Ab dem 1. Januar 2027 entfällt der gesetzliche Krankengeldanspruch, wenn eine Altersrente als Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Betroffen sind vor allem Rentnerinnen und Rentner, die neben der Rente sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten.
Besonders relevant ist die Änderung für Menschen mit einer 99,99-Prozent-Teilrente. Der Verzicht auf wenige Cent Rente reicht künftig nicht mehr aus, um nach dem Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse zu erhalten.
Die Änderung ist nicht mehr nur geplant. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 verkündet.
Was ändert sich beim Krankengeld?
Der neue § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V nennt neben der Altersvollrente künftig auch eine „Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente“. Ab Jahresbeginn 2027 schließt deshalb auch eine solche Teilrente den gesetzlichen Krankengeldanspruch aus.
Wichtig ist: Eine Teilrente von genau zwei Dritteln oder weniger wird durch diese neue Vorschrift nicht allein wegen ihrer Höhe ausgeschlossen. Die übrigen Voraussetzungen für Krankengeld müssen dennoch erfüllt sein.
Die Änderung kürzt nicht die Altersrente. Sie betrifft ausschließlich die Absicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung, wenn wegen einer längeren Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt wird.
Gilt die Grenze auch für bereits laufende Teilrenten?
Eine besondere Übergangsregelung für bereits vor dem 1. Januar 2027 bezogene hohe Teilrenten enthält das Gesetz nicht. Damit erfasst der neue Ausschluss grundsätzlich auch Versicherte, deren Teilrente von mehr als zwei Dritteln schon vor diesem Datum begonnen hat.
Wer über den Jahreswechsel bereits Krankengeld bezieht, sollte die weitere Zahlung vorab schriftlich mit der Krankenkasse klären. Der konkrete Versicherungs- und Leistungsfall muss dann individuell geprüft werden.
Warum können 66,67 Prozent bereits zu viel sein?
Der Gesetzestext spricht ausdrücklich von „mehr als zwei Dritteln“. Mathematisch entsprechen zwei Drittel 66,666… Prozent.
Eine Teilrente von 66,67 Prozent liegt damit geringfügig über der Grenze. Mit 66,66 Prozent bleibt der gewählte Rentenanteil dagegen darunter.
| Rentenbezug ab 1. Januar 2027 | Folge für das gesetzliche Krankengeld |
|---|---|
| Altersvollrente mit 100 Prozent | Anspruch nach § 50 SGB V ausgeschlossen |
| Teilrente über zwei Dritteln, etwa 99,99 Prozent | Anspruch nach § 50 SGB V ausgeschlossen |
| Teilrente von genau zwei Dritteln oder weniger | Kein Ausschluss allein wegen der Rentenhöhe |
Wer den Krankengeldschutz erhalten möchte, sollte sich den gewählten Prozentsatz und den daraus folgenden Rentenzahlbetrag schriftlich bestätigen lassen. Eine Festsetzung auf 66,67 Prozent kann bereits zu einem anderen Ergebnis führen als erwartet.
Bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente erlaubt?
Das Rentenmodell selbst wird nicht abgeschafft. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann eine Altersrente weiterhin zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente als Teilrente gewählt werden.
Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte ebenfalls, dass eine Teilrente von 99,99 Prozent rentenrechtlich zulässig ist. Ab 2027 vermittelt eine Teilrente in dieser Höhe jedoch keinen gesetzlichen Krankengeldanspruch mehr.
Rentenrecht und Krankenversicherungsrecht müssen deshalb getrennt betrachtet werden. Warum die 99,99-Prozent-Teilrente bisher für manche Beschäftigte interessant war, zeigt der interne Ratgeber zum Verzicht auf 0,01 Prozent der Rente.
Wer ist von der neuen Regel betroffen?
Die Änderung trifft vor allem sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln beziehen. Sie kann außerdem freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige betreffen, wenn ihre Mitgliedschaft einen Krankengeldanspruch umfasst.
Eine entsprechende Wahlerklärung sieht § 44 Absatz 2 SGB V für hauptberuflich Selbstständige vor. Ohne einen solchen Schutz kann die neue Rentengrenze keinen bereits bestehenden Krankengeldanspruch beseitigen.
