Bei bestimmten Einschränkungen bekommen Sie ein oder auch mehrere Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis notiert. Diese berechtigen zu weiteren Nachteilsausgleichen. Viele Betroffene verwirrt, dass es für „erhebliche Gehbehinderung“ und „außergewöhnliche Gehbehinderung“ zwei verschiedene Merkzeichen gibt, nämlich G und aG.
Wir erklären Ihnen die unterschiedlichen Voraussetzungen für die beiden Merkzeichen, sowie die jeweiligen Nachteilsausgleiche, die Sie mit dem entsprechenden Merkzeichen beanspruchen können. Außerdem zeigen wir, was Sie tun können, wenn das Versorgungsamt Ihnen ein Merkzeichen nicht zugesteht, obwohl Sie überzeugt sind, einen Anspruch zu haben.
Was bedeutet Merkzeichen G?
Das Merkzeichen G ist vorgesehen für „Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“. Dies umfasst nicht nur Einschränkungen des Bewegungsapparats durch Beeinträchtigungen in Beinen, Knien, Lendenwirbelsäule oder Rücken.
Es bezieht sich auch zum Beispiel auf innere Leiden, hirnorganische Schäden, Beeinträchtigungen der Sinne oder geistige Behinderungen. Diese können ebenfalls dazu führen, dass Sie erheblich im Straßenverkehr beeinträchtigt sind.
Erheblich beeinträchtigt bedeutet, dass Sie eine Strecke von zwei Kilometern,die ein gesunder Mensch in einer halben Stunden bewältigen könnte, nicht ohne Gefahr für sich oder andere zu Fuß zurücklegen können.
Darüber hinaus muss ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen. Einen Schwerbehindertenausweis bekommen Sie erst ab diesem Grad, und erst dann können Sie überhaupt ein Merkzeichen im Ausweis erhalten.
Was bedeutet außergewöhnliche Gehbehinderung
Das Merkzeichen aG für „außergewöhnliche Gehbehinderung“, bedeutet, dass ihr Gehvermögen stärker beeinträchtigt ist als beim Merkzeichen G. Es wird Ihnen zuerkannt, wenn Sie sich außerhalb Ihres Kraftfahrzeugs nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung bewegen können.
Das trifft zu, wenn allein die Beeinträchtigung ihrer Mobilität einen Grad der Behinderung von mindestens 80 bedingt.
In der Regel gilt dies dann, wenn Sie dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, und das selbst für sehr kurze Strecken. Bei Behinderungen an den Beinen berechtigt zum Beispiel eine doppelte Oberschenkelamputation zu diesem Kennzeichen, bei neurologischen Erkrankungen wie Parkinson oder Multipler Sklerose schwere Auswirkungen und ein fortgeschrittener Verlauf. Auch bei schweren Störungen der Herzkreislaufs und des Atmungssystems wie bei einer sehr ausgeprägten COPD oder arteriellen Verschlusserkrankungen wird dieses Merzeichen anerkannt.
Achtung: Wenn Sie zwar einen Rollator (oder mit diesem vergleichbare Gehhilfen) benötigen, damit aber mobil sind, dann haben Sie keinen Anspruch auf das Merkzeichen aG.
Welche Nachteilsausgleiche ermöglicht das Kennzeichen aG?
Mit diesem Merkzeichen haben Sie Anspruch auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder auf eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (nicht aber auf beides zugleich).
Sie können bei der Steuer 4.5000 Euro pro Jahr als behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale absetzen.
Sie haben Anspruch auf kostenlosen Fahrdienst in vielen Gemeinden. Dies ist in den jeweiligen Kommunen geregelt. Die Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen übernimmt bei Ihnen die Krankenkasse.
Sie dürfen den blauen Parkausweis nutzen, also auf Behindertenparkplätzen ihr Auto abstellen, zusätzlich zu allen Vergünstigungen, die Sie auch mit dem orangen Parkausweis hätten.
Wenn Sie Sozialhilfe oder Bürgergeld empfangen oder im Regelrentenalter sind sowie bei voller Erwerbsminderung haben Sie Anspruch auf Mehrbedarf von 17 Prozent.
