Ungeziefer in der Wohnung: Jobcenter muss den Kammerjäger nicht zahlen

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LSG Berlin-Brandenburg: Die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung in einer von Bettwanzen befallenen Wohnung sind keine Kosten der Unterkunft, wenn der SGB II-Leistungsempfänger nicht mietvertraglich wirksam zur Übernahme solcher Kosten verpflichtet ist.

Mit Urteil vom 10. Februar 2022 entschied das Sozialgericht Berlin (S 100 AS 6480/19), dass das Jobcenter die Kosten der Schädlingsbekämpfung als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen müsse.

Das Bundessozialgericht (BSG) stelle in seinem Urteil vom 30. Juni 2021 – B 4 AS 76/20 R – zwar die grundsätzliche Anforderung auf, dass Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten zum grundsicherungsrechtlichen Unterkunftsbedarf zählten, wenn der Abschluss der zivilrechtlichen Verpflichtung mit dem Dritten mietvertraglich vorgesehen sei.

Dies sei jedoch keine unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten als Kosten der Unterkunft.

Denn das BSG habe in der Vergangenheit bereits festgestellt, dass auch ohne mietvertragliche Vereinbarung einmalige Beihilfen im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewährt werden könnten, wenn sie zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Unterkunft erforderlich und auch sonst angemessen seien, da weder Wortlaut noch Systematik des SGB II einer Gewährung von einmaligen Beihilfen ohne mietvertragliche Pflicht entgegenstünden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 R –).

Schädlingsbekämpfungskosten sind nicht bereits im Regelbedarf enthalten

Nach Auffassung der Kammer seien diese Anforderungen vorliegend erfüllt.

Denn die Schädlingsbekämpfung sei zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung erforderlich gewesen. Die entstandenen Kosten seien angemessen, da für eine Bettwanzenbekämpfung in der Regel Gesamtkosten zwischen 400 und 800 Euro zu veranschlagen seien.

Schädlingsbekämpfungskosten seien zudem nicht bereits im Regelbedarf enthalten. Sie hätten bei der maßgeblichen Ermittlung des Regelbedarfs keine Berücksichtigung gefunden.

Kammer meint, dass das Jobcenter seine Beratungspflichten verletzt hat

Das Jobcenter könne sich zudem auf keine mögliche zivilrechtliche Kostentragungspflicht der Vermieterin berufen, da es die Kläger nicht in die Lage versetzt habe, ihre Rechte ihrem Vermieter gegenüber durchzusetzen.

Zwar lasse sich der Rechtsprechung des BSG im Grundsatz zumindest konkludent das Erfordernis entnehmen, dass Kosten, die durch die Wohnung anfielen, nur dann übernahmefähig seien, wenn kein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gegen den Vermieter bestehe (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R –).

Bei schwieriger Rechtslage sei das Jobcenter in einem solchen Fall aber gehalten, dem Hilfebedürftigen das Vorgehen gegenüber dem Vermieter aufzuzeigen und den Hilfebedürftigen in die Lage zu versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R –; BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R –).

Das Jobcenter habe die Kläger aber in keiner Weise beraten, obwohl es Kenntnis von dem Bettwanzenbefall gehabt habe und die zivilrechtliche Lage nicht vollumfänglich geklärt sei.

Der Anspruch der Kläger sei auch nicht aufgrund einer möglichen Selbsthilfe ausgeschlossen.

Ein solcher Ausschluss komme im Grundsatz lediglich bei einer Ermessensleistung der Behörde in Betracht, da in einem solchen Fall die Gefahr bestehe, dass die Selbsthilfe das der Behörde gesetzlich eingeräumte Ermessen beschränke und sie vor vollendete Tatsachen stelle.

Sofern – wie vorliegend – jedoch ein gebundener Anspruch einschlägig sei, komme auch bei einer Selbsthilfe nur dann ein Anspruchsausschluss in Betracht, wenn ein gesetzlich vorgesehenes unabdingbares Zusicherungserfordernis wie im Rahmen des § 22 Abs. 6 SGB II bestehe.

