Wer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I keine neue Arbeit findet und anschließend Grundsicherungsgeld beantragen muss, steht künftig vor strengeren Regeln. Mit der Umgestaltung des Bürgergeldes zur neuen Grundsicherung wird die bisherige Karenzzeit beim Schonvermögen gestrichen.
Inhaltsverzeichnis
Rücklagen sind in Gefahr
Damit ändert sich vor allem für Menschen etwas, die bereits viele Jahre gearbeitet, Beiträge gezahlt und sich Rücklagen aufgebaut haben. Denn Vermögen wird künftig von Beginn an geprüft. Die bisherige Schonfrist, in der höhere Rücklagen zunächst geschützt waren, entfällt.
Bisher galt: Ein Jahr Karenzzeit beim Vermögen
Beim Bürgergeld war bisher im ersten Jahr des Leistungsbezugs ein höheres Schonvermögen geschützt. Für Alleinstehende galt in der Karenzzeit eine Grenze von 40.000 Euro. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft kamen 15.000 Euro hinzu.
Nach Ablauf der Karenzzeit galt ein pauschaler Freibetrag von 15.000 Euro pro Person. Diese Regelung sollte Betroffenen ermöglichen, sich nach einem Jobverlust zunächst auf die Arbeitssuche zu konzentrieren, ohne sofort größere Teile ihres Ersparten aufbrauchen zu müssen.
Die Karenzzeit wird gestrichen
Genau dieser Schutz wird nun zurückgebaut. Die Karenzzeit beim Schonvermögen wird gestrichen, und die Höhe des Schonvermögens wird künftig nach Altersstufen gestaffelt. Auch bei den Unterkunftskosten werden die anerkennungsfähigen Aufwendungen begrenzt. Bei unverhältnismäßig hohen Wohnkosten soll die Pflicht zur Kostensenkung auch in der Karenzzeit greifen.
Neues Schonvermögen: Staffelung nach Lebensalter
Die Bundesregierung begründet die neue Staffelung mit dem Begriff „Lebensleistung“. Gemeint ist: Ältere Antragstellende sollen pauschal höhere Freibeträge erhalten, weil davon ausgegangen wird, dass sie länger gearbeitet und mehr Vermögen aufgebaut haben.
Vorgesehen sind folgende Freibeträge:
| Alter | Schonvermögen |
|---|---|
| bis 30 Jahre | 5.000 Euro |
| ab 31 Jahren | 10.000 Euro |
| ab 41 Jahren | 12.500 Euro |
| ab 51 Jahren | 20.000 Euro |
Der SoVD kritisiert, dass die Streichung der Karenzzeit und die Absenkung der Freibeträge dazu führen, dass Menschen schneller gezwungen sein können, ihr Erspartes für den Lebensunterhalt zu verwenden. Betroffen sein können auch Rücklagen, die eigentlich für die private Altersvorsorge gedacht waren.
Beispiel Holger: 58 Jahre alt und nach langer Arbeit arbeitslos
Holger ist 58 Jahre alt, verliert nach langer Beschäftigung den Job, bezieht Arbeitslosengeld I und findet danach keine neue Stelle. Hat er 35.000 Euro Rücklagen, waren diese im ersten Jahr Bürgergeld bisher regelmäßig unterhalb der 40.000-Euro-Grenze geschützt.
Nach der neuen Staffelung wären bei Holger nur noch 20.000 Euro geschützt. Der darüberliegende Betrag müsste grundsätzlich eingesetzt werden, bevor Grundsicherungsleistungen fließen.
Für Holger bedeutet das: Obwohl er jahrzehntelang gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, könnte er gezwungen sein, einen Teil seiner Rücklagen aufzubrauchen. Gerade für ältere Arbeitslose ist das besonders problematisch. Sie haben oft nur noch wenige Jahre bis zur Rente und kaum realistische Möglichkeiten, verbrauchte Ersparnisse wieder aufzubauen.
Beispiel Jenny: 34 Jahre alt, alleinerziehend und mit Rücklagen für Notfälle
Jenny ist 34 Jahre alt, alleinerziehend und hat nach mehreren Jahren Arbeit 13.000 Euro angespart. Das Geld ist nicht für Luxus gedacht. Es ist ihre Rücklage für kaputte Haushaltsgeräte, unerwartete Nachzahlungen, Klassenfahrten des Kindes und später auch für die Altersvorsorge.
Nach der bisherigen Bürgergeld-Regelung wäre Jennys Vermögen im ersten Jahr des Leistungsbezugs regelmäßig geschützt gewesen, weil es deutlich unter der Karenzzeit-Grenze von 40.000 Euro lag.
Nach der neuen altersgestaffelten Regelung wären bei Jenny aber nur 10.000 Euro geschützt. Die übrigen 3.000 Euro könnten als einzusetzendes Vermögen gewertet werden. Jenny müsste also erst Teile ihres Notgroschens verbrauchen, bevor sie vollständig leistungsberechtigt wäre.
