Wer beim Rundfunkbeitrag auf den nächsten Brief wartet, kann eine teure Überraschung erleben: Die regelmäßige Zahlungsaufforderung entfällt nach der Umstellung, die Zahlungspflicht bleibt bestehen. Wird ein Rückstand per Festsetzungsbescheid eingefordert, kommen mindestens acht Euro Säumniszuschlag hinzu.
Auch 2026 stellt der Beitragsservice weitere Konten auf die sogenannte Einmalzahlungsaufforderung um. Besonders aufpassen müssen Menschen, die bisher erst nach Eingang eines Schreibens selbst überwiesen haben.
Ein Brief soll künftig für mehrere Jahre reichen
Die Einmalzahlungsaufforderung enthält die persönlichen Zahlungstermine, die sich jedes Jahr wiederholen. Das Schreiben gilt auch in den Folgejahren; eine neue Aufforderung gibt es erst bei grundlegenden Änderungen, etwa einer Anpassung der Beitragshöhe.
„Einmal“ bezieht sich damit auf die Mitteilung der Termine: Die Beiträge sind weiterhin regelmäßig zu zahlen. Wer den Brief nach der ersten Überweisung abheftet und auf weitere Post vertraut, kann die nächste Fälligkeit übersehen.
Die Umstellung erfolgt schrittweise; bis zum Erhalt der Einmalzahlungsaufforderung bleibt das bisherige Verfahren bestehen. Weitere Hintergründe erläutert unser Beitrag zur Umstellung beim Rundfunkbeitrag für Selbstzahler.
Warum fehlende Post nicht vor Zusatzkosten schützt
Der Rundfunkbeitrag ist aufgrund der gesetzlichen Zahlungspflicht unaufgefordert zu entrichten. Eine neue Rechnung oder eine gesonderte Zahlungserinnerung ist dafür nicht erforderlich.
Der Beitragsservice begründet die Umstellung mit einer kostengünstigeren und nachhaltigeren Verwaltung. Für die Betroffenen entfällt damit eine vertraute Erinnerungshilfe – und ein übersehener Termin kann zusätzliche Ausgaben verursachen.
Wann der Säumniszuschlag von mindestens acht Euro entsteht
Wer geschuldete Beiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach der Fälligkeit vollständig bezahlt, muss mit einem Festsetzungsbescheid rechnen. Darin werden die rückständigen Beiträge und der Säumniszuschlag festgesetzt.
Der Zuschlag beträgt ein Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens jedoch acht Euro. Bei einem offenen Dreimonatsbeitrag von 55,08 Euro werden deshalb acht Euro zusätzlich angesetzt, sodass insgesamt 63,08 Euro zu zahlen sind.
Die Mindestgrenze macht kleine Rückstände vergleichsweise teuer: Acht Euro entsprechen bei 55,08 Euro Beitragsschuld einem Aufschlag von rund 14,5 Prozent. Der gesetzliche Prozentsatz von einem Prozent vermittelt für solche Beträge deshalb nur ein unvollständiges Bild.
| Offene Beiträge zum vollen Beitragssatz | Beitragsschuld | Säumniszuschlag | Gesamtbetrag |
|---|---|---|---|
| Für drei Monate | 55,08 Euro | 8,00 Euro | 63,08 Euro |
| Für sechs Monate | 110,16 Euro | 8,00 Euro | 118,16 Euro |
| Für zwölf Monate | 220,32 Euro | 8,00 Euro | 228,32 Euro |
Die Tabelle zeigt Rechenbeispiele, bei denen der jeweilige Rückstand zusammen in einem Festsetzungsbescheid erfasst wird. Bei mehreren Bescheiden können weitere Säumniszuschläge hinzukommen; mögliche Mahn- und Vollstreckungskosten sind nicht eingerechnet.
Die Zahlungstermine sind nicht für alle gleich
Der volle Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich je Wohnung. Im gesetzlichen Zahlungsrhythmus werden jeweils 55,08 Euro für drei Monate in der Mitte dieses Dreimonatszeitraums fällig.
Beginnt die Beitragspflicht im Januar, liegen die Termine am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Bei einem anderen Beginn können sich die Termine verschieben; deshalb sollten Betroffene die Angaben für ihr eigenes Beitragskonto verwenden.
Auch eine vereinbarte Vorauszahlung kann zu anderen Terminen führen. Einen Zahlungstag aus einem Zeitungsartikel oder aus dem Schreiben eines Bekannten ungeprüft zu übernehmen, ist deshalb keine verlässliche Lösung.
Dauerauftrag und Lastschrift können Versäumnisse verhindern
Wer weiterhin selbst überweisen möchte, kann einen Dauerauftrag passend zu den persönlichen Fälligkeiten einrichten. Ändern sich der Beitrag oder die Zahlungsdaten, muss der Auftrag entsprechend angepasst werden.
