Ein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kann darüber entscheiden, ob die monatlichen Sozialleistungen um fast 100 Euro höher ausfallen. Wer das Merkzeichen G besitzt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Gehbehinderung. Für Alleinstehende beträgt dieser Zuschlag 2026 regulär 95,71 Euro im Monat.
Wer den Mehrbedarf wegen Gehbehinderung erhält
Die Rechtsgrundlage ist § 30 Absatz 1 SGB XII. Danach erhalten leistungsberechtigte Menschen den Mehrbedarf, wenn sie die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder vor dieser Altersgrenze voll erwerbsgemindert sind.
Hinzukommen muss der Nachweis des Merkzeichens G durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen entsprechenden Feststellungsbescheid.
Besonders relevant ist die Regelung für Menschen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Für die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung müssen Erwachsene grundsätzlich dauerhaft und unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sein. Eine vorgezogene Altersrente allein erfüllt die Altersvoraussetzung für diesen Mehrbedarf dagegen noch nicht.
Auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII kann der Zuschlag zustehen. Für den Mehrbedarf selbst genügt vor Erreichen der Altersgrenze eine volle Erwerbsminderung, die zeitlich befristet ist.
Dauerhafte und vorübergehende volle Erwerbsminderung können somit zu unterschiedlichen Sozialhilfeleistungen führen, ohne dass der Mehrbedarf deswegen ausgeschlossen wäre. Diese Unterscheidung erläutert auch das Bundesarbeitsministerium zu den Leistungen für den Lebensunterhalt.
Ein hoher Grad der Behinderung allein genügt nicht
Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Ein anerkannter Grad der Behinderung von 50, 80 oder 100 ersetzt diesen Nachweis nicht. Ebenso wenig reicht für den pauschalen Zuschlag allein ein Pflegegrad oder ein ärztliches Attest über Gehbeschwerden.
Wer erhebliche Einschränkungen beim Gehen hat, aber noch kein entsprechendes Merkzeichen besitzt, muss zunächst dessen Feststellung bei der zuständigen Behörde erreichen.
Dabei kommt es auf die nachgewiesenen Auswirkungen der Erkrankungen im Alltag an. Wie sich diese dokumentieren lassen, erläutert der Beitrag „Schwerbehinderung: So den Antrag auf ein Merkzeichen G erfolgreich machen“.
So hoch fällt der Mehrbedarf 2026 aus
Der Zuschlag beträgt grundsätzlich 17 Prozent der für die Person geltenden Regelbedarfsstufe. Für Alleinstehende mit einem Regelbedarf von 563 Euro ergeben sich daraus 95,71 Euro monatlich. Bei einem Regelbedarf von 506 Euro für einen erwachsenen Partner sind es 86,02 Euro.
Die Regelbedarfshöhen sind 2026 gegenüber 2025 unverändert geblieben. Das bestätigt das Bundesarbeitsministerium zur Fortschreibung der Regelbedarfe. Entsprechend bleiben auch die daraus errechneten regulären Mehrbedarfsbeträge unverändert.
| Typische Wohn- und Leistungssituation | Regelbedarf 2026 | Mehrbedarf pro Monat | Mehrbedarf für zwölf Monate |
|---|---|---|---|
| Alleinstehende Person mit Regelbedarfsstufe 1 | 563,00 Euro | 95,71 Euro | 1.148,52 Euro |
| Erwachsener Partner mit Regelbedarfsstufe 2, je berechtigte Person | 506,00 Euro | 86,02 Euro | 1.032,24 Euro |
Die Tabelle zeigt eigene Berechnungen für den regulären Zuschlag von 17 Prozent. Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen, stehen zusammen 172,04 Euro monatlich als Mehrbedarf in der Berechnung. Erfüllt nur einer die Voraussetzungen, wird der Zuschlag nur für diese Person berücksichtigt.
