Bis zu 8.000 Euro für Assistenz: Neue Förderung für Behindertenverbände gestartet

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Bundesweit tätige Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen können seit dem 3. August 2026 Fördermittel aus dem Partizipationsfonds beantragen. Die Frist endet bereits am 17. September 2026 um 15:59 Uhr, sodass für Registrierung, Projektplanung und Zusammenstellung der Unterlagen nur gut sechs Wochen bleiben.

Die Ausschreibung betrifft Projekte, die am 1. Februar 2027 oder später beginnen. Gefördert werden unter anderem Fortbildungen, Nachwuchsarbeit, barrierefreie Informationsangebote, digitale Vorhaben und Assistenzleistungen.

Die Förderung richtet sich nicht an Privatpersonen

Beim Partizipationsfonds handelt es sich nicht um eine Sozialleistung für einzelne Menschen mit Behinderungen. Das Programm soll Organisationen dabei unterstützen, die Interessen ihrer Mitglieder auf Bundesebene wirkungsvoller in politische und gesellschaftliche Entscheidungen einzubringen.

Wer persönliche Assistenz, Eingliederungshilfe oder andere individuelle Teilhabeleistungen benötigt, muss sich weiterhin an den jeweils zuständigen Leistungsträger wenden. Einen Überblick über solche Ansprüche bietet der Beitrag „Welche Angebote gibt es für Menschen mit Behinderung?“.

Auch das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderungen ist von der neuen Verbandsförderung zu unterscheiden. Beim Persönlichen Budget erhält die leistungsberechtigte Person Geld oder Gutscheine, um bewilligte Unterstützungsleistungen selbst zu organisieren.

Warum der Bund die Teilhabe fördert

Die Förderung beruht auf Paragraf 19 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie auf den Artikeln 4 und 29 der UN-Behindertenrechtskonvention. Danach sollen Menschen mit Behinderungen über die sie vertretenden Organisationen eng konsultiert und aktiv in öffentliche Angelegenheiten einbezogen werden.

Viele Selbstvertretungsorganisationen arbeiten mit kleinen Geschäftsstellen und einem hohen Anteil ehrenamtlich Tätiger. Kosten für Assistenz, Gebärdensprachdolmetschen, Leichte Sprache oder barrierefreie Technik können eine Beteiligung an Anhörungen, Fachgesprächen und politischen Beratungen erheblich erschweren.

Der Fonds soll solche Nachteile verringern und zugleich die Arbeitsfähigkeit der Organisationen verbessern. Weitere Informationen zur Bedeutung zugänglicher Kommunikation enthält der Gegen-Hartz-Beitrag über Barrierefreiheit, Ansprüche und gesellschaftliche Teilhabe.

Welche Organisationen einen Antrag stellen dürfen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften. In Betracht kommen vor allem Organisationen, deren Mitglieder überwiegend Menschen mit Behinderungen sind und die überwiegend von Menschen mit Behinderungen geleitet werden.

Anträge können außerdem von Organisationen gestellt werden, deren Hauptziel die Stärkung der Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen ist. Einbezogen sind auch Angehörigenorganisationen, beispielsweise für Kinder mit Behinderungen, Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, taubblinde Menschen oder Menschen mit psychischen Erkrankungen.

Zusätzlich müssen die Voraussetzungen aus Paragraf 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sein. Die Organisation muss nach ihrer Satzung dauerhaft die Belange von Menschen mit Behinderungen fördern, zur Interessenvertretung auf Bundesebene geeignet sein und seit mindestens drei Jahren bestehen.

Verlangt werden außerdem eine verlässliche und sachgerechte Arbeitsweise sowie eine Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen gemeinnütziger Zwecke. Eine noch junge Initiative, die erst seit wenigen Monaten besteht, dürfte diese Bedingungen daher regelmäßig nicht erfüllen.

Diese Vorhaben können gefördert werden

Die neue Richtlinie erfasst mehrere Arten von Projekten. Dazu gehören Fortbildungen für ehrenamtliche und hauptamtliche Kräfte, Workshops zur Interessenvertretung, Coachingangebote sowie die Förderung künftiger Nachwuchskräfte und der Jugendarbeit.

Förderfähig sind ebenfalls Maßnahmen zur Organisationsentwicklung, zum Aufbau von Netzwerken und zur Verbesserung der technischen Infrastruktur. Eine gewöhnliche Ausstattung von Arbeitsplätzen wird jedoch nicht finanziert.

