Ein festgestellter Grad der Behinderung (GdB) von 20 wirkt auf den ersten Blick wie eine „kleine“ Zahl. In der Praxis kann er dennoch spürbare Folgen haben.
Mit GdB 20 ist man rechtlich gesehen „behindert“ im Sinne des Sozialrechts, aber nicht „schwerbehindert“. Der Status „schwerbehindert“ beginnt erst ab einem GdB von wenigstens 50.
Diese Abgrenzung ist wichtig, weil viele bekannte Nachteilsausgleiche – etwa Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz oder der Schwerbehindertenausweis – an die Schwerbehinderteneigenschaft anknüpfen und bei GdB 20 nicht automatisch greifen.
Inhaltsverzeichnis
Alle Vorteile und Ausgleiche bei GdB 20 in 2026
| Thema | Was gilt bei GdB 20 |
|---|---|
| Rechtliche Einordnung | GdB 20 bedeutet, dass eine Behinderung im sozialrechtlichen Sinn festgestellt ist, aber keine Schwerbehinderung vorliegt. |
| Schwerbehindertenausweis | In der Regel kein Anspruch, weil der Ausweis typischerweise an die Schwerbehinderteneigenschaft (ab GdB 50) anknüpft. |
| Behinderten-Pauschbetrag (Steuer) | Kann geltend gemacht werden; für GdB 20 beträgt der jährliche Pauschbetrag 384 Euro und mindert das zu versteuernde Einkommen. |
| Alternative zum Pauschbetrag | Statt Pauschbetrag können unter Umständen tatsächliche behinderungsbedingte Kosten als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden, wenn das im Einzelfall günstiger ist. |
| Gleichstellung | Nicht möglich, weil die Gleichstellung erst ab GdB 30 bis unter 50 beantragt werden kann. |
| Besonderer Kündigungsschutz | Kein automatischer besonderer Kündigungsschutz wie bei Schwerbehinderung; der greift erst bei Schwerbehinderten (oder Gleichgestellten). |
| Zusatzurlaub | Kein Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. |
| Widerspruch gegen den Bescheid | Möglich; in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Erfolgsaussichten steigen, wenn aktuelle Befunde die konkreten Funktionsbeeinträchtigungen nachvollziehbar belegen. |
| Änderungs-/Neufeststellungsantrag | Sinnvoll, wenn sich der Gesundheitszustand nachweisbar verschlechtert oder neue Diagnosen/Unterlagen hinzugekommen sind, die damals nicht berücksichtigt wurden. |
| Praktischer Nutzen des Bescheids | Der Feststellungsbescheid ist ein amtlicher Nachweis, der im Kontakt mit Behörden, Kostenträgern oder im Arbeitskontext hilfreich sein kann, auch wenn daraus nicht automatisch Schwerbehindertenrechte folgen. |
Ein Beispiel aus der Praxis mit dem GdB 20
Ein kurzes Beispiel aus der Praxis: Sebastian erhält nach einem Antrag wegen chronischer Rückenbeschwerden einen Bescheid mit GdB 20. In seiner Steuererklärung für 2025 trägt er den Behinderten-Pauschbetrag ein, wodurch sein zu versteuerndes Einkommen sinkt. Gleichzeitig merkt er im Job, dass längeres Sitzen und das Tragen von Material regelmäßig zu Ausfällen führen.
Weil eine Gleichstellung mit GdB 20 noch nicht möglich ist, sammelt er stattdessen aktuelle orthopädische Befunde und einen Reha-Bericht, die seine eingeschränkte Belastbarkeit konkret beschreiben.
Damit legt er fristgerecht Widerspruch ein, weil im Erstbescheid mehrere Funktionsbeeinträchtigungen nur unvollständig gewürdigt wurden, und verfolgt das Ziel, den GdB so feststellen zu lassen, wie es seine tatsächlichen Einschränkungen abbildet.
Welche Vorteile GdB 20 tatsächlich bringen kann
Der häufigste praktische Vorteil bei GdB 20 liegt im Steuerrecht. Seit der Reform der Behinderten-Pauschbeträge gilt: Bereits ab einem festgestellten GdB von 20 kann ein jährlicher Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Für GdB 20 beträgt dieser Pauschbetrag 384 Euro pro Jahr.
Er mindert das zu versteuernde Einkommen und wirkt dadurch je nach Steuersatz unterschiedlich stark. Wichtig ist: Es handelt sich nicht um eine Auszahlung, sondern um eine steuerliche Entlastung, die sich erst über die Steuererklärung auswirkt.
