Wer hohe Schulden hat oder sich in einer Privatinsolvenz befindet, verfügt oft nur über einen Teil seines eigentlichen Arbeitslohns. Der pfändbare Anteil fließt direkt an den Treuhänder. Auf dem Konto kommt dieses Geld überhaupt nicht an.
Beim Wohngeld kann trotzdem ein höheres Einkommen zählen. Denn private Schulden und die Tilgung dieser Schulden mindern das wohngeldrechtliche Einkommen grundsätzlich nicht einfach um den abgeführten Betrag. Das kann dazu führen, dass ein Schuldner tatsächlich deutlich weniger Geld zum Leben hat, die Wohngeldstelle aber trotzdem von einem höheren Einkommen ausgeht.
Sarah Maria bleiben von ihrem Lohn nur 1.650 Euro
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt das Problem. Sarah Maria ist 46 Jahre alt und lebt in Wolfenbüttel. Sie arbeitet in Vollzeit und befindet sich nach einer längeren finanziellen Krise in einer Privatinsolvenz.
Ihr Arbeitgeber überweist ihr nach Steuern und Sozialabgaben normalerweise rund 1.900 Euro. Davon führt er wegen des Insolvenzverfahrens monatlich 250 Euro als pfändbaren beziehungsweise abzuführenden Teil an den Treuhänder ab.
Auf Sarah Marias Konto landen deshalb nur 1.650 Euro. Von diesen 1.650 Euro muss sie ihre Miete, Strom, Lebensmittel, Versicherungen und sämtliche anderen Ausgaben bezahlen.
Als ihre Miete steigt, beantragt sie Wohngeld. Sarah Maria erwartet, dass die Wohngeldstelle mit den 1.650 Euro rechnet, die ihr tatsächlich zur Verfügung stehen. Doch so einfach funktioniert die Berechnung nicht.
Wohngeldstelle darf die 250 Euro nicht einfach vom Einkommen abziehen
Beim Wohngeld zählt nicht automatisch der Betrag, der am Monatsende tatsächlich auf dem Konto landet.
§ 14 Wohngeldgesetz definiert das Jahreseinkommen eigenständig. Ausgangspunkt sind insbesondere die positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts sowie weitere ausdrücklich im Gesetz aufgeführte Einnahmen. Anschließend berücksichtigt die Wohngeldstelle die gesetzlich vorgesehenen Abzüge und Freibeträge.
Für Steuern sowie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge sieht § 16 WoGG pauschale Abzüge vor. Weitere Freibeträge und bestimmte Unterhaltsleistungen regelt das Gesetz gesondert. Einen allgemeinen Abzug nach dem Motto „250 Euro gehen an meine Gläubiger, also zählen 250 Euro weniger Einkommen“ enthält das Wohngeldrecht dagegen nicht.
Bei Sarah Maria bedeutet das: Die Wohngeldstelle darf nicht einfach von 1.650 Euro verfügbarem Kontoeinkommen ausgehen. Sie muss ihr Einkommen nach den Regeln des Wohngeldgesetzes berechnen. Die 250 Euro Schuldentilgung werden dabei grundsätzlich nicht als zusätzlicher Abzug berücksichtigt.
Privatinsolvenz erhöht das Wohngeld deshalb nicht automatisch
Das wirkt für Betroffene zunächst widersprüchlich. Sarah Maria kann über die abgeführten 250 Euro nicht verfügen. Trotzdem behandelt das Wohngeldrecht die Zahlung an den Treuhänder nicht automatisch wie Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge.
Der Grund liegt im Berechnungssystem: Wohngeld orientiert sich nicht daran, welche privaten Zahlungsverpflichtungen ein Haushalt jeden Monat erfüllen muss.
Sonst müsste die Wohngeldstelle beispielsweise auch Raten für Konsumkredite, Kreditkarten, Autokredite oder andere private Schulden einkommensmindernd berücksichtigen. Genau das sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor.
Auch hohe Kreditraten senken das Einkommen nicht beliebig
Der Grundsatz betrifft nicht nur Menschen in Privatinsolvenz. Wer jeden Monat 300 Euro für einen Ratenkredit zahlt, verfügt tatsächlich ebenfalls über 300 Euro weniger. Trotzdem kann er diese Kreditrate nicht einfach vom wohngeldrechtlichen Einkommen abziehen.
Dasselbe gilt grundsätzlich für die Rückzahlung privater Darlehen oder gewöhnlicher Altschulden.
Eine wichtige Abgrenzung besteht zu gesetzlich ausdrücklich anerkannten Abzügen. So können beispielsweise bestimmte Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG berücksichtigt werden. Daraus folgt aber kein allgemeiner Abzug für Schulden.
Bürgergeld und Wohngeld rechnen Einkommen unterschiedlich
Besonders wichtig wird dieser Unterschied für Menschen, die zwischen Grundsicherungsleistungen und Wohngeld wechseln.
