Warum die übliche Mietobergrenze nicht immer entscheidet
Bei der Grundsicherung prüft das Sozialamt, welche Unterkunftskosten angemessen sind. Ein behinderungsbedingter Wohnbedarf darf nicht mit dem Hinweis auf einen allgemeinen Richtwert abgetan werden.
Zunächst ist zu klären, welche Kosten bereits die Grundsicherung anerkennen muss. Bleiben darüber hinaus Wohnkosten, die gerade durch den Umfang notwendiger Assistenz entstehen, ist zusätzlich § 77 Absatz 2 SGB IX zu prüfen.
Im Recht der Eingliederungshilfe gehören Leistungen für Wohnraum zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX.
Der zusätzliche Wohnbedarf muss durch die Assistenz begründet sein. Außerdem müssen die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorliegen. Dieselben Kosten werden nicht doppelt übernommen.
Fiktives Beispiel: Marek, 42, aus Hamm
Marek ist 42 Jahre alt und lebt in Hamm. Er nutzt einen Rollstuhl und bezieht wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung Grundsicherung. Für seinen Alltag benötigt er umfangreiche Assistenz. Auch nachts muss eine Assistenzperson vor Ort sein.
In seiner bisherigen Wohnung fehlt der dafür erforderliche zusätzliche Raum.
Marek findet eine größere Wohnung. Ihre Miete liegt über dem üblichen örtlichen Richtwert für einen Einpersonenhaushalt. Für seinen Antrag legt er deshalb nicht nur den Schwerbehindertenausweis vor.
Er reicht das Wohnungsangebot, den Grundriss und eine Stellungnahme seines Assistenzdienstes ein.
Darin beschreibt dieser, welche Unterstützung Marek nachts benötigt, weshalb die Anwesenheit in der Wohnung notwendig ist und warum die vorhandenen Räume dafür nicht ausreichen. Auch die Funktion des zusätzlichen Zimmers wird erläutert.
So kann geprüft werden, ob der Umfang der Assistenz tatsächlich einen gesteigerten Wohnraumbedarf verursacht.
Ob Marek die Mehrkosten erhält, hängt von dieser individuellen Prüfung ab. Ein zusätzliches Zimmer folgt nicht automatisch aus einer Nachtassistenz. Sein Antrag macht aber deutlich, weshalb eine Entscheidung allein anhand der normalen Mietobergrenze zu kurz greifen würde.
So begründen Sie den zusätzlichen Platz
Beschreiben Sie möglichst konkret, was in Ihrer Wohnung stattfinden muss. Wie häufig kommt die Assistenz? Wie lange bleibt sie? Muss sie auch nachts anwesend sein? Welche Tätigkeiten verlangen zusätzlichen Raum? Erklären Sie außerdem, weshalb sich der Bedarf nicht in den vorhandenen Räumen decken lässt.
Ein Grundriss macht sichtbar, wie Sie die Wohnung nutzen und wo der Platz fehlt. Eine Stellungnahme des Assistenzdienstes kann den Ablauf der Unterstützung erläutern.
Ärztliche Unterlagen helfen, wenn sie die funktionalen Einschränkungen und den daraus folgenden Unterstützungsbedarf beschreiben. Eine Diagnose erklärt aber noch nicht, weshalb eine größere Wohnung erforderlich ist.
| Nachweis | Was daraus hervorgehen sollte |
|---|---|
| Assistenzplan oder Bedarfsfeststellung | Welche Unterstützung in welchem zeitlichen Umfang notwendig ist. |
| Stellungnahme des Assistenzdienstes | Weshalb die Assistenz zusätzlichen Raum benötigt und vorhandene Räume nicht ausreichen. |
| Grundriss und Beschreibung der Raumnutzung | Welche Fläche zusätzlich gebraucht wird und welche konkrete Funktion sie erfüllt. |
| Mietangebot mit Kostenaufstellung | Welche Wohnkosten entstehen und wie sie mit dem zusätzlichen Bedarf zusammenhängen. |
Grundsicherung und Eingliederungshilfe zusammen prüfen lassen
Wenn Sie Grundsicherung beziehen, sollten Sie den zusätzlichen Bedarf gegenüber dem Sozialamt und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe ausdrücklich benennen. Bitten Sie um Prüfung der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation und um Prüfung der assistenzbedingten Mehrkosten nach § 77 Absatz 2 in Verbindung mit § 113 SGB IX.
Für die in § 42a Absatz 4 SGB XII geregelten Wohnsituationen enthält Absatz 6 eine zusätzliche Vorgabe: Überschreiten die Unterkunftskosten den im Einzelfall angemessenen Umfang und gibt es Hinweise auf die Leistungspflicht eines anderen Trägers, muss das Sozialamt auf eine sachdienliche Antragstellung bei diesem Träger hinwirken.
Diese Regelung betrifft vor allem die dort erfassten Wohngemeinschaften und bestimmte Wohnsituationen mit Angehörigen.
Stellen Sie den Antrag frühzeitig. Eingliederungshilfe wird grundsätzlich auf Antrag erbracht. Nach § 108 SGB IX beginnt die Leistung frühestens am ersten Tag des Antragsmonats, wenn die Voraussetzungen bereits vorlagen. Für Bedarfe, die im Gesamtplanverfahren ermittelt wurden, sieht das Gesetz eine Ausnahme vom Antragserfordernis vor.
Wenn Sie eine neue Wohnung suchen, reichen Sie das konkrete Angebot möglichst vor Unterzeichnen des Vertrags ein. Lassen Sie schriftlich klären, welcher Träger welche Kosten übernimmt.
Kein pauschaler Mietzuschlag von 25 Prozent
Die 25-Prozent-Regel in § 42a SGB XII gehört zu den besonderen Regelungen für Wohnformen, in denen persönlicher Wohnraum und zusätzlich gemeinschaftlich genutzte Räume zur Erbringung von Eingliederungshilfe überlassen werden.
Für eine eigene Mietwohnung lässt sich daraus weder ein Zuschlag noch eine Obergrenze für assistenzbedingte Mehrkosten ableiten. Hier bleibt entscheidend, welcher zusätzliche Wohnraum wegen der notwendigen Assistenz erforderlich ist.
FAQ: Zusätzlicher Wohnraum für Assistenz
Reicht ein Schwerbehindertenausweis für ein zusätzliches Zimmer?
Nein. Der Ausweis belegt nicht den konkreten Raumbedarf. Für § 77 Absatz 2 SGB IX müssen Sie darlegen, weshalb der Umfang notwendiger Assistenz zusätzlichen Wohnraum erfordert.
Muss die Eingliederungshilfe die gesamte höhere Miete übernehmen?
Nein, nicht automatisch. Zu prüfen sind die durch den assistenzbedingten Wohnbedarf verursachten Kosten oberhalb der maßgeblichen Angemessenheitsgrenze. Die übrigen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe müssen ebenfalls erfüllt sein.
Was hilft, wenn die Behörde nur auf die Mietobergrenze verweist?
Verlangen Sie eine schriftliche Entscheidung, die Ihren dokumentierten Assistenz- und Raumbedarf berücksichtigt. Reichen Sie fehlende Nachweise nach und prüfen Sie bei einer Ablehnung die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Quellen
Gesetze im Internet: Antragserfordernis – § 108 SGB IX
Gesetze im Internet: Bedarfe für Unterkunft und Heizung – § 42a SGB XII
Gesetze im Internet: Leistungen für Wohnraum – § 77 SGB IX
Gesetze im Internet: Leistungen zur Sozialen Teilhabe – § 113 SGB IX