Ein solches konstitutives Zusicherungserfordernis bestehe im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aber gerade nicht; hier habe die Zusicherung nach allgemeiner Auffassung lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion.

Darüber hinaus hätten die Kläger den Antrag auf Kostenübernahme sogar vor der Beauftragung des Kammerjägers gestellt und lediglich die Entscheidung der Behörde nicht abgewartet. Ein diesbezügliches Abwarten sei den Klägern aber auch nicht zuzumuten gewesen.

Das Jobcenter ging in die Berufung vor dem LSG

Wanzenbefall stellt einen Mangel der Mietsache dar, den grundsätzlich nach § 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Vermieter zu beseitigen hat.

Dem ist der 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 08.05.2025 – L 14 AS 237/22 –) gefolgt und hat wie folgt geurteilt:

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Die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung in einer von Bettwanzen befallenen Wohnung sind nicht darlehensweise als vom Regelsatz umfasster besonderer unabweisbarer Bedarf zu übernehmen, nicht als Sonderbedarf für die Erstausstattung der Wohnung und nicht als unabweisbarer laufender Bedarf.

Nach der vor 2021 geltenden Fassung des SGB II konnte die Übernahme einmaliger unabweisbarer Bedarfe nicht beansprucht werden (§ 21 Abs. 6 SGB II).

Die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung in einer von Bettwanzen befallenen Wohnung sind keine Kosten der Unterkunft, wenn der SGB II-Leistungsempfänger nicht mietvertraglich wirksam zur Übernahme solcher Kosten verpflichtet ist.

Soweit ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Vermieter auf Beseitigung des Schädlingsbefalls in Betracht kommt, ist es nicht von Verfassungs wegen geboten, die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung zwingend als Leistung des SGB II zu qualifizieren.

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz ist nicht verletzt, wenn ein SGB II-Leistungsempfänger sich ein privates Darlehen beschaffen kann, mit dem er die Kosten für die Schädlingsbekämpfung tragen kann.

Anmerkung vom Verfasser

Das Sozialgericht (SG) Reutlingen hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG die Ansicht vertreten, dass, wenn Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft zuschussweise zu übernehmen seien, dies „erst recht“ für die Kosten von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen in einer Wohnung gelten müsse, die vom Antragsteller als Mieter zu tragen seien.

Letztlich gehe es bei der Übernahme dieser Kosten um die Sicherung eines menschenwürdigen Wohnens (SG Reutlingen, Beschluss vom 13. November 2019 – S 4 AS 2464/19 ER –).

Dieser Rechtsauffassung haben sich eine vereinzelte Stimme in der Kommentarliteratur (Berlit in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 22, Rn. 54: „Auch Kosten für die Schädlingsbekämpfung in einer Wohnung sind Kosten der Unterkunft.“) sowie das SG Berlin im angefochtenen Urteil angeschlossen.

Nach Ansicht des Senats hingegen lässt sich die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht auf den vorliegenden Fall einer von Bettwanzen befallenen Wohnung übertragen

Denn das Bundessozialgericht stellt maßgeblich darauf ab, ob die Kosten, um die es geht, durch eine wirksame Verpflichtung im Mietvertrag begründet wurden. Im Mietvertrag der Kläger findet sich aber keine Vereinbarung zu den Kosten einer Ungezieferbekämpfung, sodass die Zahlungsverpflichtung der Kläger gegenüber dem Vermieter nicht durch eine Verpflichtung aus dem Mietvertrag entstanden ist.

Fazit: Wanzenbefall stellt einen Mangel der Mietsache dar, den grundsätzlich nach § 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Vermieter zu beseitigen hat und nicht der Grundsicherungsträger nach dem SGB II.

Rechtstipp

Das Jobcenter muss die Kosten für neue Möbel, wenn diese durch den Schädlingsbefall unbrauchbar geworden sind, als Zuschuss übernehmen (LSG Hamburg, Urt. v. 05.04.2024 – L 4 AS 153/23 D – hier zur Kostenübernahme für ein neues Sofa). Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II.