Ein Minijob vermittelt regelmäßig keinen eigenen Anspruch auf Krankengeld. Privat Versicherte erhalten kein gesetzliches Krankengeld; bei ihnen kommt es auf eine eventuell abgeschlossene Krankentagegeldversicherung an.
Einen Überblick über die Abgrenzung bietet der interne Beitrag Krankengeld trotz Rente – das gilt für Rentner.
Was geschieht mit der Entgeltfortzahlung?
Der neue Ausschluss betrifft die Zahlung der gesetzlichen Krankenkasse. Die arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wird dadurch nicht aufgehoben.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei erfüllten Voraussetzungen grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter Arbeitsentgelt. Erst danach entsteht die finanzielle Lücke, weil die Krankenkasse bei einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln nicht mehr einspringt.
Bei wiederholten Erkrankungen, Vorerkrankungen oder einem endenden Arbeitsverhältnis können andere Regeln gelten. Solche Fallgestaltungen sollten gesondert geprüft werden.
Kann der Krankenversicherungsbeitrag sinken?
Für das Arbeitsentgelt gilt bei Mitgliedern ohne Krankengeldanspruch grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz. § 243 SGB V nennt 14,0 statt 14,6 Prozent; der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse kommt weiterhin hinzu.
Bei einem beitragspflichtigen Bruttolohn von 3.000 Euro kann der Arbeitnehmeranteil dadurch um rund neun Euro im Monat sinken. Das entspricht der Hälfte des Unterschieds von 0,6 Prozentpunkten.
Diese Entlastung gleicht den möglichen Verlust des Krankengeldes bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht aus. Für Renten und andere Einnahmen können zudem abweichende Vorgaben gelten.
Warum hat die Bundesregierung die Regel verschärft?
Die Bundesregierung bezeichnet die Verbindung einer fast vollständigen Teilrente mit Krankengeld als systemwidrigen Mitnahmeeffekt. Aus ihrer Sicht war der geringe Abstand zur Vollrente nicht mit einem fortbestehenden Anspruch auf die Entgeltersatzleistung vereinbar.
Im Regierungsentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz werden die Einsparungen auf rund 30 Millionen Euro pro Jahr geschätzt. Dabei handelt es sich um eine Prognose der Bundesregierung und nicht um bereits festgestellte Einsparungen.
Die Wahl einer 99,99-Prozent-Teilrente war rentenrechtlich zulässig und bleibt es weiterhin. Der Gesetzgeber beendet jedoch ihre bisherige Verbindung mit dem gesetzlichen Krankengeld.
Was bedeutet das frühere Urteil zur Teilrente?
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 28. Januar 2022, dass eine bereits vor der Arbeitsunfähigkeit bezogene Teilrente von zwei Dritteln einem ungekürzten Krankengeldanspruch nicht entgegensteht. Das Urteil mit dem Aktenzeichen L 4 KR 2461/20 unterschied zwischen einer Teilrente und einer Altersvollrente.
Die neue Vorschrift hebt diese Entscheidung nicht rückwirkend auf. Für Teilrenten von genau zwei Dritteln oder weniger bleibt ihre Aussage weiterhin bedeutsam, sofern die übrigen Bedingungen für Krankengeld vorliegen.
Auch der Beginn der Teilrente ist wichtig. Mehr dazu steht im internen Beitrag Krankengeld gibt es auch bei Teilrente.
Was sollten Teilrentner jetzt prüfen?
Wer den Krankengeldschutz durch eine niedrigere Teilrente erhalten möchte, sollte nicht nur die möglichen Krankengeldmonate betrachten. Die geringere Rentenzahlung fällt bereits ab der Herabsetzung an und damit möglicherweise lange vor einer späteren Erkrankung.
Die niedrigere Teilrente sollte außerdem vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wirksam sein. Wird eine Teilrente erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt, kann das Krankengeld nach § 50 Absatz 2 SGB V um den Rentenzahlbetrag gekürzt werden.
