Schwerbehinderung: Für die Hilfsmittel Bewilligung benötigt man auch die Weisung

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Der barrierefreie Computer steht auf dem Schreibtisch, doch seine Besitzerin kann ihn kaum bedienen. Wer wegen einer Behinderung spezielle Technik benötigt, braucht häufig eine Anleitung. Für Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe regelt das Gesetz ausdrücklich: Zur Leistung gehört auch die notwendige Unterweisung im Gebrauch.

Wenn Sie das bewilligte Hilfsmittel ohne zusätzliche Anleitung nicht sinnvoll nutzen können, sollten Sie diesen Bedarf konkret geltend machen. Entscheidend ist, welche Bedienung Sie erlernen müssen und weshalb eine kurze Erklärung bei der Lieferung dafür nicht ausreicht.

Das Gesetz nennt barrierefreie Computer ausdrücklich

§ 84 Absatz 1 SGB IX erfasst Hilfsmittel, die behinderungsbedingte Einschränkungen der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausgleichen. Barrierefreie Computer nennt die Vorschrift ausdrücklich als Beispiel.

Absatz 2 erweitert den Leistungsumfang um die notwendige Unterweisung im Gebrauch sowie die notwendige Instandhaltung oder Änderung.

Bei der Eingliederungshilfe führt der rechtliche Weg über § 113 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 SGB IX zu dieser Regelung. Es handelt sich um geltendes Recht. Einen neuen gesetzlichen Anspruch auf beliebige Computerkurse gibt es dadurch nicht.

Bereits bei der Antragstellung für ein Hilfsmittel sollten Sie deshalb die gesamte Versorgung beschreiben: Welche Technik benötigen Sie, welche Anpassungen sind erforderlich und wie lernen Sie den Umgang damit?

Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht

Die Eingliederungshilfe prüft ihre eigenen Voraussetzungen. Nach § 99 SGB IX kommt es darauf an, ob Ihre Behinderung die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe wesentlich einschränkt und die beantragte Leistung ihren Zweck erfüllen kann.

Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe und medizinische Hilfsmittel der Krankenkasse unterliegen unterschiedlichen Kriterien. Ein Überblick über Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung hilft bei dieser Abgrenzung. Prüfen Sie bei einer bereits bewilligten Versorgung zuerst, welcher Träger den Bescheid erlassen hat.

Fiktives Beispiel: Ronja aus Speyer kann ihren Computer noch nicht nutzen

Ronja ist 61 Jahre alt und lebt in Speyer. Wegen einer starken Sehbeeinträchtigung kann sie gewöhnliche Bildschirmtexte kaum erkennen. Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe hat ihr in diesem fiktiven Beispiel einen entsprechend ausgestatteten Computer für ihre soziale Teilhabe bewilligt.

Eine Vergrößerungssoftware und eine Sprachausgabe sollen ihr ermöglichen, mit Freunden Nachrichten auszutauschen und an den digitalen Treffen ihres Lesekreises teilzunehmen.

Bei der Lieferung zeigt der Anbieter Ronja kurz, wie sie die Programme startet. Danach bleibt sie mit Problemen zurück: Sie findet Bedienelemente nicht wieder, verliert bei starker Vergrößerung die Orientierung und kennt die notwendigen Tastenkombinationen nicht.

Eine gewöhnliche schriftliche Bedienungsanleitung kann sie wegen ihrer Sehbeeinträchtigung nicht ausreichend nutzen.

Ronja bittet eine Fachstelle um eine Einschätzung. Diese beschreibt, welche Funktionen sie noch nicht beherrscht, und schlägt mehrere aufeinander aufbauende Lerneinheiten vor. Ronja reicht die Stellungnahme zusammen mit einem Kostenangebot beim bewilligenden Träger ein.

Sie beantragt die notwendige Unterweisung für genau das Hilfsmittel, das ihre gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen soll.

Ob und in welchem Umfang der Träger diese Anleitung übernimmt, hängt von ihrem nachgewiesenen Bedarf ab. Allein der Hinweis, der Computer sei bereits geliefert worden, beantwortet diese Frage nicht.

