Die Rentenkommission will Minijobs grundlegend verändern. Nach ihrer Empfehlung sollen geringfügige Beschäftigungen künftig ohne Ausstiegsmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Ausnahmen sind nur für Schülerinnen und Schüler vorgesehen.
Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente kann das unangenehm werden. Viele verdienen mit wenigen Arbeitsstunden etwas hinzu. Wird die Empfehlung umgesetzt, könnte von diesem Verdienst künftig weniger netto übrig bleiben.
Rentenkommission will das Opt-out beim Minijob streichen
Minijobs sind 2026 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Beschäftigte können sich derzeit aber auf Antrag davon befreien lassen. Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent, während der Arbeitnehmer bei bestehender Versicherungspflicht aktuell 3,6 Prozent selbst trägt.
Seit dem 1. Juli 2026 kann eine bereits erklärte Befreiung sogar einmalig wieder aufgehoben werden. Die Rentenkommission schlägt nun die entgegengesetzte Richtung ein: Künftig soll es bei Minijobs grundsätzlich kein Opt-out aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr geben.
Die Empfehlung geht sogar weiter. Der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus der Minijobs soll insgesamt entfallen.
Erwerbsminderungsrentner könnten unmittelbar weniger haben
Wer gesundheitlich nur noch eingeschränkt arbeiten kann, nutzt einen Minijob oft, um das monatliche Einkommen aufzubessern. Eine Erwerbstätigkeit ist trotz Erwerbsminderungsrente grundsätzlich möglich.
Bei voller Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze 2026 bei 20.763,75 Euro jährlich. Entscheidend ist zusätzlich das festgestellte Leistungsvermögen: Eine volle Erwerbsminderung setzt grundsätzlich voraus, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann.
Würde künftig zwingend ein eigener Rentenversicherungsbeitrag fällig, wäre die unmittelbare Folge zunächst ein geringerer Nettolohn. Gerade bei einem kleinen Nebenverdienst können auch wenige Euro im Monat spürbar sein.
Rentenbeiträge im Minijob können trotzdem Vorteile haben
Eine Rentenversicherungspflicht im Minijob ist nicht grundsätzlich nachteilig. Eigene Beiträge führen zu vollwertigen Pflichtbeitragszeiten. Diese können für Wartezeiten, bestimmte Altersrenten, Reha-Leistungen oder den Erwerb beziehungsweise Erhalt eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente wichtig sein.
Bei bereits laufender Erwerbsminderungsrente ist die Interessenlage jedoch eine andere. Die Rente wird nicht allein aus den bis zum Eintritt der Erwerbsminderung tatsächlich gezahlten Beiträgen berechnet. Über die sogenannte Zurechnungszeit werden Betroffene so gestellt, als hätten sie bis zu einem gesetzlich bestimmten Alter weiter Beiträge gezahlt.
Bei einem Rentenbeginn 2026 reicht diese Zurechnungszeit bis 66 Jahre und drei Monate.
Zusätzliche Beiträge aus einem kleinen Minijob können die spätere Altersversorgung beeinflussen. Ob der finanzielle Vorteil die aktuelle Nettokürzung aufwiegt, hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Die Pauschalaussage, Pflichtbeiträge brächten Erwerbsminderungsrentnern überhaupt nichts, ist so nicht haltbar.
Gesundheitlich Eingeschränkte haben wenig Spielraum
Der problematische Punkt liegt woanders: Erwerbsminderungsrentner können einen niedrigeren Nettolohn nicht einfach durch beliebig mehr Arbeitsstunden ausgleichen.
Die Beschäftigung muss weiterhin zum festgestellten Leistungsvermögen passen. Wer seine Tätigkeit ausweiten möchte, sollte den Rentenversicherungsträger deshalb vorher über Arbeitsumfang, Tätigkeit und voraussichtlichen Verdienst informieren.
Damit würde eine verpflichtende Beitragszahlung eine Gruppe treffen, deren Möglichkeiten, einen Nettoverlust durch mehr Arbeit auszugleichen, gerade aus gesundheitlichen Gründen begrenzt sind.
Keine Ausnahme für Erwerbsminderungsrentner vorgesehen
Die Rentenkommission nennt lediglich Schülerinnen und Schüler als Ausnahme. Eine besondere Ausnahme für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente ist nicht vorgesehen.
Sollte die Empfehlung entsprechend umgesetzt werden, wären damit voraussichtlich auch Erwerbsminderungsrentner mit Minijob betroffen.
Die Rentenkommission hat ihre 33 Empfehlungen im Juni 2026 vorgelegt. Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung steht noch aus.
Heute ist die Befreiung weiterhin möglich
Nach aktueller Rechtslage können geringfügig Beschäftigte weiterhin eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Seit Juli 2026 können Minijobber eine bereits bestehende Befreiung zudem einmalig für die Zukunft aufheben.
Wer Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte deshalb nicht allein aufgrund der Empfehlung der Rentenkommission vorschnell etwas an seinem Minijob ändern. Maßgeblich sind zunächst die geltenden Regeln.
FAQ zur geplanten Minijob-Reform
Müssen Erwerbsminderungsrentner im Minijob schon jetzt zwingend Rentenbeiträge zahlen?
Nein. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist derzeit grundsätzlich möglich.
Was will die Rentenkommission ändern?
Minijobs sollen ohne Opt-out in die Rentenversicherung einbezogen werden. Ihr bisheriger Sonderstatus soll entfallen.
Ist die Änderung bereits beschlossen?
Nein. Es handelt sich um eine Empfehlung. Die gesetzliche Umsetzung steht noch aus.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026 – 33 Empfehlungen zur Rentenreform, insbesondere Empfehlung 26 zur Einbeziehung von Minijobs in die gesetzliche Rentenversicherung. (BMAS)
Deutsche Rentenversicherung: Fachliche Information 02/2026 zu Minijobs, Rentenversicherungspflicht und der seit 1. Juli 2026 möglichen Aufhebung einer Befreiung. (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu Erwerbsminderungsrente, Hinzuverdienstgrenzen und Leistungsvermögen, Stand 2026. (Deutsche Rentenversicherung)




