Eine ärztliche Verordnung bedeutet nicht immer, dass Sie sofort einen Fahrdienst auf Kosten der Krankenkasse bestellen können. Für bestimmte schwerbehinderte und pflegebedürftige Versicherte entfällt zwar die vorherige Genehmigung einer Taxifahrt zur ambulanten Behandlung.
Benötigen Sie dagegen einen Krankentransportwagen, muss die Kasse vorher zustimmen. Wer beide Leistungen verwechselt, riskiert Streit um die Rechnung.
Entscheidend ist nicht, ob der Anbieter seine Leistung „Patientenfahrt“ oder „Krankentransport“ nennt. Es kommt darauf an, welches Fahrzeug und welche Versorgung während der Fahrt medizinisch notwendig sind.
Die folgenden Regeln betreffen die gesetzliche Krankenversicherung.
Wer ohne vorherige Kassengenehmigung fahren darf
Bei medizinisch notwendigen Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung für bestimmte Versicherte bereits kraft Gesetzes als erteilt. Dazu zählen Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis sowie Versicherte mit Pflegegrad 4 oder 5.
Bei Pflegegrad 3 muss grundsätzlich zusätzlich eine dauerhafte Einschränkung der Mobilität bestehen, die die Beförderung erforderlich macht.
Die Erleichterung betrifft Krankenfahrten, etwa mit Taxi oder Mietwagen. Für diese benötigen Sie weiterhin eine Verordnung. Wie das funktioniert, erläutert auch unser Beitrag zum Taxi auf Rezept ohne vorherige Genehmigung der Kasse.
Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht für diese Ausnahme nicht. Auch das Merkzeichen „G“ eröffnet sie für sich genommen nicht. Achten Sie deshalb auf den Unterschied zwischen den Merkzeichen G und aG.
Pflegegrad 3: Weshalb der Bescheid allein oft nicht reicht
Pflegegrad 3 beschreibt den Bedarf insgesamt. Er bedeutet nicht in jedem Fall, dass Sie dauerhaft in Ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und deshalb eine Krankenfahrt benötigen.
Welche Einschränkungen in die Einstufung einfließen, zeigt unser Beitrag zu den Voraussetzungen für Pflegegrad 3.
Für die Verordnung muss die Arztpraxis zusätzlich prüfen, weshalb Ihre dauerhafte Beeinträchtigung eine Beförderung notwendig macht. Schildern Sie konkret, welche Wege Sie nicht bewältigen und welche Unterstützung Sie benötigen.
Das Pflegegutachten kann dabei helfen; Hinweise dazu bietet unser Beitrag zur Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung.
Eine gesetzliche Sonderregel gilt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 Pflegestufe 2 hatten und seit dem 1. Januar 2017 mindestens Pflegegrad 3 haben. Sie fallen ebenfalls unter die Erleichterung.
Drei Fälle: Armin braucht nicht immer dasselbe Fahrzeug
Fiktives Beispiel: Armin ist 48 Jahre alt und lebt in Gütersloh. Wegen Multipler Sklerose ist er schwerbehindert und hat Pflegegrad 3. Seine dauerhaft eingeschränkte Mobilität macht eine Beförderung zum Arzt erforderlich. Drei unterschiedliche Situationen zeigen, worauf er achten muss.
Fall 1: Ein Taxi reicht aus
Armin muss zur neurologischen Kontrolle. Er kann sicher im Autositz sitzen und benötigt unterwegs keine medizinische Betreuung. Seine Ärztin stellt fest, dass eine Taxifahrt notwendig ist, und verordnet sie. Aufgrund seines Pflegegrades 3 und der dauerhaften Beeinträchtigung braucht Armin dafür nicht vorab eine Genehmigung seiner Krankenkasse.
Fall 2: Armin muss im Rollstuhl bleiben
In einer anderen Situation kann Armin nicht in einen normalen Autositz wechseln. Er benötigt einen entsprechend ausgestatteten Rollstuhlfahrdienst. Während der Fahrt benötigt er jedoch keine medizinisch-fachliche Betreuung. Die Ärztin verordnet eine Krankenfahrt im behindertengerecht ausgestatteten Mietwagen.
Auch ein solches Fahrzeug zählt zu den Krankenfahrten. Der Rollstuhl macht daraus keinen qualifizierten Krankentransport. Bei Armins Voraussetzungen entfällt auch hier die vorherige Genehmigung. Bei der Bestellung muss er angeben, dass er während der Fahrt im Rollstuhl sitzen bleibt.
Fall 3: Jetzt ist ein Krankentransportwagen notwendig
Armin hat zusätzlich eine ausgeprägte Druckwunde entwickelt. Für den geplanten ambulanten Behandlungstermin stellt die Ärztin fest, dass er unterwegs eine fachgerechte Lagerung und die besondere Ausstattung eines Krankentransportwagens benötigt.
Sie verordnet einen KTW und begründet den Bedarf.
Jetzt muss Armin vor der Fahrt die Genehmigung seiner Krankenkasse einholen. Pflegegrad 3 und die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung heben diese Pflicht nicht auf.
