Das bisherige Pflegegeld soll nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz ab 2027 durch ein sogenanntes Entlastungsbudget ersetzt werden. Die vorgesehenen Monatsbeträge liegen je nach Pflegegrad um 39 oder 89 Euro über dem Pflegegeld des Jahres 2026.
Eine vollständige Erhöhung ist das jedoch nicht. Aus dem Entlastungsbudget sollen künftig auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und die selbst organisierte private Ersatzpflege finanziert werden.
Dabei handelt es sich um Leistungen, die Pflegebedürftige bisher zusätzlich zum Pflegegeld beanspruchen können. Die höhere Monatszahlung muss daher künftig für Ausgaben ausreichen, die bislang aus getrennten Leistungsansprüchen bezahlt werden.
Aus dem Pflegegeld soll ein umfassenderes Budget werden
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sollen nach dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums anstelle des bisherigen Pflegegeldes ein Entlastungsbudget erhalten. Voraussetzung bleibt, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt wird.
Das Geld kann weiterhin an Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen weitergegeben werden. Darüber hinaus soll es körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung absichern.
Neu ist, dass auch Verbrauchspflegehilfsmittel und eine private Ersatzpflege aus diesem Geldbetrag bezahlt werden sollen. Der bisherige zusätzliche Anspruch auf diese Leistungen würde in seiner heutigen Form entfallen.
Einen Überblick über die gesamte geplante Neuordnung gibt der Beitrag „Pflegegeld: Das bedeuten die vier geplanten Budgets ab 2027 für Betroffene“. Neben dem Entlastungsbudget sind ein Sachleistungsbudget, ein Sozialraumbudget und ein Überbrückungsbudget vorgesehen.
Diese Beträge sind ab 2027 vorgesehen
Bei Pflegegrad 2 soll das Entlastungsbudget 386 Euro im Monat betragen. Das sind 39 Euro mehr als das Pflegegeld von derzeit 347 Euro.
Auch bei Pflegegrad 3 ist ein monatliches Plus von 39 Euro vorgesehen. Der Betrag steigt damit von 599 auf 638 Euro.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 sollen künftig 889 statt 800 Euro erhalten. Bei Pflegegrad 5 sind 1.079 statt 990 Euro vorgesehen.
Auf das gesamte Jahr gerechnet beträgt die Erhöhung bei den Pflegegraden 2 und 3 jeweils 468 Euro. Bei den Pflegegraden 4 und 5 sind es jeweils 1.068 Euro.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Entlastungsbudget laut Entwurf | Jährliches Plus | Bisherige Grundgrenze für nahe Angehörige | Rechnerische Lücke ohne Pflegehilfsmittel |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 Euro monatlich | 386 Euro monatlich | 468 Euro | 694 Euro jährlich | 226 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro monatlich | 638 Euro monatlich | 468 Euro | 1.198 Euro jährlich | 730 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro monatlich | 889 Euro monatlich | 1.068 Euro | 1.600 Euro jährlich | 532 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro monatlich | 1.079 Euro monatlich | 1.068 Euro | 1.980 Euro jährlich | 912 Euro |
Die geltenden Beträge für 2026 ergeben sich aus der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums. Weitere Informationen zu Höhe, Antrag und Voraussetzungen enthält der Ratgeber „Pflegegeld 2026: Höhe, Pflegegrade, Antrag und alle Leistungen“.
Der Vergleich mit der bisherigen Ersatzpflege
Für eine Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit dem Pflegebedürftigen zusammenleben, übernimmt die Pflegekasse 2026 grundsätzlich Aufwendungen bis zum Zweifachen des monatlichen Pflegegeldes. Hinzukommen können nachgewiesene Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall.
Bei Pflegegrad 2 liegt diese Grundgrenze bei 694 Euro im Jahr. Das geplante Jahresplus von 468 Euro bleibt damit bereits um 226 Euro dahinter zurück.
Bei Pflegegrad 3 stehen bislang grundsätzlich 1.198 Euro für eine nicht erwerbsmäßige Ersatzpflege durch nahe Angehörige zur Verfügung. Die geplante Erhöhung des neuen Budgets fällt um 730 Euro niedriger aus.
Auch bei den Pflegegraden 4 und 5 reicht das Jahresplus nicht aus, um die bisherige Grundgrenze zu ersetzen. Fahrtkosten, ein Verdienstausfall und andere notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson sind bei dieser Rechnung noch nicht berücksichtigt.
Die derzeitige Leistung kann für längstens acht Wochen im Kalenderjahr beansprucht werden.
Pflegehilfsmittel werden ebenfalls in das Budget verschoben
Pflegebedürftige können 2026 für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 42 Euro im Monat erhalten. Der Anspruch besteht neben dem Pflegegeld und kann beispielsweise für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen, Mundschutz oder Bettschutzeinlagen genutzt werden.
Auf das Jahr gerechnet beträgt dieser zusätzliche Anspruch bis zu 504 Euro. Nach den Reformplänen soll diese Leistung nicht mehr eigenständig nach § 40 Absatz 2 SGB XI erbracht werden.
