Ein Wohngeldamt verlangte von einer Frau 2.043 Euro zurück. Das Verwaltungsgericht Bremen bestätigte davon jedoch nur 1.452 Euro, weil die Behörde einen der beiden Bewilligungsbescheide nicht wirksam zurückgenommen hatte.
Die übrigen 591 Euro betrafen drei Monate aus dem Jahr 2019. Der handschriftliche Zusatz „1+“, mit dem das Amt auch den ersten Bewilligungsbescheid erfassen wollte, stand nur auf der Zweitschrift in der Behördenakte.
Das Verwaltungsgericht Bremen entschied mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2026, Az. 3 K 2109/24: Ein Zusatz, der nur auf der Behördenkopie steht, konnte den zugestellten Rücknahmebescheid nicht erweitern. Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, geht aus der Veröffentlichung des Gerichts nicht hervor.
Warum verlangte das Wohngeldamt 2.043 Euro zurück?
Die Klägerin hatte im Januar 2019 Wohngeld für den gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und zwei Söhnen bewohnten Wohnraum beantragt. Im März 2020 erließ die Behörde zwei Bewilligungsbescheide für unterschiedliche Zeiträume.
Bescheid Nr. 1 gewährte für Januar bis Dezember 2019 monatlich 197 Euro. Bescheid Nr. 2 bewilligte für Januar bis Juni 2020 monatlich 242 Euro.
Für die Einkommensprognose hatte das Amt einen Monatsverdienst des Lebensgefährten von 1.322,71 Euro berücksichtigt. Von Oktober 2019 bis März 2020 erzielte er nach den späteren Feststellungen dagegen durchschnittlich 2.925,57 Euro im Monat.
Im Juli 2020 legte die Frau mit ihrem Weiterleistungsantrag eine Lohnabrechnung vor, die für Mai einen Monatslohn von 2.769,44 Euro auswies. Nach weiteren Einkommensnachweisen und einer Anhörung forderte die Behörde im Juni 2021 insgesamt 2.043 Euro zurück.
So setzte sich die Rückforderung zusammen
Die Forderung erfasste zwei Bewilligungsabschnitte. Für Oktober bis Dezember 2019 waren jeweils 197 Euro gezahlt worden, für Januar bis Juni 2020 jeweils 242 Euro.
| Zeitraum und Bescheid | Entscheidung des Verwaltungsgerichts |
|---|---|
| Oktober bis Dezember 2019, Bescheid Nr. 1: 3 × 197 Euro = 591 Euro | Rückforderung rechtswidrig, weil dieser Bescheid nicht wirksam zurückgenommen worden war |
| Januar bis Juni 2020, Bescheid Nr. 2: 6 × 242 Euro = 1.452 Euro | Rückforderung rechtmäßig, weil dieser Bescheid wirksam zurückgenommen worden war |
| Gesamtsumme: 2.043 Euro | Nur 1.452 Euro blieben bestehen; 591 Euro entfielen |
Nicht die Rechnung allein entschied den Streit, sondern die Frage, welcher Bewilligungsbescheid durch das zugestellte Schreiben tatsächlich aufgehoben worden war.
Warum scheiterte die Rückforderung von 591 Euro?
Im Rücknahmebescheid vom 1. Juni 2021 wurde ausdrücklich nur der „Wohngeldbescheid Nr. 2 vom 25.03.2020“ genannt. Auch an einer weiteren Stelle sprach das Amt lediglich von diesem Bescheid im Singular.
Auf der in der Behördenakte liegenden Zweitschrift stand dagegen vor der Ziffer 2 der handschriftliche Vermerk „1+“. Die Behördenkopie erweckte damit den Eindruck, dass die Bescheide Nr. 1 und Nr. 2 zurückgenommen werden sollten.
Die Ausfertigung der Klägerin enthielt den Zusatz nicht. Sie durfte das Schreiben nach Ansicht des Gerichts deshalb so verstehen, dass allein Bescheid Nr. 2 für Januar bis Juni 2020 betroffen war.
Bei der Auslegung kommt es darauf an, wie die empfangende Person das Schreiben nach seinem Wortlaut und den für sie erkennbaren Umständen verstehen durfte. Ein Vermerk, der nur in der Behördenakte steht, entfaltet ihr gegenüber keine Wirkung.
