Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld I eine vorgezogene Altersrente beantragt, fragt oft: Zählen diese Monate rentenrechtlich noch? Die Antwort ist klar: Ja. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fallen weiter an, solange tatsächlich ALG I fließt – auch wenn die Rente bereits bewilligt wurde und der Anspruch auf ALG I formal ruht.
Das erhöht Ihre Entgeltpunkte und damit später die Rente. Das hat das Bundessozialgericht Ende 2024 bestätigt.
Inhaltsverzeichnis
Was das Urteil konkret festlegt
Die Bundesagentur für Arbeit muss Rentenbeiträge zahlen, wenn Betroffene ALG I beziehen und rückwirkend eine vorgezogene Altersrente bewilligt bekommen. Das gilt bis zum tatsächlichen Beginn der Rentenzahlung. Die Pflicht knüpft an den realen Leistungsbezug an, nicht an die rechtliche Bewertung des Ruhens. Für Versicherte entstehen dadurch keine Lücken in der Rentenbiografie.
Hintergrund: Flexirente seit 2017
Seit 1. Januar 2017 tritt Versicherungsfreiheit erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Vollrente ein. Wer vorher eine vorgezogene Altersrente bezieht, bleibt bei rentenrelevanten Tatbeständen versicherungspflichtig. Dazu gehört der Bezug von ALG I, sofern die Vorversicherung vorliegt. Diese Systematik begrenzt die Versicherungsfreiheit bewusst auf Vollrenten nach der Regelaltersgrenze.
ALG I ruht – Beiträge laufen trotzdem
Der Anspruch auf ALG I ruht, sobald die Rente bewilligt ist. Dieses Ruhen wirkt auf den in Ihrem Rentenbescheid festgelegten Rentenbeginn zurück. Die Agentur zahlt die Leistung häufig weiter, um Lücken zu vermeiden. Für die Beiträge ist das entscheidend: Sie entstehen, solange ALG I tatsächlich gezahlt wird.
Die Träger rechnen untereinander ab. Für Sie ergibt sich daraus in der Regel kein Nachteil.
Entgeltpunkte: Wann die Gutschrift sichtbar wird
Beiträge nach Rentenbeginn führen zu Zuschlägen an Entgeltpunkten. Diese Zuschläge werden mit Erreichen der Regelaltersgrenze erstmals berücksichtigt und danach jährlich zum 1. Juli fortgeschrieben. Damit zahlt sich jede beitragspflichtige ALG-I-Zeit vor der Regelaltersgrenze direkt auf Ihre Rente aus. (
Beispiel aus der Praxis
Sie beziehen ALG I bis 30. April. Ihr Rentenbescheid bewilligt eine vorgezogene Altersrente ab 1. März. Die erste Rentenzahlung erfolgt am Monatsende Mai. Die Zeit März und April gilt beim ALG I als ruhend. Fließt ALG I in dieser Übergangsphase tatsächlich weiter, fallen weiterhin Rentenbeiträge an. Diese erhöhen später Ihre Entgeltpunkte. Die Abrechnung regeln Rentenversicherung und Arbeitsagentur.
Rechtliche Grundlage im Überblick
Die Versicherungspflicht während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen ergibt sich aus § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Versicherungsfreiheit bei Altersrenten gilt erst bei Vollrente nach der Regelaltersgrenze (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der Fassung der Flexirente). Das Ruhen von ALG I bei Altersrenten regelt § 156 SGB III. Zuschläge aus Beiträgen nach Rentenbeginn werden über § 66 Abs. 3a SGB VI einbezogen.
Was Sie jetzt prüfen sollten
Überprüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf nach der ersten Rentenanpassung. Achten Sie darauf, dass die Monate mit weitergezahltem ALG I enthalten sind. Stimmen Sie Abweichungen zeitnah mit der Deutschen Rentenversicherung ab.
So stellen Sie sicher, dass alle Entgeltpunkte korrekt verbucht sind. Für diese Gutschriften ist kein eigener Antrag erforderlich, weil die Träger automatisch melden und abrechnen.
Kein Sonderrisiko für Betroffene
Rückforderungen treffen in der Regel nicht die Versicherten. Die Klärung betrifft die beteiligten Träger. Das Gericht hat zudem klargestellt, dass Säumniszuschläge gegenüber der Agentur möglich sind, wenn sie Beiträge zu spät abführt. Für Versicherte folgt daraus kein zusätzlicher Handlungsbedarf.
Zusammenfassung
Wenn Sie kurz vor der Rente stehen und ALG I beziehen, zählt die Übergangszeit. Die Monate zwischen Rentenbewilligung und erster Rentenzahlung bringen weiterhin Beiträge. Diese erhöhen Ihre späteren Entgeltpunkte. Prüfen Sie den Versicherungsverlauf und halten Sie Ihre Bescheide bereit. So sichern Sie Ihre Ansprüche ohne Lücken.