Witwenrente: Hochzeitstermin entscheidet über die Höhe der Abfindung

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Wer kurz vor der Altersgrenze für die große Witwenrente erneut heiratet, sollte den Termin genau prüfen. Schon wenige Tage können darüber entscheiden, ob die Rentenversicherung die Abfindung um bisherige Bezugsmonate kürzt.

Bereits der entstandene Anspruch auf die große Witwenrente verhindert die Kürzung.

Neue Ehe beendet die laufende Witwenrente

Mit einer Wiederheirat endet die gesetzliche Witwenrente zum Ablauf des Hochzeitsmonats. Bei der ersten Wiederheirat nach dem Tod des bisherigen Ehepartners sieht § 107 SGB VI dafür grundsätzlich eine Rentenabfindung in Höhe von 24 berechneten Monatsbeträgen vor.

Bei der zeitlich begrenzten kleinen Witwenrente fällt diese Zahlung geringer aus: Bereits berücksichtigte Bezugsmonate vermindern den Faktor 24. Sind etwa 18 Monate anzurechnen, bleiben sechs Monatsbeträge als Abfindung.

Eine neue Partnerschaft ohne Heirat beendet keine gesetzliche Witwenrente.

Der Anspruch entscheidet, nicht die letzte Überweisung

Abschnitt 7 der DRV-Anweisungen zu § 107 SGB VI behandelt den Übergang zwischen kleiner und großer Witwenrente. Sind die Voraussetzungen der großen Rente bei der Wiederheirat bereits erfüllt, entfällt die Kürzung auch dann, wenn im Hochzeitsmonat noch die kleine Rente läuft.

Die DRV nennt dazu die Reihenfolge: Altersgrenze am 16. Mai erreicht, Hochzeit am 20. Mai. Der spätere Beginn der großen Rente steht verhindert keine ungekürzte Abfindung.

Welche Altersgrenze gilt für Sie?

Die Altersgrenze richtet sich nach dem Todesjahr des verstorbenen Ehepartners. Entscheidend ist deshalb nicht einfach das Jahr, in dem Sie wieder heiraten.

Todesjahr des Ehepartners Altersgrenze für die große Witwenrente
2024 46 Jahre und 2 Monate
2025 46 Jahre und 4 Monate
2026 46 Jahre und 6 Monate
2027 46 Jahre und 8 Monate
2028 46 Jahre und 10 Monate
Ab 2029 47 Jahre

Starb Ihr Ehepartner 2025, bleibt es für Ihren altersabhängigen Anspruch bei 46 Jahren und vier Monaten, auch wenn die neue Hochzeit 2026 stattfindet. Lassen Sie sich vor der Terminentscheidung den genauen Tag bestätigen, an dem Sie die Altersvoraussetzung erfüllen.

Große Witwenrente ist auch ohne Erreichen der Altersgrenze möglich

Der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente hängt nicht ausschließlich am Alter. Eine große Witwenrente kommt auch bei Erwerbsminderung oder bei der Erziehung eines eigenen Kindes infrage ( gilt auch für ein Kind des verstorbenen Ehepartners unter 18 Jahren).

Auch die Sorge für ein Kind mit Behinderung kann genügen, wenn es sich nicht selbst unterhalten kann und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Diese Ausnahme bei einem erwachsenen Kind mit Behinderung begründet einen Anspruch unabhängig von der Altersgrenze.

24 Monatsbeträge bedeuten nicht automatisch 24 große Renten

Der Wegfall der Kürzung verändert den Multiplikator, aber nicht rückwirkend die  Rentenbeträge. Grundsätzlich zählt der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate; die bisherige kleine Rente prägt also auch weiterhin die  Berechnung.

§ 107 Absatz 2 SGB VI enthält Sonderregeln für eine Hochzeit in den ersten 15 Kalendermonaten nach dem Sterbemonat. Dadurch fließen die erhöhten Zahlungen des Sterbevierteljahrs nicht einfach als Rentenbetrag in die Abfindung ein.

Lassen Sie sich deshalb sowohl den Monatsdurchschnitt als auch den angewandten Faktor erläutern. Ein Bescheid kann den richtigen Durchschnitt enthalten und trotzdem zu wenig Geld zusprechen, weil der verminderte Faltor falsch ist.

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Bei altem Recht entfällt die Kürzung ohnehin

Nicht jede kleine Witwenrente unterliegt der Begrenzung auf 24 Kalendermonate. Die Besitzstandsregeln greifen, wenn der frühere Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der damaligen Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Für diese Fälle schließt § 269b SGB VI die Anrechnung bereits geleisteter kleiner Witwenrenten auf die Abfindung aus. Prüfen Sie, ob für Ihre Hinterbliebenenrente altes oder neues Recht gilt.

Abfindungsbescheid prüfen und rechtzeitig widersprechen

Beantragen Sie die Abfindung und weisen Sie auf den Zeitpunkt hin, zu dem die Voraussetzungen der großen Witwenrente erfüllt waren. Bitten Sie darum, diesen Zeitpunkt bei der Prüfung zu berücksichtigen.

Hat die Rentenversicherung trotzdem Bezugsmonate abgezogen, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Bei Bekanntgabe beträgt die Frist einen Monat; beachten Sie dazu die Rechtsbehelfsbelehrung.

Fiktives Beispiel: Juliette aus Wiesbaden

Juliettes Ehemann Matteo ist 2025 gestorben, sie erhält noch die kleine Witwenrente nach neuem Recht. Am 16. November 2026 erfüllt sie die Altersvoraussetzung von 46 Jahren und vier Monaten, am 20. November heiratet sie erneut.

Obwohl im November noch die kleine Rente eingeht, darf die DRV die Abfindung nicht um die bisherigen Bezugsmonate kürzen. Ergibt die gesonderte Berechnung einen Monatsdurchschnitt von angenommenen 400 Euro, erhält Juliette 24 mal 400 Euro, also 9.600 Euro.

Fragen und Antworten zur Abfindung der Witwenrente

Muss die große Witwenrente vor der Hochzeit schon ausgezahlt worden sein?

Nein, entscheidend ist der bereits entstandene Anspruch dem Grunde nach.

Welches Jahr bestimmt die Altersgrenze?

Das Todesjahr des früheren Ehepartners, nicht das Jahr der neuen Hochzeit.

Erhalte ich automatisch das 24-Fache der höheren Rente?

Nein, der Monatsbetrag für die Abfindung wird gesondert berechnet.

Wird jede kleine Witwenrente bei der Abfindung gekürzt?

Nein, für die geschützten Altfälle schließt § 269b SGB VI diese Kürzung aus.

Gelten die Regeln auch für Witwer?

Ja, § 107 SGB VI erfasst Witwenrenten und Witwerrenten gleichermaßen.

Wie lange kann ich gegen einen fehlerhaften Bescheid vorgehen?

Die Widerspruchsfrist beträgt bei Bekanntgabe in Deutschland grundsätzlich einen Monat.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 107 SGB VI, vor allem Abschnitte 5 bis 7, Stand 23. September 2024.
Gesetze im Internet: § 46, § 107, § 242a und § 269b SGB VI; § 84 SGG.