Wer wegen einer Behinderung im Alltag mit zusätzlichen Ausgaben lebt, muss diese Mehrkosten steuerlich nicht zwangsläufig einzeln nachweisen. Dafür gibt es den Behinderten-Pauschbetrag. Er wird in der Einkommensteuer als Pauschale berücksichtigt und soll typische, regelmäßig anfallende Mehraufwendungen abgelten.
An den Beträgen selbst hat sich für 2026 nichts „sprunghaft“ erhöht – die Summe von bis zu 7.400 Euro gab es bereits zuvor für bestimmte Konstellationen.
Neu ist seit dem 1. Januar 2026 vor allem das Verfahren, wie der Nachweis gegenüber dem Finanzamt läuft: Bei neuen Feststellungen oder Änderungen wird der Grad der Behinderung samt Merkzeichen nicht mehr über Papierunterlagen nachgereicht, sondern grundsätzlich elektronisch übermittelt.
In der Praxis entscheidet dieser Wechsel aber darüber, ob der Pauschbetrag in der Veranlagung ohne Rückfragen durchläuft oder ob es wegen fehlender Datenübermittlung zu Verzögerungen kommt.
Wer 2026 erstmals den Pauschbetrag nutzen möchte oder wessen Grad der Behinderung neu festgestellt beziehungsweise geändert wird, sollte daher wissen, an welcher Stelle künftig welche Angaben erforderlich sind – und wann weiterhin vorhandene Dokumente zählen.
Inhaltsverzeichnis
Die Beträge 2026: Von 384 Euro bis 7.400 Euro
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags hängt vom festgestellten Grad der Behinderung ab. Ab einem Grad der Behinderung von 20 gibt es einen Pauschbetrag, der stufenweise ansteigt. In der niedrigsten Stufe beginnt er bei 384 Euro (GdB 20) und reicht in der höchsten regulären Stufe bis 2.840 Euro (GdB 100).
Deutlich darüber liegt der Pauschbetrag von 7.400 Euro pro Jahr, wenn bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis vorliegen, insbesondere „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „TBl“ (taubblind).
Ebenfalls in dieser Größenordnung liegt der Pauschbetrag, wenn ein Pflegegrad 4 oder 5 vorliegt. Die häufig zitierte „bis zu 7.400 Euro“-Grenze richtet sich also nicht pauschal nach einem besonders hohen Grad der Behinderung, sondern nach diesen besonderen Merkmalen beziehungsweise Pflegegraden.
Wichtig: Er wird grundsätzlich in voller Höhe gewährt, ohne dass im gleichen Umfang tatsächlich Kosten nachgewiesen werden müssen. Das ist für viele Betroffene ein Vorteil, weil typische Mehrkosten im Alltag oft schwer zu belegen sind oder sich aus vielen kleinen Posten zusammensetzen.
Tabelle: Behinderten-Pauschbetrag 2026
| Voraussetzung | Behinderten-Pauschbetrag 2026 (jährlich) |
|---|---|
| Grad der Behinderung (GdB) 20 | 384 € |
| Grad der Behinderung (GdB) 30 | 620 € |
| Grad der Behinderung (GdB) 40 | 860 € |
| Grad der Behinderung (GdB) 50 | 1.140 € |
| Grad der Behinderung (GdB) 60 | 1.440 € |
| Grad der Behinderung (GdB) 70 | 1.780 € |
| Grad der Behinderung (GdB) 80 | 2.120 € |
| Grad der Behinderung (GdB) 90 | 2.460 € |
| Grad der Behinderung (GdB) 100 | 2.840 € |
| Merkzeichen H, Bl oder TBl (unabhängig vom GdB) | 7.400 € |
| Pflegegrad 4 oder 5 (anstelle der Merkzeichen) | 7.400 € |
Was 2026 neu ist: Der Nachweis läuft bei neuen Bescheiden digital
Die entscheidende Veränderung zum 1. Januar 2026 betrifft das Nachweisverfahren. Bei Bescheiden über den Grad der Behinderung oder Merkzeichen, die ab diesem Datum neu erlassen werden, ist die Vorlage von Papiernachweisen beim Finanzamt grundsätzlich nicht mehr der Weg. Stattdessen übermittelt die für die Feststellung zuständige Behörde die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung. Das Finanzamt erhält also den Grad der Behinderung und gegebenenfalls Merkzeichen über einen digitalen Datentransfer.
Damit das funktioniert, braucht die zuständige Behörde die steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen Person und in der Praxis regelmäßig auch eine Einwilligung zur Datenübermittlung. Wer 2026 eine Neufeststellung beantragt oder eine Änderung (etwa Höherstufung oder Herabstufung) erhält, sollte deshalb darauf achten, dass die Steuer-ID im Verfahren vorliegt und die Datenfreigabe nicht „hängen bleibt“.