Der Pauschbetrag ist vor allem deshalb attraktiv, weil er ohne Einzelnachweise für typische, behinderungsbedingte Mehraufwendungen gedacht ist. Wer allerdings höhere Kosten hat, kann unter Umständen statt des Pauschbetrags auch konkrete Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das ist im Einzelfall sinnvoll, wenn die tatsächlichen Kosten deutlich über dem Pauschbetrag liegen.
Dann kommt es jedoch darauf an, welche Ausgaben anerkannt werden und ob eine zumutbare Eigenbelastung überschritten wird – ein Punkt, der in vielen Fällen den steuerlichen Effekt begrenzt.
Neben Steuern kann GdB 20 als formaler Nachweis in Situationen helfen, in denen Stellen oder Einrichtungen eine amtliche Feststellung verlangen, etwa bei bestimmten Reha- oder Teilhabeleistungen im weiteren Sinn.
Allerdings sollte man hier realistisch bleiben: Viele Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe hängen nicht streng an „GdB 20“, sondern an der konkreten gesundheitlichen Situation, der Prognose und den sozialrechtlichen Zuständigkeiten der Leistungsträger.
Der Bescheid kann dennoch ein hilfreiches Dokument sein, weil er eine behördliche Bewertung enthält und die Kommunikation mit Kostenträgern oder Arbeitgebern erleichtern kann.
Was bei GdB 20 typischerweise nicht dazugehört
Wer GdB 20 hat, erhält in der Regel keinen Schwerbehindertenausweis, weil dieser an die Schwerbehinderteneigenschaft gekoppelt ist. Damit entfallen die bekannten arbeitsrechtlichen Nachteilsausgleiche, die häufig mit „Behinderung“ gleichgesetzt werden, tatsächlich aber „Schwerbehinderung“ voraussetzen. Dazu gehören insbesondere der bezahlte Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen pro Jahr und der besondere Kündigungsschutz, bei dem das Integrationsamt vor einer Kündigung zustimmen muss.
Solche Rechte setzen die Schwerbehinderteneigenschaft voraus und sind bei GdB 20 nicht automatisch erreichbar.
Auch die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist bei GdB 20 grundsätzlich kein Weg. Eine Gleichstellung kommt rechtlich nur für Menschen mit einem GdB von mindestens 30, aber unter 50 in Betracht und wird bei der Agentur für Arbeit beantragt.
Sie soll im Erwerbsleben Nachteile ausgleichen, wenn ohne Gleichstellung ein Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann. Mit GdB 20 ist diese Tür in der Regel noch geschlossen.
Steuerfreibetrag, Pauschbetrag und die häufige Verwechslung der Begriffe
Im Alltag wird oft pauschal von „Steuerfreibetrag“ gesprochen, gemeint ist in der Praxis bei Behinderung aber meist der Behinderten-Pauschbetrag. Dieser ist gesetzlich als Pauschbetrag geregelt und steht – bei entsprechend festgestelltem GdB – ohne weitere Nachweise zu. Für GdB 20 sind es 384 Euro pro Jahr.
Wichtig ist die Abgrenzung zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale. Diese zusätzliche Pauschale ist an deutlich höhere Voraussetzungen geknüpft, etwa an einen GdB von mindestens 80 oder an mindestens 70 in Verbindung mit dem Merkzeichen „G“, oder an bestimmte Merkzeichen wie „aG“, „H“, „Bl“ oder „TBl“. Bei GdB 20 spielt sie typischerweise keine Rolle.
Für die praktische Umsetzung gilt: Der Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung eingetragen; als Nachweis dient in der Regel der Feststellungsbescheid bzw. ein entsprechender Nachweis der Behörde. Häufig akzeptieren Finanzämter die erstmalige Vorlage und übernehmen den Wert für Folgejahre, solange sich an der Feststellung nichts ändert. Entscheidend ist, dass der GdB im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegt.
Widerspruch gegen den GdB-Bescheid: Wann er sich lohnt – und wie man ihn klug angeht
Gerade bei einem GdB von 20 stellt sich häufig die Frage, ob die Bewertung die tatsächlichen Einschränkungen wirklich abbildet. Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn relevante Diagnosen, Funktionsbeeinträchtigungen oder Befundberichte nicht berücksichtigt wurden, wenn die Auswirkungen im Alltag unterschätzt wurden oder wenn sich seit Antragstellung neue Erkenntnisse ergeben haben.
Formell zählt vor allem die Frist: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden.
Der Widerspruch muss nicht zwingend sofort ausführlich begründet werden, aber eine Begründung erhöht in vielen Fällen die Chance, dass die Behörde gezielt nachprüft. In der Praxis ist eine solide medizinische Unterfütterung oft entscheidender als lange Argumentationstexte.
