8 Änderungen bei der Rente ab 2027
Das Jahr 2027 bringt für Rentnerinnen und Rentner gleich mehrere Veränderungen. Einige davon führen unmittelbar zu höheren Renten, andere verändern die Planung beim Übergang vom Beruf in den Ruhestand oder können sogar bisherige Vorteile kosten.
Besonders viel Aufmerksamkeit bekommen die Mütterrente III, die mögliche Rentenerhöhung im Juli und die neuen Regeln bei Teilrente und Krankengeld. Hinzu kommen Änderungen bei Betriebsrenten, Grundrente, Steuern und privater Altersvorsorge.
Allerdings ist nicht alles, was für 2027 genannt wird, bereits endgültig beschlossen. Deshalb ist es wichtig, zwischen geltendem Recht, bereits verabschiedeten Änderungen und Prognosen zu unterscheiden.
Die wichtigsten Rentenänderungen 2027 im Überblick
| Änderung | Stand | Was sich 2027 ändert |
|---|---|---|
| Mütterrente III | Beschlossen | Für vor 1992 geborene Kinder kommen bis zu 6 weitere Monate Kindererziehungszeit hinzu. |
| Grundrentenzuschlag | Werte für 2027 veröffentlicht | Neue Einkommensfreibeträge gelten bei der Anrechnung. |
| Rentenerhöhung | Prognose | Die Deutsche Rentenversicherung rechnet derzeit mit rund 4,4 Prozent ab Juli 2027. |
| Teilrente und Krankengeld | Beschlossen | Bei mehr als zwei Dritteln der Vollrente entfällt grundsätzlich der Krankengeldanspruch. |
| Betriebsrente | Beschlossen | Gesetzliche Teilrente und vorzeitiger Bezug einer Betriebsrente lassen sich leichter verbinden. |
| Steuer-Grundfreibetrag | Regierungsentwurf | Der Grundfreibetrag soll 2027 auf 12.564 Euro steigen. |
| Regelaltersgrenze | Geltendes Recht | Für den Jahrgang 1961 gilt ein Regelrentenalter von 66 Jahren und 6 Monaten. |
| Private Altersvorsorge | Beschlossen | Ab Januar 2027 starten neue staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte. |
1. Mütterrente III bringt für viele Eltern mehr Rente
Eine der finanziell interessantesten Änderungen betrifft Eltern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden. Ab dem 1. Januar 2027 werden für diese Kinder bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.
Bislang werden für vor 1992 geborene Kinder höchstens zweieinhalb Jahre angerechnet. Die Mütterrente III ergänzt damit bis zu sechs weitere Monate beziehungsweise einen halben Entgeltpunkt je betroffenem Kind.
Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro entspricht ein halber Entgeltpunkt zunächst 21,26 Euro zusätzlicher monatlicher Bruttorente je Kind. Dieser Betrag gilt rechnerisch für die erste Jahreshälfte 2027, denn zum 1. Juli kann sich der Rentenwert erneut verändern.
Wer beispielsweise zwei vor 1992 geborene Kinder erzogen hat und jeweils den vollständigen zusätzlichen halben Entgeltpunkt erhält, kommt beim heutigen Rentenwert auf 42,52 Euro zusätzlich im Monat. Bei drei Kindern wären es derzeit 63,78 Euro.
Ausführliche Berechnungen finden Sie auch in unserem Beitrag zur Mütterrente III und den zusätzlichen Rentenbeträgen für ein bis fünf Kinder.
Die Auszahlung der Mütterrente erfolgt für viele erst 2028
Eine Besonderheit dürfte bei vielen Rentnern zunächst für Verwunderung sorgen. Der Anspruch entsteht zwar bereits zum 1. Januar 2027, technisch kann die Deutsche Rentenversicherung die zusätzliche Leistung bei vielen Bestandsrenten jedoch erst im Jahr 2028 auszahlen.
Das Geld für 2027 geht dadurch nicht verloren. Betroffene erhalten die zustehenden Beträge rückwirkend nachgezahlt.
