Wer eine Witwenrente erhält und Ersparnisse auf einem Tagesgeldkonto, Festgeldkonto oder in einem Depot angelegt hat, muss nicht jeden Euro Ertrag auf die Hinterbliebenenrente anrechnen lassen. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen zieht die Deutsche Rentenversicherung zunächst den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr ab. Erst Kapitalerträge oberhalb dieses Betrags können sich auf die Rentenhöhe auswirken.
Der Betrag gilt pro Kalenderjahr für sämtliche Kapitalerträge einer Person und steht neben dem allgemeinen Freibetrag bei der Witwenrente.
Nicht das Ersparte, sondern der Ertrag wird geprüft
Ein vorhandenes Bankguthaben oder Depotvermögen kürzt die Witwenrente nicht allein wegen seiner Höhe. Wer etwa 50.000 Euro auf einem Festgeldkonto angelegt hat, muss nicht befürchten, dass die Rentenversicherung dieses Vermögen wie Einkommen behandelt. Geprüft werden die daraus erzielten Zinsen, Dividenden und steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne.
Bei einem Wertpapierverkauf ist daher nicht der gesamte Verkaufserlös anzusetzen. In Betracht kommt nur der steuerlich ermittelte Gewinn. Auch bei einem Tagesgeld- oder Festgeldkonto geht es ausschließlich um den Zinsertrag und nicht um die angelegte Summe.
Selbst ein höheres Sparguthaben kann ohne jede Auswirkung auf die Witwenrente bleiben, wenn die jährlichen Erträge nicht über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen oder das gesamte anrechenbare Einkommen später unter dem allgemeinen Freibetrag bleibt.
Die 1.000 Euro gelten pro Jahr und Person
Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG beläuft sich für eine einzelne Person auf 1.000 Euro im Kalenderjahr. Erfasst werden alle Kapitalerträge zusammen, unabhängig davon, ob sie bei einer Bank, mehreren Banken oder verschiedenen Depotanbietern entstehen. Mehrere Konten und mehrere Freistellungsaufträge vervielfachen den Betrag deshalb nicht.
Wer beispielsweise 600 Euro Zinsen aus einem Festgeld und 400 Euro Dividenden aus einem Depot erhält, erreicht zusammen genau 1.000 Euro.
Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags verbleibt kein Kapitalertrag, der in die weitere Einkommensanrechnung einfließen könnte. Andere Einkünfte wie Arbeitsentgelt oder eine eigene Altersrente werden davon unabhängig geprüft.
Der Abzug beruht auf den Regeln zum Vermögenseinkommen in § 18a SGB IV. Dass die Deutsche Rentenversicherung diesen Schritt nun ausdrücklich erläutert, ändert die gesetzliche Systematik nicht, macht die Berechnung für Betroffene aber besser nachvollziehbar. Die aktuelle DRV-Broschüre zur Einkommensanrechnung erklärt ergänzend, welche Einkünfte berücksichtigt werden.
Erst Sparer-Pauschbetrag, dann pauschaler Nettoabzug
Übersteigen die Kapitalerträge 1.000 Euro im Jahr, wird nicht automatisch der gesamte Ertrag berücksichtigt. Zunächst werden steuerlich zu berücksichtigende Verluste und anschließend der Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Bei Kapitalerträgen, die dem gesonderten Steuertarif unterliegen, kürzt die Rentenversicherung den verbleibenden Betrag danach pauschal um 30 Prozent.
Der so ermittelte Jahresbetrag wird bei regelmäßigem Vermögenseinkommen grundsätzlich durch zwölf geteilt. Das Ergebnis ist der monatliche Betrag, der mit weiteren anrechenbaren Einkünften zusammengeführt wird. Erst danach kommt der allgemeine Freibetrag der Witwen- oder Witwerrente zum Zug.
Die folgende Tabelle zeigt die vereinfachte Rechnung für typische Kapitalerträge. Sie unterstellt, dass keine verrechenbaren Verluste bestehen und die 30-Prozent-Pauschale anwendbar ist.
| Kapitalerträge im Jahr | Nach 1.000 Euro und 30 Prozent Abzug | Monatlicher Ansatz |
|---|---|---|
| 1.000 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| 2.000 Euro | 700 Euro | 58,33 Euro |
| 3.000 Euro | 1.400 Euro | 116,67 Euro |
| 5.000 Euro | 2.800 Euro | 233,33 Euro |
Die Tabelle zeigt noch keine Kürzung der Witwenrente. Der monatliche Ansatz muss zunächst mit anderen zu berücksichtigenden Einkünften addiert und anschließend mit dem persönlichen Freibetrag verglichen werden. Deshalb können auch Kapitalerträge von deutlich mehr als 1.000 Euro ohne Rentenkürzung bleiben, wenn das Gesamteinkommen die nächste Grenze nicht überschreitet.
