Schlechte Haltestellen, hohe Einstiege oder schwierige Wege zum Bus reichen nicht aus, um das Merkzeichen B zu erhalten. Entscheidend ist, ob ein schwerbehinderter Mensch wegen seiner Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist, wenn er öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnte deshalb das Merkzeichen B für einen Kläger mit GdB 80 und Merkzeichen G ab. (Az.: L 6 SB 1430/15)
Inhaltsverzeichnis
Merkzeichen B bedeutet: Begleitperson darf kostenlos mitfahren
Das Merkzeichen B steht für die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Es ist wichtig für Menschen, die Bus, Bahn oder andere öffentliche Verkehrsmittel nicht sicher allein nutzen können.
Nach heutiger Rechtslage steht die zentrale Regelung in Paragraf 229 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch. Danach sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, wenn sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind.
Das Merkzeichen B bedeutet aber nicht, dass jede Fahrt zwingend nur mit Begleitung möglich ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob Hilfe typischerweise und regelmäßig erforderlich ist.
Kläger hatte GdB 80 und Merkzeichen G
Der Kläger war 1954 geboren. Bei ihm waren ein Grad der Behinderung von 80 und das Merkzeichen G festgestellt.
Er litt unter einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung, koronaren Herzerkrankungen und Wirbelsäulenbeschwerden. Er beantragte zusätzlich das Merkzeichen B.
Das Versorgungsamt lehnte den Antrag ab. Der Kläger klagte und bekam zunächst vor dem Sozialgericht Ulm Recht. Das Sozialgericht meinte, er sei beim Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel auf fremde Hilfe angewiesen.
Landessozialgericht hob das erste Urteil wieder auf
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah den Fall anders. Es hob das Urteil des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts belegten die medizinischen Unterlagen nicht, dass der Kläger regelmäßig Hilfe beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel braucht. Genau diese regelmäßige Hilfe ist aber der Kern des Merkzeichens B.
Merkzeichen G reicht nicht automatisch für Merkzeichen B
Das Urteil zeigt eine wichtige Grenze. Wer das Merkzeichen G hat, ist erheblich in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt. Daraus folgt aber nicht automatisch ein Anspruch auf Merkzeichen B.
Das Merkzeichen B verlangt mehr. Es muss hinzukommen, dass die Person beim Einsteigen, Aussteigen, Umsteigen oder während der Fahrt regelmäßig fremde Hilfe benötigt.
Eine erhebliche Gehbehinderung kann ein Indiz sein. Sie ersetzt aber nicht den Nachweis, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Begleitung regelmäßig nicht möglich oder nicht sicher möglich ist.
Medizinische Befunde waren nicht eindeutig genug
Nach den Befunden war der Kläger bei einer Ergometrie bis 50 Watt belastbar. Außerdem wurden Gehstrecken von 400 bis 600 Metern genannt.
Diese Angaben sprachen aus Sicht des Gerichts gegen eine regelmäßige Hilfebedürftigkeit bei jeder oder typischen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Auch schwankende Lungenfunktionswerte reichten nicht aus, um eine dauerhaft schwere Einschränkung über mindestens sechs Monate sicher festzustellen.
Schlechte Haltestellen entscheiden nicht über Merkzeichen B
Besonders klar äußerte sich das Gericht zu örtlichen Hindernissen. Der schlechte Zustand einzelner Haltestellen, ungünstige Einstiege oder nicht barrierefreie Wege rechtfertigen allein kein Merkzeichen B.
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Die Prüfung bezieht sich nicht auf eine bestimmte Haltestelle am Wohnort. Entscheidend ist die allgemeine behinderungsbedingte Notwendigkeit einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Das ist für viele Betroffene frustrierend. Denn schlechte Infrastruktur kann den Alltag massiv erschweren. Für das Merkzeichen B zählt aber nicht der Zustand der Haltestelle, sondern die individuelle behinderungsbedingte Hilfebedürftigkeit.
Was Betroffene nachweisen müssen
Wer das Merkzeichen B beantragt, sollte nicht nur Diagnosen vorlegen. Wichtig sind konkrete Aussagen zur Nutzung von Bus und Bahn.
Dazu gehört etwa, ob Hilfe beim Einsteigen oder Aussteigen nötig ist, ob Sturzgefahr besteht, ob Orientierung fehlt, ob während der Fahrt Begleitung zur Gefahrenabwehr erforderlich ist oder ob Umsteigen allein nicht möglich ist.
Ärztliche Atteste sollten diese Punkte konkret beschreiben. Hilfreich sind Befunde, die erklären, warum die Person regelmäßig und nicht nur ausnahmsweise Unterstützung braucht.
Warum das Urteil streng, aber praxisrelevant ist
Das Urteil macht deutlich: Das Merkzeichen B ist ein personenbezogener Nachteilsausgleich. Schlechte Haltestellen, fehlende Barrierefreiheit oder hohe Bordsteine können politisch und kommunal ein Problem sein. Sie ersetzen aber nicht die rechtlichen Voraussetzungen des Schwerbehindertenrechts.
Betroffene sollten deshalb ihre Anträge gezielt auf die behinderungsbedingte Begleitnotwendigkeit stützen. Wer nur auf bauliche Mängel verweist, riskiert eine Ablehnung.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Was bedeutet das Merkzeichen B?
Das Merkzeichen B berechtigt schwerbehinderte Menschen, eine Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr mitzunehmen. Die Begleitperson kann dann in vielen Fällen unentgeltlich mitfahren.
Reicht das Merkzeichen G automatisch für Merkzeichen B?
Nein. Das Merkzeichen G zeigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit. Für das Merkzeichen B muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass regelmäßig fremde Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nötig ist.
Reichen schlechte Haltestellen oder hohe Einstiege aus?
Nein. Schlechte örtliche Bedingungen reichen allein nicht aus. Entscheidend ist, ob die betroffene Person wegen ihrer Behinderung allgemein und regelmäßig auf Begleitung angewiesen ist.
Welche Nachweise sind wichtig?
Wichtig sind konkrete medizinische Befunde und ärztliche Stellungnahmen. Diese sollten beschreiben, warum Hilfe beim Einsteigen, Aussteigen, Umsteigen oder während der Fahrt regelmäßig erforderlich ist.
Was können Betroffene bei Ablehnung tun?
Betroffene können gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Sinnvoll ist es, gezielte ärztliche Unterlagen nachzureichen, die nicht nur Diagnosen nennen, sondern die konkrete Hilfebedürftigkeit im öffentlichen Verkehr belegen.
Fazit
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg zieht eine klare Grenze. Ein schlechter Zustand von Haltestellen, ungünstige Einstiege oder örtliche Hindernisse begründen allein keinen Anspruch auf das Merkzeichen B.
Maßgeblich ist die regelmäßige Hilfe infolge der Behinderung. Für Betroffene heißt das: Nicht die schlechte Infrastruktur steht im Mittelpunkt des Antrags, sondern die eigene behinderungsbedingte Hilfebedürftigkeit. Genau diese muss medizinisch und praktisch nachvollziehbar belegt werden.




