Wohngeld-Schutz für Familien: Die wichtige Zwölf-Monats-Frist

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Wenn ein Familienmitglied stirbt, sinkt die Zahl der Personen im Haushalt sofort. Beim Wohngeld gilt jedoch eine besondere Schutzregel: Die Wohngeldstelle berücksichtigt die bisherige Haushaltsgröße grundsätzlich noch zwölf Monate nach dem Sterbemonat.

Diese sogenannte Todesfallvergünstigung kann verhindern, dass das Wohngeld unmittelbar nach dem Todesfall allein wegen der kleineren Haushaltsgröße sinkt.

Die Regel steht in § 6 Abs. 2 Wohngeldgesetz. Sie soll Hinterbliebenen Zeit geben, sich auf ihre neue finanzielle und persönliche Situation einzustellen, ohne dass sich die wohngeldrechtlich maßgebende Haushaltsgröße sofort verschlechtert.

Der Verstorbene zählt nicht in jeder Hinsicht weiter

Die Formulierung kann leicht missverstanden werden. Der Verstorbene gilt nicht einfach zwölf weitere Monate wie ein lebendes Haushaltsmitglied. Das Gesetz hält vielmehr die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder für die Wohngeldberechnung aufrecht.

Das wirkt sich insbesondere auf die Höchstbeträge für Miete oder Belastung sowie auf den Zuschlag zur Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente aus.

Die zwölf Monate beginnen nach dem Sterbemonat

Stirbt ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied beispielsweise im Mai, beginnt die zwölfmonatige Schutzfrist im Juni und endet mit Ablauf des folgenden Mai. Der Sterbemonat selbst zählt nicht zu diesen zwölf Monaten.

Dabei spielt es keine Rolle, wann innerhalb dieser Zeit ein neuer Wohngeldantrag oder ein Weiterleistungsantrag gestellt wird. Die Frist beginnt nicht mit einem neuen Antrag von vorn, sondern richtet sich ausschließlich nach dem Sterbemonat.

Praxisbeispiel: Siegmund, Sven und Jolanda aus Niebüll

Das folgende Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah. Siegmund lebt mit seiner Ehefrau Jolanda und dem gemeinsamen erwachsenen Sohn Sven in einer Mietwohnung in Niebüll. Alle drei zählen bei der bisherigen Wohngeldberechnung als zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder.

Siegmund stirbt im Laufe des Jahres plötzlich und unvrhergesehen an einem Herzonfarkt . Tatsächlich leben danach nur noch Jolanda und Sven in der Wohnung. Für die wohngeldrechtliche Haushaltsgröße greift jedoch grundsätzlich die Todesfallvergünstigung nach § 6 Abs. 2 WoGG.

Die Wohngeldstelle legt deshalb für zwölf Monate nach Siegmunds Sterbemonat weiterhin die bisher maßgebende Haushaltsgröße von drei Personen zugrunde.

Das kann für Jolanda und Sven wichtig sein, weil sich die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten unter anderem nach der Zahl der Haushaltsmitglieder richten. Würde die Behörde unmittelbar nur noch zwei Personen zugrunde legen, könnten niedrigere Höchstbeträge für die Wohnkosten gelten.

Die Todesfallvergünstigung verhindert diesen unmittelbaren Wechsel für den gesetzlich geschützten Zeitraum.

Siegmunds früheres Einkommen wird dadurch nicht zwölf Monate festgeschrieben

Die Schutzregel betrifft die Haushaltsgröße. Sie bedeutet nicht, dass die Wohngeldstelle Siegmunds bisheriges Einkommen einfach zwölf Monate weiter als tatsächlich vorhandenes Haushaltseinkommen ansetzt.

Für die Einkommensermittlung gelten weiterhin die allgemeinen Regeln der §§ 13 und 14 WoGG. Ändert sich das Einkommen von Jolanda oder Sven, muss die Wohngeldstelle die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen. Auch neue Einnahmen der Hinterbliebenen können deshalb Einfluss auf die tatsächliche Wohngeldhöhe haben.

Eine Hinterbliebenenrente kann das Wohngeld verändern

Erhält Jolanda nach Siegmunds Tod beispielsweise eine Witwenrente, kann diese neue Einnahme bei der Wohngeldberechnung relevant werden. Die Todesfallvergünstigung garantiert daher nicht, dass Jolanda und Sven zwölf Monate exakt denselben Wohngeldbetrag wie vor Siegmunds Tod erhalten.

Geschützt wird in erster Linie die bisherige Haushaltsgröße. Gleichzeitig können sich Einkommen, Miete oder andere für die Berechnung maßgebliche Verhältnisse ändern und dadurch eine andere Wohngeldhöhe ergeben.

Die Wohngeldstelle muss vom Todesfall erfahren

Hinterbliebene sollten einen Todesfall nicht verschweigen, nur weil die Zwölf-Monats-Regel gilt. § 27 WoGG enthält Mitteilungspflichten bei Änderungen der Haushaltsverhältnisse. Die Wohngeldbehörde muss die tatsächliche Situation kennen, damit sie prüfen kann, ob und wie die Todesfallvergünstigung anzuwenden ist.

Für Jolanda bedeutet das: Sie teilt der Wohngeldstelle Siegmunds Tod mit. Die Behörde darf daraus aber nicht automatisch folgern, dass ab dem nächsten Monat nur noch ein Zwei-Personen-Haushalt für alle maßgeblichen Berechnungsgrößen anzusetzen ist. Zunächst muss sie § 6 Abs. 2 WoGG beachten.