Das zeigt: Die neue Regelung trifft nicht nur ältere Arbeitslose. Auch jüngere Menschen, die sich trotz niedriger oder mittlerer Einkommen mühsam etwas zurückgelegt haben, können schneller an ihre Ersparnisse müssen.
SoVD warnt vor Verlust privater Altersvorsorge
Der SoVD hatte bereits im Vorfeld gewarnt, dass ältere Arbeitslose ihre Altersvorsorge verlieren könnten, wenn sie nach dem Arbeitslosengeld in die Grundsicherung fallen. In der politischen Debatte wurde zwar von „Lebensleistung“ gesprochen. Der praktische Schutz fällt aber deutlich geringer aus als die bisherige Karenzzeit.
Frei verfügbare Altersvorsorge ist ohne Schutz
Besonders kritisch ist, dass nicht jede Form privater Vorsorge gleichermaßen geschützt ist. Geförderte Altersvorsorgeformen können weiterhin geschützt sein. Wer dagegen frei verfügbare Rücklagen auf dem Konto hat oder langfristig in andere Anlageformen spart, kann schlechter dastehen.
Damit besteht die Gefahr, dass Menschen heute ihre Rücklagen aufbrauchen müssen später in Altersarmut rutschen, ohne dem entgegen steuern zu können.
Was zählt zur ungeschützten privaten Altersvorsorge?
Nicht jede Rücklage ist automatisch geschützt, nur weil sie für das Alter gedacht ist. Entscheidend ist, ob das Vermögen nach den gesetzlichen Regeln ausdrücklich geschützt ist oder ob es als verwertbares Vermögen gilt.
Zur ungeschützten privaten Altersvorsorge können insbesondere frei verfügbare Geldanlagen gehören. Dazu zählen zum Beispiel:
| Anlageform | Warum problematisch? |
|---|---|
| Tagesgeldkonto | Das Geld ist kurzfristig verfügbar und kann deshalb als verwertbares Vermögen gelten. |
| Festgeld | Auch Festgeld kann als Vermögen zählen, wenn es verwertbar ist oder bald frei wird. |
| Sparbuch | Klassisches Sparguthaben ist in der Regel frei verfügbares Vermögen. |
| Girokonto-Rücklagen | Guthaben oberhalb des Freibetrags kann angerechnet werden. |
| ETF-Depot | Wertpapiere können grundsätzlich verkauft werden und gelten daher häufig als verwertbar. |
| Aktienfonds | Auch Fondsanteile können als einsetzbares Vermögen bewertet werden. |
| Einzelaktien | Aktien sind grundsätzlich veräußerbar und damit nicht automatisch geschützt. |
| Kryptowährungen | Auch digitale Vermögenswerte können als verwertbares Vermögen gelten. |
| nicht geförderte private Sparverträge | Ohne besonderen gesetzlichen Schutz können sie angerechnet werden. |
Problematisch ist vor allem: Viele Menschen betrachten solche Rücklagen als private Altersvorsorge. Für das Jobcenter zählt aber nicht allein der Zweck, den Betroffene dem Geld geben. Maßgeblich ist, ob das Vermögen rechtlich geschützt, zweckgebunden oder verwertbar ist.
Ein Beispiel: Hat Holger mit 58 Jahren ein ETF-Depot aufgebaut, um seine spätere Rente aufzubessern, ist das Geld aus seiner Sicht Altersvorsorge. Wird das Depot aber nicht als geschützte Altersvorsorge anerkannt, kann es oberhalb des Freibetrags als einzusetzendes Vermögen gelten.
Holger müsste dann unter Umständen Anteile verkaufen, bevor er Grundsicherungsleistungen erhält.
Anders kann es bei ausdrücklich geschützten Altersvorsorgeformen sein, etwa bestimmten staatlich geförderten Verträgen oder Altersvorsorgeansprüchen, die vor dem Rentenalter nicht frei verwertbar sind. Deshalb kommt es immer auf die konkrete Anlageform, die Vertragsbedingungen und die Verwertbarkeit an.
Betroffene sollten deshalb genau prüfen lassen, ob ihre Rücklagen wirklich geschützt sind. Wer frei verfügbare Ersparnisse als Altersvorsorge nutzt, kann im Grundsicherungsbezug schlechter dastehen als Personen mit gesetzlich besonders geschützten Vorsorgeformen.
Auch die Wohnung gerät schneller unter Druck
Neben dem Vermögen werden auch die Regeln zur Angemessenheit der Wohnung verschärft. Die anerkennungsfähigen Unterkunftskosten werden stärker begrenzt. Bei unverhältnismäßig hohen Wohnkosten soll auch während der Karenzzeit eine Kostensenkung verlangt werden können.
Für Betroffene kann das bedeuten: Wer nach dem Arbeitslosengeld in die Grundsicherung fällt, muss nicht nur sein Vermögen offenlegen, sondern auch sehr schnell prüfen lassen, ob die eigene Wohnung als angemessen gilt.
