Wann fällt das Wohngeld weg: 10 häufige Gründe die du kennen solltest

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Die Frage „Wann fällt das Wohngeld weg?“ hat  selten nur eine einzige Antwort. Wohngeld endet häufig ganz „planmäßig“ mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraums.

Es kann aber auch vorzeitig wegfallen, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse so ändern, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder ein gesetzlicher Ausschluss greift.

Dazu kommt: Wer Änderungen nicht mitteilt, riskiert nicht nur das Ende der Leistung, sondern unter Umständen auch Rückforderungen.

Der häufigste Fall: Der Bewilligungszeitraum läuft ab

Wohngeld wird typischerweise für einen befristeten Zeitraum bewilligt. Das Gesetz sieht als Regelfall zwölf Monate vor; unter Umständen kann der Zeitraum kürzer ausfallen, geteilt werden oder – wenn voraussichtlich alles stabil bleibt – auch länger, bis zu 24 Monate.

Wer nach Ablauf weiter Wohngeld beziehen will, muss rechtzeitig einen Weiterleistungsantrag stellen.

In der Praxis ist das die Stelle, an der Wohngeld „einfach weg“ ist, wenn man nicht neu beantragt: Nicht, weil etwas schiefgelaufen wäre, sondern weil die Bewilligung befristet war. Viele Kommunen weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Weiterleistungsantrag schon vor Ablauf möglich ist.

Wohngeld fällt weg, wenn das Einkommen zu hoch wird

Der klassische Wegfallgrund ist ein gestiegenes Einkommen. Sobald das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen die maßgeblichen Grenzen überschreitet, kann der Anspruch sinken oder vollständig entfallen. Das passiert nicht nur bei einem neuen Job oder einer Gehaltserhöhung, sondern ebenso durch Einmalzahlungen, höhere Renten, Unterhaltszahlungen, zusätzliche Einnahmen aus Vermietung, Kapitalerträge oder andere regelmäßige Einkünfte, die wohngeldrechtlich berücksichtigt werden.

Wichtig ist dabei, dass Wohngeld nicht automatisch „bis zum Ende“ weiterlaufen muss, wenn sich die Verhältnisse deutlich ändern. Wohngeldrecht kennt Änderungs- und Aufhebungsmechanismen im laufenden Bewilligungszeitraum.

Welche Schwellen und Details gelten, ist gesetzlich geregelt; zugleich fordern Behörden in der Regel, relevante Änderungen unverzüglich zu melden, damit neu berechnet werden kann.

Auch sinkende Wohnkosten können zum Wegfall führen

Wohngeld ist an die zuschussfähige Miete beziehungsweise Belastung gekoppelt. Wenn die Wohnkosten spürbar sinken, kann das Wohngeld reduziert werden oder ganz entfallen.

Das ist etwa denkbar bei einem Umzug in eine günstigere Wohnung, bei einer dauerhaften Mietminderung, bei dem Wegfall bestimmter Kostenbestandteile oder wenn sich die Wohnsituation so verändert, dass weniger Kosten als zuschussfähig anerkannt werden.

Gerade bei Veränderungen an der Miete gilt: Nicht jede kurzfristige Schwankung führt sofort zu einer Neuberechnung. Maßgeblich sind in der Regel nicht nur vorübergehende Änderungen. Kommunale Hinweise zeigen zudem, dass in der Verwaltungspraxis häufig konkrete Prozentwerte als Orientierung für Mitteilungspflichten verwendet werden.

Wenn sich die Haushaltsgröße ändert, wird neu gerechnet – manchmal bis auf null

Wohngeld orientiert sich an der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Zieht jemand aus, trennt sich ein Paar, oder wird ein Kind nicht mehr dem Haushalt zugerechnet, kann das die Anspruchshöhe deutlich senken. Umgekehrt kann ein Zuzug den Anspruch erhöhen – aber auch hier gilt: Es ist melde- und prüfungsrelevant.

Die rechtliche Logik dahinter ist einfach: Ein kleinerer Haushalt hat häufig einen geringeren Bedarf im Verhältnis zu den Wohnkosten, und zugleich ändern sich Einkommens- und Belastungsrelationen. Bei bestimmten Konstellationen führt das dazu, dass der Zuschuss rechnerisch nicht mehr entsteht.

Ausschluss wegen bestimmter Sozialleistungen

Ein besonders häufig missverstandener Punkt ist der Ausschluss vom Wohngeld, wenn im Haushalt bestimmte Sozialleistungen bezogen werden, bei deren Berechnung bereits Kosten der Unterkunft berücksichtigt sind. Dann soll es keine doppelte Förderung derselben Wohnkosten geben.

Das betrifft insbesondere Leistungen nach dem Sozialrecht wie das Bürgergeld oder Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsleistungen, wenn dort Unterkunftskosten berücksichtigt werden.

