Mehr als 2.650 Euro aus zwei Renten, ohne Abschlag und ohne Anrechnung. Ein Beratungsfall zeigt, dass dies möglich ist.
Was hinter den beiden Rentenbeträgen steckt
Rechtsanwalt Peter Knöppel berichtet über einen Mandanten, dessen Altersrente für besonders langjährig Versicherte am 1. September 2026 begonnen hat. Sie beträgt 1.946,61 Euro brutto monatlich; daneben werden 706,86 Euro gesetzliche Unfallrente gezahlt.
Demnach blieb die Altersrente auch beim Zusammentreffen mit der Unfallrente vollständig erhalten.
Für den abschlagsfreien Rentenbeginn waren Pflichtbeiträge aus einem Schadensersatzanspruch ausschlaggebend, mit denen die erforderlichen 540 Versicherungsmonate bis Ende August 2026 erreicht wurden.
| Leistung im berichteten Fall | Monatlicher Betrag |
|---|---|
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte, brutto | 1.946,61 Euro |
| Gesetzliche Unfallrente | 706,86 Euro |
| Zusammen vor individuellen Abzügen | 2.653,47 Euro |
Warum eine abschlagsfreie Rente trotzdem niedriger ausfallen kann
Eine abschlagsfreie Altersrente bedeutet zunächst, dass kein Abschlag wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns anfällt. Ob eine daneben bezogene gesetzliche Unfallrente die Auszahlung mindert, wird anschließend nach einer anderen Vorschrift beurteilt.
Deshalb kann jemand die Voraussetzungen für eine Altersrente ohne Abschlag erfüllen und dennoch wegen der Unfallrente weniger Altersrente ausgezahlt bekommen. Für die Haushaltsplanung reicht es folglich nicht, nur den Rentenbetrag aus der Rentenauskunft zu übernehmen.
Wann die gesetzliche Unfallversicherung eine Rente zahlt
Eine gesetzliche Unfallrente kommt insbesondere nach einem Arbeitsunfall, einem versicherten Wegeunfall oder wegen einer anerkannten Berufskrankheit in Betracht. Üblicherweise muss die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert sein.
Diese Verletztenrente kann auch während des Ruhestands weitergezahlt werden. Mit dem Beginn der Altersrente stellt sich dann die Frage, ob beide Leistungen in voller Höhe nebeneinander ausgezahlt werden dürfen.
Die Anrechnung trifft gegebenenfalls die Altersrente
§ 93 SGB VI regelt das Zusammentreffen einer eigenen gesetzlichen Rente mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Überschreitet die für diese Prüfung berechnete Summe den persönlichen Grenzbetrag, wird die Altersrente grundsätzlich um den übersteigenden Betrag vermindert.
Die Unfallrente selbst wird durch diese Vorschrift nicht gekürzt. Entscheidend ist deshalb, wie viel von der Altersrente nach der Prüfung noch zur Auszahlung kommt.
Der Grenzbetrag hängt vom Jahresarbeitsverdienst ab
Für eine Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung beträgt der Grenzbetrag grundsätzlich 70 Prozent eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Unfallrente zugrunde liegt. Gemeint ist der für die Unfallrentenberechnung angesetzte Wert, der auch zwischenzeitliche Anpassungen berücksichtigen kann.
Der letzte Lohn vor dem Ruhestand liefert deshalb nicht automatisch die richtige Rechengröße. Wie sich der Jahresarbeitsverdienst auf die Anrechnung auswirken kann, erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Diese Rente kann Altersrente kürzen“.
Zusätzlich ist der gesetzliche Mindestgrenzbetrag zu beachten, der sich bei einer gewöhnlichen Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung nach deren Monatsbetrag richtet. Für die Prüfung benötigt die Rentenversicherung deshalb die Berechnungsgrundlagen der Unfallrente.
Ein Teil der Unfallrente bleibt bei der Berechnung außen vor
Bevor die Rentenbeträge mit der Grenze verglichen werden, wird die Verletztenrente rechnerisch um einen gesetzlich geschützten Betrag vermindert. Dieser berücksichtigt verletzungsbedingte Mehraufwendungen und immaterielle Schäden.
Die Höhe richtet sich nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem aktuellen Rentenwert. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich dieser Betrag grundsätzlich ab 65.
Wer den geschützten Anteil übersieht, kann die verbleibende Altersrente zu niedrig berechnen. Gleiche Unfallrentenbeträge bedeuten außerdem nicht automatisch gleiche Ergebnisse bei der Anrechnung.
