Sozialhilfe: Behörde darf Assistenzleistungen für Schwerbehinderte nicht befristen – Urteil mit Signalwirkung

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Das Sozialgericht Altenburg stärkt mit Urteil AZ: S 21 SO 1010/23 – die Rechte von Menschen mit Behinderungen und setzt die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um.

Leistungen der Eingliederungshilfe – hier Assistenzleistungen – sind regelmäßig unbefristet zu erbringen

Von Assistenzleistungen gemäß §§ 76 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 1 SGB IX sind auch Hilfestellungen bei finanziellen und behördlichen Angelegenheiten umfasst. Im Verhältnis der rechtlichen Betreuung zu befähigenden Eingliederungshilfeleistungen ist vom Nachrang der rechtlichen Betreuung auszugehen.

Der Fall: Klägerin benötigt Unterstützung bei Unterlagen und Behördenangelegenheiten

Die 57-jährige Klägerin, die unter rechtlicher Betreuung steht, leidet unter einer Leberzirrhose Child C mit Pfortaderstauung, Bluthochdruck, Anämie, einer beidseitigen Sehbehinderung sowie weiteren Erkrankungen. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung von 60 ohne Merkzeichen sowie Pflegegrad 1 festgestellt. Unabhängig davon ist sie als Dozentin für Betriebswirtschaft selbstständig berufstätig.

Die Klägerin wandte sich erneut an die Behörde, weil sie dringend Unterstützung bei der Sortierung, Zuordnung und Ablage von Unterlagen von Behörden, Renten- und Krankenversicherung, Verträgen, Quittungen, Rechnungen, Arztberichten sowie bei der Überwachung von Terminen und der mentalen Verarbeitung beruflicher und privater Probleme benötigte.

Sie verwies auf die Komplexität des Aufwands, da verschiedene Unterlagen jeweils unterschiedlich sortiert beim Sozialhilfeträger, bei der Rentenversicherung und beim Finanzamt vorgelegt und in Formulare übertragen werden müssten.

Ohne assistierende Hilfe bei den Handreichungen und ohne Unterstützung beim Bewahren des Überblicks sei sie auf verlorenem Posten. Hinzu komme, dass ihr aufgrund krankheitsbedingter Antriebslosigkeit und Müdigkeit die Kraft fehle, Aufgaben zu beginnen und durchzuhalten.

Die Auffassung der Behörde

Die Behörde vertrat die Auffassung, dass Leistungen zur sozialen Teilhabe nach §§ 113, 78 SGB IX nicht die von der Klägerin gewünschte Unterstützung beim Sortieren und Vorlegen von Belegen zu Einkommen beziehungsweise Aufwendungen beim Sozialhilfeträger oder Finanzamt umfassen.

Der geltend gemachte Bedarf sei bereits nicht der Hauptzielrichtung der Förderung von Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei der Erledigung alltäglicher Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich und damit der sozialen Teilhabe zuzuordnen.

Der Unterstützungsbedarf unterfalle vielmehr der rechtlichen Betreuung, die für die Klägerin hinsichtlich der Vermögenssorge und der Vertretung gegenüber Behörden eingerichtet sei.

Sozialgericht Altenburg stärkt die Rechte der Klägerin

Dieser Auffassung folgte die 21. Kammer des Sozialgerichts Altenburg nicht. Sie stärkte vielmehr die Rechte der Klägerin.

Sinn der Assistenzleistungen beim betreuten Wohnen ist es, Leistungsberechtigte dazu zu befähigen, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in ihrem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbstständig vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2024 – L 7 SO 3379/21).

Individueller und personenzentrierter Maßstab bei der Bedarfsermittlung

Für die Ermittlung des Bedarfs an Eingliederungshilfe gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab.

In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein Mensch mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, hängt von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche ab.

Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist es, der leistungsberechtigten Person die in ihrer Altersgruppe üblichen gesellschaftlichen Kontakte zu ermöglichen und nachvollziehbare soziale Teilhabebedürfnisse zu erfüllen, soweit diese nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten und nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinausgehen (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2017 – B 8 SO 2/16 R).

Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum sowie den eigenen Kräften und Mitteln.