Welche Fahrt benötigt welche Genehmigung?
| Beförderung zum regulären ambulanten Termin | Vorherige Genehmigung der Krankenkasse |
|---|---|
| Ärztlich verordnete, notwendige Taxifahrt bei aG, Bl, H, Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung | Keine gesonderte Vorabgenehmigung erforderlich. |
| Verordnete Krankenfahrt im Rollstuhlfahrzeug ohne medizinisch-fachliche Betreuung | Unter denselben persönlichen Voraussetzungen ebenfalls keine gesonderte Vorabgenehmigung. |
| Medizinisch notwendiger Krankentransportwagen mit fachlicher Betreuung oder benötigter besonderer Ausstattung | Grundsätzlich vorher genehmigen lassen; die Erleichterung für Taxi und Mietwagen greift nicht. |
| Vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigung ohne die genannten Nachweise, mit längerfristigem ambulantem Behandlungsbedarf | Einzelfallprüfung und vorherige Genehmigung erforderlich. |
Kein passendes Merkzeichen: Ein Anspruch kann trotzdem bestehen
Fehlen die genannten Merkzeichen oder Pflegegrade, ist eine Kostenübernahme nicht automatisch ausgeschlossen. Bei vergleichbar schwerer Mobilitätsbeeinträchtigung und längerfristiger ambulanter Behandlung kann die Krankenkasse Fahrten genehmigen. Hier müssen Sie die Zustimmung aber vorher einholen. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Krankenkasse zahlt Taxi auch ohne Merkzeichen.
Vor der Bestellung müssen Verordnung und Fahrzeug zusammenpassen
Lassen Sie die Verordnung grundsätzlich vor der Fahrt ausstellen. Klären Sie mit der Praxis, ob ein Taxi, ein Rollstuhlfahrzeug oder ein KTW notwendig ist. Teilen Sie dem Fahrdienst die verordnete Beförderungsart mit und fragen Sie, ob er diese mit Ihrer Krankenkasse abrechnen kann. Bei genehmigungspflichtigen Fahrten legen Sie die Verordnung rechtzeitig der Kasse vor.
Auch eine genehmigungsfreie Fahrt muss medizinisch notwendig sein. Die Kasse übernimmt nicht jede Fahrt, nur weil Sie schwerbehindert sind. Eine reine Rezeptabholung oder Terminvereinbarung begründet keinen solchen Anspruch. Ebenso können Sie das teurere Fahrzeug nicht allein nach persönlichem Wunsch auswählen.
Die Pflicht zur Vorabgenehmigung eines KTW betrifft hier reguläre ambulante Behandlungen. Für stationäre Leistungen sowie bestimmte vor- und nachstationäre Behandlungen und ambulante Operationen gelten andere Regeln.
Auch Rettungsfahrten sind gesondert geregelt: Warten Sie bei einem medizinischen Notfall nicht auf eine Kassengenehmigung.
Genehmigungsfrei bedeutet nicht zuzahlungsfrei
Für übernommene Fahrkosten zahlen Versicherte grundsätzlich zehn Prozent selbst, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten.
Hin- und Rückfahrt zählen grundsätzlich getrennt. Kostet jede Strecke zum Beispiel 40 Euro, fallen ohne Befreiung insgesamt zehn Euro Zuzahlung an.
Schwerbehinderung allein befreit Sie davon nicht. Sammeln Sie Belege und prüfen Sie Ihre Belastungsgrenze. Sie beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei anerkannt schwerwiegend chronisch Kranken unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Prozent.
Weitere Hinweise finden Sie zur Befreiung von Zuzahlungen bei Bürgergeld, Sozialhilfe oder Rente.
FAQ: Taxi, Rollstuhlfahrdienst und Krankentransport
Ist jeder Rollstuhlfahrdienst ein Krankentransport?
Nein. Ein rollstuhlgerecht ausgestatteter Mietwagen ohne medizinisch-fachliche Betreuung zählt zu den Krankenfahrten. Entscheidend ist der tatsächliche medizinische Bedarf.
Reicht Pflegegrad 3 für eine genehmigungsfreie Taxifahrt?
Grundsätzlich muss zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung die Beförderung erforderlich machen. Für die Überleitung aus der früheren Pflegestufe 2 gilt eine Sonderregel.
Ersetzt die ärztliche Verordnung die Genehmigung für den KTW?
Bei einem regulären ambulanten Termin grundsätzlich nicht. Die Praxis begründet den Krankentransport; die notwendige Kassengenehmigung müssen Sie zusätzlich vor der Fahrt einholen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 60 SGB V – Fahrkosten; § 62 SGB V – Belastungsgrenze.
Gemeinsamer Bundesausschuss: Krankenbeförderung; Krankentransport-Richtlinie, geltende Fassung seit 6. August 2025.
GKV-Spitzenverband: Fahrkosten / Krankentransport.
Kassenärztliche Bundesvereinigung: Krankenbeförderung – Verordnung und Beförderungsmittel.