Beim SEPA-Lastschriftverfahren zieht der Beitragsservice die fälligen Beträge ein und berücksichtigt Beitragsanpassungen automatisch. Eine Pflicht zur Lastschrift besteht nicht; auch wiederkehrende Kalendereinträge können an die Überweisung erinnern.
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Seit Ende September lässt sich das Beitragskonto online prüfen
Seit dem 28. September 2026 bietet der Beitragsservice eine neue Möglichkeit, den Kontostand online abzufragen. Unter rundfunkbeitrag.de/kontostand lässt sich prüfen, ob ein Rückstand oder ein Guthaben besteht; außerdem werden die nächsten Zahlungstermine angezeigt.
Für die kostenlose Abfrage sind die neunstellige Beitragsnummer und das Geburtsdatum der Person erforderlich, auf deren Namen das Konto geführt wird. Eine Registrierung ist nicht nötig.
Das ist besonders hilfreich, wenn die Einmalzahlungsaufforderung nicht mehr auffindbar ist. Wer seinen Zahlungstermin nicht kennt, kann ihn damit gezielt nachsehen, statt auf einen weiteren Brief zu warten.
Einen Festsetzungsbescheid prüfen und rechtzeitig reagieren
Ein Festsetzungsbescheid sollte mit den eigenen Zahlungsbelegen und möglichen Befreiungsbescheiden abgeglichen werden. Wurde der geforderte Zeitraum bereits bezahlt oder bestand eine bewilligte Befreiung, sollten Betroffene dies mit Nachweisen geltend machen.
Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung sollte genau gelesen werden, denn ein Festsetzungsbescheid schafft die Grundlage für eine spätere Vollstreckung.
Wer eine berechtigte Nachforderung nicht auf einmal bezahlen kann, sollte frühzeitig eine tragbare Zahlungsvereinbarung anfragen. Hinweise dazu enthält unser Beitrag Rundfunkbeitrag: Was bei einer Nachzahlung zu tun ist.
Bei wenig Geld auch den Befreiungsanspruch prüfen
Menschen mit Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung können eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Sie wird nicht automatisch mit der Sozialleistung bewilligt, sondern muss beim Beitragsservice mit passenden Nachweisen beantragt werden.
Eine niedrige Rente allein reicht dafür nicht aus; in bestimmten Fällen kommt jedoch eine Härtefallbefreiung infrage. Wann schon eine geringe Überschreitung der sozialrechtlichen Bedarfsgrenze dafür ausreichen kann, erläutert unser Beitrag zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei knapp zu hohem Einkommen.
Beispiel aus der Praxis: Aus 55,08 Euro werden 63,08 Euro
Ein fiktives Beispiel: Rentnerin Renate M. erhält eine Einmalzahlungsaufforderung mit dem nächsten Zahlungstermin am 15. August. Sie wartet trotzdem auf den gewohnten Brief und überweist die fälligen 55,08 Euro nicht.
Auch vier Wochen später ist der Betrag noch offen; anschließend erhält sie einen Festsetzungsbescheid über 63,08 Euro einschließlich acht Euro Säumniszuschlag. Ein rechtzeitig eingerichteter Dauerauftrag hätte dieses Versäumnis verhindern können.
Sechs Fragen und Antworten zum Rundfunkbeitrag
Muss ich ohne neue Zahlungsaufforderung weiterzahlen?
Ja, sofern Beitragspflicht besteht. Die Fälligkeit hängt nicht davon ab, ob eine weitere Zahlungsaufforderung im Briefkasten liegt.
Sind bereits alle Beitragskonten umgestellt?
Nein, die Umstellung läuft schrittweise und wird auch 2026 fortgesetzt. Wer die Einmalzahlungsaufforderung erhalten hat, muss die darin genannten wiederkehrenden Termine selbst beachten.
Beträgt der Säumniszuschlag immer acht Euro?
Nein, acht Euro sind der Mindestbetrag. Bei höheren Rückständen kann der Zuschlag von einem Prozent der Beitragsschuld darüber liegen.
Muss ich dem Beitragsservice eine Lastschrift erlauben?
Nein, Überweisungen bleiben möglich. Wer selbst zahlt, muss Betrag und Termine zuverlässig einhalten.
Wie lange kann ich gegen einen Festsetzungsbescheid vorgehen?
Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Angaben zum Vorgehen enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Bin ich mit einer kleinen Rente automatisch befreit?
Nein, die Rentenhöhe allein bewirkt keine Befreiung. Wer etwa Grundsicherung im Alter bezieht oder die Voraussetzungen eines Härtefalls erfüllt, sollte eine Befreiung mit den erforderlichen Nachweisen beantragen.