Die 95,71 Euro sind kein ausnahmsloser Höchstbetrag für sämtliche Einzelfälle. Das Gesetz lässt bei einem abweichenden Bedarf eine andere Bemessung zu. Für den üblichen pauschalen Zuschlag müssen Betroffene jedoch keine monatliche Sammlung von Fahrkarten, Tankbelegen oder Quittungen vorlegen.
Warum auch Menschen ohne bisherigen Leistungsbezug prüfen sollten
Der Mehrbedarf erhöht den sozialrechtlich anerkannten Lebensunterhaltsbedarf. Bei der Berechnung werden diesem Bedarf die anzurechnenden Einkünfte gegenübergestellt; außerdem gelten die gesetzlichen Vermögensregeln. Wer seinen gesamten Bedarf aus eigenen Mitteln decken kann, erhält deshalb keine pauschale Auszahlung allein wegen des Ausweises. Die finanziellen Voraussetzungen der Grundsicherung regelt § 41 SGB XII.
Aus dieser Berechnung folgt aber auch: Ein Mehrbedarf kann einen ergänzenden Leistungsanspruch erst entstehen lassen. Liegt das anzurechnende Einkommen nur knapp über dem bislang berücksichtigten Bedarf, kann der zusätzliche Betrag die Rechnung verändern. Eine frühere Ablehnung wegen eines geringen Einkommensüberschusses sollte deshalb überprüft werden, wenn das Merkzeichen G dabei unberücksichtigt blieb.
Wann auch das Jobcenter zuständig sein kann
Bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt ist grundsätzlich der Sozialhilfeträger zuständig, meist das örtliche Sozialamt. Die Aussage, das Jobcenter komme für einen solchen Mehrbedarf niemals infrage, wäre allerdings zu weitgehend. Im SGB II gibt es eine eigene Regelung für bestimmte nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte.
Nach § 23 Nummer 4 SGB II können voll erwerbsgeminderte Menschen mit Merkzeichen G ebenfalls einen Mehrbedarf von 17 Prozent erhalten, wenn sie zum dort berechtigten Personenkreis gehören.
Das kann etwa bei einer vorübergehend voll erwerbsgeminderten Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Partner der Fall sein. Die Vorschrift schließt den Zuschlag aus, wenn bereits bestimmte andere Mehrbedarfe wegen Behinderung zustehen; erwerbsfähige Menschen erhalten diesen 17-Prozent-Zuschlag allein aufgrund des Merkzeichens G nicht.
Der Grundsicherungsantrag umfasst den Mehrbedarf
Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Der Mehrbedarf nach § 30 Absatz 1 SGB XII ist davon bereits umfasst und muss nicht gesondert beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen und die erforderlichen Nachweise vor, muss die Behörde ihn bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Grundlage für das Antragserfordernis und die gesondert zu beantragenden Leistungen ist § 44 SGB XII.
Betroffene sollten den Feststellungsbescheid oder eine Kopie des Ausweises dennoch nachweisbar einreichen. Ein kurzer schriftlicher Hinweis auf den Mehrbedarf hilft, die Zuordnung zum Leistungsfall zu erleichtern. Im Berechnungsbogen lässt sich anschließend prüfen, ob neben Regelbedarf und Unterkunftskosten auch der Zuschlag angesetzt wurde.
Wer bisher überhaupt keine Grundsicherung beantragt hat, kann sich nicht allein auf ein seit Jahren vorhandenes Merkzeichen berufen und Zahlungen für alle zurückliegenden Jahre verlangen.
Ein erstmaliger Grundsicherungsantrag wirkt grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Davon zu unterscheiden ist die spätere Korrektur eines bereits erlassenen fehlerhaften Bescheids.
Fehlt der Zuschlag, kommt es auf den Bescheid an
Bei einem aktuellen Bescheid kommt ein Widerspruch in Betracht. Die Frist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang bei der zuständigen Stelle. Die Frist und die zulässigen Formen des Widerspruchs ergeben sich aus § 84 SGG.
Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt nach § 66 SGG grundsätzlich eine Jahresfrist. Ist der Leistungsbescheid bereits bestandskräftig, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X helfen. Darin sollten die betroffenen Bescheide und Zeiträume möglichst genau bezeichnet und der fehlende Mehrbedarf nachvollziehbar erläutert werden.
Nachzahlungen können bis zum Beginn des Vorjahres reichen
Bei der Überprüfung bestandskräftiger SGB-XII-Bescheide ist die Nachzahlung zeitlich begrenzt. Nach § 116a SGB XIIgilt für rückwirkende Leistungen grundsätzlich ein Jahr anstelle der sonst in § 44 SGB X vorgesehenen vier Jahre. Für die Berechnung zählt allerdings der Beginn des Jahres, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird.
Ein Antrag im September 2026 kann daher grundsätzlich Leistungen ab dem 1. Januar 2025 erfassen. Auch zu wenig gezahlte Leistungen aus dem laufenden Jahr 2026 können hinzukommen. Es handelt sich also nicht um eine starre Grenze von zwölf Monaten vor dem Eingang des Antrags. Diese Berechnungsweise folgt aus § 44 Absatz 4 SGB X in Verbindung mit der Sonderregelung des SGB XII.
Wird der Überprüfungsantrag erst 2027 gestellt, reicht dieser Zahlungszeitraum grundsätzlich nur noch bis zum 1. Januar 2026 zurück. Das kann für Betroffene bedeuten, dass eine Nachzahlung für 2025 über diesen Weg verloren geht. Voraussetzung einer Nachzahlung bleibt, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich ein Anspruch bestand und die betreffenden Bescheide korrigiert werden können.
Rückwirkend festgestelltes Merkzeichen: Nicht jedes Datum führt zur Nachzahlung
Besondere Aufmerksamkeit verlangt die Situation, in der das Merkzeichen G erst später rückwirkend festgestellt wird. Nach dem Rundschreiben des Bundesarbeitsministeriums ist der pauschale Mehrbedarf grundsätzlich frühestens ab dem Monat anzuerkennen, in dem der Feststellungsbescheid bekannt gegeben oder der Ausweis ausgestellt wurde.
Ein darin genanntes früheres Datum für den Beginn der gesundheitlichen Voraussetzungen eröffnet für sich genommen keinen Anspruch auf den pauschalen Zuschlag für diese früheren Monate.
Anders liegt der Fall, wenn der Feststellungsbescheid oder Ausweis bereits existierte und dem Sozialamt lediglich noch nicht bekannt war. Dann kommt grundsätzlich eine rückwirkende Berücksichtigung innerhalb der gesetzlichen Grenzen infrage. Diese Unterscheidung erläutert das BMAS-Rundschreiben 2023/01 unter Nummer 30.1.3.
Davon zu trennen ist eine später festgestellte volle Erwerbsminderung. Hier kann der tatsächliche Eintritt der Erwerbsminderung entscheidend sein, wenn auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Gegen-hartz.de erläutert die dazu ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts im Beitrag „Schwerbehinderung: Mehrbedarf gilt mit Eintritt der Erwerbsminderung“.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Ein fiktives Beispiel zeigt die finanziellen Folgen: Die 70-jährige Frau L. lebt allein und bezieht seit 2024 ergänzende Grundsicherung im Alter. Ihr Ausweis mit Merkzeichen G liegt dem Sozialamt seit Beginn des Leistungsbezugs vor, doch der Mehrbedarf fehlt in allen Berechnungen. Im September 2026 beantragt sie die Überprüfung der Bescheide für 2025 und 2026 sowie die Berücksichtigung für die Zukunft.
Waren alle Voraussetzungen durchgehend erfüllt, ergeben sich für Januar 2025 bis August 2026 insgesamt 20 Monate mit jeweils 95,71 Euro. Die mögliche Nachzahlung für diesen Zeitraum beträgt damit 1.914,20 Euro. Ab September 2026 wären bei unveränderten Verhältnissen ebenfalls monatlich 95,71 Euro zusätzlich anzusetzen.