Zum SGB XII

LSG NSB, Beschluss v. 17.03.2020 – L 8 SO 7/20 B ER – zur Anspruchsgrundlage für die Übernahme einer Schädlingsbekämpfung (Bettwanzenbefall):

Das Gericht urteilte, dass die Kosten für eine professionelle Schädlingsbekämpfung nach dem SGB XII übernommen werden können, wenn die betroffene Person diese aus eigenen Mitteln nicht aufbringen kann und eine gesundheitliche Gefährdung besteht. Der allgemeine Nachranggrundsatz schließt einen solchen Anspruch im Rahmen der Sozialhilfe nicht aus.

Auch ein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67, 68 SGB XII ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

Sollten die Kosten der Schädlingsbekämpfung nicht dem Bedarf an Unterkunft i. S. des § 35 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen sein, kommt auch eine Darlehensgewährung nach § 37 SGB XII in Betracht (vgl. zu dem umstrittenen Verhältnis dieser Normen zueinander hierzu bereits Senatsbeschluss vom 14.9.2005 – L 8 AS 125/05 ER –).

Mein persönlicher Tipp

Man sollte der Rechtsauffassung des 14. Senats des LSG BB – nicht folgen.

Betroffene sollten sich auf LSG Hamburg, Urt. v. 05.04.2024 – L 4 AS 153/23 D – und SG Reutlingen, Beschluss vom 13. November 2019 – S 4 AS 2464/19 ER – berufen, denn nach meiner Meinung sind Kosten für Bettwanzenbefall als Kosten der Unterkunft einzustufen!

Aussage Rechtsgrundlage/Entscheidung
Kosten für zerstörte Möbel durch Bettwanzen sind als Erstausstattung vom Jobcenter/Sozialamt zu übernehmen. §§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II und 31 SGB XII – LSG Hamburg, Urt. v. 05.04.2024 – L 4 AS 153/23 D
Schädlingsbekämpfungskosten sind grundsätzlich Kosten der Unterkunft. SG Reutlingen, Beschluss vom 13. November 2019 – S 4 AS 2464/19 ER –; Kommentarliteratur (Berlit in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 22, Rn. 54); SG Berlin, Urteil vom 10.02.2022 – S 100 AS 6480/19
Kosten der Schädlingsbekämpfung sind zumindest – darlehensweise – vom Sozialamt zu übernehmen, hilfsweise auch als Leistungen zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten. §§ 67, 68 SGB XII und § 37 SGB XII – LSG NSB, Beschluss v. 17.03.2020 – L 8 SO 7/20 B ER
Brocksche Meinung: Schädlingsbekämpfungskosten sollten von Betroffenen stets als Kosten der Unterkunft beantragt werden, hilfsweise als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder § 30 Abs. 10 SGB XII als einmaliger, unabweisbarer Bedarf in der Sozialhilfe. § 21 Abs. 6 SGB II; § 30 Abs. 10 SGB XII

Beide Anspruchsgrundlagen lassen in der aktuellen Fassung die Übernahme von einmaligen, unabweisbaren Bedarfen zu. Bei Kosten der Schädlingsbekämpfung reden wir von Kosten von 400 bis 800 Euro. Damit hat man schon die 1. Hürde genommen. Ist der Bedarf unabweisbar und gibt es keine Hilfe von Dritten, steht einer Übernahme womöglich nichts entgegen.

Quellen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2025 – L 14 AS 237/22
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 10. Februar 2022 – S 100 AS 6480/19
Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juni 2021 – B 4 AS 76/20 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 R
Sozialgericht Reutlingen, Beschluss vom 13. November 2019 – S 4 AS 2464/19 ER
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 5. April 2024 – L 4 AS 153/23 D
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. März 2020 – L 8 SO 7/20 B ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. September 2005 – L 8 AS 125/05 ER
Berlit in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 22, Rn. 54