Sofortiger Druck bei hohen Wohnkosten
Der SoVD kritisiert, dass Menschen mit hohen Wohnkosten dadurch schon zu Beginn des Leistungsbezugs unter Druck geraten können. Sie müssten entweder umziehen oder einen Teil des Regelbedarfs für die Miete einsetzen. Gleichzeitig ist ein sofortiger Umzug in vielen Regionen kaum realistisch, weil bezahlbarer Wohnraum fehlt.
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Wer absehen kann, dass nach dem Arbeitslosengeld I ein Antrag auf Grundsicherung nötig wird, sollte frühzeitig Unterlagen sortieren. Dazu gehören Kontoauszüge, Nachweise über Sparguthaben, Altersvorsorgeverträge, Mietvertrag, Betriebskostenabrechnungen und Nachweise über besondere Belastungen.
Prüfen Sie die Bescheide des Jobcenters
Wichtig ist auch, Bescheide des Jobcenters genau zu prüfen. Nicht jedes Vermögen ist automatisch einzusetzen. Bestimmte Vermögenswerte können geschützt sein, etwa angemessener Hausrat, bestimmte Altersvorsorgeformen oder in bestimmten Grenzen selbst genutztes Wohneigentum.
Dokumentieren Sie die Wohnsituation
Bei Wohnkosten sollten Betroffene dokumentieren, wenn ein Umzug nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dazu können Nachweise über erfolglose Wohnungssuche, gesundheitliche Gründe, familiäre Belastungen oder fehlende Alternativen auf dem Wohnungsmarkt gehören.
FAQ zur neuen Grundsicherung und zum Schonvermögen
Fällt die Karenzzeit beim Vermögen wirklich weg?
Ja. Die Karenzzeit beim Schonvermögen wird gestrichen. Vermögen wird damit nicht erst nach einem Jahr, sondern von Beginn an stärker geprüft.
Was bedeutet „Schonvermögen an Lebensleistung gekoppelt“?
Gemeint ist, dass das geschützte Vermögen nicht mehr pauschal über die bisherige Karenzzeit abgesichert wird, sondern nach Altersstufen steigt. Die Bundesregierung begründet das damit, dass ältere Menschen typischerweise länger gearbeitet und mehr Vermögen aufgebaut haben.
Zählen Beitragszeiten in der Arbeitslosenversicherung direkt?
Politisch war von Alter und bisherigen Beitragszeiten die Rede. In der praktischen Umsetzung steht jedoch vor allem die Altersstaffelung im Mittelpunkt. Das bedeutet: Entscheidend ist nicht individuell, wie viele Jahre jemand eingezahlt hat, sondern in welche Altersgruppe die Person fällt.
Warum ist das für ältere Arbeitslose besonders problematisch?
Ältere Arbeitslose haben häufig weniger Zeit, verbrauchte Rücklagen wieder aufzubauen. Wer mit 58 oder 60 Jahren in die Grundsicherung rutscht, kann Erspartes verlieren, das eigentlich für die Zeit nach dem Renteneintritt gedacht war.
Sind alle Rücklagen für die Altersvorsorge geschützt?
Nein. Nicht jede Rücklage ist automatisch geschützt, nur weil sie subjektiv für das Alter gedacht ist. Entscheidend ist, ob das Vermögen nach den gesetzlichen Regeln geschützt ist oder ob es verwertbar ist und oberhalb des Freibetrags liegt.
Was passiert, wenn das Vermögen über dem Freibetrag liegt?
Dann kann das Jobcenter verlangen, dass verwertbares Vermögen oberhalb des Freibetrags zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt wird. Erst wenn das Vermögen unter die maßgebliche Grenze fällt oder rechtlich geschützt ist, kann ein voller Leistungsanspruch bestehen.
Ändert sich auch etwas bei der Miete?
Ja. Auch die Unterkunftskosten werden stärker begrenzt. Bei unverhältnismäßig hohen Wohnkosten soll bereits während der Karenzzeit eine Kostensenkung verlangt werden können.
Fazit: Lebensleistung klingt gut – schützt aber weniger als die alte Karenzzeit
Die neue Grundsicherung wird politisch mit mehr Verbindlichkeit, stärkerer Vermittlung und einer Kopplung des Schonvermögens an Lebensleistung begründet. Für viele Betroffene bedeutet die Reform jedoch vor allem: weniger Schutz beim Ersparten und schnellerer Druck bei zu hohen Wohnkosten.
Das Beispiel Holger zeigt, wie ältere Arbeitslose trotz jahrzehntelanger Erwerbsarbeit Rücklagen verlieren können. Bei Jenny wird deutlich, dass auch jüngere Menschen mit Notgroschen betroffen sind. Wer nach dem Arbeitslosengeld I in die Grundsicherung rutscht, muss sich künftig früher mit Vermögensanrechnung, Angemessenheit der Wohnung und möglichen Kürzungen auseinandersetzen.
Der Begriff „Lebensleistung“ ist eine Mogelpackung: Der Schutz des Ersparten ist stärker in Gefahr als bisher. Für Betroffene wird es wichtiger denn je, Anträge, Bescheide und Vermögensbewertungen genau prüfen zu lassen.