Eine einmal gewählte niedrigere Teilrente muss nicht unverändert für alle kommenden Jahre gelten. Vor einer Änderung sollten jedoch mögliche Folgen für den späteren Rentenzahlbetrag, Betriebsrenten, Steuern, private Versicherungen und weitere vertragliche Leistungen geprüft werden.
Die Rentenversicherung kann eine Vergleichsberechnung erstellen. Die Krankenkasse kann schriftlich Auskunft darüber geben, ob Krankengeldschutz besteht und welcher Beitragssatz auf das Arbeitsentgelt angewendet wird.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Ein 68-jähriger Arbeitnehmer hat einen rechnerischen Vollrentenanspruch von 1.800 Euro und verdient weiterhin 3.000 Euro brutto im Monat. Mit einer 99,99-Prozent-Teilrente erhält er monatlich 1.799,82 Euro Rente, hat ab 2027 nach dem Ende der Entgeltfortzahlung aber keinen gesetzlichen Krankengeldanspruch mehr.
Um den Schutz zu erhalten, lässt er seine Teilrente mit Wirkung zum 1. Januar 2027 auf 66,66 Prozent festsetzen. Seine monatliche Rentenzahlung sinkt dadurch auf 1.199,88 Euro und damit um 599,94 Euro.
Am 20. Juni 2027 wird der Arbeitnehmer arbeitsunfähig. Sein Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt unter den angenommenen Voraussetzungen bis zum 31. Juli weiter, anschließend bezieht er von August bis Oktober für drei volle Monate Krankengeld.
Bei einem angenommenen Nettoarbeitsentgelt von 2.050 Euro kann das Krankengeld höchstens rund 1.845 Euro im Monat vor den üblichen Sozialversicherungsabzügen betragen. Für drei Monate ergeben sich damit rund 5.535 Euro vor Abzügen.
Von Januar bis Oktober wurden dem Arbeitnehmer wegen der niedrigeren Teilrente insgesamt 5.999,40 Euro weniger Rente ausgezahlt. Das mögliche Krankengeld von 5.535 Euro gleicht diesen Unterschied bereits vor den Abzügen nicht vollständig aus.
Das Beispiel zeigt, dass die niedrigere Teilrente eine Absicherung gegen einen längeren Verdienstausfall ist und nicht automatisch zu einem finanziellen Vorteil führt. Beginnt die Erkrankung früher oder dauert der Krankengeldbezug länger, kann die Rechnung anders ausfallen.
Fragen und Antworten zur neuen Krankengeld-Grenze
Ist die Änderung bereits beschlossen?
Ja. Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 verkündet, die neue Grenze tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Reichen 66,67 Prozent Teilrente für den Krankengeldschutz?
Nein. 66,67 Prozent liegen mathematisch knapp über zwei Dritteln und damit im Ausschlussbereich; 66,66 Prozent liegen darunter.
Darf die 99,99-Prozent-Teilrente weiterhin gewählt werden?
Ja. Sie bleibt rentenrechtlich zulässig, führt ab 2027 aber zum Ausschluss des gesetzlichen Krankengeldanspruchs.
Können auch Selbstständige betroffen sein?
Ja. Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige können betroffen sein, wenn ihre Mitgliedschaft aufgrund einer Wahlerklärung Krankengeld umfasst und sie eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln beziehen.
Was gilt bei einem bereits laufenden Krankengeldbezug?
Das Gesetz enthält keine besondere Übergangsregelung für bereits bezogene hohe Teilrenten. Wer am 1. Januar 2027 schon Krankengeld erhält, sollte sich die weitere Zahlung deshalb rechtzeitig schriftlich von seiner Krankenkasse bestätigen lassen.
Was sollten Betroffene jetzt veranlassen?
Sie sollten bei der Rentenversicherung eine Vergleichsberechnung und bei der Krankenkasse eine schriftliche Auskunft zu Krankengeldanspruch und Beitragssatz anfordern. Eine Änderung der Teilrente sollte erst nach Prüfung der finanziellen und versicherungsrechtlichen Folgen erfolgen.