Ohne diese Übermittlung kann das Finanzamt den Pauschbetrag in neuen Fällen nicht wie bisher über eingereichte Kopien abgleichen – und es drohen Rückfragen oder eine zunächst fehlende Berücksichtigung in der Veranlagung.
Gleichzeitig gilt: Die Umstellung trifft vor allem neue oder geänderte Feststellungen ab 2026. Wer bereits einen älteren, weiterhin gültigen Nachweis hat, kann in vielen Fällen weiterhin auf die bestehende Grundlage bauen.
Die Praxis kann je nach Bundesland und Verwaltungsabläufen variieren, weil die Feststellungsbehörden auf Landesebene organisiert sind und die Umstellung technisch umgesetzt werden muss. Inhaltlich ist die Richtung jedoch klar: Für neue Bescheide wird die elektronische Übermittlung zum Standard, Papierunterlagen sollen diesen Prozess nicht mehr ersetzen.
So wird der Pauschbetrag in der Steuererklärung 2026 geltend gemacht
Der Behinderten-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen eingetragen. Wer elektronisch über ELSTER abgibt, findet die Eingabemaske in der entsprechenden Anlage.
Dort werden der Grad der Behinderung und – falls vorhanden – Merkzeichen abgefragt. Das Finanzamt kann bei neuen Feststellungen ab 2026 die relevanten Informationen über die elektronische Übermittlung erhalten, dennoch bleibt die Angabe in der Steuererklärung erforderlich, damit die Berücksichtigung im Bescheid an der richtigen Stelle erfolgt.
Bei Papierabgabe läuft es inhaltlich genauso, nur über den Vordruck.
Wichtig: Der Eintrag in der Steuererklärung ersetzt nicht die Feststellung der Behinderung, sondern ist der „Anstoß“, damit der Pauschbetrag im Steuerbescheid berücksichtigt wird.
Wer 2026 erstmals einträgt und bei dem die Behörde den Grad der Behinderung neu festgestellt hat, profitiert dann davon, dass das Finanzamt die Daten digital bekommt und nicht mehr auf eingereichte Kopien angewiesen ist.
In der Praxis lohnt ein nüchterner Blick auf den Zeitablauf. Wenn die Neufeststellung erst spät im Jahr erfolgt, kann es sinnvoll sein, die Steuererklärung dennoch regulär abzugeben und bei Bedarf nachzureichen, sobald die elektronische Übermittlung erfolgt ist.
Umgekehrt kann es bei bereits vorhandener Feststellung hilfreich sein, die Angaben konsequent zu übernehmen, damit es nicht zu unnötigen Rückfragen kommt.
Wer den Höchstbetrag von 7.400 Euro bekommt – und warum das oft missverstanden wird
Der Höchstbetrag führt regelmäßig zu Missverständnissen, weil er in Schlagzeilen wie eine allgemeine „Anhebung“ wirkt. Tatsächlich hängt diese Höhe an sehr konkreten Voraussetzungen.
Ein hoher Grad der Behinderung allein führt nicht automatisch zu 7.400 Euro; bei GdB 100 liegt der reguläre Pauschbetrag bei 2.840 Euro. Der Sprung auf 7.400 Euro ist vor allem an die Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“ gekoppelt oder an die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5.
Für Betroffene ist das wichtig, weil sich daraus auch ein strategischer Blick auf das eigene Verfahren ergeben kann. Wer beispielsweise bereits Pflegegrad 4 oder 5 hat, sollte prüfen, ob dieser Status in der Steuererklärung korrekt angegeben wird. Umgekehrt ist bei Merkzeichen entscheidend, dass sie tatsächlich festgestellt und dokumentiert sind; eine schwere Einschränkung im Alltag allein genügt steuerlich nicht, wenn sie nicht in der entsprechenden Form anerkannt ist.
Pauschbetrag oder Einzelkosten: Was sich kombinieren lässt – und was nicht
Der Pauschbetrag ist bequem, aber er ist nicht in jedem Fall die beste Lösung. Steuerlich gilt: Der Behinderten-Pauschbetrag soll bestimmte typische Aufwendungen pauschal abgelten. Daneben können weitere außergewöhnliche Belastungen möglich sein, wenn sie nicht bereits von der Pauschale erfasst sind und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
In der Praxis betrifft das häufig Krankheitskosten, Heilbehandlungen oder andere medizinisch veranlasste Ausgaben, die zusätzlich entstehen und nicht erstattet werden.
Gleichzeitig gibt es Bereiche, in denen eine Doppelberücksichtigung ausgeschlossen ist. Ein typischer Fall sind Pflegeaufwendungen: Wer den Behinderten-Pauschbetrag wählt, muss sorgfältig prüfen, welche Pflege- oder Unterstützungsleistungen daneben noch absetzbar sind und welche nicht. Hier lohnt sich ein genauer Blick in die Erläuterungen der Steuerformulare beziehungsweise in die Hinweise in ELSTER, weil dort die Abgrenzungen ausdrücklich beschrieben sind.
