau zu einer krankheitsunabhängigen Frist wurde gestrichen |
| Beitragsbemessungsgrenze: jährliche reguläre Anpassung | Zusätzlich außerordentlich plus 300 Euro im Monat; das hebt zugleich das Höchstkrankengeld für Spitzenverdiener leicht an |
| Mitversicherte Partner: beitragsfrei familienversichert | 2,5 Prozent Zusatzbeitrag für viele Partner, der auch auf das Krankengeld anfällt |
Krankengeld sinkt auf Arbeitslosengeld-Niveau, wenn der Job während der Krankheit endet
Nach dem Gesetzentwurf soll das Krankengeld auf die Höhe des Arbeitslosengeldes I absinken, sobald das Beschäftigungsverhältnis während des Krankengeldbezugs endet. Das betrifft alle, deren befristeter Vertrag ausläuft oder deren Kündigung in die Krankheitsphase fällt.
Bisher läuft das Krankengeld in solchen Fällen unverändert weiter, bis die 78 Wochen ausgeschöpft sind. Künftig käme mit dem Arbeitsplatzverlust ein zweiter Verlust dazu.
Ein Beispiel für die Praxis
Nehmen wir an, Markus, 56, aus Bremerhaven, ist seit acht Monaten arbeitsunfähig und bezieht rund 1.950 Euro Krankengeld im Monat. Während seiner Erkrankung läuft sein befristeter Arbeitsvertrag aus. Nach dem Gesetzentwurf fiele sein Krankengeld ab diesem Tag auf das Niveau des Arbeitslosengeldes I, in seinem Fall auf etwa 1.200 Euro.
Markus müsste mit rund 750 Euro weniger im Monat auskommen, ohne einen Fehler gemacht zu haben. Die Kürzung käme automatisch, allein weil sein Vertrag endete.
Wer absehen kann, dass ein befristeter Vertrag in die Krankheitsphase fällt, sollte mögliche Anschlussregelungen frühzeitig mit Arbeitgeber und Krankenkasse klären, denn nach dem Vertragsende lässt sich an der Krankengeldhöhe nichts mehr drehen.
Vier statt zehn Wochen: Wenn die Kasse zum Reha-Antrag auffordert
Wer länger krank ist, kann Post von der Krankenkasse bekommen: die Aufforderung, innerhalb einer gesetzlichen Frist einen Antrag auf medizinische Rehabilitation zu stellen. Diese Aufforderung steht in § 51 SGB V.
Wer die Frist verstreichen lässt, verliert den Krankengeldanspruch. Die ausgefallenen Wochen werden nicht nachgezahlt; der Anspruch lebt erst ab der späteren Antragstellung wieder auf.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Bisher haben Betroffene dafür zehn Wochen Zeit. Der Kabinettsentwurf halbiert diese Frist faktisch auf vier Wochen, und eine Ausnahme für schwerbehinderte Menschen sieht er nicht vor.
Enorme Belastung für Kranke
Für Schwerkranke ist das eine enorme Belastung und oft nicht leistbar: Ein Reha-Antrag kann von der Kasse in ein Rentenverfahren umgedeutet werden, und vier Wochen reichen oft nicht, um ärztliche Unterlagen zu beschaffen und sich beraten zu lassen.
Wer eine solche Aufforderung erhält, sollte den Antrag fristgerecht stellen und darin festhalten, dass er einer Umdeutung in einen Rentenantrag widerspricht. Sozialverbände wie VdK und SoVD beraten ihre Mitglieder kostenlos.
Teilkrankengeld ab 2027: schrittweise zurück, aber nur mit dem Arbeitgeber
Nicht jede Änderung ist eine Kürzung. Das BStabG führt mit zwei neuen Vorschriften ein Teilkrankengeld ein: Wer krank, aber nicht mehr vollständig arbeitsunfähig ist, soll bei 25, 50 oder 75 Prozent der regulären Arbeitszeit zurückkehren können.
Für den ausgefallenen Anteil zahlt die Krankenkasse anteiliges Krankengeld. Das kann den Wiedereinstieg erleichtern, der bisher fast nur über die stufenweise Wiedereingliederung möglich war.
Die Teilarbeitsfähigkeit kann allerdings erst festgestellt werden, wenn sowohl die versicherte Person als auch der Arbeitgeber zustimmen. Anders als bei der stufenweisen Wiedereingliederung, auf die schwerbehinderte Menschen einen gesetzlichen Anspruch haben, gibt es hier kein Zustimmungsrecht gegen den Willen des Arbeitgebers.
Wer einen Arbeitgeber hat, der eine schrittweise Rückkehr ablehnt, steht vor verschlossener Tür. Die Einzelheiten legt der Gemeinsame Bundesausschuss erst noch fest.
Was Sie jetzt tun sollten
Noch ist nichts beschlossen, aber Vorbereitung kostet nichts und kann später viel sparen. Wer Krankengeld bezieht oder absehbar beziehen wird, sollte drei Fragen klären. Ist das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit gesichert, oder droht ein befristetes Ende?
Liegt bereits eine Aufforderung der Kasse zum Reha-Antrag vor, und wie viel Zeit bleibt nach geltendem Recht? Und macht Teilkrankengeld in der eigenen Berufsrealität Sinn, oder fehlt die Zustimmung des Arbeitgebers von vornherein?
Wer unsicher ist, ob ein Vertragsende oder eine Frührente den Krankengeldschutz gefährdet, sollte eine unabhängige Sozialberatung aufsuchen, solange keine Frist läuft. Wer hingegen wartet, bis die Kassenpost im Briefkasten liegt, hat in den wenigen Wochen kaum Spielraum.
Häufige Fragen zum Krankengeld 2027
Wird mein Krankengeld 2027 generell auf 65 Prozent gekürzt?
Nein. Diese Absenkung stand nur im Referentenentwurf und wurde vom Kabinett gestrichen. Nach aktuellem Stand bleibt das Krankengeld bei 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettos. Auch das ist aber erst beschlossen, wenn das Gesetz Bundestag und Bundesrat passiert hat.
Gilt die kürzere Reha-Frist auch, wenn ich die Aufforderung schon 2026 bekommen habe?
Nein. Maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt der Aufforderung, nicht das Jahr der Krankheit. Wer die Aufforderung noch unter der bisherigen Regel erhält, behält die zehnwöchige Frist, auch wenn sie ins Jahr 2027 hineinreicht.
Sinkt mein Krankengeld auf ALG-I-Niveau, wenn ich aus dem Arbeitslosengeld heraus krank werde?
Das ist eine andere Konstellation und schon heute so geregelt: Wer während des ALG-I-Bezugs arbeitsunfähig wird, erhält Krankengeld in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Diese Regel in § 47b SGB V besteht seit 1998 und wird durch das neue Gesetz nicht verändert. Neu ist allein die Deckelung, wenn ein laufendes Beschäftigungsverhältnis während der Krankheit endet.
Fällt der neue 2,5-Prozent-Beitrag für mitversicherte Partner auch auf Krankengeld an?
Ja. Der Zusatzbeitrag für viele bisher beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner bemisst sich an den beitragspflichtigen Einnahmen und greift auch, wenn diese aus Krankengeld bestehen. Ausgenommen bleiben unter anderem Partner über der Regelaltersgrenze, pflegende Angehörige und Partner mit voller Erwerbsminderung.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium: Bundeskabinett beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), Kabinettsentwurf vom 29. April 2026, AOK-Bundesverband: Gesetzesdokumentation GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), Stand Mai 2026, Gesetze im Internet: § 47, § 48 und § 51 SGB V, Höhe, Dauer und Wegfall des Krankengeldes