Selbstständige Tätigkeit der Klägerin ist bei der Teilhabe zu berücksichtigen

Für die Klägerin ist es neben dem eigenständigen und selbstbestimmten Wohnen sowie der Bewältigung alltäglicher Verrichtungen erkennbar wichtig, ihre geringfügige selbstständige Tätigkeit als Honorarkraft in der Erwachsenenbildung weiter ausüben zu können.

Die mit der Vorbereitung und Abwicklung des Unterrichts zusammenhängenden Tätigkeiten bewältigt sie selbst und ohne Hilfe.

Aus den Beschreibungen der Klägerin selbst, sowohl in ihren schriftlichen Stellungnahmen als auch beispielsweise gegenüber der Pflegesachverständigen und dem Gericht, ergibt sich, dass sie maßgeblich Unterstützung bei der Bewältigung behördlicher Angelegenheiten benötigt. Diese fallen wegen ihrer Selbstständigkeit in besonderer Art und Weise sowie in größerem Umfang an.

Neben der üblichen Notwendigkeit, Unterlagen und Post regelmäßig geordnet zu sortieren und abzulegen, bedarf es für Korrespondenz, Antragstellungen und Mitwirkungspflichten gegenüber verschiedenen Behörden jeweils der Vorlage unterschiedlicher Unterlagen und Anträge. Insbesondere die Erstellung der Steuererklärung und der Angaben gegenüber der Rentenversicherung scheint mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbunden zu sein.

Dass die Klägerin für diese Aufgaben motivierende und reflektierende Unterstützung und Hilfe benötigt, stellte auch die Behörde nicht in Abrede.

Entgegen der Auffassung der Behörde sind derartige Aufgaben jedoch nicht allein oder vorrangig durch die gesetzliche Betreuung zu erbringen. Sie sind vielmehr auch und gerade Gegenstand und Inhalt der Leistungen der Eingliederungshilfe, sodass der zeitliche Aufwand bei der Bemessung der Assistenz zu berücksichtigen ist.

Abgrenzung zwischen rechtlicher Betreuung und Eingliederungshilfe

Das Bundessozialgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R – zur Unterscheidung zwischen rechtlicher Betreuung und Leistungen des ambulant betreuten Wohnens geäußert.

Danach zielt die rechtliche Betreuung nicht auf die tatsächliche Verrichtung von Handlungen durch den Betreuer anstelle des Betreuten, sondern auf die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten. Der Betreuer handelt als Vertreter (§ 1823 BGB).

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.12.2010 – III ZR 19/10 – verweist das Bundessozialgericht darauf, dass Tätigkeiten nicht von der rechtlichen Betreuung erfasst sind, wenn sie sich in tatsächlicher Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein.

Der Betreuer ist vielmehr nur verpflichtet, solche Hilfen zu organisieren, nicht aber, sie selbst zu leisten.

Zielt die Hilfe auf die rein tatsächliche Bewältigung des Alltags, kommt eine Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht. Zielt sie hingegen auf das Ersetzen einer Rechtshandlung, ist der Aufgabenbereich des rechtlichen Betreuers betroffen.

Dies gilt gleichermaßen bei Leistungen der Beratung und Unterstützung als Hilfen zur Entscheidung.

Sind diese Leistungen auf das Ob und Wie der Erledigung rechtlicher Belange ausgerichtet, sind sie der rechtlichen Betreuung zuzuordnen. Andernfalls ist der Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe betroffen.

Decken Leistungen der rechtlichen Betreuung den geltend gemachten Bedarf, dürften Leistungen der Eingliederungshilfe, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nicht mehr zu erbringen sein. Dies gilt allerdings nur, wenn diese oder andere Hilfen, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, tatsächlich erbracht werden.

Rechtliche Betreuung ist gegenüber sozialen Hilfen nachrangig

Im Verhältnis der rechtlichen Betreuung zu befähigenden Leistungen der Eingliederungshilfe kann von einem Nachrang der rechtlichen Betreuung ausgegangen werden.

Hierzu ist auf die gesetzgeberische Intention zur weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte zu verweisen. In § 17 Abs. 4 Satz 2 SGB I wurde aufgenommen, dass soziale Rechte nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden dürfen, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Abs. 1 BGB bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

Gemäß § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB in der Fassung vom 04.05.2021, gültig ab dem 01.01.2023, darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.