Hilfreich sind aktuelle Facharztberichte, Reha-Entlassungsberichte und konkrete Darstellungen der Funktionsbeeinträchtigungen, idealerweise bezogen auf die versorgungsmedizinischen Kriterien.
Kommt es nach dem Widerspruch zu einem Widerspruchsbescheid, kann anschließend Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden; auch hierfür gilt regelmäßig eine Monatsfrist. Ob man diesen Weg geht, hängt vom erwartbaren Nutzen ab.
Bei der Frage „von 20 auf 30“ kann es beispielsweise um den Zugang zur Gleichstellung gehen, die wiederum arbeitsrechtlich relevant werden kann. Bei „von 20 auf 50“ würde sich die Lage vollständig ändern, weil dann Schwerbehindertenrecht eröffnet wäre. In beiden Fällen ist es sinnvoll, den Blick nicht nur auf die Zahl zu richten, sondern auf die konkreten Rechte, die ab bestimmten Schwellen beginnen.
Gleichstellung: Warum sie bei GdB 20 nicht möglich ist – und was stattdessen realistisch ist
Gleichstellung ist ein Instrument des Arbeitslebens. Sie richtet sich an Menschen, deren GdB zwar nicht für „schwerbehindert“ reicht, die aber aufgrund ihrer Einschränkungen ohne diesen Schutzmechanismus Nachteile auf dem Arbeitsmarkt haben. Gesetzlich und auch in der Verwaltungspraxis ist die Schwelle eindeutig: Mindestens GdB 30, aber weniger als 50.
Mit GdB 20 kann man daher keinen Gleichstellungsantrag mit Aussicht auf Erfolg stellen.
Was bei GdB 20 stattdessen realistisch ist, hängt vom Einzelfall ab. Wenn die gesundheitliche Situation sich verschlechtert hat oder von Anfang an unvollständig bewertet wurde, ist der Weg über Widerspruch oder – später – über einen Änderungs- beziehungsweise Neufeststellungsantrag der sachgerechte Ansatz.
Wer im Arbeitsleben Schwierigkeiten hat, kann außerdem unabhängig von der Gleichstellung über betriebliche Eingliederung, Anpassungen des Arbeitsplatzes oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sprechen. Dabei ist oft weniger die „Zahl 20“ ausschlaggebend als die belegbare Einschränkung und die Prognose, wie der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Was Betroffene 2025 häufig unterschätzen: Dokumentation und Sprache der Behörden
Viele Verfahren scheitern nicht daran, dass Beschwerden „nicht schlimm genug“ wären, sondern daran, dass sie in der behördlichen Logik nicht greifbar dokumentiert sind. Behörden bewerten nicht das subjektive Erleben, sondern objektivierbare Funktionsstörungen und deren Auswirkungen.
Wer einen höheren GdB erreichen will, sollte deshalb nicht nur Diagnosen aufzählen, sondern nachvollziehbar beschreiben lassen, welche Funktionen eingeschränkt sind, wie häufig, wie stark und mit welchen Folgen im Alltag und im Berufsleben.
In ärztlichen Unterlagen machen Formulierungen wie „deutlich eingeschränkte Gehstrecke“, „dauerhafte Einschränkung der Feinmotorik“ oder „rezidivierende Ausfälle trotz Therapie“ oft den Unterschied, weil sie auf Funktionsniveau argumentieren.
Fazit: GdB 20 ist kein Etikett – aber ein Startpunkt mit konkretem Nutzen
GdB 20 eröffnet keine „Schwerbehindertenrechte“, und Gleichstellung ist damit nicht erreichbar. Trotzdem ist der Wert keineswegs bedeutungslos. Vor allem der Behinderten-Pauschbetrag bringt eine klare, rechtlich abgesicherte steuerliche Entlastung.
Außerdem ist der Feststellungsbescheid ein amtlicher Nachweis, der in weiteren Verfahren nützlich sein kann. Wer den Eindruck hat, dass der GdB zu niedrig angesetzt wurde, sollte die Monatsfrist für den Widerspruch ernst nehmen und inhaltlich auf eine medizinisch saubere, funktionsbezogene Begründung setzen.
Und wer perspektivisch arbeitsrechtliche Schutzinstrumente wie die Gleichstellung braucht, hat mit GdB 20 vor allem eine Aufgabe: prüfen, ob die tatsächliche Beeinträchtigung korrekt bewertet wurde – und die nächsten Schritte daran ausrichten.
Quellen
Einkommensteuergesetz, § 33b „Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen“ (Tabelle mit Pauschbeträgen, einschließlich GdB 20 = 384 Euro). Sozialgesetzbuch IX, § 2 „Begriffsbestimmungen“ (Schwerbehindert erst ab GdB 50; Gleichstellung als eigener Status).




