Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellt klar: Auch bei einem Erbvermögen von 370.653,00 € sind dem Antragsteller Assistenzleistungen vom Sozialamt zu gewähren. Denn bei der Anordnung von lebenslanger Testamentsvollstreckung handelt es sich nicht – um verfügbares Vermögen.
Höheres Schonvermögen: Bei der Eingliederungshilfe (Assistenzleistungen) liegt der Vermögensfreibetrag im Jahr 2026 bei 150 % der jährlichen Bezugsgröße zur Sozialversicherung. Dieser Freibetrag steigt jährlich und betrug beispielsweise 2024 bereits 63.630 Euro.
Anrechnung bei sehr hohem Vermögen:
Erst wenn das Vermögen den Freibetrag (71.190 € im Jahr 2026) übersteigt, muss die leistungsberechtigte Person ihre Fachleistungen (wie Assistenz) daraus finanzieren.
Nun hat aktuell der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ( Beschluss vom 23.10.2025 – L 2 SO 2763/25 ER-B – ) entschieden, dass das Sozialamt auch bei sehr hohem Vermögen verpflichtet sein kann, Eingliederungshilfe in Gestalt der Kostenübernahme für Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen zu gewähren.
Gericht verpflichtet Eingliederungsträger zur Übernahme der monatlichen Assistenzleistungen
Der Senat hat das Sozialamt zur vorläufigen Kostenübernahme für die dem Antragsteller zu erbringenden Assistenzleistungen außerhalb einer besonderen Wohnform in Höhe von 1.077,92 € monatlich verpflichtet.
Gemäß § 139 SGB IX gehört zum Vermögen im Sinne dieses Teils (des SGB IX) das gesamte verwertbare Vermögen
Die Leistungen nach diesem Teil dürfen nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens im Sinne des § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 SGB XII oder eines Barvermögens oder sonstiger Geldwerte bis zu einem Betrag von 150% der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Dieser Betrag liegt 2025 bei 67.410,00 €.
Das Gericht stellt klar:
Auch bei einem Erbvermögen von 370.653,00 € sind dem Antragsteller Assistenzleistungen vom Sozialamt zu gewähren. Denn bei der Anordnung von lebenslanger Testamentsvollstreckung handelt es sich nicht – um verfügbares Vermögen.
Die Dauertestamentsvollstreckung hat die Verfügungsbeschränkung des Erben über die Nachlassgegenstände zur Folge (vgl.§ 2211 BGB -).
Kläger kommt nicht vor Ablauf von 30 Jahren in den Genuss des Erbes
Der Testamentsvollstrecker hat jedoch Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, zu befolgen (§ 2216 Abs. 2 Sat1 BGB).
Mangels einer anderen Bestimmung durch den Erblasser hinsichtlich der Dauer der Dauertestamentsvollstreckung bedeutet dies im Ergebnis, dass der Antragsteller ohne Verwaltungsanordnung für 30 Jahre (§ 2210 Satz 1 BGB) nicht in den Genuss des Erbes kommt.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung bewirkt daher für den Antragsteller keinen gesicherten Anspruch gegenüber dem Testamentsvollstrecker auf einen bestimmten monatlichen Betrag aus dem Erbe und erst recht nicht eine Verfügbarkeit über das gesamte Erbe durch ihn.
Unbeachtlich dürfte deshalb sein, dass die Erblasser keine ausdrückliche Verfügung über den Erhalt des Vermögensstammes getroffen haben.
Intention der Erblasser scheint die langfristige Sicherung eines gewissen Lebensstandards für den Kläger mit zusätzlichen Annehmlichkeiten und Vorteilen über die von der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) gewährleistete Versorgung hinaus gewesen zu sein.
Gericht sieht kein verwertbares Vermögen
Der Senat geht nach derzeitigem Sachstand davon aus, dass es sich bei dem Nachlass nicht um verwertbares Vermögen handeln dürfte.
Es bleibt diesbezüglich einer abschließenden Beurteilung des Hauptsacheverfahrens überlassen, ob sich letztlich aus dem Erbvertrag unter Berücksichtigung der (ggf. noch weiter festzustellenden) Begleitumstände zur Erstellung des Erbvertrages der Wille der Erblasser ergibt, dass der Verbrauch des Nachlasses auch im Falle der grundsicherungsrechtlichen/eingliederungshilferechtlichen Hilfebedürftigkeit des Antragstellers verhindert werden sollte oder ob der Nachlass existenzsichernd für den (laufenden) Lebensunterhalt des Klägers eingesetzt werden sollte.
Rechtstipp vom Sozialrechtsexperten:
Zur Nichtberücksichtigung eines unter Testamentsvollstreckung stehenden Erbteils als verwertbares Vermögen und Einkommenszurechnung von Nachlasserträgen im SGB XII-Bezug bei der Übernahme von ungedeckten Heimkosten.
Zur Übernahme von ungedeckten Heimkosten wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Nachlass des verstorbenen Vaters in Höhe von 368.721,62 EUR – ohne Anrechnung von Vermögen.
Der Sozialhilfeträger wird im Eilverfahren verpflichtet ungedeckte Heimkosten ohne Anrechnung von Vermögen zu übernehmen.
Denn besteht eine Testamentsvollstreckung, die die Verwaltung und Teilung des Nachlasses für einen längeren Zeitraum (hier: 15 Jahre) dem Testamentsvollstrecker überträgt und den Erben die Verfügungsmacht entzieht, fehlt es an der Verwertbarkeit dieses Vermögens für die Dauer der Testamentsvollstreckung ( SG Reutlingen Az. S 10 SO 1646/25 ER – bestätigt durch LSG BW, Beschluss v. 23.02.2026 – L 7 SO 2978/25 ER-B – ).
Sozialhilfe: Sozialamt muss ungedeckte Heimkosten für Rentnerin trotz hohem Vermögen zahlen