Nach Hinweisen aus der Verwaltung kann der Ausschluss im laufenden Wohngeldbezug bereits mit der Antragstellung auf bestimmte Transferleistungen eintreten.

Wird der Antrag später abgelehnt, kann das je nach Konstellation wieder anders aussehen. Wer in so eine Lage gerät, sollte deshalb nicht nur die neue Leistung beantragen, sondern parallel sehr zeitnah die Wohngeldstelle informieren, damit keine Lücken, Doppelzahlungen oder Rückforderungen entstehen.

Studium, Ausbildung, BAföG: Warum Wohngeld hier oft endet oder gar nicht erst beginnt

Bei Studierenden und Auszubildenden hängt viel daran, ob im Haushalt dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht und wie der Haushalt insgesamt zusammengesetzt ist. Wohngeld kann in bestimmten Konstellationen möglich sein, in anderen ist es ausgeschlossen. Genau diese Übergänge sind typische „Wegfallmomente“: etwa wenn BAföG bewilligt wird, wenn sich der Haushaltsstatus ändert oder wenn die Ausbildungssituation wechselt.

Das Bundesressort weist ausdrücklich darauf hin, dass Studierende unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten können – eben nicht automatisch, sondern abhängig davon, ob der gesamte Haushalt dem Grunde nach BAföG-berechtigt ist.

Umzug, neue Wohnung, neuer Mietvertrag: Wohngeld ist nicht einfach „mitnehmbar“

Ein Umzug ist fast immer ein Einschnitt, weil sich sowohl die Wohnkosten als auch die Rahmenbedingungen ändern. Manchmal bleibt der Anspruch bestehen, häufig ändert sich die Höhe, und manchmal fällt er weg – etwa wenn die neue Miete im Verhältnis zum Einkommen nicht mehr zuschussfähig ist oder wenn sich durch den Umzug Haushaltszuschnitt und Kostenstruktur verschieben.

Zudem arbeiten Wohngeldstellen mit dem konkreten Wohnobjekt und den aktuellen Verhältnissen. Wer umzieht, muss damit rechnen, dass eine neue Prüfung nötig wird und Unterlagen (Mietvertrag, Zahlungsnachweise, Wohnflächen- und Kostenangaben) erneut angefordert werden.

Wenn Mitwirkung fehlt: Wegfall durch fehlende Unterlagen oder nicht gemeldete Änderungen

Wohngeld ist ein Verwaltungsverfahren mit Mitwirkungspflichten. Wer Unterlagen nicht beibringt oder Änderungen nicht mitteilt, riskiert eine Versagung, Entziehung oder zumindest eine Unterbrechung der Zahlung, bis alles geklärt ist. In der Praxis betrifft das häufig Nachweise zum Einkommen, zum Mietverhältnis oder zu Haushaltsveränderungen.

Auch offizielle Verwaltungsangebote betonen, dass Einkommenssteigerungen, sinkende Wohnkosten oder eine kleinere Haushaltsgröße mitzuteilen sind.

Das ist nicht nur „Formalia“. Denn wenn die Behörde später feststellt, dass Wohngeld zu hoch gezahlt wurde, kann daraus eine Rückforderung werden – selbst dann, wenn die Veränderung im Alltag nachvollziehbar war, aber nicht gemeldet wurde.

Rückforderung und Erstattung: Wenn Wohngeld zu Unrecht gezahlt wurde

Fällt Wohngeld weg, ist das eine Sache. Rückforderungen sind eine andere – und für Betroffene oft der belastendere Teil. Wird nachträglich festgestellt, dass Wohngeld nicht oder nicht in dieser Höhe zustand, können bereits gezahlte Beträge zurückverlangt werden. Das kann durch neue Erkenntnisse im Rahmen einer Überprüfung passieren, durch Datenabgleiche oder weil gemeldete Änderungen rückwirkend zu berücksichtigen sind.

Ein Sonderfall ist der Todesfall: Stirbt die wohngeldberechtigte Person und wird danach weitergezahlt, sieht das Gesetz Erstattungsregelungen vor.
Wichtig ist: Rückforderungen bedeuten nicht automatisch, dass jemand „absichtlich“ falsch gehandelt hat.

Dennoch können sie finanziell erheblich sein, gerade wenn Zahlungen über mehrere Monate „zu viel“ liefen. Deshalb lohnt es sich, Änderungen lieber früh zu melden, statt später mit einer großen Summe konfrontiert zu werden.

Was Betroffene konkret tun sollten, wenn sich etwas ändert

Wer vermeiden will, dass Wohngeld plötzlich endet oder später zurückgezahlt werden muss, sollte Änderungen nicht als Nebensache behandeln.

