Bei der Witwenrente gilt: Eigenes Nettoeinkommen bleibt bis zu einem gesetzlich festgelegten Freibetrag anrechnungsfrei. Nur der Teil des Nettoeinkommens, der über diesem Freibetrag liegt, wird berücksichtigt – und zwar zu 40 Prozent.
Um diesen Anrechnungsbetrag wird die Hinterbliebenenrente gekürzt. Im sogenannten Sterbevierteljahr, also in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesfall, findet keine Einkommensanrechnung statt. Waisenrenten sind von der Einkommensanrechnung ausgenommen; hier ist ein Hinzuverdienst unbegrenzt möglich.
Die Freibeträge 2025 – Stichtage und Beträge
Der Freibetrag ist dynamisch und knüpft an den aktuellen Rentenwert an. Entscheidend sind daher die Zeiträume innerhalb des Jahres 2025:
Für den Abschnitt 1. Januar bis 30. Juni 2025 lag der monatliche Freibetrag bei 1.038,05 Euro netto.
Zum 1. Juli 2025 ist der Rentenwert bundeseinheitlich auf 40,79 Euro gestiegen; damit erhöhte sich der Freibetrag für 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 auf 1.076,86 Euro netto pro Monat. Der Betrag gilt bundesweit einheitlich. Pro waisenrentenberechtigtem Kind steigt der Freibetrag zusätzlich um 228,42 Euro.
So wird das Nettoeinkommen für die Anrechnung ermittelt
Für die Einkommensanrechnung wird Ihr Einkommen pauschal in ein Nettoeinkommen umgerechnet. Bei Arbeitsentgelt werden pauschal 40 Prozent vom Brutto abgezogen; bei Renten werden in der Regel 14 Prozent (bei Rentenbeginn vor 1. Januar 2011: 13 Prozent) abgezogen, um das anzusetzende Netto zu bestimmen.
Außerdem legt die Rentenversicherung normalerweise Durchschnittswerte des Vorjahres zugrunde, inklusive Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Nahezu alle Einkommensarten können angerechnet werden; ausgenommen sind insbesondere bedarfsorientierte Sozialleistungen sowie staatlich geförderte Riester-Auszahlungen.
Ab wann wird konkret gekürzt? Rechenbeispiele
Nehmen wir den Zeitraum ab Juli 2025 mit einem Freibetrag von 1.076,86 Euro an: Erzielen Sie ein anzurechnendes Nettoeinkommen von 1.500 Euro und haben kein waisenrentenberechtigtes Kind, übersteigt Ihr Einkommen den Freibetrag um 423,14 Euro.
Davon werden 40 Prozent angerechnet – das sind 169,26 Euro. Um genau diesen Betrag reduziert sich Ihre Witwen- oder Witwerrente. Mit einem waisenrentenberechtigten Kind erhöht sich der Freibetrag auf 1.305,28 Euro; der übersteigende Teil beträgt dann 194,72 Euro, die Kürzung folglich 77,89 Euro. Diese Systematik entspricht den offiziellen DRV-Beispielen.
Ein weiteres Praxisbeispiel: Erhalten Sie Arbeitsentgelt von 1.700 Euro brutto, setzt die Rentenversicherung dafür pauschal 1.020 Euro als Nettoeinkommen an. Dieser Betrag liegt unter dem Freibetrag von 1.076,86 Euro; eine Kürzung erfolgt nicht. Ändern sich Ihre Einkünfte deutlich, prüft die Rentenversicherung die Anrechnung erneut auf Basis der gesetzlichen Vorgaben.
Tabelle: Ab diesem Einkommen wird die Witwenrente gekürzt – 2025/2026
Monatliches anrechenbares Nettoeinkommen | Kürzung der Witwen-/Witwerrente (monatlich) |
---|---|
900,00 € | keine Kürzung |
1.000,00 € | keine Kürzung |
1.076,86 € | keine Kürzung |
1.100,00 € | 9,26 € |
1.200,00 € | 49,26 € |
1.300,00 € | 89,26 € |
1.500,00 € | 169,26 € |
1.800,00 € | 289,26 € |
2.000,00 € | 369,26 € |
2.500,00 € | 569,26 € |
3.000,00 € | 769,26 € |
Hinweis: Pro waisenrentenberechtigtem Kind steigt der Freibetrag um 228,42 €. Die Kürzungsbeträge verringern sich dann entsprechend.
Übergangs- und Vertrauensschutz: Wenn alte Regeln gelten
Für bestimmte Altfälle greifen Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen. Wer etwa vor 2002 verheiratet war und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt, kann unter Umständen von günstigeren alten Anrechnungsregeln profitieren, bei denen einzelne Einkunftsarten – etwa bestimmte Betriebs- oder Versorgungsrenten – nicht berücksichtigt werden. Ob dies zutrifft, ergibt sich aus Ihrem Rentenbescheid.
Fazit: Die entscheidende Schwelle im Jahr 2025
Zusammengefasst wird die Witwen- oder Witwerrente 2025 gekürzt, sobald das maßgebliche Nettoeinkommen den jeweiligen Freibetrag überschreitet. Für Januar bis Juni 2025 betrug dieser 1.038,05 Euro, für Juli 2025 bis Juni 2026 1.076,86 Euro, jeweils zuzüglich 228,42 Euro pro waisenrentenberechtigtem Kind.
40 Prozent des Einkommens oberhalb dieser Grenze mindern die Rente. Maßgeblich sind die DRV-Regeln zur pauschalen Nettoermittlung und – in Altfällen – besondere Schutzvorschriften. Für die eigene Situation lohnt der Blick in den aktuellen Bescheid oder eine individuelle Auskunft der Deutschen Rentenversicherung.