Schwerbehinderung: Auch Ehepartner können vom Pauschbetrag direkt profitieren

Lesedauer 4 Minuten

Viele Betroffene gehen davon aus, dass der Behinderten-Pauschbetrag steuerlich wirkungslos bleibt, wenn die behinderte Person selbst kein oder nur ein sehr geringes steuerpflichtiges Einkommen hat. Genau das ist oft ein Irrtum.

Bei Ehepaaren entscheidet nicht nur der Grad der Behinderung über den steuerlichen Vorteil, sondern auch die Frage, ob beide zusammen oder einzeln veranlagt werden. Der Behinderten-Pauschbetrag ist in § 33b EStG geregelt und steht bereits ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 zu.

Der Pauschbetrag geht bei Ehepaaren nicht automatisch verloren

Gerade bei Ehepaaren entsteht schnell die Sorge, dass der steuerliche Vorteil ins Leere läuft, wenn die behinderte Person selbst keine Einkommensteuer zahlt. So pauschal stimmt das nicht. Bei einer Zusammenveranlagung wirkt sich der Behinderten-Pauschbetrag im gemeinsamen Steuerbescheid aus.

Das bedeutet: Der steuerliche Vorteil kann auch dann relevant werden, wenn vor allem der andere Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte erzielt.

Für Betroffene ist das die wichtigste Botschaft: Wer selbst kein oder kaum steuerpflichtiges Einkommen hat, verliert den Behinderten-Pauschbetrag nicht automatisch. Entscheidend ist vielmehr, wie das Ehepaar steuerlich veranlagt wird.

Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung: Das ist der entscheidende Unterschied

Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider Ehepartner gemeinsam steuerlich erfasst. In dieser Konstellation ist eine gesonderte „Übertragung“ des Behinderten-Pauschbetrags auf den anderen Partner meist nicht der treffende Begriff. Der Pauschbetrag fließt vielmehr in den gemeinsamen Steuerbescheid ein und kann dort die Steuerlast mindern.

Anders ist die Lage bei der Einzelveranlagung. Hier wird jeder Ehepartner steuerlich getrennt betrachtet. Genau an dieser Stelle ist eine präzise Formulierung wichtig: Der Behinderten-Pauschbetrag kann nicht beliebig oder vollständig auf den anderen Partner verschoben werden.

Der Bundesfinanzhof hat vielmehr entschieden, dass der einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag bei Einzelveranlagung auf übereinstimmenden Antrag bei beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden kann.

Genau deshalb wäre die Aussage, der Pauschbetrag könne „einfach auf den Ehepartner übertragen“ werden, zu ungenau. Fachlich sauber ist: Bei Zusammenveranlagung wirkt er im gemeinsamen Steuerbescheid, bei Einzelveranlagung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine hälftige Aufteilung möglich.

Warum das für viele Ehepaare praktisch wichtig ist

Besonders relevant ist das für Paare, bei denen ein Ehepartner wegen Krankheit oder Behinderung kein eigenes steuerpflichtiges Einkommen mehr erzielt, während der andere weiterhin Arbeitslohn, Pension oder eine steuerpflichtige Rente bezieht. In solchen Fällen wird der Behinderten-Pauschbetrag oft unterschätzt oder gar nicht genutzt, obwohl er steuerlich wirksam werden kann.

Viele Betroffene denken in dieser Situation, der Pauschbetrag bringe nur dann etwas, wenn die behinderte Person selbst Steuern zahlt. Genau hier liegt das Missverständnis. In der Praxis kommt es nicht allein auf die behinderte Person an, sondern auf die steuerliche Behandlung des Ehepaars insgesamt.

So funktioniert es in der Steuererklärung

Der Behinderten-Pauschbetrag wird in der Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen. Die ELSTER-Hilfe nennt diese Anlage ausdrücklich für den Behinderten-Pauschbetrag und weist dort auch die Staffelbeträge aus.

Bei Einzelveranlagung reicht die bloße Eintragung des Behinderten-Pauschbetrags allein nicht immer aus. Soll eine Aufteilung der Abzugsbeträge erfolgen, ist zusätzlich der entsprechende Antrag in der Anlage „Sonstiges“ vorgesehen. Laut ELSTER betrifft das den Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern.