Sobald Einkommen, Miete/Belastung oder Haushaltszusammensetzung sich dauerhaft ändern, ist eine zeitnahe Mitteilung an die Wohngeldstelle der sichere Weg. Viele Behörden stellen dafür eigene Änderungsmitteilungen bereit und beschreiben typische Konstellationen, bei denen Meldungen erforderlich sind.

Und wenn absehbar ist, dass man in Richtung Bürgergeld oder Grundsicherung rutscht, ist doppelte Aufmerksamkeit nötig: Dann kann Wohngeld nicht nur rechnerisch sinken, sondern wegen des Leistungssystems auch rechtlich ausgeschlossen sein – unter Umständen bereits ab Antragstellung auf die andere Leistung.

Tabelle: Dann fällt das Wohngeld weg

Situation Folge für das Wohngeld
Das anrechenbare Gesamteinkommen steigt spürbar und liegt über der maßgeblichen Einkommensgrenze Wird häufig gekürzt; bei Überschreiten der Anspruchsgrenze wird es gestoppt bzw. endet mit Aufhebung/Neuberechnung
Einmalzahlungen oder zusätzliche Einnahmen erhöhen das anrechenbare Einkommen so stark, dass die Berechnung keinen Zuschuss mehr ergibt Kann gekürzt werden; kann auch vollständig entfallen (Stopp), wenn rechnerisch kein Wohngeld mehr entsteht
Die zuschussfähigen Wohnkosten sinken deutlich, etwa durch Umzug in eine günstigere Wohnung oder dauerhafte Mietminderung Wird oft gekürzt; kann gestoppt werden, wenn die Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen keinen Zuschuss mehr ergeben
Haushaltsgröße wird kleiner, etwa durch Auszug einer Person oder Trennung, und die neue Berechnung ergibt keinen Zuschuss mehr Wird häufig gekürzt; kann gestoppt werden, wenn rechnerisch kein Anspruch mehr besteht
Beginn des Bezugs von Transferleistungen, bei denen Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt werden (z. B. Bürgergeld, Grundsicherung/Sozialhilfe) Wird in der Regel gestoppt (gesetzlicher Ausschluss), häufig ab dem Zeitpunkt, ab dem die andere Leistung greift
Wechsel in eine Ausbildungs-/Studienkonstellation, in der dem Grunde nach Ausbildungsförderung greift und ein Wohngeld-Ausschluss entsteht Wird typischerweise gestoppt (Ausschluss); je nach Haushaltskonstellation kann es auch nur gekürzt werden
Bewilligungszeitraum endet und es wird kein Weiterleistungsantrag gestellt Wird gestoppt, weil die Zahlung mit Ablauf des Bewilligungszeitraums endet
Umzug/Neuer Mietvertrag ohne rechtzeitige Neuberechnung, weil sich Miete, Haushaltsgröße oder Einkommen ändern Je nach neuer Lage gekürzt oder gestoppt; praktisch oft Unterbrechung, bis neu entschieden wurde
Erforderliche Unterlagen werden trotz Aufforderung nicht eingereicht oder Mitwirkungspflichten werden nicht erfüllt Zahlung kann ausgesetzt und im Ergebnis gestoppt werden (Versagung/Entziehung), bis Mitwirkung nachgeholt wird
Feststellung, dass Wohngeld zu Unrecht oder zu hoch gezahlt wurde (z. B. wegen nicht gemeldeter Änderungen) Wird für die Zukunft korrigiert (Kürzung oder Stopp) und es kann zusätzlich zu Rückforderungen für die Vergangenheit kommen

Fazit: Wegfall ist meist berechenbar – wenn man die Auslöser kennt

Wohngeld fällt in der Realität selten „aus heiterem Himmel“ weg. Meist steckt einer von drei Auslösern dahinter: Der Bewilligungszeitraum endet und es wurde nicht weiterbeantragt, die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern sich so, dass kein Anspruch mehr entsteht, oder es greift ein gesetzlicher Ausschluss, weil andere Leistungen die Unterkunftskosten bereits abdecken.

Wer Änderungen früh meldet und den Ablauf des Bescheids im Blick behält, kann Unterbrechungen und Rückforderungen deutlich seltener erleben.

Quellen

Für die rechtlichen Grundlagen zum Bewilligungszeitraum und zu Änderungen im laufenden Bezug wurden die einschlägigen Vorschriften im Wohngeldgesetz herangezogen. Für die behördliche Einordnung von Bewilligungsdauer, Voraussetzungen und Ausschlüssen wurden Informationen des :contentReference genutzt. Für praxisnahe Hinweise zur Änderungsmitteilung, zum Umgang mit Transferleistungen sowie zu typischen Mitteilungspflichten wurden Veröffentlichungen der sowie ein Eintrag im Bundesportal zur Wohngeld-Änderungsmitteilung ausgewertet.