Wer bereits Rente bezieht und dessen Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto gespeichert sind, muss grundsätzlich keinen gesonderten Antrag auf die Mütterrente III stellen. Dennoch kann es sinnvoll sein, das Versicherungskonto auf vollständige Kindererziehungszeiten zu überprüfen.
2. Neue Einkommensgrenzen beim Grundrentenzuschlag
Auch beim Grundrentenzuschlag verändern sich 2027 die Freibeträge für die Einkommensanrechnung. Für Alleinstehende liegt der Freibetrag 2027 bei 1.555 Euro monatlich, für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften bei 2.425 Euro.
Bis zu diesen Grenzen wird das berücksichtigte Einkommen nicht auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Oberhalb der Freibeträge beginnt eine gestaffelte Anrechnung.
Bei Alleinstehenden reicht die erste Anrechnungsstufe bis zu einem Einkommen von 1.990 Euro, bei Paaren bis 2.861 Euro. Einkommen oberhalb des ersten Freibetrags wird in diesem Bereich zu 60 Prozent berücksichtigt.
Was darüber hinausgeht, wird stärker angerechnet. Ein höheres Einkommen kann deshalb dazu führen, dass ein vorhandener Grundrentenzuschlag sinkt oder vollständig aufgezehrt wird.
Mehr zu Grundrentenzuschlag und weiteren Leistungen lesen Sie in unserem Überblick zu zusätzlichen Leistungen für Rentner.
3. Zum 1. Juli 2027 könnte die Rente um rund 4,4 Prozent steigen
Für Millionen Rentner dürfte die reguläre Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 besonders interessant sein. Die Frühjahrsfinanzschätzung 2026 der Deutschen Rentenversicherung geht derzeit von einem möglichen Plus von rund 4,4 Prozent aus.
Eine monatliche Bruttorente von 1.000 Euro würde bei exakt 4,4 Prozent rechnerisch auf 1.044 Euro steigen. Aus 1.500 Euro würden 1.566 Euro und aus 2.000 Euro würden 2.088 Euro.
Diese Werte sind jedoch noch nicht beschlossen. Wie hoch die Rentenanpassung tatsächlich ausfällt, wird erst im Frühjahr 2027 anhand der dann verfügbaren Daten ermittelt.
Die Entwicklung der Löhne und der Sozialabgaben beeinflusst die spätere Berechnung. Rentner sollten die 4,4 Prozent deshalb als derzeitige Orientierung und nicht als garantierte Erhöhung einplanen.
Eine ausführliche Tabelle mit verschiedenen Rentenhöhen finden Sie in unserem Beitrag zur möglichen Rentenerhöhung 2027.
Rentenerhöhung bedeutet nicht automatisch 4,4 Prozent mehr auf dem Konto
Auch wenn die Bruttorente steigt, fällt das zusätzliche Netto geringer aus. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden weiterhin von der gesetzlichen Rente abgezogen.
Bei steuerpflichtigen Rentnern kann außerdem die Einkommensteuer steigen. Regelmäßige Rentenanpassungen erhöhen bei Bestandsrentnern grundsätzlich den steuerpflichtigen Rentenbetrag, während der einmal festgestellte persönliche Rentenfreibetrag nicht entsprechend mitwächst.
4. Die 99,99-Prozent-Teilrente verliert ab 2027 einen wichtigen Vorteil
Eine deutliche Änderung trifft Rentner, die weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten und ihre Altersrente bisher beispielsweise zu 99,99 Prozent beziehen. Diese Gestaltung wurde häufig genutzt, um rechtlich Teilrentner zu bleiben und dadurch unter bestimmten Voraussetzungen einen Krankengeldanspruch zu erhalten.
Ab dem 1. Januar 2027 funktioniert dieses Modell beim Krankengeld nicht mehr. Nach der neuen Fassung des § 50 SGB V entfällt der Krankengeldanspruch bei einer Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente.
Das bedeutet beispielsweise, dass Teilrenten von 70, 80, 90 oder 99,99 Prozent beim Krankengeld grundsätzlich genauso problematisch werden wie eine Vollrente. Die Teilrente von 99,99 Prozent selbst wird allerdings nicht abgeschafft.
Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag darüber, welche Teilrentner ab 2027 ihren Krankengeldanspruch verlieren.
Wer Krankengeld erhalten will, muss die Zwei-Drittel-Grenze beachten
Der Gesetzestext spricht von einer Teilrente von „mehr als zwei Dritteln der Vollrente“. Genau zwei Drittel werden allein aufgrund der Rentenhöhe deshalb nicht vom neuen Ausschluss erfasst.
In der Praxis ist Vorsicht bei Prozentangaben geboten. Zwei Drittel entsprechen mathematisch 66,666… Prozent, sodass 66,67 Prozent bereits geringfügig darüber liegen.
Eine Teilrente von 66,66 Prozent liegt dagegen unterhalb der Schwelle. Ob tatsächlich ein Krankengeldanspruch besteht, hängt zusätzlich von den übrigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.
5. Betriebsrente und gesetzliche Teilrente lassen sich ab 2027 besser kombinieren
Für Beschäftigte, die schrittweise aus dem Berufsleben ausscheiden wollen, gibt es gleichzeitig eine Erleichterung. Ab dem 1. Januar 2027 wird der Bezug einer gesetzlichen Altersrente als Teilrente beim vorzeitigen Bezug einer Betriebsrente stärker berücksichtigt.
Damit kann eine Betriebsrente grundsätzlich auch dann früher in Anspruch genommen werden, wenn gleichzeitig nur eine gesetzliche Teilrente und keine Vollrente bezogen wird. Das kann Modelle für einen gleitenden Übergang in den Ruhestand attraktiver machen.
Allerdings bedeutet die Änderung nicht, dass jeder Teilrentner automatisch eine Betriebsrente erhält. Versorgungssysteme können weitere Voraussetzungen enthalten, und bei einem vorzeitigen Beginn können Abschläge entstehen.
Auch ein allgemeiner Anspruch darauf, lediglich einen bestimmten Prozentsatz der Betriebsrente als „Teilbetriebsrente“ auszahlen zu lassen, entsteht dadurch nicht. Betroffene sollten deshalb ihre Versorgungsordnung oder die Bedingungen des jeweiligen Versorgungsträgers prüfen.
6. Steuerlicher Grundfreibetrag soll auf 12.564 Euro steigen
Auch steuerlich soll sich 2027 etwas ändern. Nach dem Anfang September 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf für die Einkommensteuerreform soll der Grundfreibetrag im Jahr 2027 auf 12.564 Euro steigen.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist dieser Betrag noch nicht endgültig Gesetz. Das parlamentarische Verfahren muss abgeschlossen werden.
Für Rentner ist außerdem ein häufiges Missverständnis wichtig: Eine Jahresbruttorente von 12.564 Euro wäre nicht allein wegen des Grundfreibetrags automatisch steuerfrei. Entscheidend ist das am Ende ermittelte zu versteuernde Einkommen.
Bei der Berechnung werden unter anderem der steuerpflichtige Anteil der Rente, der persönliche Rentenfreibetrag sowie abzugsfähige Versicherungsbeiträge und weitere steuerliche Beträge berücksichtigt. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, lässt sich deshalb nicht allein anhand der monatlichen Bruttorente beurteilen.
7. Der Jahrgang 1961 erreicht mit 66 Jahren und 6 Monaten die Regelaltersgrenze
Die schrittweise Anhebung des Rentenalters setzt sich auch 2027 fort. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1961 beträgt die Regelaltersgrenze 66 Jahre und 6 Monate.
Wer beispielsweise im Januar 1961 geboren wurde, erreicht diese Altersgrenze im Juli 2027. Bei einer Geburt im Juni 1961 wird sie im Dezember 2027 erreicht.
Menschen des Jahrgangs 1961, die zwischen Juli und Dezember geboren wurden, erreichen ihre Regelaltersgrenze dagegen erst im Jahr 2028. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt nach heutigem Recht die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Eine Übersicht über die verschiedenen Jahrgänge finden Sie in unserem Beitrag zu den Altersgrenzen und möglichen Rentenabschlägen der Jahrgänge 1959 bis 1964.