Beispiel aus der Praxis

Hat ein Ehepartner einen GdB von 50, steht ihm ein Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro zu. Erzielt dieser Ehepartner selbst kein steuerpflichtiges Einkommen, während der andere Ehepartner Einkommen versteuert, ist der Pauschbetrag nicht automatisch verloren.

Bei einer Zusammenveranlagung kann er im gemeinsamen Steuerbescheid steuerlich wirksam werden. Die Staffelbeträge ergeben sich aus § 33b EStG und den amtlichen Hinweisen der Finanzverwaltung.

Wird stattdessen die Einzelveranlagung gewählt, kommt eine hälftige Aufteilung des Pauschbetrags auf beide Ehepartner in Betracht. Dieses Beispiel zeigt, warum der steuerliche Nutzen nicht vorschnell verneint werden sollte.

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Behinderten-Pauschbetrag und andere außergewöhnliche Belastungen nicht verwechseln

Wichtig ist außerdem, den Behinderten-Pauschbetrag nicht mit anderen außergewöhnlichen Belastungen zu vermischen. Der Pauschbetrag deckt typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal ab. Daneben können im Einzelfall weitere Kosten eine Rolle spielen, wenn sie nicht bereits durch den Pauschbetrag abgegolten sind.

Für Leser ist diese Unterscheidung wichtig, weil sonst schnell der Eindruck entsteht, alle behinderungsbedingten Kosten würden automatisch mit dem Pauschbetrag erledigt. So einfach ist es nicht. Der Pauschbetrag ist eine pauschale steuerliche Erleichterung, ersetzt aber nicht jede andere denkbare steuerliche Prüfung.

Fazit: Nicht die „Übertragung“ ist entscheidend, sondern die richtige steuerliche Nutzung

Der Behinderten-Pauschbetrag muss bei Ehepaaren nicht verpuffen, nur weil die behinderte Person selbst keine oder kaum Einkommensteuer zahlt. Entscheidend ist, ob eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung vorliegt. Bei der Zusammenveranlagung wirkt sich der Pauschbetrag im gemeinsamen Steuerbescheid aus. Bei der Einzelveranlagung kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen hälftig auf beide Ehepartner verteilt werden.

Die eigentliche Botschaft lautet deshalb: Nicht eine pauschale „Übertragung“ auf den Ehepartner ist der entscheidende Punkt, sondern die richtige steuerliche Nutzung des Behinderten-Pauschbetrags je nach Veranlagungsform. Wer das weiß, verschenkt unter Umständen keinen wichtigen Steuervorteil.

Häufige Fragen zum Behinderten-Pauschbetrag bei Ehepaaren

Kann der Behinderten-Pauschbetrag einfach auf den Ehepartner übertragen werden?
Nein, nicht pauschal. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren wirkt sich der Pauschbetrag im gemeinsamen Steuerbescheid aus. Bei Einzelveranlagung ist nach der BFH-Rechtsprechung eine hälftige Aufteilung auf gemeinsamen Antrag möglich.

Geht der Behinderten-Pauschbetrag verloren, wenn die behinderte Person kein eigenes Einkommen hat?
Nein. Bei Ehepaaren kann der Pauschbetrag insbesondere bei Zusammenveranlagung trotzdem steuerlich wirksam werden.

Wo wird der Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung eingetragen?
Der Pauschbetrag wird in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen. Bei Einzelveranlagung kann zusätzlich ein Antrag in der Anlage „Sonstiges“ nötig sein, wenn die Abzugsbeträge aufgeteilt werden sollen.

Ab welchem GdB gibt es den Behinderten-Pauschbetrag?
Der Behinderten-Pauschbetrag steht bereits ab einem festgestellten GdB von 20 zu. Die Höhe steigt mit dem Grad der Behinderung.

Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 50?
Bei einem GdB von 50 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr.

Ist der Behinderten-Pauschbetrag dasselbe wie andere außergewöhnliche Belastungen?
Nein. Der Pauschbetrag deckt typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal ab. Andere Kosten können daneben im Einzelfall gesondert zu prüfen sein.

Quellen

Bundesfinanzhof: Urteil vom 20.12.2017, III R 2/17.

Bundesministerium der Finanzen: § 33b EStG in den amtlichen Lohnsteuerhinweisen 2026.

Gesetze im Internet: § 33b Einkommensteuergesetz.

ELSTER: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025.

Bundesministerium der Finanzen: Hinweise zu außergewöhnlichen Belastungen und Pauschbeträgen.