Arbeitszeit beginnt schon auf dem Weg: Wann Fahrten bezahlt und erfasst werden müssen
Für viele Beschäftigte beginnt der Arbeitstag nicht im Büro, auf der Baustelle oder beim ersten Kunden. Sie müssen sich zunächst an einem vorgegebenen Treffpunkt einfinden und werden anschließend mit einem Firmenfahrzeug zum jeweiligen Einsatzort gebracht.
Der Europäische Gerichtshof hat solche Fahrten unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitszeit eingestuft. Das Urteil stärkt besonders Beschäftigte im Baugewerbe, im Handwerk, in der Landschaftspflege, im Außendienst und in anderen Berufen mit wechselnden Einsatzorten.
Die häufig verwendete Aussage, der Arbeitsweg sei nun generell Arbeitszeit, wäre allerdings falsch. Der normale Weg von der Wohnung zu einem festen Arbeitsplatz bleibt grundsätzlich Privatsache.
EuGH entscheidet über Fahrten vom Treffpunkt zum Einsatzort
Der Europäische Gerichtshof entschied am 9. Oktober 2025 über die Arbeitszeiten von Beschäftigten eines spanischen Unternehmens, das Arbeiten in Naturschutzgebieten ausführte. Die Mitarbeiter waren in wechselnden Gebieten eingesetzt und mussten sich morgens um 8 Uhr an einem vom Arbeitgeber bestimmten Stützpunkt einfinden.
Dort stand ein Firmenfahrzeug bereit, in dem sich auch das benötigte Arbeitsmaterial befand. Die Beschäftigten fuhren gemeinsam zum jeweiligen Arbeitsgebiet und wurden nach Ende der Tätigkeit mit demselben Fahrzeug zum Stützpunkt zurückgebracht.
Der Arbeitgeber erfasste zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit, nicht aber die Fahrt am Nachmittag zurück zum Stützpunkt. Nach Auffassung des EuGH müssen beide Strecken als Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn die Fahrbedingungen vom Arbeitgeber vorgegeben sind.
Das EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2025, Az. C-110/24, erging zur europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Seine Auslegung ist auch für deutsche Gerichte und Arbeitgeber zu beachten.
Warum auch mitfahrende Beschäftigte arbeiten
Der EuGH unterscheidet nach der Arbeitszeitrichtlinie nur zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit. Eine dritte Kategorie für Fahrten, Wartezeiten oder betriebliche Reisezeiten gibt es nicht.
Arbeitszeit liegt vor, wenn Beschäftigte ihre Aufgaben wahrnehmen, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und während dieser Zeit beruflich gebunden sind. Im entschiedenen Fall waren alle Voraussetzungen erfüllt.
Die Beschäftigten konnten weder Abfahrtszeit noch Treffpunkt, Fahrzeug oder Fahrtziel auswählen. Außerdem mussten sie gemeinsam mit ihren Kollegen im Firmenfahrzeug bleiben und konnten ihre Zeit nicht frei für private Zwecke nutzen.
Dabei war es unerheblich, ob ein Beschäftigter das Fahrzeug selbst steuerte oder lediglich mitfuhr. Auch die mitfahrenden Arbeitnehmer standen während der gesamten Fahrt dem Unternehmen zur Verfügung.
Die Fahrt war für die eigentliche Tätigkeit notwendig
Die Mitarbeiter konnten die Arbeit in den Naturschutzgebieten nur ausführen, wenn sie zuvor dorthin gebracht wurden. Deshalb betrachtete der EuGH die Fahrt nicht als gewöhnliche Vorbereitung auf den Arbeitstag, sondern als untrennbaren Bestandteil der geschuldeten Tätigkeit.
Hinzu kam, dass die Beschäftigten keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hatten. Der konkrete Einsatzort wurde durch den monatlichen Arbeitsplan des Unternehmens bestimmt und konnte wechseln.
Die Arbeit begann deshalb nicht erst mit dem ersten Handgriff im Naturschutzgebiet. Sie begann spätestens mit der vorgeschriebenen Abfahrt am betrieblich festgelegten Treffpunkt.