Regelaltersgrenze ist nicht dasselbe wie frühestmöglicher Rentenbeginn
Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann eine Altersrente für langjährig Versicherte bereits früher beziehen. Dabei entstehen allerdings grundsätzlich dauerhafte Abschläge von 0,3 Prozent je Monat des vorgezogenen Rentenbeginns.
Nach mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte früher und ohne Abschläge beginnen. Auch bei dieser Rentenart steigt die Altersgrenze für die jüngeren Jahrgänge schrittweise an.
8. Neue private Altersvorsorge startet am 1. Januar 2027
Zum Jahresbeginn 2027 beginnt außerdem die reformierte staatlich geförderte private Altersvorsorge. Das entsprechende Gesetz wurde bereits 2026 beschlossen und ist Ende Mai 2026 in Kraft getreten.
Künftig werden neben Garantieprodukten auch staatlich geförderte Altersvorsorgedepots ohne Kapitalgarantie möglich. Darüber können beispielsweise Fonds und ETFs für die Altersvorsorge genutzt werden.
Zusätzlich wird ein Standardprodukt eingeführt, bei dem die Kosten begrenzt werden. Die staatliche Förderung wird ebenfalls neu gestaltet und stärker an die tatsächlich geleisteten Beiträge gekoppelt.
Bestehende Riester-Verträge bleiben bestehen
Wer bereits einen Riester-Vertrag besitzt, muss diesen wegen der Reform nicht kündigen. Für bestehende Verträge gilt Bestandsschutz, sodass sie grundsätzlich nach den bisherigen Bedingungen und mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden können.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch in die neue Förderung oder in einen neuen Altersvorsorgevertrag gewechselt werden. Ein vorschneller Wechsel kann allerdings neue Abschluss-, Vertriebs- oder Wechselkosten verursachen.
Mehr zu den Möglichkeiten für bestehende Verträge lesen Sie in unserem Beitrag Was wird aus dem alten Riester-Vertrag?.
2027 bringt Gewinner, aber auch neue Fallstricke
Unter dem Strich können viele Rentner 2027 finanziell profitieren. Besonders die Mütterrente III und eine mögliche kräftige Rentenanpassung würden die gesetzlichen Renten erhöhen.
Gleichzeitig entstehen neue Punkte, die bei der persönlichen Rentenplanung beachtet werden müssen. Das gilt vor allem für arbeitende Teilrentner, die sich bisher über eine sehr hohe Teilrente ihren Krankengeldschutz erhalten haben.
Wer Betriebsrente, gesetzliche Rente, Beschäftigung und Krankengeld miteinander kombiniert, sollte die Auswirkungen deshalb nicht getrennt betrachten. Eine Änderung an einer Stelle kann erhebliche Folgen für eine andere Leistung haben.
Beispiel aus der Praxis: Teilrente, Mütterrente und Krankengeld treffen aufeinander
Ute M. bezieht bereits eine vorgezogene Altersrente und arbeitet daneben sozialversicherungspflichtig weiter. Sie erhält bisher 99,99 Prozent ihrer möglichen Altersrente, damit sie rechtlich als Teilrentnerin gilt.
Außerdem hat sie zwei Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Durch die Mütterrente III entstehen für sie ab Januar 2027 bei vollständiger Berücksichtigung insgesamt ein zusätzlicher Entgeltpunkt beziehungsweise nach dem derzeitigen Rentenwert zunächst 42,52 Euro zusätzliche Bruttorente pro Monat.
Ausgezahlt wird dieser zusätzliche Betrag bei ihrer Bestandsrente voraussichtlich erst 2028 rückwirkend. Gleichzeitig verliert ihre bisherige 99,99-Prozent-Teilrente ab Januar 2027 den Vorteil beim Krankengeld.
Möchte Ute M. ihren möglichen Krankengeldschutz aus der Beschäftigung erhalten, muss sie deshalb überprüfen, ob sie ihre Teilrente auf höchstens zwei Drittel reduzieren sollte. Vor einer Änderung sollte sie sowohl die Rentenversicherung als auch ihre Krankenkasse und bei vorhandener Betriebsrente den Versorgungsträger einbeziehen.