Auch behinderungsbedingte Mehrkosten können berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise Übersetzungen in Leichte Sprache, Gebärdensprachdolmetschen und technische Arbeitshilfen, sofern dafür nicht bereits ein Anspruch aus einer anderen gesetzlichen Grundlage besteht.

Förderpunkt Regelung für die Ausschreibung 2026
Antragszeitraum 3. August bis 17. September 2026, 15:59 Uhr
Frühester Projektbeginn 1. Februar 2027
Förderanteil Bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben
Eigenbeteiligung Grundsätzlich mindestens fünf Prozent
Assistenzkosten Förderfähige Ausgaben von höchstens 8.000 Euro pro Jahr
Projektlaufzeit In der Regel bis zu drei Jahre
Antragstellung Elektronisch und in deutscher Sprache über das Förderportal BMAS
Ausgeschlossene Vorhaben Kommunale oder regionale Projekte sowie reine Sport- oder Kunstprojekte

Bis zu 8.000 Euro jährlich für Assistenzkräfte

Für Assistenzkräfte können pro Jahr Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 8.000 Euro als förderfähig anerkannt werden. Die Unterstützung kommt in Betracht, wenn ehrenamtlich Tätige oder Mitglieder wegen ihrer Behinderung Assistenz für Aufgaben innerhalb der Organisation benötigen.

Auch bei einer über den Fonds geförderten Qualifizierung kann die erforderliche Assistenz berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jeweils, dass die Kosten nicht bereits von einer anderen Stelle übernommen werden müssen.

Die Grenze von 8.000 Euro bedeutet nicht, dass jeder Antragsteller automatisch diesen Betrag ausgezahlt bekommt. Da die Förderung grundsätzlich höchstens 95 Prozent der anerkannten Ausgaben umfasst, können Eigenmittel erforderlich sein und die tatsächliche Bewilligung niedriger ausfallen.

Assistenz braucht einen getrennten Antrag

Eine wichtige Einschränkung betrifft die Verbindung verschiedener Fördergegenstände. Assistenzleistungen dürfen in einem Antrag nicht mit Fortbildungen, Medienprojekten, Netzwerkarbeit oder anderen Maßnahmen kombiniert werden.

Benötigt ein Verband sowohl Geld für ein Projekt als auch für Assistenzkräfte, sind getrennte Anträge notwendig. Diese Vorgabe sollte bereits bei der Projektplanung berücksichtigt werden, damit die Unterlagen rechtzeitig vollständig eingereicht werden können.

Welche weiteren Ausgaben anerkannt werden können

Neben Assistenzkosten können projektbezogene Personalausgaben, Honorare, Öffentlichkeitsarbeit, Räume und Qualifizierungskosten förderfähig sein. Bei Fortbildungen dürfen unter bestimmten Bedingungen auch Reisekosten ehrenamtlich Tätiger berücksichtigt werden.

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Für weitere projektbezogene Ausgaben sieht die Richtlinie eine Pauschale von 19 Prozent der unmittelbar förderfähigen Personalausgaben vor. Die genaue Finanzierungsplanung muss dennoch nachvollziehbar sein, denn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist im Antrag nachzuweisen.

Der Eigenanteil von grundsätzlich fünf Prozent kann unter bestimmten Bedingungen durch Barmittel oder durch anrechenbare Personalausgaben des Antragstellers beziehungsweise eines beteiligten Partners erbracht werden. Zusätzliche öffentliche oder private Mittel sind möglich, sofern für denselben Förderzweck keine unzulässige Doppelfinanzierung entsteht.

Diese Projekte bleiben von der Förderung ausgeschlossen

Die Ausschreibung verlangt einen erkennbaren Bezug zur Mitgestaltung öffentlicher Angelegenheiten auf Bundesebene. Vorhaben, die ausschließlich in einer Stadt, einem Landkreis oder einem einzelnen Bundesland wirken sollen, werden deshalb nicht aus dem Partizipationsfonds finanziert.

Ausgeschlossen sind außerdem reine Sport- und Kunstprojekte. Maßnahmen, die zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben einer Organisation gehören oder für die bereits eine andere gesetzliche Finanzierung vorgesehen ist, sind ebenfalls nicht förderfähig.

Ein bundesweiter Verband sollte im Antrag deshalb genau beschreiben, wie das Projekt über einzelne Regionen hinauswirkt. Allgemeine Vereinsarbeit ohne ein abgegrenztes Vorhaben und ohne nachvollziehbaren Bezug zur politischen Teilhabe dürfte nicht ausreichen.