Wann eine zusätzliche Unterweisung notwendig sein kann

§ 84 SGB IX schreibt keine feste Zahl von Schulungsstunden vor. Maßgeblich ist, welche Anleitung Sie benötigen, um das Hilfsmittel für den vorgesehenen Zweck einsetzen zu können. Bei komplexer Bedienung oder behinderungsbedingt erschwertem Lernen können mehrere Termine erforderlich sein. Das müssen Sie nachvollziehbar begründen.

Das spricht für notwendigen Unterweisungsbedarf Das begründet allein noch keinen Anspruch
Sie müssen die Sprachausgabe oder Vergrößerungssoftware bedienen lernen, um das bewilligte Hilfsmittel nutzen zu können. Sie möchten unabhängig von Ihrer Behinderung allgemeine Computerkenntnisse erweitern.
Die kurze Einführung bei der Lieferung hat nachweislich nicht ausgereicht. Sie wünschen zusätzliche Stunden, ohne noch bestehende Bedienungsprobleme zu benennen.
Eine Fachstelle erläutert, weshalb Sie angepasste Lernschritte oder Wiederholungen benötigen. Sie legen lediglich einen Schwerbehindertenausweis ohne Beschreibung des konkreten Bedarfs vor.
Eine notwendige Änderung des Hilfsmittels erfordert das Erlernen neuer Bedienungsabläufe. Sie möchten eine zusätzliche Software erlernen, deren Bezug zum bewilligten Teilhabeziel unklar bleibt.

So begründen Sie den Schulungsbedarf

Beschreiben Sie konkrete Situationen: Welche Nachricht können Sie nicht öffnen? An welcher Bedienhandlung scheitert die Teilnahme am digitalen Treffen? Welche Funktion der Spezialsoftware verstehen Sie noch nicht? Erläutern Sie anschließend, wie die beantragte Unterweisung diese Hindernisse beseitigen soll.

Eine fachliche Stellungnahme sollte die vorhandenen Fähigkeiten, die verbleibenden Schwierigkeiten und die erforderlichen Lerninhalte benennen. Ein Angebot des Schulungsanbieters kann Umfang, Kosten und Durchführung ergänzen. Eine ärztliche Stellungnahme hilft, soweit gesundheitliche Einschränkungen den besonderen Lernbedarf erklären.

Wie wichtig eine konkrete Begründung sein kann, zeigt auch ein Hilfsmittelfall zu sensomotorischen Einlagen.

Lassen Sie den Unterweisungsbedarf außerdem in die Bedarfsermittlung aufnehmen. § 117 SGB IX verlangt ein individuelles und zielorientiertes Gesamtplanverfahren unter Ihrer Beteiligung.

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Die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Planung behandelt auch der Beitrag zur Ablehnung von Eingliederungshilfe ohne ausreichenden Gesamtplan.

Prüfen Sie, welche Einweisung bereits bewilligt wurde

Lesen Sie den Bewilligungsbescheid und das zugrunde liegende Angebot. Ist dort eine Einweisung enthalten, sollten Sie zunächst klären, ob der Anbieter diese vollständig erbracht hat. Eine bereits finanzierte Leistung muss nicht ein zweites Mal bezahlt werden.

Eine zusätzliche, individuell notwendige Unterweisung kann aber über die vereinbarte Grundeinführung hinausgehen.

Wenden Sie sich mit dieser Unterscheidung an den Leistungsträger. Benennen Sie, was bereits erklärt wurde und welche notwendigen Fähigkeiten noch fehlen. Eine vollständige Beschreibung von Anfang an kann außerdem helfen, Verzögerungen bei Hilfsmittelanträgen zu vermeiden.