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Beim Umzug endet der Schutz vorzeitig

Die zwölf Monate gelten nicht bedingungslos. Gibt Jolanda nach Siegmunds Tod die bisherige Wohnung in Niebüll auf, endet die Todesfallvergünstigung. Für eine neue Wohnung lässt sich die geschützte alte Haushaltsgröße nicht mitnehmen.

Das kann eine wichtige Rolle spielen, wenn Hinterbliebene kurz nach einem Todesfall überlegen, in eine kleinere oder günstigere Wohnung umzuziehen. Wohngeldrechtlich sollte deshalb vor einem Umzug geprüft werden, welche Folgen der Wohnungswechsel für die Berechnung hat.

Auch ein neues Haushaltsmitglied kann die Sonderregel beenden

Die Todesfallvergünstigung endet ebenfalls, wenn die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder wieder mindestens den Stand vor dem Todesfall erreicht. Lebten zuvor drei berücksichtigte Personen in der Wohnung und steigt die Zahl später wieder auf drei, greift der besondere Schutz für die alte Haushaltsgröße nicht weiter.

Würde beispielsweise nach Siegmunds Tod eine weitere wohngeldrechtlich zu berücksichtigende Person dauerhaft bei Jolanda und Sven einziehen und die maßgebliche Personenzahl dadurch wieder drei erreichen, müsste die Wohngeldstelle die neue tatsächliche Situation zugrunde legen.

Eine weitere Ausnahme betrifft andere Sozialleistungen

Nach der im August 2026 geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 WoGG endet die Todesfallvergünstigung außerdem, wenn der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Unterkunftskosten mindestens teilweise über eine  Transferleistung berechnet

Diese Konstellation betrifft also Haushalte, in denen einzelne Personen ihre Unterkunftskosten beispielsweise aus einer anderen Sozialleistung beziehen.

Für klassische Wohngeldhaushalte ohne ein solches ausgeschlossenes Haushaltsmitglied spielt diese Ausnahme meist keine Rolle. In gemischten Haushalten kann sie jedoch entscheidend sein, weshalb die Wohngeldstelle die genaue Zusammensetzung des Haushalts prüfen muss.

Auch bei einem neuen Antrag bleibt die restliche Schutzfrist erhalten

Die Todesfallvergünstigung hängt nicht davon ab, dass bereits am Todestag ein laufender Wohngeldbescheid besteht. Die Verwaltungsvorschriften stellen klar, dass die zwölfmonatige Frist unabhängig davon läuft, wann innerhalb dieses Zeitraums ein Erst-, Weiterleistungs- oder Erhöhungsantrag für dieselbe Wohnung gestellt wird.

Beantragt ein Hinterbliebener erst einige Monate nach dem Todesfall Wohngeld, kann die Regel daher noch greifen. Er erhält dadurch allerdings keine neuen zwölf Monate. Es bleibt bei dem Zeitraum, der mit dem Monat nach dem Tod begonnen hat.

Die Regel gilt nicht bei jedem Todesfall im Haushalt

Die Sonderregel setzt voraus, dass die verstorbene Person zuvor tatsächlich zu den beim Wohngeld zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern gehörte. War die Person bereits vom Wohngeld ausgeschlossen, lässt sich allein aus ihrem Tod keine zwölfmonatige Todesfallvergünstigung für die Haushaltsgröße ableiten.

Betroffene sollten daher nicht nur prüfen, wer tatsächlich in der Wohnung gelebt hat. Entscheidend ist zusätzlich, welchen wohngeldrechtlichen Status die verstorbene Person vor ihrem Tod hatte.

Für 2027 ist eine Änderung geplant

Die Bundesregierung hat 2026 einen Gesetzentwurf zur Reform des Wohngeldgesetzes vorgelegt, der zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Der Entwurf hält am Grundprinzip der zwölfmonatigen Todesfallvergünstigung fest, will aber die Ausnahmen vereinfachen. Insbesondere soll nach dem Kabinettsentwurf der bisherige dritte Beendigungsgrund im Zusammenhang mit Unterkunftskosten aus anderen Transferleistungen entfallen.

Stand August 2026 handelt es sich dabei um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. Für aktuelle Wohngeldentscheidungen gilt deshalb weiterhin die derzeitige Fassung des § 6 Abs. 2 WoGG.

FAQ zur Todesfallvergünstigung beim Wohngeld

Wie lange zählt die bisherige Haushaltsgröße nach einem Todesfall weiter?

Grundsätzlich zwölf Monate nach dem Sterbemonat. Der Sterbemonat selbst gehört nicht zu dieser Zwölf-Monats-Frist.

Gilt die Regel auch nach einem Umzug?

Nein. Wer die bisherige Wohnung aufgibt, verliert für die neue Wohnung die Todesfallvergünstigung.

Wird das Einkommen des Verstorbenen zwölf Monate weiter angerechnet?

Die Sonderregel schützt die bisherige Haushaltsgröße, nicht das frühere Haushaltseinkommen. Für das Einkommen gelten weiterhin die allgemeinen Regeln des Wohngeldgesetzes.

Quellenverzeichnis

Wohngeldgesetz: § 6 WoGG – Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder und Todesfallvergünstigung. (Gesetze im Internet)
Wohngeldgesetz: § 27 WoGG – Änderung des Wohngeldes und Mitteilung geänderter Verhältnisse. (Gesetze im Internet)
Bundes-Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz: Hinweise zu § 6 Abs. 2 und zur Dauer der Todesfallvergünstigung. (Verwaltungsvorschriften im Internet)
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Gesetzgebungsverfahren 2026. (BMW Sachsen-Bayern)