Zusätzlich gilt der monatliche Freibetrag von 1.122,53 Euro
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der allgemeine Freibetrag bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten 1.122,53 Euro im Monat. Für jedes Kind, das die Voraussetzungen für eine Waisenrente erfüllt, erhöht er sich um 238,11 Euro. Eine Übersicht enthält der Beitrag zu den höheren Einkommensgrenzen bei der Witwenrente ab Juli 2026.
Der Sparer-Pauschbetrag und der allgemeine Freibetrag sind zwei unterschiedliche Schutzstufen.
Der erste reduziert nur die jährlichen Kapitalerträge. Der zweite schützt einen Teil des gesamten monatlichen Nettoeinkommens, das die Rentenversicherung nach ihren Pauschalregeln ermittelt.
Nur das Einkommen oberhalb des persönlichen Monatsfreibetrags wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Wer den Freibetrag um 100 Euro überschreitet, verliert daher nicht 100 Euro Witwenrente, sondern grundsätzlich 40 Euro. Weitere Rechenbeispiele finden Betroffene im Ratgeber Bei welchem Einkommen wird die Witwenrente gekürzt?.
Eigene Rente und Kapitalerträge werden zusammengerechnet
Viele Betroffene beziehen neben der Witwenrente eine eigene Altersrente. Für eine gesetzliche Altersrente mit Beginn nach 2010 zieht die Rentenversicherung in der Regel pauschal 14 Prozent ab. Der verbleibende Betrag wird mit dem nach den Sonderregeln berechneten Kapitalertrag und weiteren zu berücksichtigenden Einkünften addiert.
Das kann dazu führen, dass Zinsen trotz des Sparer-Pauschbetrags eine Rentenkürzung auslösen. Dies geschieht vor allem dann, wenn die eigene Altersrente den allgemeinen Freibetrag bereits nahezu ausschöpft. Wie sich beide Rentenarten gegenseitig beeinflussen, zeigt auch der Beitrag So viel eigene Rente wird seit Juli 2026 auf die Witwenrente angerechnet.
Umgekehrt führen Kapitalerträge oberhalb von 1.000 Euro nicht zwingend zu einer Kürzung. Liegt die eigene Rente deutlich unter dem Monatsfreibetrag, kann noch ausreichend Abstand bestehen. Entscheidend ist stets das nach den gesetzlichen Pauschalen berechnete Gesamteinkommen und nicht die bloße Summe aller Bruttozahlungen.
Freistellungsauftrag und Rentenberechnung sind nicht dasselbe
Der Freistellungsauftrag bei der Bank verhindert bis zur eingetragenen Höhe den Abzug von Kapitalertragsteuer. Für die Rentenberechnung ist dagegen der gesetzlich berücksichtigte Sparer-Pauschbetrag wichtig. Wer Freistellungsaufträge auf mehrere Institute verteilt, erhält dadurch insgesamt nicht mehr als 1.000 Euro.
Ein ungünstig verteilter oder fehlender Freistellungsauftrag kann zwar dazu führen, dass eine Bank zunächst Steuer einbehält.
Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der Sparer-Pauschbetrag bei der Prüfung der Witwenrente verloren ist. Betroffene sollten Steuerbescheinigungen, Erträgnisaufstellungen und gegebenenfalls den Einkommensteuerbescheid aufbewahren, damit sich die tatsächlichen Kapitalerträge belegen lassen.
Auch Verluste aus Kapitalanlagen können für die Berechnung bedeutsam sein. Ob und in welchem Umfang sie mit Erträgen verrechnet werden dürfen, richtet sich nach den steuerlichen Feststellungen. Die Rentenversicherung übernimmt daher nicht einfach die sichtbaren Zinsgutschriften einzelner Konten, sondern benötigt eine nachvollziehbare Gesamtbetrachtung.
Für geschützte Altfälle können Zinsen vollständig unberücksichtigt bleiben
Nicht jede Witwen- oder Witwerrente unterliegt bei Kapitalerträgen den seit 2002 erweiterten Regeln. Ist der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben, kann das frühere Hinterbliebenenrecht gelten. Das gilt ebenfalls, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
In solchen geschützten Fällen bleiben Vermögenseinkünfte wie Zinsen und Dividenden bei der Einkommensanrechnung häufig vollständig außen vor. Dann geht es nicht nur um den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Einzelheiten und weitere Einkommensarten erläutert der Beitrag Alte Witwenrente ist mehr wert.
