Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine früher beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erstmals wieder aufheben. Die Änderung ist besonders für Rentner interessant, denen noch Versicherungsmonate fehlen oder die durch eigene Beiträge zusätzliche Rentenansprüche erwerben möchten.
“Allerdings gilt für Rentner nicht immer dieselbe Regel. Ausschlaggebend sind die Art der Rente, das Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze und der bisherige Versicherungsstatus des Minijobs”, darauf verweist der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt von Gegen-Hartz.
Frühere Entscheidung war bis zum Ende des Minijobs bindend
Beschäftigte in einem Minijob mit Verdienstgrenze sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Im gewerblichen Minijob zahlen Arbeitgeber 15 Prozent des Arbeitsentgelts, während der Minijobber den Beitrag bis zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 Prozent aufstockt.
Der Eigenanteil beträgt deshalb normalerweise 3,6 Prozent des Verdienstes. Bei einem Minijob im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber lediglich 5 Prozent, sodass der Eigenanteil des Beschäftigten 13,6 Prozent beträgt.
Minijobber können sich auf Antrag von diesem Eigenanteil befreien lassen. Bis Ende Juni 2026 galt diese Entscheidung grundsätzlich für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses nicht zurückgenommen werden.
Neue Rückkehrmöglichkeit gilt seit Juli 2026
Der neue § 6 Absatz 6 SGB VI erlaubt es, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufzuheben. “Die Aufhebung gilt ausschließlich für die Zukunft und bleibt anschließend für die Dauer der betroffenen Beschäftigungen verbindlich”, so Anhalt.
Eine rückwirkende Nachzahlung eigener Beiträge für bereits vergangene Monate ist nicht vorgesehen. Ebenso wenig kann die Aufhebung später zurückgenommen werden, solange die betreffenden Minijobs bestehen.
Die gesetzliche Neuregelung ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Minijob-Zentrale erläutert das neue Verfahren und stellt dafür einen Aufhebungsantrag zum Herunterladen bereit.
Welche Rentner die Befreiung aufheben können
Die neue Möglichkeit betrifft vor allem Rentner, die ihre persönliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. “Dazu gehören beispielsweise Bezieher einer vorgezogenen Altersrente sowie viele Menschen mit einer Erwerbsminderungsrente”, sagt der Experte.
Für diese Rentnerinnen und Rentner besteht in einem Minijob mit Verdienstgrenze grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Haben sie sich davon befreien lassen, können sie diese Entscheidung seit Juli 2026 für die Zukunft korrigieren.
| Situation des Rentners | Versicherungsstatus im Minijob | Möglicher Weg |
|---|---|---|
| Vorgezogene Altersrente vor der Regelaltersgrenze | Grundsätzlich rentenversicherungspflichtig | Frühere Befreiung kann aufgehoben werden |
| Erwerbsminderungsrente vor der Regelaltersgrenze | Grundsätzlich rentenversicherungspflichtig | Frühere Befreiung kann aufgehoben werden |
| Hinterbliebenenrente ohne Altersvollrente | Allgemeine Regeln für Minijobber gelten | Frühere Befreiung kann aufgehoben werden |
| Altersvollrente nach der Regelaltersgrenze | Kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei | Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erforderlich |
| Kurzfristige Beschäftigung | Keine Rentenversicherungspflicht | Aufhebung einer Befreiung nicht möglich |
Die Bezeichnung „Rentner“ allein reicht deshalb für die Beurteilung nicht aus. Vor einem Antrag sollte geprüft werden, welche Rentenart bezogen wird und ob die persönliche Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde.
Für Altersvollrentner nach der Regelaltersgrenze gilt eine Besonderheit
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Altersvollrente bezieht, ist im Minijob kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei. Die bloße Aufhebung einer früheren Befreiung würde bei dieser Personengruppe daher nicht automatisch zu eigenen Beiträgen führen.
Altersvollrentner können stattdessen gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die gesetzliche Versicherungsfreiheit verzichten. Danach zahlen sie eigene Beiträge und können aus dem Minijob weitere Entgeltpunkte erwerben.
Die zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte erhöhen die Altersrente regelmäßig zum 1. Juli des folgenden Jahres. Die Minijob-Zentrale unterscheidet deshalb ausdrücklich zwischen Rentnern vor und nach der Regelaltersgrenze.
Besteht im selben Minijob noch eine ältere Befreiung, sollte vor der Erklärung mit dem Arbeitgeber oder der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden, welche Unterlagen benötigt werden. Auf diese Weise lässt sich vermeiden, dass lediglich eine Erklärung abgegeben wird, die den Versicherungsstatus nicht vollständig ändert.
Antrag muss beim Arbeitgeber gestellt werden
Der Antrag auf Aufhebung wird nicht unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Er muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber eingehen.
Die Minijob-Zentrale stellt hierfür ein Formular zur Verfügung. Eine eindeutige elektronische Erklärung kann ebenfalls ausreichen, dennoch bietet das offizielle Formular für beide Seiten mehr Sicherheit.