Bei existenzsichernden Sozialleistungen spielt die tatsächliche Verfügbarkeit von Einkommen eine besonders wichtige Rolle. Beim Wohngeld folgt die Einkommensberechnung dagegen den speziellen Vorgaben des Wohngeldgesetzes.
Betroffene sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass ein Betrag, den eine andere Sozialbehörde nicht als verfügbares Einkommen berücksichtigt, automatisch auch bei der Wohngeldstelle außen vor bleibt. Jedes Leistungssystem besitzt eigene Einkommensregeln.
Schulden sind trotzdem nicht völlig bedeutungslos
Private Schulden können indirekt durchaus eine Rolle spielen. Vor allem bei der Frage, ob Angaben zur wirtschaftlichen Situation plausibel sind, kann die Wohngeldstelle Nachweise verlangen. Wer beispielsweise nach der rechnerischen Einkommenslage kaum genug Geld für seinen Lebensunterhalt besitzt, muss unter Umständen erklären, wie er tatsächlich seine laufenden Ausgaben finanziert.
Eine hohe Verschuldung verändert aber nicht automatisch die gesetzliche Berechnung des Jahreseinkommens. Auch eine Privatinsolvenz führt daher nicht allein wegen der Abführung an den Treuhänder zu höherem Wohngeld.
Sarah Maria sollte den Wohngeldbescheid trotzdem genau prüfen
Sarah Maria kann also nicht verlangen, dass die Wohngeldstelle pauschal ihre 250 Euro Abführung vom Einkommen abzieht. Sie sollte den Bescheid trotzdem kontrollieren.
Denn die Behörde muss ihr Einkommen nach den richtigen wohngeldrechtlichen Regeln bestimmen. Sie muss etwa die einschlägigen Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigen. Je nach persönlicher Situation kommen außerdem weitere Freibeträge oder Abzüge infrage.
Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Schulden berücksichtigt wurden, sondern ob die Behörde das gesamte Einkommen korrekt berechnet hat.
Das Wohngeld selbst ist grundsätzlich vor Pfändung geschützt
Für überschuldete Haushalte gibt es noch eine wichtige Schutzregel. Der Anspruch auf Wohngeld ist nach § 54 SGB I grundsätzlich unpfändbar. Gläubiger können daher nicht ohne Weiteres auf das Wohngeld zugreifen, nur weil der Empfänger Schulden hat.
Das Gesetz kennt allerdings eine Ausnahme für bestimmte Forderungen, die unmittelbar mit der geförderten Wohnung beziehungsweise der nach dem Wohngeldrecht berücksichtigten Miete oder Belastung zusammenhängen.
Für gewöhnliche Konsumschulden gilt aber zunächst der gesetzliche Pfändungsschutz.
Wer Schulden hat, sollte zwei Rechnungen auseinanderhalten
Für Wohngeldempfänger in einer finanziellen Krise sind deshalb zwei Beträge wichtig. Der erste Betrag zeigt, wie viel Geld tatsächlich auf dem Konto landet und für den Alltag zur Verfügung steht. Der zweite Betrag ist das Einkommen, das die Wohngeldstelle nach dem Wohngeldgesetz errechnet.
Beide Werte können erheblich voneinander abweichen.
Gerade bei Lohnpfändungen oder einer Privatinsolvenz kann diese Differenz besonders schmerzhaft werden. Eine hohe monatliche Abführung an Gläubiger bedeutet eben nicht automatisch, dass die Wohngeldstelle ein entsprechend niedrigeres Einkommen ansetzt.
FAQ zu Schulden, Privatinsolvenz und Wohngeld
Wird bei einer Lohnpfändung nur der Betrag als Einkommen berücksichtigt, der auf meinem Konto ankommt?
Nein, nicht automatisch. Die Wohngeldstelle berechnet das Einkommen nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes. Ein wegen privater Schulden abgeführter Betrag stellt grundsätzlich keinen zusätzlichen gesetzlichen Einkommensabzug dar.
Kann ich Kreditraten oder Schulden vom Einkommen für das Wohngeld abziehen?
Gewöhnliche private Kreditraten und Schuldentilgungen lassen sich grundsätzlich nicht einfach vom wohngeldrechtlichen Einkommen abziehen. Das Gesetz kennt bestimmte Abzüge und Freibeträge, aber keinen allgemeinen Schuldenabzug.
Kann ein Gläubiger mein Wohngeld pfänden?
Wohngeld ist nach § 54 SGB I grundsätzlich unpfändbar. Das Gesetz enthält allerdings eine Ausnahme für bestimmte Forderungen, die sich auf die vom Wohngeld erfasste Miete beziehungsweise Belastung beziehen.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz: § 13 bis § 18 Wohngeldgesetz – Gesamteinkommen, Jahreseinkommen, Abzüge und Freibeträge. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz: § 14 Wohngeldgesetz – Jahreseinkommen. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz: § 16 Wohngeldgesetz – Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz: § 54 SGB I – Pfändung von Sozialleistungen und Pfändungsschutz für Wohngeld. (Gesetze im Internet)




