Wer ein Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigt bekommen mรถchte, muss bestimmte Schritte befolgen. In diesem Artikel beschreiben wir detailliert, wie der Antrag reibungslos durchgefรผhrt werden kann, welche Akteure beteiligt sind und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind.
Inhaltsverzeichnis
Verordnung eines Hilfsmittels durch รrztinnen und รrzte
Normalerweise erfolgt die Verordnung eines Hilfsmittels durch die behandelnde รrztin oder den behandelnden Arzt. Fรผr eine erfolgreiche Genehmigung durch die Krankenkasse muss die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels eindeutig aus der Verordnung hervorgehen.
Je prรคziser die Angaben in der Verordnung sind, desto grรถรer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag genehmigt wird.
Wird ein sehr spezielles Hilfsmittel benรถtigt, sollte dies auf der Verordnung deutlich erkennbar sein. Mit der Hilfsmittelnummer aus dem Hilfsmittelverzeichnis kรถnnen Missverstรคndnisse vermieden werden.
Details, wie Diagnose, Anzahl und das genaue Datum der Verordnung, sollten ebenfalls vorhanden sein.
Antragstellung bei der Krankenkasse
In der Regel erfolgt die Antragstellung bei der Krankenkasse schriftlich. Einige Krankenkassen bieten mittlerweile Apps an, um den Antragsprozess zu unterstรผtzen und zu vereinfachen.
Die Krankenkasse prรผft den Antrag und informiert die Versicherten darรผber, ob und wie die Versorgung mit dem Hilfsmittel erfolgen kann. Je nach Krankenkasse und Hilfsmittel kann dies รผber bestimmte Vertragspartner, sogenannte Leistungserbringer, erfolgen.
Das kรถnnen Sanitรคtshรคuser, Apotheken oder spezialisierte Fachhรคndler sein. Versicherte sollten sich bei der Krankenkasse informieren, mit welchen Leistungserbringern Vertrรคge bestehen.
Pflegehilfsmittel vs. Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung
Manchmal sind Hilfsmittel auch Pflegehilfsmittel. Dies bedeutet, dass sie nicht nur zur Behandlung einer Erkrankung, sondern auch zur Erleichterung der Pflege benรถtigt werden. Wenn bei der beantragenden Person ein Pflegegrad vorliegt, prรผft die Krankenkasse oder Pflegekasse, welche Institution zustรคndig ist.
Versicherte mรผssen sich nicht um den zustรคndigen Trรคger kรผmmern โ der Antrag kann entweder bei der Krankenkasse oder der Pflegekasse eingereicht werden, und die prรผfende Stelle entscheidet anschlieรend รผber beide Mรถglichkeiten.
Welche Kostentrรคger kommen noch infrage?
Neben der gesetzlichen Krankenversicherung kรถnnen auch weitere Kostentrรคger fรผr die รbernahme der Kosten in Betracht kommen. Bei Hilfsmitteln, die beispielsweise zur Teilhabe am Arbeitsleben dienen, kann die Rentenversicherung als Kostentrรคger infrage kommen.
Bei Unfรคllen am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg ist die Unfallversicherung zustรคndig. In bestimmten Fรคllen kann auch das Sozialamt die Kosten รผbernehmen.
Sollte ein Antrag aus Versehen beim falschen Kostentrรคger eingereicht worden sein, ist dieser verpflichtet, den Antrag an die richtige Stelle weiterzuleiten. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, muss der Antrag dennoch weiterbearbeitet werden.
Gesetzliche Fristen fรผr die Entscheidung รผber einen Antrag
Die Krankenkasse hat gesetzlich festgelegte Fristen, um รผber einen Antrag auf ein Hilfsmittel zu entscheiden. Fรผr Hilfsmittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern sollen, muss die Entscheidung innerhalb von drei Wochen getroffen werden.
Benรถtigt die Krankenkasse jedoch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes, kann sich die Frist auf fรผnf Wochen verlรคngern. Handelt es sich um ein Hilfsmittel, das der Vorbeugung oder dem Ausgleich einer Behinderung dient, gilt eine Entscheidungsfrist von bis zu zwei Monaten.
Wird diese Frist รผberschritten, ohne dass die Krankenkasse Grรผnde fรผr die Verzรถgerung angibt und einen genauen Entscheidungstag nennt, gilt der Antrag als genehmigt. Versicherte haben dann die Mรถglichkeit, das Hilfsmittel selbst zu beschaffen und eine Kostenerstattung zu verlangen.
Versorgung mit Hilfsmitteln durch Leistungserbringer
Nach der Genehmigung des Antrags erfolgt die Versorgung der Versicherten durch sogenannte Leistungserbringer. Diese sind Vertragspartner der Krankenkasse und fรผhren die Lieferung und Anpassung der Hilfsmittel durch.
Zu den Leistungserbringern gehรถren unter anderem Sanitรคtshรคuser, Apotheken und Hรถrgerรคteakustiker.
Eigenbeteiligung bei Hilfsmitteln und Mรถglichkeit des Widerspruchs
Fรผr einige Hilfsmittel ist eine Eigenbeteiligung der Versicherten erforderlich. Erwachsene mรผssen eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten leisten, jedoch mindestens fรผnf und hรถchstens zehn Euro. Bei Verbrauchsprodukten, wie Windeln, ist die Zuzahlung auf maximal zehn Euro pro Monat begrenzt.
Sollte die Krankenkasse den Antrag auf ein Hilfsmittel ablehnen, haben Versicherte die Mรถglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Wird auch dieser abgelehnt, besteht die Option, eine Klage beim Sozialgericht einzureichen.
Informationen zu speziellen Hilfsmitteln
- Inkontinenzhilfen: Versicherte berichten hรคufig von Versorgungsmรคngeln im Bereich der Inkontinenzhilfen. Diese kรถnnen darin bestehen, dass die gelieferten Produkte in unzureichender Stรผckzahl oder minderwertiger Qualitรคt bereitgestellt werden. In solchen Fรคllen sollten Versicherte sich an ihre Krankenkasse wenden und auf eine bedarfsgerechte Versorgung bestehen. Der Anspruch auf eine ausreichende Versorgung mit Inkontinenzhilfen wurde bereits durch mehrere Gerichtsurteile bestรคtigt.
- Sehhilfen: Erwachsene haben in der Regel keinen Anspruch auf Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen, es sei denn, sie haben eine schwere Sehbeeintrรคchtigung, eine starke Fehlsichtigkeit oder spezielle medizinische Indikationen. Kinder und Jugendliche hingegen haben Anspruch auf die Kostenรผbernahme durch die Krankenkasse.
- Hรถrgerรคte: Hรถrgerรคte dienen dem unmittelbaren Ausgleich einer Hรถrbeeintrรคchtigung. Hier besteht ein Anspruch auf eine mรถglichst umfassende Versorgung im Rahmen des medizinischen Fortschritts. Die Krankenkasse รผbernimmt die Kosten im Rahmen der festgelegten Festbetrรคge.