Der Arbeitgeber muss das Eingangsdatum dokumentieren und den Antrag zu den Entgeltunterlagen nehmen. Bei einem gewerblichen Minijob meldet er den Wechsel mit den vorgesehenen Meldegründen und der neuen Beitragsgruppe an die Minijob-Zentrale.
Bei einem Minijob im Privathaushalt wird die Änderung über einen Änderungsscheck mitgeteilt. Der Beschäftigte muss die Meldung daher nicht selbst an die Minijob-Zentrale übermitteln.
Rentenversicherungspflicht beginnt im folgenden Monat
Die Aufhebung wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Geht der Antrag beispielsweise am 15. August 2026 beim Arbeitgeber ein, beginnt die Rentenversicherungspflicht am 1. September 2026.
Wer den Antrag im Juli 2026 eingereicht hat, zahlt grundsätzlich ab August 2026 eigene Beiträge. Für Monate vor der Aufhebung können keine Arbeitnehmerbeiträge nachentrichtet werden.
Nach Eingang der Arbeitgebermeldung kann die Minijob-Zentrale innerhalb eines Monats widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Aufhebung als bewilligt, ohne dass dem Beschäftigten ein gesonderter Bewilligungsbescheid geschickt werden muss.
Die neue Entscheidung kann nicht erneut geändert werden
“Die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht ist innerhalb des laufenden Minijobs nur einmal möglich”, warnt der Experte. Nach der Aufhebung kann sich der Beschäftigte während dieser Beschäftigung nicht erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Diese Bindung sollte vor dem Antrag bedacht werden. Ein späterer Wunsch nach einer höheren monatlichen Nettoauszahlung reicht nicht aus, um wieder aus der Beitragszahlung auszusteigen.
Erst wenn sämtliche miteinander verbundenen Minijobs beendet sind, endet auch die Bindungswirkung. Bei einer später neu aufgenommenen Beschäftigung muss der Versicherungsstatus erneut geprüft werden.
Mehrere Minijobs werden gemeinsam betrachtet
Wer mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig ausübt, kann die Befreiung nicht nur für einen einzelnen Minijob aufheben. Die Erklärung gilt einheitlich für alle bestehenden Beschäftigungen.
Sie erfasst auch weitere Minijobs mit Verdienstgrenze, die anschließend aufgenommen werden. Die Arbeitgeber müssen deshalb über parallel ausgeübte Beschäftigungen informiert werden, damit sämtliche Meldungen und Beitragsabrechnungen angepasst werden können.
Die gemeinsame Betrachtung endet erst, wenn kein entsprechender Minijob mehr besteht. Eine kurze Unterbrechung oder ein Arbeitgeberwechsel sollte deshalb vorab geprüft werden.
So hoch ist der Eigenanteil im Jahr 2026
Im Jahr 2026 liegt die monatliche Minijobgrenze bei 603 Euro. Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil nach Aufhebung der Befreiung normalerweise 3,6 Prozent des Bruttoverdienstes.
Bei einem Verdienst von 603 Euro werden damit monatlich 21,71 Euro vom Arbeitsentgelt einbehalten. In einem Privathaushalt fällt der Eigenanteil wegen des niedrigeren Arbeitgeberbeitrags deutlich höher aus.
| Beschäftigungsart und Verdienst | Arbeitgeberbeitrag | Eigenanteil des Minijobbers | Gesamter Rentenbeitrag |
|---|---|---|---|
| Gewerblicher Minijob mit 603 Euro | 90,45 Euro | 21,71 Euro | 112,16 Euro |
| Minijob im Privathaushalt mit 603 Euro | 30,15 Euro | 82,01 Euro | 112,16 Euro |
| Gewerblicher Minijob mit 100 Euro | 15,00 Euro | 17,55 Euro | 32,55 Euro |
Die Berechnungen beruhen auf dem Beitragssatz von 18,6 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung nennt für den gewerblichen 603-Euro-Minijob ebenfalls einen Arbeitnehmeranteil von 21,71 Euro.
Bei sehr geringem Verdienst kann der Eigenanteil höher sein
Verdient ein Minijobber weniger als 175 Euro monatlich, wird der Rentenbeitrag grundsätzlich aus einem Mindestentgelt von 175 Euro berechnet. Der Mindestbeitrag beträgt damit 32,55 Euro.
Der Arbeitgeber zahlt seinen Pauschalbeitrag weiterhin nur aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Die Differenz bis zum Mindestbeitrag muss der Minijobber übernehmen.
Bei einem gewerblichen Monatsverdienst von 100 Euro zahlt der Arbeitgeber 15 Euro und der Beschäftigte 17,55 Euro. Die Rückkehr in die Rentenversicherung kann bei sehr kleinen Minijobs daher einen vergleichsweise hohen Teil des Verdienstes kosten.
Warum die zusätzlichen Wartezeitmonate wichtig sein können
Der größte Vorteil besteht häufig nicht in der unmittelbaren Erhöhung der späteren Monatsrente. Wichtiger kann sein, dass jeder Beschäftigungsmonat als voller Pflichtbeitragsmonat berücksichtigt wird.