Wann Fahrzeit als Arbeitszeit gilt
Ob eine Fahrt Arbeitszeit ist, hängt von der Organisation des Arbeitstags ab. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Fallgruppen.
| Fahrt oder Weg | Arbeitszeit? | Begründung |
|---|---|---|
| Wohnung zu einem festen Betrieb | In der Regel nein | Gewöhnlicher Arbeitsweg, über den Beschäftigte selbst bestimmen |
| Wohnung zu einem vorgeschriebenen Sammelpunkt | In der Regel nein | Der Sammelpunkt wird meist wie der gewöhnliche Arbeitsort behandelt |
| Sammelpunkt zur wechselnden Baustelle | Regelmäßig ja | Die Fahrt wird betrieblich organisiert und ist für den Einsatz notwendig |
| Baustelle zurück zum Sammelpunkt | Regelmäßig ja | Auch die vorgeschriebene Rückfahrt gehört zum betrieblichen Ablauf |
| Fahrt zwischen zwei Kunden | Ja | Die Fahrt ist Bestandteil der auswärtigen Tätigkeit |
| Direktfahrt von zu Hause zum ersten Kunden | Bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort häufig ja | Die Kundenfahrt kann zur geschuldeten Außendiensttätigkeit gehören |
| Fahrt vom letzten Kunden nach Hause | Bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort häufig ja | Die Rückfahrt kann mit den Kundeneinsätzen eine einheitliche Dienstleistung bilden |
| Freiwillige Fahrt mit Kollegen | Nicht automatisch | Es kommt auf die Weisungen und die tatsächlichen Bindungen an |
| Gelegentliche Reise bei festem Arbeitsplatz | Vom Einzelfall abhängig | Verkehrsmittel, Weisungen und vertragliche Regelungen müssen geprüft werden |
Der normale Weg in den Betrieb bleibt Privatzeit
Wer jeden Morgen von seiner Wohnung in dasselbe Büro, Geschäft, Krankenhaus oder dieselbe Werkstatt fährt, leistet auf diesem Weg normalerweise noch keine Arbeit. Das gilt auch dann, wenn die Fahrt lang ist oder regelmäßig im Berufsverkehr stattfindet.
Daran ändert ein Dienstwagen allein nichts. Solange der Arbeitnehmer das Fahrzeug lediglich für den persönlichen Weg zum gewöhnlichen Arbeitsort nutzt, wird die Fahrt nicht automatisch zur Arbeitszeit.
Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitgeber bereits während der Fahrt konkrete Aufgaben verlangt. Muss ein Beschäftigter beispielsweise Kollegen abholen, Waren transportieren oder auf Anweisung unmittelbar zu wechselnden Kunden fahren, dient die Fahrt nicht mehr ausschließlich dem eigenen Arbeitsweg.
Bei wechselnden Kunden kann die Arbeit zu Hause beginnen
Das Bundesarbeitsgericht behandelt Fahrten anders, wenn die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, verschiedene Kunden oder Einsatzstellen aufzusuchen. In seinem Urteil vom 25. April 2018, Az. 5 AZR 424/17, stellte das Gericht fest, dass die Fahrt zum ersten Kunden und die Rückfahrt vom letzten Kunden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit bilden können.
Im damaligen Verfahren war ein Aufzugsmonteur mit einem Firmenfahrzeug unterwegs, in dem Werkzeuge und Ersatzteile transportiert wurden. Das Gericht wertete die Fahrten als Arbeit, weil das wirtschaftliche Ziel der Beschäftigung darin bestand, die Anlagen verschiedener Kunden aufzusuchen.
Ob die Fahrt am Betrieb oder an der Wohnung beginnt, ist bei einer solchen Außendiensttätigkeit nicht immer ausschlaggebend. Wer dagegen einen festen Betrieb als gewöhnlichen Arbeitsort hat, kann sich nicht ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung berufen.
Eine ausführliche Berechnung möglicher Nachzahlungen enthält auch der Beitrag „Die Fahrtzeit zur Arbeit gehört zur Arbeitszeit: Bis zu 20 Euro Anspruch für jeden Tag“.
Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch zusätzlichen Lohn
Die arbeitszeitrechtliche Einordnung und die Bezahlung müssen getrennt geprüft werden. Das EuGH-Urteil betrifft zunächst den Gesundheitsschutz, die tägliche Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und die Erfassung der geleisteten Stunden.