Die 2026er Verfahrensumstellung ändert an dieser Systematik nichts, aber sie erhöht den Bedarf, die eigenen Angaben sauber zu strukturieren, damit das Finanzamt die Positionen eindeutig zuordnen kann.
Besonderer Fall: Kinder und die Übertragung des Pauschbetrags
Bei Kindern mit Behinderung stellt sich häufig die Frage, wer den Pauschbetrag nutzt. Steuerrechtlich ist eine Übertragung auf die Eltern unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Praktisch läuft das über die Angaben in der „Anlage Kind“, in der die relevanten Daten zur Behinderung des Kindes und zur gewünschten Übertragung abgefragt werden.
Diese Konstellation wird 2026 besonders sensibel, wenn es um neue Feststellungen geht: Dann muss die elektronische Übermittlung auch für das Kind funktionieren, damit es später nicht an fehlenden Daten scheitert.
Eltern sollten deshalb im Feststellungsverfahren darauf achten, dass die Steuer-ID des Kindes korrekt erfasst ist und die Datenübermittlung freigegeben wird, wenn ein neuer Bescheid ab 2026 erlassen wird.
Warum die Umstellung 2026 für viele trotzdem eine Entlastung ist
Der Wechsel auf ein digitales Nachweisverfahren ist vor allem eine Reaktion auf einen alltäglichen Reibungsverlust: Dokumente werden kopiert, eingereicht, nachgefordert, manchmal veraltet abgelegt oder in der Veranlagung nicht eindeutig zugeordnet.
Wenn die Feststellungsbehörde die relevanten Daten direkt an das Finanzamt übermittelt, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass an der falschen Stelle ein Nachweis fehlt oder ein Merkzeichen übersehen wird.
Das kann die Bearbeitung beschleunigen – besonders bei Erklärungen, die ansonsten wegen fehlender Unterlagen in die Rückfrage-Schleife geraten.
Allerdings verschiebt sich die Aufmerksamkeit: Nicht mehr die Frage „Habe ich die Kopie geschickt?“ steht im Vordergrund, sondern „Ist die elektronische Übermittlung angestoßen worden, und liegen Steuer-ID und Einwilligung vor?“ Wer das frühzeitig berücksichtigt, kann sich 2026 tatsächlich Papierwege sparen.
Beispiel aus der Praxis
Frau M. arbeitet in Teilzeit und hat einen festgestellten Grad der Behinderung von 60. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2026 trägt sie den GdB 60 ein. Das Finanzamt berücksichtigt daraufhin automatisch den Behinderten-Pauschbetrag von 1.440 Euro, ohne dass Frau M. einzelne Ausgabenbelege einreichen muss.
Ein zweiter, typischer Fall: Herr K. ist als „hilflos“ anerkannt und hat das Merkzeichen H. Er gibt das Merkzeichen in der Steuererklärung 2026 an. Dadurch wird der Pauschbetrag in Höhe von 7.400 Euro angesetzt. Seine vielen kleinen Mehrkosten im Alltag muss er nicht einzeln nachweisen, weil die Pauschale die üblichen behinderungsbedingten Aufwendungen abdeckt.
Worauf Betroffene 2026 in der Praxis achten sollten
Wer 2026 mit einem neuen oder geänderten Feststellungsbescheid zu tun hat, sollte sich im Verfahren bei der zuständigen Behörde nicht allein auf den Verwaltungsautomatismus verlassen, sondern prüfen, ob Steuer-ID und Zustimmung zur Datenübermittlung erfasst sind.
In der Steuererklärung selbst sollten Grad der Behinderung und Merkzeichen so eingetragen werden, wie sie festgestellt wurden, damit die Veranlagung eindeutig ist.
Wer den Pauschbetrag bereits in den Vorjahren genutzt hat und keine neue Feststellung ab 2026 bekommt, sollte dennoch darauf achten, dass die Angaben konsistent bleiben, weil das Finanzamt bei Unstimmigkeiten sonst Rückfragen stellen kann.
Für die „bis zu 7.400 Euro“ gilt schließlich: Diese Summe ist realistisch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer nur die Zahl sieht, aber die Merkzeichen beziehungsweise Pflegegrade nicht hat, sollte keine falschen Erwartungen an die Höhe der Entlastung knüpfen. Umgekehrt kann für Menschen mit „H“, „Bl“ oder „TBl“ oder mit Pflegegrad 4 oder 5 viel Geld auf dem Tisch liegen, wenn der Pauschbetrag in der Erklärung schlicht vergessen wird.
Quellen
Sozialverband VdK: „Finanzämter erhalten Grad der Behinderung jetzt automatisch“, Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG): „Steuerliche Entlastung und neue Regelungen ab 2026“ (10.02.2026)
LASV Brandenburg: Pressemitteilung zur elektronischen Übermittlung des GdB ab 2026