Zwar entsprach die geforderte Gesamtsumme exakt den Wohngeldzahlungen von Oktober 2019 bis Juni 2020. Im Rücknahmebescheid wurde der Betrag aber nicht nach Zeiträumen aufgeschlüsselt, sodass aus Sicht der Empfängerin auch ein Rechenfehler denkbar war.
Nach Paragraf 50 Absatz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Da Bescheid Nr. 1 nicht zurückgenommen worden war, fehlte für die darauf entfallenden 591 Euro dieser notwendige Schritt.
Wichtig ist: Das Gericht erklärte damit nicht die ursprüngliche Berechnung für richtig. Die Teilforderung scheiterte daran, dass die Behörde den ersten Bewilligungsbescheid nicht wirksam zurückgenommen hatte.
Auch der Widerspruchsbescheid vom Juli 2024 beseitigte den Fehler nicht. Die Widerspruchsbehörde nahm irrtümlich an, beide Bescheide seien bereits erfasst worden, und traf deshalb keine erkennbare neue Rücknahmeentscheidung.
Zu diesem Zeitpunkt war außerdem die Jahresfrist aus Paragraf 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X abgelaufen. Eine nachträgliche Rücknahme von Bescheid Nr. 1 kam nach den Feststellungen des Gerichts deshalb nicht mehr in Betracht.
Einen anderen Streit über die Voraussetzungen einer Wohngeldforderung erläutert unser Beitrag Wohngeld-Rückforderung wegen Auszug: Die Beweislast liegt bei der Behörde.
Warum blieben die übrigen 1.452 Euro bestehen?
Bescheid Nr. 2 war im Rücknahmeschreiben eindeutig bezeichnet. Das Gericht hielt seine rückwirkende Rücknahme für rechtmäßig, weil bei der Wohngeldberechnung nicht das gesamte Einkommen des Lebensgefährten berücksichtigt worden war.
Bei vollständiger Berechnung bestand für Januar bis Juni 2020 kein Wohngeldanspruch. Einwände gegen diese Berechnung hatte die Klägerin nicht erhoben; auch das Gericht erkannte keine Fehler.
Die Klägerin konnte sich nach Auffassung der Kammer nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie hatte die deutliche Einkommenssteigerung zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig mitgeteilt, obwohl das unterschriebene Antragsformular ausdrücklich auf diese Pflicht hinwies.
Nach Paragraf 60 Absatz 1 SGB I müssen Antragsteller und Leistungsbezieher erhebliche Änderungen unverzüglich melden. Das galt hier besonders für die noch vor Erlass der Bewilligungsbescheide eingetretene Einkommenserhöhung.
Für laufende Bewilligungszeiträume enthält Paragraf 27 Absatz 3 WoGG eine genauere Vorgabe: Zu melden ist eine nicht nur vorübergehende Erhöhung der Summe der positiven Einkünfte und Einnahmen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bescheid genannten Betrag.
Auch die rund dreijährige Bearbeitung des Widerspruchs führte nicht zu Vertrauensschutz. Für Bescheid Nr. 2 hatte die Behörde die Jahresfrist eingehalten, weil sie erst im Jahr 2020 von den höheren Einkünften erfuhr und im Juni 2021 reagierte.
Was bedeutet die Entscheidung für andere Rückforderungen?
Der Gerichtsbescheid lässt sich nicht auf jede ältere Wohngeldforderung übertragen. Er zeigt aber, dass eine rechnerisch plausible Summe eine fehlende oder unklare Aufhebungsentscheidung nicht ersetzt.
Eine Erstattung nach Paragraf 50 Absatz 1 SGB X setzt eine wirksame Aufhebung voraus. Beruft sich die Behörde auf eine andere rechtliche Grundlage oder eine gesetzlich eingetretene Unwirksamkeit, muss diese Konstellation getrennt geprüft werden.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Die eigene Ausfertigung des Rücknahme- und Erstattungsbescheids sollte mit allen früheren Bewilligungsbescheiden verglichen werden. Zu prüfen sind Bescheidnummern, Daten, Bewilligungszeiträume, Monatsbeträge und die genaue Bezeichnung der aufgehobenen Entscheidung.