Ob für jede Fahrtstunde zusätzlich Geld gezahlt werden muss, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung und den gesetzlichen Vergütungsregeln. Ein Monatsgehalt kann bestimmte Fahrtzeiten bereits abdecken.
Arbeitgeber und Tarifparteien dürfen für Fahrtzeiten unter Umständen eine andere Vergütung als für die eigentliche Tätigkeit vereinbaren. Der gesetzliche Mindestlohn darf im Abrechnungszeitraum jedoch nicht unterschritten werden.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde. Weitere Auswirkungen der Anhebung werden im Beitrag über die Änderungen durch den Mindestlohn 2026 erläutert.
So wird eine mögliche Mindestlohndifferenz berechnet
Für die Prüfung werden sämtliche mindestlohnpflichtigen Arbeitsstunden eines Abrechnungsmonats zusammengerechnet. Dazu gehören auch Fahrten, die arbeitsrechtlich als geschuldete Tätigkeit anzusehen sind.
Anschließend wird die im Monat gezahlte anrechenbare Bruttovergütung durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geteilt. Liegt das Ergebnis unter 13,90 Euro, kann für 2026 ein Anspruch auf die Differenz bestehen.
Eine Fahrt muss deshalb nicht zwingend mit dem normalen Stundenlohn bezahlt werden. Im rechnerischen Gesamtergebnis muss aber mindestens der gesetzliche Mindestlohn für jede berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde erreicht werden.
Fahrtzeiten können zu Überstunden führen
Wird die Fahrt als Arbeitszeit gewertet, kann dadurch die vertraglich vereinbarte Tages- oder Wochenarbeitszeit überschritten werden. Daraus folgt allerdings nicht in jedem Fall ein Anspruch auf einen Überstundenzuschlag.
Ein Zuschlag muss sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder einer sonstigen verbindlichen Grundlage ergeben. Davon zu unterscheiden ist die Bezahlung der zusätzlichen Arbeitsstunden selbst.
Beschäftigte müssen außerdem darlegen können, wann die Fahrt stattfand und dass sie vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder für die Arbeit erforderlich war. Eigene Aufzeichnungen, Einsatzpläne, Fahrtenbücher, Nachrichten, Tourenpläne und Daten aus der betrieblichen Zeiterfassung können dabei helfen.
Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten gelten einschließlich der Fahrt
Nach § 3 Arbeitszeitgesetz beträgt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich höchstens acht Stunden. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich eingehalten werden.
Zählt eine zweistündige Fahrt als Arbeitszeit, stehen für die Tätigkeit am Einsatzort daher nicht zusätzlich zehn Stunden zur Verfügung. Fahrt und Arbeit vor Ort müssen gemeinsam betrachtet werden.
Auch die vorgeschriebene Ruhezeit von regelmäßig elf Stunden beginnt erst mit dem Ende der letzten Arbeitszeit. Bei einer angeordneten Rückfahrt zum Sammelpunkt endet der Arbeitstag deshalb grundsätzlich nicht bereits beim Verlassen der Baustelle.
Über die geltenden Grenzen und die geplante Reform informiert der Beitrag „Arbeitszeit: Acht-Stunden-Tag für Arbeitnehmer soll fallen“.
Die Rückfahrt darf nicht als Pause behandelt werden
Eine vorgeschriebene Fahrt im Firmenfahrzeug ist keine Pause, wenn die Beschäftigten währenddessen an die Vorgaben des Arbeitgebers gebunden bleiben. Das gilt nach dem EuGH-Urteil auch für Arbeitnehmer, die nur auf dem Beifahrersitz oder im hinteren Teil des Fahrzeugs sitzen.
Eine Ruhepause setzt voraus, dass die Arbeit unterbrochen ist und Beschäftigte über die Pausenzeit verfügen können. Wer im Firmenbus bleiben und zum vorgeschriebenen Ziel mitfahren muss, kann diese Zeit nicht wie eine echte Pause gestalten.
Ähnliche Streitigkeiten entstehen, wenn Arbeitgeber Pausen pauschal von der Zeiterfassung abziehen. Warum ein automatischer Abzug nicht immer genügt, zeigt der Beitrag „Arbeitgeber zieht Pausen ab: Beschäftigte haben trotzdem Anspruch auf Lohn“.
