P-Konto-Freibetrag ab Juli 2026: Das schützt die Bank automatisch und das nicht

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Ab dem 1. Juli 2026 steigt der automatische Schutz auf dem Pfändungsschutzkonto von 1.560 auf 1.590 Euro monatlich. Die Bank zieht diesen neuen Wert ohne Antrag nach. Für viele Bürgergeld-Beziehende mit laufender Kontopfändung ist das trotzdem nur die halbe Wahrheit: Wer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, Kindergeld auf dasselbe Konto bekommt oder eine rückwirkende Bürgergeld-Nachzahlung erwartet, braucht mehr als den Basisschutz. Dieser Mehrschutz kommt nicht von allein.

Das Vollstreckungsrecht kennt seit der Reform zum 1. Dezember 2021 ein Dreistufenmodell: Stufe 1 schützt automatisch, Stufe 2 setzt eine Bescheinigung voraus, Stufe 3 erfordert einen Antrag beim Gericht. Welche dieser Stufen für Bürgergeld-Beziehende greift, hängt davon ab, welche Leistungen auf dem Konto eingehen und ob die Bank die nötigen Unterlagen hat. Der häufigste Fehler: Betroffene gehen davon aus, der Schutz stelle sich von selbst ein.

Was das P-Konto grundsätzlich leistet

Das Pfändungsschutzkonto schützt nicht das Geld nach seiner Herkunft, sondern nach seinem Betrag. Ob Bürgergeld, Arbeitslohn, Kindergeld oder Steuererstattung: alles, was in einem Kalendermonat auf dem P-Konto eingeht, wird zusammengezählt. Übersteigt das Guthaben den geltenden Freibetrag, führt die Bank den darüber liegenden Teil an die pfändenden Gläubiger ab. Die Art der Zahlung spielt keine Rolle, und der Eingangs-Zeitpunkt innerhalb des Monats ebenfalls nicht. Entscheidend ist allein die Höhe des hinterlegten Freibetrags.

Wer aktiv werden muss: Bürgergeld, Bedarfsgemeinschaft, Kindergeld

Der Grundfreibetrag von 1.590 Euro gilt automatisch. Alles darüber hinaus muss die Bank durch Vorlage einer Bescheinigung erfahren. Die relevanten Erhöhungsgründe für Bürgergeld-Beziehende sind abschließend gesetzlich geregelt. Drei Konstellationen treffen in Bedarfsgemeinschaften häufig zusammen.

Erste Konstellation: gesetzliche Unterhaltspflichten. Wer für Kinder oder einen unterhaltsberechtigten Ehepartner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, bekommt einen Zuschlag von 597,42 Euro für die erste Person und jeweils 332,83 Euro für die zweite bis fünfte Person (Werte ab 1. Juli 2026, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80). Diese Zuschläge setzt die Bank nur dann frei, wenn die Bescheinigung sie ausdrücklich ausweist.

Zweite Konstellation: Bürgergeld für Bedarfsgemeinschaftsmitglieder ohne gesetzliche Unterhaltspflicht. Das Gesetz erfasst ausdrücklich den Fall, dass jemand Bürgergeld für Personen entgegennimmt, mit denen er in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II lebt, ohne ihnen gegenüber unterhaltspflichtig zu sein. Das trifft auf Partner ohne Trauschein genauso zu wie auf volljährige Kinder, die noch in der Bedarfsgemeinschaft gemeldet sind. Ohne Bescheinigung bleibt der Schutz auf den Basiswert beschränkt.

Dritte Konstellation: Kindergeld auf dem P-Konto. Geht Kindergeld direkt auf das Pfändungsschutzkonto ein, ist dieser Betrag zusätzlich geschützt, aber ebenfalls nur gegen Vorlage einer Bescheinigung, aus der das Kindergeld als Erhöhungsbetrag hervorgeht. Zuständige Stelle ist die Familienkasse, nicht das Jobcenter.

Für eine alleinerziehende Bürgergeld-Bezieherin mit zwei Kindern addieren sich ab Juli 2026 der Grundfreibetrag von 1.590 Euro, ein Zuschlag von 597,42 Euro und ein weiterer Zuschlag von 332,83 Euro zu einem geschützten Monatsbetrag von 2.520,25 Euro. Voraussetzung: eine aktuelle Bescheinigung liegt der Bank vor. Ohne sie kommt nur der Basiswert zur Anwendung.