Ob der Vertrauensschutz greift, lässt sich meist am Rentenbescheid und an den Daten von Eheschließung, Geburt und Todesfall prüfen. Einkünfte sollten trotzdem vollständig angegeben werden, wenn die Rentenversicherung danach fragt. Die rechtliche Entscheidung darüber, was berücksichtigt werden darf, trifft der Rentenversicherungsträger.
Im Sterbevierteljahr erfolgt noch keine Einkommensanrechnung
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. In diesem sogenannten Sterbevierteljahr wird die Hinterbliebenenrente mit einem höheren Rentenartfaktor gezahlt. Kapitalerträge führen in dieser Zeit daher ebenfalls nicht zu einer Kürzung nach den üblichen Einkommensregeln.
Erst nach Ablauf dieses Zeitraums beginnt die reguläre Prüfung. Dann können der Sparer-Pauschbetrag, der pauschale Nettoabzug und der monatliche Freibetrag nacheinander wichtig werden. Wer kurz nach dem Todesfall einen Bescheid erhält, sollte deshalb darauf achten, ab welchem Monat die Einkommensanrechnung vorgenommen wurde.
Änderungen bei den Erträgen sollten mitgeteilt werden
Die Rentenversicherung greift bei regelmäßigem Vermögenseinkommen grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres zurück und verteilt sie auf zwölf Monate. Sinkt das laufende Einkommen um wenigstens zehn Prozent, kann unter bestimmten Voraussetzungen die niedrigere aktuelle Höhe berücksichtigt werden. Das kann etwa nach dem Ende einer Hochzinsphase, dem Auslaufen eines Festgelds oder dem Verkauf einer vermieteten Immobilie wichtig sein.
Steigen die Einkünfte, können sich dagegen Nachzahlungen und Rückforderungen ergeben, wenn die Änderung nicht rechtzeitig in die Berechnung einfließt. Betroffene sollten neue Zinseinnahmen, Ausschüttungen oder andere abgefragte Einkünfte daher nicht verschweigen. Bei schwankenden Erträgen empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung mit geeigneten Nachweisen.
Praxisbeispiel: So senkt der Sparer-Pauschbetrag die Kürzung
Frau K. erhält eine Witwenrente und eine eigene gesetzliche Altersrente von monatlich 1.300 Euro, die nach 2010 begonnen hat. Nach dem pauschalen Abzug von 14 Prozent setzt die Rentenversicherung daraus 1.118 Euro an. Zusätzlich hat Frau K. im Vorjahr 3.000 Euro Zinsen und Dividenden erzielt.
Von den Kapitalerträgen werden zunächst 1.000 Euro abgezogen. Von den verbleibenden 2.000 Euro bleiben nach dem pauschalen Abzug von 30 Prozent noch 1.400 Euro im Jahr beziehungsweise 116,67 Euro im Monat. Zusammen mit der eigenen Rente ergibt sich ein anzusetzendes Monatseinkommen von 1.234,67 Euro.
Nach Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro verbleiben 112,14 Euro. Davon werden 40 Prozent und damit 44,86 Euro auf die Witwenrente angerechnet. Ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags wäre die monatliche Kürzung in diesem vereinfachten Beispiel um 23,33 Euro höher.
Fazit: Die 1.000 Euro sind nur der erste Schutz
Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro im Jahr führen nach neuem Hinterbliebenenrecht nicht zu anrechenbarem Vermögenseinkommen. Bei höheren Erträgen wird nur der verbleibende Betrag weiterverarbeitet und je nach steuerlicher Behandlung pauschal gekürzt. Danach schützt zusätzlich der allgemeine Monatsfreibetrag von derzeit 1.122,53 Euro zuzüglich eines möglichen Kinderbetrags.
Die tatsächliche Rentenkürzung hängt daher nicht allein von der Höhe der Zinsen oder Dividenden ab. Eine eigene Rente, Arbeitsentgelt, weitere Einkünfte, der Vertrauensschutz für Altfälle und das Sterbevierteljahr können das Ergebnis verändern. Besonders bei mehreren Einkommensquellen lohnt sich eine genaue Prüfung des Berechnungsbogens im Rentenbescheid.