Der Antrag muss vollständig im Förderportal eingehen

Das Verfahren wird vollständig über das Förderportal des BMAS abgewickelt. Anträge müssen in deutscher Sprache elektronisch eingereicht werden, wobei für die Wahrung der Frist die Eingangsbestätigung des Portals zählt.

Ein Antrag gilt als vollständig, wenn sämtliche erforderlichen Angaben im Onlineformular gemacht und alle in der Checkliste verlangten Unterlagen hochgeladen wurden. Die Checkliste und gegebenenfalls vorgeschriebene Formulare stehen im Dokumentenbereich des Portals bereit.

Für die erstmalige fristgerechte Einreichung genügt der vollständige elektronische Antrag, wenn im Portal die dafür vorgesehene Checkbox Z760 aktiviert wird. Wird das Vorhaben für eine Förderung ausgewählt, müssen die Unterlagen anschließend durch die vertretungsberechtigte Person bestätigt werden.

Diese Bestätigung kann je nach Vertretungsform über einen kostenlosen eID-Service, ein TAN-Verfahren oder eine qualifizierte elektronische Signatur erfolgen. Eine Nachreichung auf dem Postweg ist nur ausnahmsweise vorgesehen.

Kostenlose Hilfe bei der Antragstellung

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bietet am 6. und 27. August 2026 jeweils um 10 Uhr einen Antragsworkshop an. Interessierte Organisationen können sich nach Angaben des BMAS über die E-Mail-Adresse partizipationsfonds@kbs.de anmelden.

Wegen der kurzen Frist sollte die Registrierung im Förderportal nicht bis zum letzten Tag aufgeschoben werden. Technische Fragen, fehlende Vollmachten oder noch nicht verfügbare Nachweise können sonst dazu führen, dass ein Antrag nicht rechtzeitig bestätigt wird.

Wie über die Anträge entschieden wird

Zunächst prüft die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, ob ein Antrag die formellen Förderbedingungen erfüllt. Anschließend werden Stellungnahmen des zuständigen BMAS-Fachreferats eingeholt und die förderfähigen Anträge einem Beirat vorgelegt.

Der Beirat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern von Organisationen von Menschen mit Behinderungen und gibt Förderempfehlungen ab. Sind mehr geeignete Anträge vorhanden als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollen insbesondere notwendige Nachteilsausgleiche und Vorhaben zur Nachwuchsförderung berücksichtigt werden.

Bei der Auswahl soll außerdem die Vielfalt unterschiedlicher Behinderungen abgebildet werden. Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht selbst bei vollständig erfüllten Voraussetzungen nicht.

Was Antragsteller jetzt vorbereiten sollten

Organisationen sollten zuerst prüfen, ob sie bundesweit tätig sind und sämtliche Anforderungen an die Antragsberechtigung erfüllen. Danach müssen Projektziel, Zielgruppe, Laufzeit, Arbeitsplan und Bezug zur politischen Teilhabe verständlich beschrieben werden.

Ebenso wichtig sind ein belastbarer Finanzierungsplan und die klare Abgrenzung zu bereits finanzierten Aufgaben. Benötigte Assistenzleistungen müssen aus der Kalkulation des übrigen Vorhabens herausgenommen und in einem eigenen Antrag dargestellt werden.

Da verspätete oder unvollständige Anträge grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, sollte eine interne Abgabefrist mehrere Tage vor dem 17. September angesetzt werden. So bleibt Zeit, um hochgeladene Dokumente, Beträge und die Eingangsbestätigung zu prüfen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktiver bundesweit tätiger Selbstvertretungsverband plant für 2027 eine Schulungsreihe, in der junge Mitglieder auf Anhörungen und Gespräche mit Bundesbehörden vorbereitet werden. Ergänzend sollen barrierefreie digitale Informationsmaterialien erstellt und mehrere Onlineveranstaltungen angeboten werden.

Die anerkennungsfähigen Gesamtausgaben des Projekts betragen 20.000 Euro. Bei einer Förderung von 95 Prozent könnte der Zuschuss höchstens 19.000 Euro betragen, während der Verband mindestens 1.000 Euro als Eigenbeteiligung einplanen müsste.

Benötigen einzelne ehrenamtlich Mitwirkende zusätzlich persönliche Assistenz, darf der Verband diese Kosten nicht in denselben Antrag aufnehmen. Er müsste hierfür einen getrennten Assistenzantrag stellen und den jährlichen Höchstbetrag sowie den möglichen Eigenanteil beachten.

Quellenhinweis: Grundlage des Beitrags sind die Förderbekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 8. Juli 2026 und die Förderrichtlinie vom 3. Juni 2026.