Wer Verbrauchspflegehilfsmittel benötigt und seine Pflege privat organisiert, müsste diese Produkte künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlen. Damit konkurrieren notwendige Hygieneprodukte unmittelbar mit dem Geld für die laufende Pflege und eine spätere Vertretung.
Warum viele Pflegebedürftige den bestehenden Anspruch noch nicht nutzen, zeigt der Beitrag „Pflegegeld und der 42-Euro-Zuschuss: Viele Pflegebedürftige lassen ihn 2026 liegen“. Dort werden auch die Voraussetzungen und die möglichen Bezugswege erklärt.
Bei Pflegegrad 2 und 3 reicht das Plus nicht einmal für die Pflegehilfsmittel
Bei Pflegegrad 2 und 3 erhöht sich der jährliche Geldbetrag lediglich um 468 Euro. Werden weiterhin Pflegehilfsmittel im bisherigen Umfang von 504 Euro benötigt, übersteigen allein diese Kosten das Jahresplus um 36 Euro.
Für eine private Ersatzpflege ist dann noch kein zusätzlicher Betrag vorhanden. Ein Teil des bisherigen Pflegegeldes müsste bereits für die Pflegehilfsmittel eingesetzt werden.
Bei Pflegegrad 4 und 5 beträgt das Jahresplus jeweils 1.068 Euro. Nach Abzug von 504 Euro für Verbrauchspflegehilfsmittel bleiben rechnerisch 564 Euro für weitere Ausgaben.
Dieser Restbetrag liegt deutlich unter der bisherigen Grundgrenze für eine Ersatzpflege durch nahe Angehörige. Unter Einbeziehung der Pflegehilfsmittel beträgt die rechnerische Lücke 1.036 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.416 Euro bei Pflegegrad 5.
Besonders großer Unterschied bei Freunden oder Nachbarn
Wird die Verhinderungspflege 2026 von einer Person übernommen, die weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist noch mit dem Pflegebedürftigen zusammenlebt, können notwendige Kosten grundsätzlich bis zum gemeinsamen Jahresbetrag erstattet werden. Dieser beträgt bis zu 3.539 Euro.
Der Betrag steht gemeinsam für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Wird er bereits teilweise für eine der beiden Leistungen verwendet, verringert sich der verbleibende Anspruch entsprechend.
Wie Pflegebedürftige den gemeinsamen Jahresbetrag einsetzen können, erläutert der Beitrag „Pflegegeld 2026: Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro flexibel nutzen“. Seit Juli 2025 können die Mittel innerhalb des Gesamtbetrags flexibler zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verteilt werden.
Bei Pflegegrad 2 und 3 beträgt die Erhöhung des geplanten Entlastungsbudgets lediglich 468 Euro im Jahr. Verglichen mit dem bisherigen Höchstbetrag von 3.539 Euro liegt dieses Plus rund 87 Prozent niedriger.
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Bei Pflegegrad 4 und 5 stehen 1.068 Euro zusätzlich im Jahr zur Verfügung. Gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag entspricht das einer rechnerischen Verringerung von knapp 70 Prozent.
Die 87 Prozent sind keine pauschale Kürzung aller Pflegeleistungen
Die Berechnung beschreibt ausschließlich den Unterschied zwischen dem bisherigen Höchstbetrag für eine private Ersatzpflege und der nominalen Erhöhung des neuen Geldbudgets. Sie ist kein Vergleich sämtlicher Leistungen der Pflegeversicherung.
Pflegebedürftige könnten einen größeren Teil ihres vollständigen Entlastungsbudgets für eine private Vertretung verwenden. Dieses Geld fehlt dann jedoch für die laufende Pflege, die Haushaltsführung, die Unterstützung der gewöhnlichen Pflegeperson und benötigte Pflegehilfsmittel.
Professionelle Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes sollen künftig über das Sachleistungsbudget abgerechnet werden. Für unerwartete Pflegekrisen sieht der Entwurf zudem ein Überbrückungsbudget vor.
Die geplante Urlaubsvertretung durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn lässt sich damit nicht in jedem Fall ersetzen. Gerade Familien, die ihre Pflege privat organisieren, könnten deshalb weniger finanziellen Spielraum haben.
Familien müssen Rücklagen für den Ausfall der Pflegeperson bilden
Das Entlastungsbudget soll monatlich ausgezahlt werden. Die Kosten einer Ersatzpflege entstehen dagegen häufig auf einmal, etwa wenn die gewöhnliche Pflegeperson Urlaub macht, erkrankt oder vorübergehend aus anderen Gründen ausfällt.
Familien müssten deshalb jeden Monat einen Teil des Budgets zurücklegen. Wird das gesamte Geld für die laufende Unterstützung der pflegenden Person verwendet, fehlt später möglicherweise eine ausreichende Reserve.
Diese Verschiebung verändert den Charakter der bisherigen Geldleistung. Ein Teil des Budgets steht nicht mehr für die laufende häusliche Pflege zur Verfügung, wenn eine spätere Ersatzpflege abgesichert werden soll.
Neue Pflegebedürftige erhalten zunächst nur die Hälfte
Menschen, die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten, sollen in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets bekommen. Bei Pflegegrad 2 wären das monatlich 193 Euro, bei Pflegegrad 3 insgesamt 319 Euro.
Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetz soll in dieser Anfangszeit eine intensivere Pflegebegleitung angeboten werden. Die Halbierung soll zugleich zur finanziellen Entlastung der Pflegeversicherung beitragen.
Für Menschen, die bereits vor Inkrafttreten der Reform Pflegegrad 2 oder 3 besitzen, ist diese Einschränkung nach dem bisherigen Entwurf nicht vorgesehen. Betroffen wären Personen, die erstmals einen entsprechenden Pflegegrad erhalten.
Vereinfachung kann für Betroffene zur Belastung werden
Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Zusammenlegung mit weniger Bürokratie und einer flexibleren Verwendung der Leistungen. Pflegebedürftige sollen nicht mehr für jede einzelne Ausgabe einen zusätzlichen Antrag stellen und Nachweise einreichen müssen.
Dieser Vorteil hat jedoch einen finanziellen Preis. Wenn mehrere bisher getrennte Ansprüche in einem Geldbetrag zusammengefasst werden, müssen Pflegebedürftige selbst entscheiden, welche Ausgabe Vorrang hat.
Benötigt eine Familie regelmäßig Hygieneprodukte und gleichzeitig eine verlässliche Urlaubsvertretung, kann das Budget schnell ausgeschöpft sein. Die vermeintlich höhere Auszahlung verteilt dann einen begrenzten Betrag auf mehr Aufgaben.
Noch handelt es sich nicht um geltendes Recht
Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich weiterhin im Gesetzgebungsverfahren. Grundlage der Berechnungen ist der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom Juni 2026.
Die Beträge und die Zuordnung der Leistungen können sich noch ändern. Bundestag und Bundesrat haben über die Reform in dieser Fassung noch nicht abschließend entschieden.
Bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes gelten die bisherigen Pflegeleistungen unverändert weiter. Pflegebedürftige können weiterhin Pflegegeld, Verbrauchspflegehilfsmittel und Verhinderungspflege nach den geltenden Vorschriften beanspruchen.
Betroffene sollten deshalb keine bestehenden Leistungen allein aufgrund des Referentenentwurfs kündigen oder umstellen. Eine neue finanzielle Planung ist erst möglich, wenn die endgültige Gesetzesfassung feststeht.
Beispiel aus der Praxis
Herr Wagner hat Pflegegrad 3 und wird zu Hause von seiner Ehefrau gepflegt. Er erhält 2026 monatlich 599 Euro Pflegegeld und zusätzlich Verbrauchspflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro im Monat.
Während eines Urlaubs seiner Ehefrau übernimmt die erwachsene Tochter für mehrere Tage die Pflege. Dafür können bisher grundsätzlich bis zu 1.198 Euro sowie unter bestimmten Voraussetzungen nachgewiesene zusätzliche Aufwendungen berücksichtigt werden.
Nach dem Referentenentwurf würde Herr Wagner monatlich 638 Euro Entlastungsbudget erhalten. Die Erhöhung beträgt damit 468 Euro im Jahr.
Benötigt er weiterhin Pflegehilfsmittel im bisherigen Umfang von 504 Euro, ist das gesamte Plus bereits aufgebraucht. Die Vergütung der Tochter müsste anschließend aus dem Betrag bezahlt werden, der bislang als Pflegegeld für die laufende häusliche Versorgung zur Verfügung stand.
Häufige Fragen und Antworten
Wird das Pflegegeld 2027 abgeschafft?
Nach dem Referentenentwurf soll das bisherige Pflegegeld durch das Entlastungsbudget ersetzt werden. Die geplante Änderung ist noch nicht endgültig beschlossen.
Wie hoch soll das Entlastungsbudget sein?
Vorgesehen sind monatlich 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5. Gegenüber 2026 beträgt die Erhöhung 39 beziehungsweise 89 Euro im Monat.
Warum ist die höhere Auszahlung keine vollständige Erhöhung?
Aus dem Geld sollen künftig auch private Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bezahlt werden. Beide Leistungen können 2026 noch zusätzlich zum Pflegegeld beansprucht werden.
Kann das gesamte Entlastungsbudget für eine Ersatzpflege eingesetzt werden?
Das Geld soll grundsätzlich flexibel für die selbst organisierte häusliche Pflege verwendet werden können. Wird ein größerer Betrag für die Ersatzpflege ausgegeben, steht entsprechend weniger Geld für die laufende Pflege und andere notwendige Ausgaben zur Verfügung.
Werden die 3.539 Euro Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ersatzlos gestrichen?
Der gemeinsame Jahresbetrag soll in seiner bisherigen Form nicht fortbestehen. Private, professionelle und akut benötigte Ersatzpflege werden nach dem Entwurf auf unterschiedliche Budgets verteilt, sodass die konkrete Versorgungssituation über den verfügbaren Betrag entscheidet.
Ist die Pflegereform bereits beschlossen?
Nein. Bislang liegt ein Referentenentwurf vor, der im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verändert werden kann. Bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes bleiben die Ansprüche des Jahres 2026 bestehen.