Sie können zum Beispiel schreiben: „Zum bewilligten barrierefreien Computer benötige ich eine zusätzliche Unterweisung nach § 113 Absatz 3 in Verbindung mit § 84 Absatz 2 SGB IX. Die bisherige Einführung reicht nicht aus, weil ich folgende notwendige Bedienungsschritte noch nicht ausführen kann: … Die beigefügte Stellungnahme erläutert den erforderlichen Umfang.“

Unterweisung und dauerhafte Assistenz unterscheiden

Die Unterweisung soll Sie befähigen, das Hilfsmittel zu nutzen. Benötigen Sie darüber hinaus dauerhaft persönliche Unterstützung, muss der Träger diesen weiteren Bedarf gesondert prüfen.

Das kann etwa der Fall sein, wenn Sie bestimmte Alltagshandlungen auch mit geeigneter Technik und ausreichender Anleitung nicht selbst ausführen können.

Dafür können unter den jeweiligen Voraussetzungen Assistenzleistungen zur selbstständigen Alltagsbewältigung in Betracht kommen. Eine Schulung und laufende Assistenz erfüllen unterschiedliche Aufgaben; sie sollten in der Bedarfsermittlung entsprechend beschrieben werden.

Auch Instandhaltung und notwendige Änderungen gehören zur Prüfung

§ 84 Absatz 2 SGB IX erfasst neben der Unterweisung auch notwendige Instandhaltung und Änderungen. Funktioniert das Hilfsmittel nicht mehr zuverlässig oder muss es wegen veränderter behinderungsbedingter Anforderungen angepasst werden, sollten Sie den konkreten Bedarf melden.

Daraus folgt allerdings kein allgemeiner Anspruch auf jedes technische Upgrade.

Wer seine Teilhabeleistungen selbst organisieren möchte, kann außerdem prüfen lassen, ob ein Persönliches Budget statt einer Sachleistung geeignet ist. Auch dabei muss der erforderliche Leistungsumfang feststehen. Eine Auseinandersetzung über die Finanzierung behandelt der Beitrag zur Begrenzung eines Persönlichen Budgets.

Was Sie bei einer Ablehnung tun können

Verlangen Sie eine schriftliche Entscheidung, wenn der Träger die notwendige Unterweisung ablehnt. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.

Erklären Sie darin, weshalb die bisherige Versorgung das bewilligte Teilhabeziel ohne zusätzliche Anleitung nicht erreicht.

Beauftragen Sie eine kostenpflichtige Schulung möglichst erst nach Klärung der Kostenübernahme. Eine spätere Erstattung selbst beschaffter Leistungen setzt besondere Voraussetzungen voraus. Entstehen durch das Warten konkrete schwere Nachteile, kann ein Eilverfahren beim Sozialgericht in Betracht kommen.

Dafür müssen Sie neben dem Anspruch auch die besondere Dringlichkeit nachvollziehbar darlegen.

FAQ: Einweisung in bewilligte Hilfsmittel

Muss ich die Unterweisung gesondert beantragen?

Machen Sie den Bedarf ausdrücklich geltend, wenn er bisher nicht berücksichtigt wurde. Eingliederungshilfe setzt grundsätzlich einen Antrag voraus. Nach § 108 Absatz 2 SGB IX ist allerdings kein zusätzlicher Antrag für Leistungen erforderlich, deren Bedarf bereits im Gesamtplanverfahren ermittelt wurde.

Bezahlt die Eingliederungshilfe jeden Computerkurs?

Nein. Hier geht es um die notwendige Unterweisung im Gebrauch eines Hilfsmittels zur sozialen Teilhabe. Der Zusammenhang zwischen Behinderung, Hilfsmittel, Lerninhalt und Teilhabeziel muss nachvollziehbar sein.

Kann ich nach der Lieferung noch zusätzlichen Bedarf melden?

Ja. Die Geräteübergabe schließt einen notwendigen Unterweisungsbedarf nicht aus. Beschreiben Sie die verbleibenden Schwierigkeiten und lassen Sie prüfen, welche Anleitung bereits zur bewilligten Versorgung gehört und welche zusätzlich erforderlich ist.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 84 SGB IX – Hilfsmittel
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 99 SGB IX – Leistungsberechtigung
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 108 SGB IX – Antragserfordernis
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 113 SGB IX – Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 117 SGB IX – Gesamtplanverfahren
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 84 SGG – Widerspruchsfrist