Was Beschäftigte bei nicht erfassten Fahrten tun können
Betroffene sollten zunächst Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Lohnabrechnungen miteinander vergleichen. Wichtig sind Angaben zum Arbeitsort, zu Reisezeiten, zur Vergütung und zu möglichen Ausschlussfristen.
Die betreffenden Fahrten sollten täglich mit Datum, Abfahrtszeit, Ankunftszeit, Startpunkt, Ziel und Fahrzeug dokumentiert werden. Auch die Namen mitfahrender Kollegen können bei einer späteren Auseinandersetzung hilfreich sein.
Danach kann der Arbeitgeber schriftlich aufgefordert werden, die Fahrtzeiten künftig vollständig zu erfassen und mögliche Vergütungsdifferenzen abzurechnen. Die Forderung sollte nach Monaten und Stunden nachvollziehbar beziffert werden.
Für normale Lohnansprüche gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist, die regelmäßig am Ende des betreffenden Kalenderjahres beginnt. Arbeits- und Tarifverträge enthalten jedoch häufig deutlich kürzere Ausschlussfristen, sodass Beschäftigte nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährung warten sollten.
Praxisbeispiel: Die vorgeschriebene Fahrt zur Baustelle
Ein Installateur muss morgens um 6.30 Uhr auf dem Betriebshof erscheinen. Dort übernimmt sein Team ein Firmenfahrzeug und fährt 75 Minuten zu einer wechselnden Baustelle.
Nach sieben Stunden auf der Baustelle bringt der Arbeitgeber die Beschäftigten mit demselben Fahrzeug zurück. Die Rückfahrt dauert erneut 75 Minuten, sodass insgesamt neuneinhalb Stunden Arbeitszeit zusammenkommen.
Der Betrieb darf nur die Fahrt von der Wohnung zum Betriebshof als gewöhnlichen Arbeitsweg behandeln. Die Hin- und Rückfahrt zwischen Betriebshof und Baustelle muss bei der Arbeitszeit berücksichtigt werden, auch wenn der Installateur während einer Strecke lediglich mitfährt.
Ob ihm neben seinem Monatsgehalt weiteres Geld zusteht, hängt von den Vergütungsregeln und der insgesamt erreichten Stundenvergütung ab. Für die Höchstarbeitszeit und die anschließende Ruhezeit zählen die Fahrten jedoch vollständig mit.
Häufige Fragen zur Fahrzeit als Arbeitszeit
Ist der tägliche Weg von der Wohnung zur Arbeit jetzt Arbeitszeit?
Nein. Die gewöhnliche Fahrt von der Wohnung zu einem festen Arbeitsplatz und zurück bleibt grundsätzlich private Wegezeit.
Wann beginnt die Arbeitszeit bei einem vorgeschriebenen Sammelpunkt?
Die Arbeitszeit beginnt regelmäßig, wenn die Beschäftigten am Sammelpunkt angekommen sind und von dort nach den Vorgaben des Arbeitgebers zum Einsatzort fahren. Der Weg von der Wohnung zum Sammelpunkt zählt normalerweise noch nicht dazu.
Zählt eine Fahrt auch für mitfahrende Beschäftigte?
Ja, wenn der Arbeitgeber Treffpunkt, Zeit, Fahrzeug und Ziel vorgibt und die Beschäftigten während der Fahrt nicht frei über ihre Zeit verfügen können. Es ist dann unerheblich, wer das Fahrzeug steuert.
Muss jede als Arbeitszeit geltende Fahrt zusätzlich bezahlt werden?
Nicht zwingend. Die Vergütung kann bereits durch das Gehalt oder eine besondere arbeits- beziehungsweise tarifvertragliche Bestimmung geregelt sein, wobei der gesetzliche Mindestlohn eingehalten werden muss.
Kann die Fahrt zu Überstunden führen?
Ja. Wenn die anrechenbare Fahrzeit zusammen mit der übrigen Tätigkeit die vereinbarte Arbeitszeit überschreitet, können zusätzliche Arbeitsstunden entstehen; ein Zuschlag wird dadurch aber nicht automatisch fällig.




