Trotz GdB 50: Darum kann die Grundsicherung abgelehnt werden

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Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen deutlich früher eine Altersrente erhalten. Daraus folgt jedoch nicht automatisch ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Genau hier können schwerbehinderte Menschen in eine überraschende Versorgungslücke geraten.

Denn für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Grundsicherung im Alter gelten unterschiedliche Altersgrenzen. Wer seine vorgezogene Altersrente bereits bezieht und damit seinen Lebensunterhalt nicht decken kann, muss deshalb genau prüfen, welche Sozialleistung zuständig ist.

Mit GdB 50 kann die Altersrente früher beginnen

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen drei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein: Das erforderliche Lebensalter muss erreicht sein, beim Rentenbeginn muss ein GdB von mindestens 50 vorliegen und die Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein.

Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist diese Altersrente abschlagsfrei ab 65 und mit Abschlägen bereits ab 62 möglich. Für die Jahrgänge 1952 bis 1963 gelten gestaffelte Altersgrenzen.

Wer die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, muss grundsätzlich mit einem Abschlag von 0,3 Prozent je Monat rechnen. Maximal können 10,8 Prozent erreicht werden. Der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.

Damit kann ein schwerbehinderter Mensch bereits Altersrentner sein, obwohl die für die Grundsicherung im Alter maßgebliche Altersgrenze noch mehrere Jahre entfernt ist.

Die Grundsicherung hat eine andere Altersgrenze

Die Grundsicherung im Alter richtet sich nach § 41 SGB XII. Für den Geburtsjahrgang 1962 liegt die maßgebliche Altersgrenze bei 66 Jahren und acht Monaten, für 1963 bei 66 Jahren und zehn Monaten. Erst für Menschen ab Geburtsjahrgang 1964 beträgt sie 67 Jahre.

Ein GdB von 50 verändert diese Altersgrenze nicht. Der Betroffene erfüllt wegen seiner Schwerbehinderung bereits die Voraussetzungen für eine Altersrente, gilt für die Grundsicherung im Alter aber weiterhin als zu jung.

Fallbeispiel: Charlotte, 63, aus Soltau

Ein gedachtes Beispiel verdeutlicht diese Situation. Charlotte aus Soltau ist 63 Jahre alt und 1963 geboren. Bei ihr wurde ein GdB von 60 festgestellt. Außerdem hat sie die erforderlichen 35 Versicherungsjahre erreicht.

Wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen entscheidet sie sich für die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ihre monatliche Rente reicht nach Abzug der laufenden Ausgaben jedoch nicht aus, um ihren sozialhilferechtlichen Bedarf einschließlich der angemessenen Kosten für Wohnung und Heizung vollständig zu decken.

Charlotte geht deshalb zum Sozialamt und möchte Grundsicherung im Alter beantragen. Doch mit 63 Jahren hat sie die Altersgrenze des § 41 SGB XII noch nicht erreicht. Weil Charlotte 1963 geboren wurde, erreicht sie diese erst mit 66 Jahren und zehn Monaten.

Ihr GdB von 60 ändert daran nichts.

GdB 50 bedeutet nicht dauerhafte volle Erwerbsminderung

Charlotte könnte Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII auch vor Erreichen ihrer Altersgrenze bekommen, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert wäre und die weiteren Voraussetzungen erfüllt.

§ 41 SGB XII sieht die Grundsicherung nämlich nicht nur für ältere Menschen vor. Anspruch können auch Erwachsene haben, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass diese volle Erwerbsminderung wieder behoben werden kann.

Tägliche Leistungsfähigkeit und beeinträchtigte Teilhabe

Ein GdB von 50, 60 oder sogar 100 sagt nicht automatisch aus, dass jemand dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Der GdB bewertet gesundheitlich bedingte Teilhabebeeinträchtigungen. Die volle Erwerbsminderung richtet sich dagegen danach, ob unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich gearbeitet werden kann.

Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt keine volle Erwerbsminderung voraus. Für diese Rentenart reichen grundsätzlich GdB 50, das entsprechende Lebensalter und 35 Versicherungsjahre.

Charlotte ist nicht allein wegen ihrer Schwerbehindertenrente dauerhaft voll erwerbsgemindert.