Beiträge nach einem Unfall können den früheren Rentenbeginn ermöglichen
Nach einem fremdverschuldeten Unfall können neben dem Arbeitsverdienst auch Beiträge für die spätere Rente ausfallen. Unter den Voraussetzungen des § 119 SGB X geht der Anspruch auf Ersatz dieser Beiträge auf den Rentenversicherungsträger über.
Gehen solche Beiträge dort ein, gelten sie nach Absatz 3 der Vorschrift als Pflichtbeiträge. Entsprechende Zeiten können für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden, wie die rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 51 SGB VIerläutern.
Die laufende Unfallrente allein füllt dagegen keine Beitragslücke im Rentenkonto. Betroffene sollten deshalb nach einem Schadensereignis prüfen lassen, ob auch Ersatzbeiträge erfasst wurden und welche Monate dadurch für den gewünschten Rentenbeginn zählen.
45 Jahre ersetzen die Altersgrenze nicht
Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen neben den 45 Versicherungsjahren auch die Voraussetzungen zum Lebensalter erfüllt sein. Nach den geltenden Regeln liegt die Altersgrenze für Versicherte ab Jahrgang 1964 bei 65 Jahren; für frühere Jahrgänge bestehen Übergangsgrenzen.
Wer die 45 Jahre früher erreicht, kann diese Rentenart nicht beliebig vorziehen und dafür einen Abschlag akzeptieren. Die Voraussetzungen erklärt die Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren.
Steuerfreie Unfallrente bedeutet noch keinen Nettobetrag
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfrei. Für die gesetzliche Altersrente gelten dagegen die Regeln der Rentenbesteuerung.
Von der Bruttoaltersrente werden bei Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Ob zusätzlich Einkommensteuer anfällt, hängt von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab.
Die im Beratungsfall genannten 2.653,47 Euro sind daher kein zugesagter monatlicher Nettobetrag. Erst nach Berücksichtigung der individuellen Abzüge steht fest, wie viel Geld tatsächlich verfügbar ist.
Die Unfallrente gehört vollständig in den Rentenantrag
Wer eine gesetzliche Unfallrente bezieht, sollte deren Bezug im Altersrentenantrag vollständig angeben und den aktuellen Bescheid bereithalten. Für eine nachvollziehbare Prüfung müssen insbesondere der verwendete Jahresarbeitsverdienst, der geschützte Anteil der Unfallrente und der Grenzbetrag erkennbar sein.
Wie teuer unvollständige Angaben werden können, zeigt ein von Gegen-Hartz aufgegriffener Fall, in dem ein Rentner mehr als 84.000 Euro zurückzahlen musste. Eine vollständige Angabe schafft die Grundlage dafür, dass die Rentenversicherung den Zahlbetrag von Anfang an korrekt festsetzt.
Sechs Fragen und Antworten zu Altersrente und Unfallrente
Kann ich Altersrente und Unfallrente gleichzeitig erhalten?
Ja, beide Leistungen können nebeneinander gezahlt werden. Ob die Altersrente vollständig ausgezahlt wird, hängt bei einer gesetzlichen Verletztenrente von der Prüfung nach § 93 SGB VI ab.
Sind 706 Euro Unfallrente grundsätzlich anrechnungsfrei?
Eine solche allgemeine Freigrenze gibt es nicht. Die Zahl stammt aus dem berichteten Einzelfall und lässt sich nicht auf andere Rentner übertragen.
Wird bei einer Überschreitung die Unfallrente gekürzt?
Die Anrechnung nach § 93 SGB VI vermindert gegebenenfalls die Zahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Unfallrente wird durch diese Vorschrift nicht herabgesetzt.
Zählen Jahre mit Unfallrente automatisch für die 45 Versicherungsjahre?
Der Bezug einer Unfallrente allein genügt dafür nicht. Es kommt auf die anrechenbaren Versicherungszeiten an, zu denen unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus einem Schadensersatzanspruch zählen können.
Ist die gesetzliche Unfallrente steuerfrei?
Ja, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind einkommensteuerfrei. Die daneben gezahlte Altersrente wird steuerlich eigenständig beurteilt.
Was sollte vor dem Altersrentenantrag geprüft werden?
Zu klären sind die anrechenbaren Versicherungszeiten, die persönliche Altersgrenze und eine mögliche Anrechnung der Unfallrente. Dafür sollten der Versicherungsverlauf und der aktuelle Unfallrentenbescheid gemeinsam geprüft werden.