Nach § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB ist die Bestellung eines Betreuers insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch andere Hilfen erledigt werden können, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird. Dazu zählen insbesondere Unterstützungsleistungen, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruhen.

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Beide Gesetzesänderungen gehen auf die grundlegende Neustrukturierung des Betreuungsrechts zurück und verfolgen das Ziel, das Verhältnis von Betreuungsrecht und Sozialrecht klarer zu regeln.

§ 17 Abs. 4 Satz 2 SGB I ist Ausdruck der Subsidiarität der rechtlichen Betreuung gegenüber sozialen Hilfen.

Die Regelung soll klarstellen, dass die Möglichkeit einer Betreuung die Wahrnehmung sozialer Rechte nicht hindert. Ein möglicher sozialrechtlicher Anspruch tritt nur dann zurück, wenn ein tatsächliches Handeln des Betreuers zur Hilfeleistung und Deckung eines Bedarfs führt.

Assistenzleistungen stärken Selbstbestimmung und Autonomie

Die rechtliche Betreuung ist gegenüber sozialen Hilfen subsidiär.

Mit der Regelung in § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB wird ausdrücklich klargestellt, dass die Bestellung eines rechtlichen Betreuers beziehungsweise die Möglichkeit einer Betreuerbestellung die Wahrnehmung sozialer Rechte im Sinne der §§ 2 ff. SGB I nicht hindert.

Bei der Prüfung und Gewährung von Sozialleistungen durch die Leistungsträger ist vielmehr der individuelle Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Sozialleistungen zu betrachten und einzelfallabhängig zu entscheiden.

Nur wenn ein tatsächliches Handeln des rechtlichen Betreuers zur Hilfeleistung und Deckung eines Bedarfs führt, tritt ein möglicher sozialrechtlicher Anspruch dahinter zurück.

Die im Betreuungsrecht vorgenommenen Änderungen sind zentral darauf ausgerichtet, Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Art. 12 UN-BRK zu stärken (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 19/24445, S. 401).

Wenn sich rechtliche Betreuung und Assistenzleistungen – etwa für bestimmte Handlungen – nicht exakt voneinander abgrenzen lassen, sondern bei entscheidungsfähigen Personen beides in Betracht kommt, ist die Betreuung als nachrangig einzuordnen.

Der Grund liegt insbesondere darin, dass die rechtliche Betreuung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG darstellt.

Nicht nur die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung selbst, sondern auch ersetzende Handlungen des Betreuers stellen einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dar (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R).

Durch Unterstützungsleistungen im Rahmen der Assistenz kann gemeinsam mit den Betroffenen daran gearbeitet werden, dass sie ihre rechtlichen Ansprüche selbstständig regeln und damit auch ihren Alltag selbstbestimmt und eigenständig bewältigen.

Unter diesen Voraussetzungen ist hier anzunehmen, dass die Inanspruchnahme der rechtlichen Betreuung jedenfalls insoweit nicht erforderlich ist, wie die Klägerin sich selbstständig um die mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Antrags- und Behördenangelegenheiten kümmert und kümmern möchte und hierzu lediglich Unterstützung hinsichtlich Motivation, Konzentration und Handreichungen benötigt (vgl. auch LG Duisburg, Beschluss vom 13.01.2023 – 12 T 117/22).

Keine Grundlage für die Befristung dauerhaft erforderlicher Assistenzleistungen

Bei einem dauerhaft bestehenden Bedarf besteht keine Grundlage für eine Befristung gewährter Assistenzleistungen.

Der Bescheid der Behörde war zudem rechtswidrig, weil darin eine Befristung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X zu sehen war. Die von der Behörde bewilligte Leistung galt lediglich für einen bestimmten Zeitraum.

Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 SGB X waren jedoch nicht erfüllt. Zum einen gab es keine Rechtsvorschrift, durch die die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Assistenz befristet zu bewilligen. Zum anderen war eine Befristung auch nicht zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen der Leistung der Eingliederungshilfe erforderlich.

Im Grundsatz handelt es sich bei Leistungen der Eingliederungshilfe für wesentlich behinderte Menschen nicht um abschnittsweise zu bewilligende Leistungen.

Denn erst wenn das Teilhabeziel erreicht ist, ist die Sachleistung vollständig erbracht.