Sie können ihre berufsbedingten Fahrtkosten voll von der Steuer absetzen, und bei Ihnen gilt keine Beschränkung wegen der Pendlerpauschale.
Welche Vergünstigungen gibt es beim Merkzeichen G
Auch beim Merkzeichen G gibt es Vergünstigungen beim Parken, der KFZ-Steuer und dem Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese sind aber geringer als beim Merkzeichen aG. Sie können ebenfalls beim Erwerb einer Wertmarke die öffentlichen Verkehrsmittel kostenfrei nutzen. Alternativ sind Sie zwar nicht wie beim Merkzeichen aG von der KFZ-Steuer befreit, zahlen aber nur die Hälfte.
Ab einem Grad der Behinderung von 70 können Sie private Fahrtkosten von der Steuer absetzen, bis zu einem Betrag von 900,00 Euro.
Der Mehrbedarf von 17 Prozent gilt bei Ihnen ebenso wie beim Merkzeichen aG.
Bei bestimmten weiteren Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf den orangenen Parkausweis.Mit diesem dürfen Sie im eingeschränkten Halteverbot und auf Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden parken, und sie dürfen im Zonenhalteverbot sowie in Parkbereichen mit Parkzeitbegrenzung die zugelassene Parkdauer überschreiten.
Sie dürfen außerdem in Fußgängerzonen während der Ladezeit parken und in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, wenn Sie den Verkehr nicht behindern. An Parkuhren und Parkscheinautomaten dürfen Sie maximal 24 Stunden parken, ohne Gebühr zu bezahlen.
Diese Sonderrechte gelten nur dann, wenn in zumutbarer Entfernung kein regulärer Parkplatz vorhanden ist. Sie dürfen mit dem orangen Parkausweis ihr Auto aber nicht auf Behindertenparkplätzen abstellen.
Kein Merkzeichen zugesprochen? Was können Sie tun?
Besonders beim Anerkennen des Merkzeichens aG verhalten sich die zuständigen Versorgungsbehörden oft streng, und bisweilen auch ungerechtfertigt hart, sodass erst Sozialgerichte Betroffenen zu den entsprechenden Nachteilsausgleichen verhelfen.
Kaum Probleme gibt es vermutlich bei klaren körperlichen Einschränkungen wie einer doppelten Amputation beider Oberschenkel. Bei neurologischen Erkrankungen wie Multipler Sklerose und Parkinson und auch bei Erkrankungen der Atemwege und des Herzsystems kommt es hingegen auf den Einzelfall an – und damit auf die entsprechenden ärztlichen Gutachten.
Hier sollten Sie bereits vor Ihrem Antrag genau mit Ihren behandelnden Ärzten, im gegebenen Fall auch mit Reha-Kliniken und Pflegepersonal absprechen, dass die genauen Formulierungen, die im Behindertenrecht zu dem entsprechenden Merkzeichen berechtigen, in den Befunden aufgeführt sind.
Dies gilt besonders, wenn verschiedene Einschränkungen (zum Beispiel Verlust des Gleichgewichtssinns wegen einer Multiplen Sklerose verbunden mit einer schweren Erkrankung der Atmungsorgane) die negativen Auswirkungen auf ihre Bewegungsfähigkeit verstärken.
Drängen Sie im Zweifelsfall darauf, dass Ihr Arzt die genauen Definitionen des Merkzeichens studiert, damit Ihnen nicht wegen ungewollt unzureichenden Formulierungen das Merkzeichen verweigert wird.
Widerspruch und Klage
Wird es Ihnen doch verweigert, dann legen Sie umgehend Widerspruch bei der Behörde ein und untermauern diesen am besten mit zusätzlichen ärztlichen Befunden und Gutachten. Wird der Widerspruch abgelehnt, dann nehmen Sie Kontakt zu einem Anwalt auf, der sich mit Behindertenrecht auskennt und lassen diesen prüfen, ob Sie bei einer Klage vor dem Sozialgericht Aussicht auf Erfolg hätten.
Wenn der Experte dieses bejaht, dann wird er seine Klage gut begründen, die Schwächen der Entscheidung des Versorgungsamtes herausarbeiten und, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, Argumente finden, damit Sie das entsprechende Merkzeichen bekommen.