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Grundsicherungsgeld fällt ebenfalls aus

Eine weitere Besonderheit entsteht dadurch, dass Charlotte bereits eine Altersrente bezieht. Nach § 7 Abs. 4 SGB II sind Bezieher einer Rente wegen Alters grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine vorgezogene Altersrente handelt.

Charlotte kann deshalb nicht einfach sagen: „Wenn ich für die Grundsicherung im Alter noch zu jung bin, gehe ich eben zurück zum Jobcenter.“ Mit dem Bezug ihrer Altersrente ist dieser Weg grundsätzlich versperrt.

Dann kann Hilfe zum Lebensunterhalt infrage kommen

Allerdings bedeutet die Lücke zwischen Schwerbehindertenrente und Grundsicherung im Alter nicht automatisch, dass Charlotte ohne Unterstützung bleibt.

Für Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können, sieht das Dritte Kapitel des SGB XII die Hilfe zum Lebensunterhalt vor. § 27 SGB XII nennt als Voraussetzung, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann.

Das Bundesarbeitsministerium weist ebenfalls darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung insbesondere vom Alter sowie von einer vorübergehenden oder dauerhaften Erwerbsminderung abhängt.

Für Charlotte kann deshalb – sofern Einkommen, Vermögen und die übrigen Voraussetzungen dies zulassen – bis zum Erreichen der Altersgrenze Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht kommen. Danach wäre zu prüfen, ob sie in die Grundsicherung im Alter wechselt.

Die Altersrente wird als Einkommen berücksichtigt

Auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt erhält Charlotte nicht einfach zusätzlich den vollen Sozialhilfebedarf. Ihre Altersrente ist grundsätzlich Einkommen und wird bei der Berechnung berücksichtigt.

Sozialhilfe deckt nur die Differenz, soweit der anerkannte Bedarf nicht bereits durch anrechenbares Einkommen und Vermögen gedeckt wird. Das BMAS bestätigt dies sowohl für die Hilfe zum Lebensunterhalt als auch für die Grundsicherung.

Für bestimmte langjährig Versicherte kann allerdings ein Rentenfreibetrag relevant werden. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten erreicht, kann nach § 82a SGB XII einen Teil seiner gesetzlichen Rente bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt lassen. Diese Regel gilt sowohl bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Vor der früheren Schwerbehindertenrente genau rechnen

Gerade bei einer niedrigen zu erwartenden Altersrente sollte deshalb vor einem vorgezogenen Rentenbeginn geprüft werden, welche finanziellen Folgen entstehen.

Der frühere Rentenbeginn kann dauerhaft Abschläge verursachen. Gleichzeitig kann der Bezug der Altersrente den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausschließen. Die Grundsicherung im Alter beginnt dennoch erst mit der dafür vorgesehenen Altersgrenze.

Ob in der Zwischenzeit Hilfe zum Lebensunterhalt beansprucht werden kann, hängt von den individuellen Voraussetzungen ab.

Ein GdB 50 kann also die Tür zur vorgezogenen Altersrente öffnen. Er verschiebt aber nicht automatisch die Altersgrenze für die Grundsicherung.

FAQ zu GdB 50 und Grundsicherung im Alter

Bekomme ich mit GdB 50 automatisch Grundsicherung im Alter?

Nein. Der GdB hat keinen direkten Einfluss auf die Altersgrenze nach § 41 SGB XII. Grundsicherung vor dieser Altersgrenze kommt insbesondere bei dauerhafter voller Erwerbsminderung in Betracht. Ein GdB von mindestens 50 allein genügt dafür nicht.

Welche Hilfe kann ich bekommen, wenn meine vorgezogene Schwerbehindertenrente nicht reicht?

Wer bereits Altersrente bezieht, die Altersgrenze für die Grundsicherung aber noch nicht erreicht hat und nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, kann bei Bedürftigkeit grundsätzlich in den Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII fallen. Die konkrete Leistungsberechtigung muss das Sozialamt prüfen.

Kann ich mit einer niedrigen Schwerbehindertenrente stattdessen Leistungen vom Jobcenter beziehen?

Grundsätzlich nein. Wer eine Rente wegen Alters bezieht, ist nach § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt. (BMAS)
Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen. (Deutsche Rentenversicherung)
Gesetze im Internet: § 7 SGB II – Leistungsberechtigte und Ausschluss bei Bezug einer Altersrente. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 27 SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 41 SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 82a SGB XII – Freibetrag bei Grundrentenzeiten. (Gesetze im Internet)