Erfasst die Forderung mehrere Bewilligungszeiträume, muss die Berechnung erkennen lassen, welcher Betrag auf welchen Bescheid entfällt. Unklare Sammelbeträge sollten Betroffene sich schriftlich erläutern lassen.
Die zugestellte Ausfertigung sollte unverändert aufbewahrt und vollständig kopiert oder eingescannt werden. Der Bremer Fall zeigt, dass eine Abweichung zwischen Empfängerausfertigung und Behördenakte mehrere Hundert Euro ausmachen kann.
Bei Zweifeln ist die Frist aus der Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten und der dort genannte Rechtsbehelf rechtzeitig einzulegen. In der Begründung kann konkret gefragt werden, welcher Bescheid für welchen Zeitraum aufgehoben wurde und wie sich die Erstattung zusammensetzt.
Auch kleine Forderungen sind nicht automatisch ausgeschlossen. Unser Beitrag Wohngeld-Falle: Die 50-Euro-Bagatellgrenze schützt jetzt nicht mehr erklärt, warum seit 2025 auch geringe Überzahlungen zurückverlangt werden können.
Bei größeren Beträgen oder unklaren Fristen kann eine Beratungsstelle oder eine Kanzlei mit Erfahrung im Sozial- und Verwaltungsrecht den Bescheid prüfen. Streitigkeiten nach dem Wohngeldgesetz werden grundsätzlich vor den Verwaltungsgerichten geführt.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Wohngeldempfängerin erhält eine Rückforderung über 980 Euro für zwei Bewilligungszeiträume. Beim Vergleich ihrer Unterlagen erkennt sie, dass im Abschnitt über die Aufhebung nur der jüngere Bescheid genannt wird, während die Berechnung zusätzlich 280 Euro aus dem älteren Zeitraum erfasst.
Sie legt innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist den vorgesehenen Rechtsbehelf ein und reicht Kopien beider Bewilligungen sowie ihrer Ausfertigung des Rücknahmebescheids ein. Kann die Behörde keine wirksame Aufhebung des älteren Bescheids nachweisen, muss die Teilforderung von 280 Euro getrennt geprüft werden.
Häufige Fragen und Antworten zur Wohngeld-Rückforderung
Was sollte ich bei mehreren Bewilligungsbescheiden vergleichen?
Prüfen Sie, ob jede Bescheidnummer, jeder Zeitraum und jeder Teilbetrag im Rücknahmeschreiben eindeutig bezeichnet ist. Die Gesamtsumme allein zeigt nicht zuverlässig, welche frühere Bewilligung aufgehoben werden sollte.
Kann eine Berechnung die fehlende Aufhebung ersetzen?
Eine Erstattung nach Paragraf 50 Absatz 1 SGB X setzt die wirksame Aufhebung des zugrunde liegenden Verwaltungsakts voraus. Eine passende Rechnung kann bei der Auslegung helfen, ersetzt aber keine hinreichend erkennbare Entscheidung.
Kann ein Widerspruchsbescheid eine fehlende Rücknahme nachholen?
Das hängt vom Inhalt des Widerspruchsbescheids und den gesetzlichen Fristen ab. Im Bremer Fall scheiterte eine Heilung, weil die Behörde nur von einer bereits erfolgten Rücknahme ausging und die Jahresfrist inzwischen abgelaufen war.
Fällt bei einem Fehler die gesamte Rückforderung weg?
Nicht automatisch. Das VG Bremen hob nur den Teil von 591 Euro auf; die weiteren 1.452 Euro blieben bestehen, weil Bescheid Nr. 2 wirksam zurückgenommen worden war.
Muss jede Einkommenserhöhung gemeldet werden?
Nach Paragraf 60 Absatz 1 SGB I sind Änderungen unverzüglich mitzuteilen, wenn sie für die beantragte oder bezogene Leistung erheblich sind. Für den laufenden Wohngeldzeitraum nennt Paragraf 27 Absatz 3 WoGG zusätzlich die Schwelle von mehr als 15 Prozent und weitere Voraussetzungen.
Welches Gericht ist bei einem Streit über Wohngeld zuständig?
Für Streitigkeiten nach dem Wohngeldgesetz sind grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig. Das unterscheidet Wohngeldverfahren von vielen anderen Sozialleistungsstreitigkeiten, die vor den Sozialgerichten geführt werden.




