Verbraucher können im Einzelfall von der Wirtschaftsauskunftei Schufa Auskunft darüber verlangen, wie genau ihre Bonität berechnet wurde.
Für einen Auskunftsanspruch müssen Verbraucher hierfür aber darlegen und unter Umständen auch beweisen, dass sie wegen der schlechten Einstufung ihres Zahlungsverhaltens kein Vertragsverhältnis mit einem anderen Unternehmen eingehen konnten, urteilte am Mittwoch, 21. Oktober 2026, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 227/25 und weitere).
In den vier entschiedenen Verfahren ging es um das bisherige, bis Ende 2028 auslaufende alte Scoring- System der Schufa, welches seit dem 17. März 2026 von einem neuen, transparenteren Scorewert abgelöst wird.
Die Schufa mit Sitz in Wiesbaden sammelt umfassend Daten über die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern. Banken, der Handel oder auch Versicherungen informieren die Schufa über das Zahlungsverhalten einzelner Bürger.
Die Schufa berechnet daraus einen Scorewert, der Auskunft über die Bonität der Verbraucher und die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Zahlungsausfalls gibt. Den Scorewert einzelner Verbraucher können die Unternehmen bei der Wirtschaftsauskunftei abfragen. Bei einer schlechten Bonität verweigern sie mitunter den Abschluss von Verträgen.
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Wie der bis Ende 2028 noch von der Schufa auslaufende bisherige Scorewert genau berechnet wird, ist unklar und steht seit langem in der Kritik. Verbraucher können sich damit nur schwer gegen ihre Bonitätseinstufung wehren. Seit dem 17. März 2026 ist die Schufa auf einen neuen, transparenteren Scorewert umgestiegen. Zum 20. November 2026 wurde das Bundesdatenschutzgesetz zudem überarbeitet, nachdem das Bonitätssoring insgesamt transparenter gestaltet werden muss.
BGH: Verbraucher muss Nachteile beim Schufa-Scoring begründen
In dem vom BGH entschiedenen Fällen wollten vier Verbraucher von der Schufa genaue Auskunft über die Berechnung ihres Scorewertes erhalten. Die Schufa teilte ihnen die Scorewerte und lediglich eine Einschätzung ihres zu erwartenden Zahlungsverhaltens mit.
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden verpflichtete die Schufa zur Auskunftserteilung. Die Kläger müssten unter anderem über die Gewichtung der einzelnen Scorewerte und deren am stärksten beeinflussenden Kriterien, die Aussagekraft des für diese konkret ermittelten Scorewerte informiert werden.
Die von der Schufa dagegen eingelegten Revisionen hatten vor dem BGH Erfolg; die Kläger könnten zunächst keine Auskunftsansprüche geltend machen. Anderes könne aber gelten, wenn die Kläger darlegen und unter Umständen beweisen, dass sie wegen ihres Schufa-Scorings keinen Vertrag mit einem anderen Unternehmen erhalten haben und damit erheblich beeinträchtigt wurden. An dieser Darlegungs- und Beweislast seien aber „keine zu hohen Anforderungen zu stellen“.
Es reiche aus, wenn die Kläger ihren Scorewert an ein Unternehmen übermittelt haben und in diesem zeitlichen Zusammenhang kein Vertrag geschlossen wurde. Dies muss nun in allen Fällen noch einmal das OLG prüfen. fle