Die Bescheinigung: Warum der Jobcenter-Nachweis oft nicht ausreicht

Das Jobcenter ist zur Ausstellung einer P-Konto-Bescheinigung verpflichtet. Wer die Ausstellung verweigert, handelt rechtswidrig. Trotzdem hat eine Jobcenter-Bescheinigung eine entscheidende Schwäche: Sie bescheinigt nur, was dem Jobcenter bekannt ist. Wer als alleinerziehende Person Bürgergeld bezieht und zusätzlich Kindergeld von der Familienkasse erhält, braucht für das Kindergeld eine eigene Bescheinigung der Familienkasse. Die Bescheinigung des Jobcenters erfasst den Kindergeldbetrag in aller Regel nicht.

Ähnlich verhält es sich mit gesetzlichen Unterhaltspflichten. Das Jobcenter führt keine Unterhaltsnachweise. Wer Unterhalt zahlt und diesen Erhöhungsbetrag geltend machen will, muss entweder eine Schuldnerberatungsstelle einschalten oder eine Kanzlei beauftragen. Schuldnerberatungen fassen alle Erhöhungsgründe in einer Gesamtbescheinigung zusammen; sie sind die bessere Wahl, wenn mehrere Tatbestände zusammenkommen. Staatlich anerkannte, gemeinnützige Schuldnerberatungen stellen diese Bescheinigung kostenlos aus.

Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, die Bescheinigung spätestens ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage umzusetzen. Wer also Mitte Juli eine aktualisierte Bescheinigung einreicht, hat spätestens Ende Juli den neuen Freibetrag aktiv. Eine einmal ausgestellte Bescheinigung ist grundsätzlich unbefristet gültig. In der Praxis verlangen Banken nach etwa zwei Jahren eine Erneuerung. Wer Kinder bekommt, aus der Bedarfsgemeinschaft auszieht oder andere Leistungsänderungen erlebt, sollte von sich aus eine aktualisierte Bescheinigung einreichen, ohne auf die Aufforderung der Bank zu warten.

Wenn Bürgergeld-Nachzahlungen das P-Konto gefährden

Das größte praktische Risiko auf dem P-Konto entsteht nicht im Normalmonat, sondern dann, wenn eine Nachzahlung eingeht. Bürgergeld-Beziehende, die erfolgreich Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt haben, eine rückwirkende Bewilligung erhalten oder denen das Jobcenter einmalige Leistungen nachzahlt, sehen sich einem Problem gegenüber, das in der Monatslogik des P-Kontos begründet liegt: Eine Nachzahlung für drei vergangene Monate erscheint im Kontoauszug als ein einziger Eingang. Dieser Eingang übersteigt den monatlichen Freibetrag fast zwangsläufig.

Markus R., 47, aus Essen, bezieht Bürgergeld und hat ein P-Konto. Auf sein Konto fließt der normale monatliche Leistungsbetrag. Dann gewinnt er einen Widerspruch: Das Jobcenter zahlt drei Monate rückwirkend nach. Der Einmalbetrag geht auf dem Konto ein wie eine reguläre Überweisung. Die Bank stellt fest, dass das Guthaben den hinterlegten Freibetrag erheblich übersteigt. Den Mehrbetrag friert sie ein. Markus kann darüber nicht verfügen, bis er aktiv wird.

Für genau diese Situation wurde § 904 ZPO geschaffen. Die Vorschrift regelt den Schutz von Nachzahlungen laufender Sozialleistungen: Beträge, die auf vergangene Monate entfallen und in denen die Leistung als laufende Zahlung geschützt gewesen wäre, bleiben auch als Nachzahlungsbetrag pfandgeschützt. Der Eingang verliert seinen Schutz nicht dadurch, dass er gebündelt überwiesen wird.

Um diesen Schutz zu aktivieren, braucht es eine Bescheinigung. Der Leistungsträger stellt auf Anfrage ein Dokument aus, aus dem hervorgeht, dass es sich um die Nachzahlung einer laufenden, an sich geschützten Leistung handelt. Die Bank ist dann verpflichtet, den Betrag freizugeben. Das geschieht nicht automatisch. Wer darauf hofft, die Bank erkenne von selbst, dass das Geld geschützt ist, wird enttäuscht: Die Bank sieht nur einen Eingang, der den monatlichen Freibetrag übersteigt. Ohne Bescheinigung führt sie den Mehrbetrag an die Gläubiger ab.

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Schritt für Schritt: So sichern Sie eine Bürgergeld-Nachzahlung

Wer eine Bürgergeld-Nachzahlung erwartet, sollte nicht warten, bis das Geld auf dem Konto liegt. Der Schutz setzt eine Bescheinigung voraus, und die Bescheinigung braucht Zeit. Das Jobcenter hat nach Anforderung keine gesetzlich fixierte Ausstellungsfrist; in der Praxis dauert die Ausstellung von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen.

