Bei Bürgergeld, Sozialhilfe oder Rente von Zuzahlungen sich befreien lassen

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Viele Menschen, die Bürgergeld, Grundsicherung, EM-Rente oder Sozialhilfe beziehen, sind langwierig oder chronisch krank. Wer dauerhaft krank ist, hat auch mehr Kosten zu tragen als andere. Nach Erreichen einer Belastungsgrenze können sich Betroffene deshalb von Zuzahlungen befreien lassen.

Welche Belastungsgrenzen gelten?

Die allgemeine Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt bei 2 Prozent des Bruttoeinkommens der im Haushalt lebenden Personen. Für chronisch kranke Menschen liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent.

Die Belastungsgrenze errechnet sich also aus dem jährlichen Bruttoeinkommen der Familie bzw. der Bedarfsgemeinschaft.

Wie wird die Belastungsgrenze berechnet, um sich von Zuzahlungen befreien zu lassen?

Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken 1 Prozent.

Bei Beziehern von Sozialhilfe, Bürgergeld und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ein Bruttoeinkommen von 6.024 Euro zugrunde gelegt (= Bürgergeld-Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1, 502 Euro/Monat x 12). Die jährliche Belastungsgrenze beträgt somit 120,48 Euro, für chronisch Kranke 60,24 Euro.

Für die Leistungsberechtigten bedeutet dies immer noch eine erhebliche finanzielle Belastung. Lebt z.B. ein Ehepartner in einem Pflegeheim, wird die Belastungsgrenze dennoch auf das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder bezogen.

Berechnungsbeispiel:
Familie Mustermann hat 3 Kinder, die Mutter ist chronisch krank und muss monatlich ca. 20 Euro Zuzahlungen leisten. Im April hat sie mit 80 Euro Zuzahlung die Belastungsgrenze überschritten. Sie stellt deshalb bei der Krankenkasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung.

Wie beantragt man eine Zuzahlungsbefreiung?

Um eine Zuzahlungsbefreiung nach (§ 62 SGB V, Absatz 1 und 2) für Medikamenten, Heil- und Hilfsmittel und Krankenhauskosten zu erreichen, muss sie eine ärztliche Bescheinigung der chronischen Erkrankung und die Kaufbelege der Medikamente beilegen und an die Krankenkasse schicken.

Die Krankenkasse schickt im Anschluss eine Zuzahlungsbefreiungskarte und 6 Euro Erstattung. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Befreiung für die ganze Familie. Was man bereits darüber bezahlt hat, erhält man von seiner Krankenkasse erstattet.

Sollte es doch zur Forderung von Zuzahlungen kommen, sollten Berechtigte diese verweigern und auf die bestehende Befreiung hinweisen.

Welche Zuzahlungsbefreiungen gelten?

  • Rezeptgebühren für Medikamente
  • Zuzahlungen Krankenhausaufenthalt
  • Zuzahlungen Krankenwagen / Krankentransport
  • Zuzahlungen Krankengymnastik
  • Heil- und Hilfsmittel
  • Heilmittel und häusliche Krankenpflege
  • Eigenanteil bei Haushaltshilfe
  • Fahrtkosten zur Therapie / Untersuchungen

Wenn das Krankenhaus eine hohe Rechnung schickt

Wer nach einem Klinikaufenthalt eine Zuzahlungsforderung von der Einrichtung erhält, die weit über der Belastungsgrenze liegt, sollten Betroffene diese nicht bezahlen, sondern sich an die Krankenkasse wenden. Die Kasse wird dann nur noch den Restbetrag bis zur Belastungsgrenze von dem Betroffenen fordern.

Was gehört nicht zu den Zuzahlungen?

Nicht zu den Zuzahlungen gehört der sog. wirtschaftliche Aufschlag, der z.B. von Orthopädieschuhmachern für Einlagen etc. verlangt wird. Dabei handelt es sich um Kosten, die z.B. der Orthopädieschuhmacher in eigener Verantwortung erhebt, weil das von der Krankenkasse für seine Arbeit gezahlte Geld nicht ausreicht, um seine Kosten zu decken.

Auch rückwirkende Befreiung ist möglich

Was die wenigstens wissen: Eine rückwirkende Befreiung ist mit Nachweis für die letzten vier Jahre möglich. Wer die Belege nicht aufbewahrt hat, kann diese bei der Apotheke anfordern. Diese kann die Belege auch gesammelt ausdrucken.

Bei einigen Krankenkassen ist es auch möglich, den Betrag im Voraus zu überweisen und die Befreiungskarte sofort zu erhalten.

Antrag auf Mehrbedarf beim Jobcenter stellen

Wer aufgrund seiner Erkrankung auf eine kostenaufwendige Ernährung angewiesen ist, kann auch einen Antrag auf Mehrbedarf bei der zuständigen Leistungsbehörde stellen. Wer einen Anspruch hat und welcher Antrag gestellt werden muss, ist auch hier nachzulesen.