Rentensplitting statt Witwenrente: Hinterbliebene könnten 765 Euro im Monat verlieren

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Ein verpflichtendes Rentensplitting könnte die Absicherung eines Teils der Witwen und Witwer deutlich verschlechtern. In einem Rechenbeispiel der Deutschen Rentenversicherung bleiben einer Witwe nach dem Tod ihres Mannes monatlich 1.488 Euro brutto. Mit der heutigen großen Witwenrente wären es 2.253 Euro brutto – 765 Euro mehr.

Wichtig ist: Niemandem wird derzeit die Witwenrente entzogen. Es gibt weder ein beschlossenes Gesetz noch einen konkreten Gesetzentwurf für ein Pflicht-Splitting. Die Alterssicherungskommission empfiehlt lediglich, mögliche Reformen der Hinterbliebenenversorgung zu prüfen.

Die 765 Euro stammen aus einer Modellrechnung

Die Deutsche Rentenversicherung rechnet mit einem Ehepaar, bei dem der Mann 60 Entgeltpunkte erworben hat. 40 Punkte stammen aus den Ehejahren. Die Frau verfügt über 20 Entgeltpunkte, davon zehn aus der Ehezeit.

Ohne Splitting ergeben sich beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro Bruttorenten von rund 2.551 Euro für den Mann und 850 Euro für die Frau. Beim Splitting wird die Differenz der während der Ehe erworbenen Ansprüche geteilt. Der Mann gibt deshalb 15 Entgeltpunkte an seine Frau ab.

Danach erhält der Mann 1.913 Euro und die Frau 1.488 Euro brutto im Monat. Solange beide leben, bleibt die gemeinsame Bruttorente in diesem Modell bei 3.401 Euro. Das Geld wird lediglich anders auf beide Rentenkonten verteilt.

Nach dem Tod des Mannes wird der Unterschied sichtbar. Ohne Splitting bekäme die Frau nach dem Sterbevierteljahr neben ihrer eigenen Rente von 850 Euro eine große Witwenrente von rund 1.403 Euro. Nach dem Splitting bleibt ihr nur die erhöhte eigene Rente von 1.488 Euro, weil kein Anspruch auf Witwenrente mehr besteht.

Ohne Rentensplitting Mit Rentensplitting
Eigene Rente: 850 Euro brutto Eigene Rente: 1.488 Euro brutto
Große Witwenrente: rund 1.403 Euro brutto Kein Anspruch auf Witwenrente
Insgesamt: rund 2.253 Euro brutto Insgesamt: rund 1.488 Euro brutto

Die Differenz beträgt 765 Euro im Monat. Das ist keine allgemeine Verlustprognose, sondern das Ergebnis dieses Modellfalls. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern sind in den Bruttobeträgen noch nicht berücksichtigt.

Ein Pflicht-Splitting ist bisher nur eine Reformidee

Auslöser der Debatte ist Empfehlung 11 der Alterssicherungskommission. Auf der Übersichtsseite des Bundesarbeitsministeriums wird lediglich empfohlen, Reformoptionen für die Witwen- und Witwerrente zu prüfen.

Wie eine solche Reform aussehen soll, lässt die Kommission offen. Sie empfiehlt weder ein verpflichtendes Rentensplitting noch nennt sie Stichtage oder Übergangsregeln. Die Rentenversicherung beschreibt das Pflicht-Splitting lediglich als eine denkbare Ausgestaltung.

Für Hinterbliebene ändert sich deshalb vorerst nichts. Die geltenden Ansprüche auf Witwen- und Witwerrente im Jahr 2026 bestehen fort. Erst ein Gesetzgebungsverfahren würde zeigen, ob die Bundesregierung die Reformidee aufgreift und wen sie betreffen könnte.

So funktioniert das freiwillige Rentensplitting heute

Das Rentensplitting ist bereits heute möglich, aber freiwillig und an Voraussetzungen gebunden. Dabei werden die während der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche so geteilt, dass beide Partner für diesen Zeitraum gleich hohe Ansprüche erhalten.

Nach den geltenden Regeln der Deutschen Rentenversicherung kommt die Teilung grundsätzlich für Ehen in Betracht, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden. Bei früheren Eheschließungen müssen beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sein. In der Regel benötigt zudem jeder Partner mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten.

Die gemeinsame Erklärung ist normalerweise erst möglich, wenn beide Partner die rentenrechtlichen Voraussetzungen am Ende ihres Erwerbslebens erfüllen. Nach einem Todesfall kann der überlebende Partner das Splitting nur allein wählen, wenn es zu Lebzeiten beider Partner noch nicht zulässig war. Die Erklärung muss spätestens zwölf Kalendermonate nach dem Todesmonat abgegeben werden.

Wer das Splitting wählt, verzichtet aus dieser Ehe auf die Witwen- oder Witwerrente. Die Entscheidung ist grundsätzlich bindend. Ein späterer Wechsel zurück zur Hinterbliebenenrente ist nicht möglich.