Allein die Notwendigkeit, in bestimmten Zeitabschnitten die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Leistung zu überprüfen, sowie die darauf beruhende Praxis der Träger, Leistungen nur abschnittsweise zu bewilligen und gegebenenfalls abschnittsweise mit dem Leistungserbringer abzurechnen, führen nach dem Recht der Eingliederungshilfe nicht dazu, dass im Anschluss an einen solchen Zeitabschnitt jeweils ein Anspruch auf eine neue Teilhabeleistung entsteht (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der erforderlichen Unterstützung der Klägerin durch Assistenz um einen dauerhaft bestehenden Bedarf. Dieser ist insbesondere nicht durch äußere Gegebenheiten, etwa die Dauer einer Ausbildung, auf eine bestimmte Zeit befristet.

Letztlich steht hinter der nur abschnittsweisen Gewährung der Leistungen der Eingliederungshilfe die nachvollziehbare Intention der Behörde, dass sich Leistungsberechtigte wie die Klägerin vor Ablauf der Geltungsdauer um eine erneute Bewilligung bemühen müssen. Bei einer unbefristeten Bewilligung obliegt es hingegen der Beklagten, das Verfahren der Bedarfsfeststellung rechtzeitig einzuleiten und gegebenenfalls die Mitwirkung der leistungsberechtigten Person durchzusetzen.

Dafür bietet § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X jedoch gerade keine Rechtsgrundlage.

Ergeben sich Änderungen gegenüber den bei Bewilligung vorliegenden Verhältnissen, liegt eine Änderung im Sinne des § 48 SGB X vor. Sind solche Änderungen bereits bei Bewilligung absehbar, bietet sich eine Bedarfsfeststellung in kürzeren Abständen an.

Mit der Befristung, wie sie die Behörde vorgenommen hat, tritt vielmehr die vom Gesetzgeber nicht gewünschte Folge ein, dass die Klägerin das Risiko trägt, dass eine Anschlussbewilligung nicht rechtzeitig erfolgen kann, obwohl sich tatsächlich keine Änderungen ergeben haben (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 17.11.2025 – L 8 SO 343/25 B).

Fazit: Assistenzleistungen umfassen auch Hilfe bei Behörden und Finanzen

Bei wiederholt befristet bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe kommt regelmäßig ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG in Form der Wiederholungsgefahr in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R).

Von Assistenzleistungen gemäß §§ 76 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 1 SGB IX sind auch Hilfestellungen bei finanziellen und behördlichen Angelegenheiten umfasst.

Im Verhältnis der rechtlichen Betreuung zu befähigenden Leistungen der Eingliederungshilfe ist vom Nachrang der rechtlichen Betreuung auszugehen.

Bei einem dauerhaft bestehenden Bedarf besteht keine Grundlage für eine Befristung gewährter Assistenzleistungen.

Anmerkung: Eingliederungshilfe ist regelmäßig unbefristet zu erbringen

Leistungen der Eingliederungshilfe sind regelmäßig unbefristet zu erbringen – auch als Persönliche Budgets. Dies hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.01.2021 entschieden.

Assistenzleistungen gemäß §§ 76 Abs. 2 Satz 2, 78 SGB IX umfassen auch Hilfen bei finanziellen und behördlichen Angelegenheiten.

Der Grundsatz des Nachrangs besagt, dass diese befähigenden, personenzentrierten Leistungen der Eingliederungshilfe vorrangig sind und eine rechtliche Betreuung erst als letztes Mittel eingreifen soll.

Die Hilfe bei Behördengängen oder bei der Verwaltung von Finanzen ist Teil der Assistenzleistung. Ziel ist es nicht, die Angelegenheiten für die Betroffenen zu übernehmen, also in Stellvertretung zu handeln, sondern sie zu befähigen, diese Angelegenheiten mit Unterstützung möglichst selbstständig zu regeln.

Betroffene können entscheiden, wie sie ihre Unterstützung strukturieren wollen. Assistenzleistungen erfolgen personenzentriert und stärken die Selbstbestimmung – im Gegensatz zur formellen rechtlichen Vertretung.

Assistenz darf nicht einfach befristet werden. Dies hat aktuell auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 19.02.2026 – L 24 SO 116/25 – bestätigt. Das SGB IX kennt keine automatische Befristung.