Der erste Schritt ist die schriftliche Anforderung beim Jobcenter, sobald klar ist, dass eine Nachzahlung kommt: direkt nach einem positiven Widerspruchsbescheid, nach einer rückwirkenden Bewilligung oder nach der Ankündigung einer einmaligen Leistung. Ein formloses Schreiben genügt, in dem steht, dass für eine Nachzahlung eine Bescheinigung zum Schutz des P-Kontos benötigt wird. Sobald die Bescheinigung vorliegt, geht sie im Original zur Bank; Kopien werden nicht akzeptiert. Wenn die Nachzahlung noch nicht eingegangen ist, gilt die Bescheinigung auch für zukünftige Eingänge derselben Art.

Wenn das Geld bereits auf dem Konto liegt und eingefroren wurde, ist Eile geboten. Wer schnell eine Bescheinigung vorlegt, kann verhindern, dass der Betrag endgültig an die Gläubiger fließt. Sollte das Jobcenter die Ausstellung verzögern oder verweigern, ist das rechtswidrig. Als Notlösung bleibt der formlose Antrag beim zuständigen Amtsgericht, das den Freibetrag per Beschluss festsetzen kann.

Wer vor dem 1. Juli 2026 eine Bescheinigung einreicht, stellt sicher, dass die neuen Beträge ab dem ersten Tag des neuen Freibetrags aktiv sind. Wer wartet, bis das Jobcenter überlastet ist oder die Pfändung bereits greift, verliert wertvolle Zeit. Bestehende Bescheinigungen bleiben gültig, weisen aber veraltete Eurobeträge aus. Wer eine Bescheinigung aus 2024 oder 2025 hinterlegt hat, die einen Zuschlag von 585,23 Euro ausweist, wird die Bank ab Juli weiterhin auf Basis dieses Betrags abrechnen. Der neue Wert ist 597,42 Euro. Bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen summiert sich die Abweichung. Eine aktualisierte Bescheinigung sichert die neuen Beträge ab.

Häufige Fragen zum P-Konto und Bürgergeld

Was tun, wenn die Bank die Bescheinigung nicht umsetzt und trotzdem Geld einfriert?

Zunächst schriftlich bei der Bank nachfragen und auf die gesetzliche Frist hinweisen: Zwei Geschäftstage nach Vorlage der Bescheinigung muss der neue Freibetrag aktiv sein. Reagiert die Bank nicht, bleibt als nächster Schritt eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde oder eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht. Schuldnerberatungsstellen und Verbraucherzentralen können dabei schnell helfen.

Muss ich jede Bürgergeld-Nachzahlung gesondert beim Jobcenter melden?

Ja, wenn der Betrag auf dem P-Konto geschützt sein soll. Das Jobcenter stellt auf Anfrage eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass es sich um die Nachzahlung laufender, an sich geschützter Leistungen handelt. Diese Bescheinigung legen Sie Ihrer Bank vor. Ohne sie behandelt die Bank die Nachzahlung wie jeden anderen Eingang und schützt nur den monatlichen Freibetrag.

Was passiert, wenn das Jobcenter die Bescheinigung verweigert?

Das ist rechtswidrig. Sozialleistungsträger sind zur Ausstellung verpflichtet. Wer auf eine Verweigerung stößt, sollte die Anforderung schriftlich erneuern und auf die gesetzliche Verpflichtung hinweisen. Bleibt die Weigerung bestehen, kann das Vollstreckungsgericht die Bescheinigung per Beschluss ersetzen.

Reicht eine ältere Bescheinigung noch, wenn sich meine Leistungen geändert haben?

Nein. Die Bescheinigung bescheinigt einen konkreten Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt. Wenn sich die Bedarfsgemeinschaft verändert hat, ein weiteres Kind dazugekommen ist oder neue Leistungsarten anfallen, ist eine aktualisierte Bescheinigung nötig. Die alte bleibt formal gültig, bildet aber nicht mehr die tatsächliche Situation ab.

Können mehrere gleichzeitige Pfändungen den Freibetrag verringern?

Nein. Mehrere Pfändungen auf dasselbe P-Konto ändern nichts an der Höhe des Freibetrags. Dieser schützt das Guthaben unabhängig davon, wie viele Gläubiger pfänden; er gilt in voller Höhe für den Kontoinhaber.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): FAQ zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Bundesgesetzblatt: Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO, BGBl. 2026 I Nr. 80 vom 26. März 2026

Infodienst Schuldnerberatung (LAG SBV Hamburg): Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2026

NWB Gesetzdatenbank: § 902 ZPO – Erhöhungsbeträge, i.d.F. 22.12.2025

Verbraucherzentrale: 5 Wege zum Erhalt der P-Konto-Bescheinigung