Die 36-Monats-Regel hebt das Splitting nicht auf

Für einen eng begrenzten Härtefall gibt es eine Sonderregelung. Stirbt der durch das Splitting begünstigte Partner, nachdem er höchstens 36 Monate eine entsprechend erhöhte Rente erhalten hat, kann der belastete überlebende Partner auf Antrag eine ungekürzte Rente bekommen.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Das Splitting selbst wird dadurch nicht rückgängig gemacht. Die Rentenversicherung erläutert diese Härteregelung nur für den insgesamt belasteten Partner, dessen eigene Rente durch die Teilung gesunken ist. Sie gilt nicht automatisch und muss beantragt werden.

Warum die Witwenrente häufig mehr bringt

Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt nach dem heute überwiegend geltenden Recht grundsätzlich 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Für bestimmte ältere Ehen gilt weiterhin ein Satz von 60 Prozent. Die kleine Witwen- oder Witwerrente liegt grundsätzlich bei 25 Prozent.

Die hinterbliebene Person behält daneben ihre eigene Rente. Nach dem Sterbevierteljahr werden jedoch 40 Prozent des ermittelten Nettoeinkommens oberhalb des geltenden Freibetrags auf die Witwenrente angerechnet.

Beim Splitting gibt es keine zusätzliche Hinterbliebenenrente. Der Partner mit den geringeren Ansprüchen erhält nur die Hälfte der Differenz aus den während der Ehe erworbenen Entgeltpunkten. Die Witwenrente wird dagegen aus der gesamten Versicherungsbiografie des Verstorbenen berechnet und kann deshalb deutlich höher ausfallen.

Besonders betroffen könnten Menschen sein, die wegen Kindererziehung, Pflege oder langer Teilzeit nur eine kleine eigene Rente aufgebaut haben. Ein Pflicht-Splitting ohne ausreichenden Bestandsschutz könnte ihre monatlichen Einkünfte spürbar senken.

Wann das Splitting günstiger sein kann

Die Witwenrente ist nicht in jedem Fall die bessere Lösung. Bezieht die hinterbliebene Person eine hohe eigene Rente oder weitere anrechenbare Einkünfte, kann die Witwenrente stark gekürzt werden oder vollständig ruhen. Die durch das Splitting erworbenen eigenen Rentenansprüche werden dagegen nicht wegen weiterer Einkünfte gekürzt.

Auch eine neue Ehe kann den Vergleich verändern. Die Witwen- oder Witwerrente endet grundsätzlich bei Wiederheirat, wobei eine Abfindung möglich ist. Die durch das Splitting erworbenen Ansprüche bleiben erhalten.

Welche Lösung günstiger ist, hängt von den Rentenpunkten beider Partner, der Ehezeit, dem Einkommen und dem geltenden Hinterbliebenenrecht ab. Eine verlässliche Antwort liefert nur eine individuelle Vergleichsberechnung.

Bei einer Pflichtlösung wären Übergangsregeln entscheidend

Sollte die Bundesregierung ein verpflichtendes Rentensplitting verfolgen, müsste sie zahlreiche Fragen klären. Offen wäre etwa, ob nur künftige Ehen erfasst würden oder auch Paare, die ihre Lebensplanung auf die heutige Witwenrente ausgerichtet haben.

Ebenso ungeklärt wären Übergangsfristen, das Sterbevierteljahr und der Umgang mit älteren Ehen, für die noch die 60-prozentige große Witwenrente gilt. Ohne diese Vorgaben lässt sich nicht seriös berechnen, wie viele Hinterbliebene gewinnen oder verlieren würden. Die 765 Euro zeigen daher ein mögliches Risiko, nicht die Folgen einer bereits feststehenden Reform.

Was Ehepaare jetzt prüfen sollten

Die Reformdebatte löst keinen unmittelbaren Handlungsbedarf aus. Wer freiwillig über ein Splitting nachdenkt, sollte sich jedoch beide Varianten von der Rentenversicherung berechnen lassen.

Dabei sollten die Einkommensanrechnung, eine mögliche Wiederheirat und die Folgen beim Tod jedes Partners berücksichtigt werden. Die gemeinsame Erklärung sollte erst nach dieser Prüfung abgegeben werden.

Häufige Fragen zum Rentensplitting und zur Witwenrente

Wird die Witwenrente jetzt abgeschafft?

Nein. Es gibt weder ein beschlossenes Gesetz noch einen konkreten Gesetzentwurf. Die Alterssicherungskommission empfiehlt lediglich, mögliche Reformen zu prüfen.

Verliert jede hinterbliebene Person 765 Euro?

Nein. Der Betrag stammt aus einem Modellfall der Rentenversicherung. Je nach Rentenverlauf, Einkommen und geltendem Hinterbliebenenrecht kann die Differenz kleiner, größer oder zugunsten des Splittings ausfallen.

Kann ein Rentensplitting rückgängig gemacht werden?

Grundsätzlich nein. Hat der begünstigte Partner höchstens 36 Monate eine entsprechend erhöhte Rente erhalten, kann nach seinem Tod eine Härteregelung greifen. Sie hebt das Splitting nicht auf, sondern kann auf Antrag lediglich die Rentenkürzung des belasteten überlebenden Partners aussetzen.