“Solche Monate können für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sowie für längere Versicherungszeiten von 35 oder 45 Jahren Bedeutung haben”, sagt Anhalt. “Ob ein bestimmter Monat bei einer besonderen Altersrente tatsächlich berücksichtigt wird, hängt allerdings von den jeweiligen Voraussetzungen und dem gesamten Versicherungsverlauf ab.”
Pflichtbeiträge können außerdem für Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, für Übergangsgeld und für den Schutz bei Erwerbsminderung wichtig sein. Auch der Zugang zu einer staatlich geförderten privaten Altersvorsorge oder zur Entgeltumwandlung kann dadurch eröffnet werden.
Befreite Minijobs bringen nur anteilige Wartezeiten
Auch bei einer Befreiung zahlt der Arbeitgeber weiterhin seinen Pauschalbeitrag. Deshalb geht die Beschäftigung nicht vollständig verloren, sie wird bei den Wartezeiten und der Rentenberechnung jedoch nur anteilig berücksichtigt.
Nach den Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung können bei einem befreiten Minijob höchstens ungefähr ein Drittel der Beschäftigungsmonate als Wartezeit entstehen. Bei einem durchgehenden Verdienst von 603 Euro wären deshalb etwa drei Jahre im befreiten Minijob erforderlich, um eine ähnliche Wartezeit wie aus einem Jahr mit vollen Pflichtbeiträgen zu erreichen.
Nach der Aufhebung entspricht dagegen grundsätzlich jeder Beschäftigungsmonat einem Wartezeitmonat. Für Menschen, denen kurz vor einer benötigten Versicherungszeit noch einige Monate fehlen, kann dieser Unterschied erheblich sein.
Bereits vor der Aufhebung liegende Zeiträume werden jedoch nicht nachträglich zu vollen Pflichtbeitragszeiten. Die Verbesserung beginnt erst mit dem wirksamen Wechsel.
Die spätere Rentenerhöhung bleibt aber überschaubar
Eigene Beiträge führen dazu, dass das Arbeitsentgelt vollständig statt nur anteilig in die Rentenberechnung einfließt. Dadurch steigt die spätere Rente stärker als bei alleiniger Zahlung des Arbeitgeberbeitrags.
Wegen des begrenzten Minijobverdienstes bleibt die zusätzliche Monatsrente dennoch vergleichsweise niedrig. Der finanzielle Vorteil der Beitragszahlung liegt deshalb häufig eher im Erwerb voller Versicherungsmonate und weiterer Leistungsansprüche.
Bei Personen, die bereits eine Altersrente beziehen, hängt der Zeitpunkt der Berücksichtigung vom Alter und vom Versicherungsstatus ab. Eine individuelle Rentenauskunft kann zeigen, welchen konkreten Vorteil die Beitragszahlung im persönlichen Fall bringt.
Für wen sich die Rückkehr besonders anbieten kann
Interessant kann die Aufhebung für Rentner sein, denen noch Monate für einen Rentenanspruch oder für eine bestimmte Wartezeit fehlen. Auch Bezieher einer Erwerbsminderungsrente können von weiteren Pflichtbeiträgen profitieren, wobei die Auswirkungen auf die spätere Altersrente individuell berechnet werden sollten.
Ein weiterer möglicher Grund ist der Erhalt rentenrechtlicher Ansprüche auf Reha oder Erwerbsminderungsleistungen. Dabei müssen jedoch bereits vorhandene Versicherungszeiten und andere Pflichtbeiträge einbezogen werden.
“Weniger ausschlaggebend ist die Aufhebung häufig bei Personen, die bereits über lange Versicherungszeiten verfügen und lediglich eine möglichst hohe Nettoauszahlung wünschen. Im Privathaushalt ist wegen des Eigenanteils von 13,6 Prozent besonders sorgfältig abzuwägen”, rät Anhalt.
Die Deutsche Rentenversicherung bietet dazu eine kostenlose Beratung an. “Vor einer unwiderruflichen Erklärung empfiehlt sich eine aktuelle Rentenauskunft, aus der fehlende Wartezeitmonate und mögliche Auswirkungen hervorgehen.”
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine 64-jährige Bezieherin einer vorgezogenen Altersrente arbeitet seit zwei Jahren für monatlich 500 Euro in einem Supermarkt. Zu Beginn des Minijobs hatte sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, benötigt nach ihrer Rentenauskunft aber noch weitere Pflichtbeitragsmonate für eine rentenrechtliche Voraussetzung.
Am 18. August 2026 reicht sie den Aufhebungsantrag bei ihrem Arbeitgeber ein. Ab dem 1. September 2026 zahlt sie monatlich 18 Euro Eigenanteil, weil 3,6 Prozent von 500 Euro einbehalten werden.
Jeder weitere Beschäftigungsmonat wird nun grundsätzlich als voller Wartezeitmonat berücksichtigt. Die zwei Jahre vor September 2026 werden dagegen nicht rückwirkend in volle Pflichtbeitragszeiten umgewandelt.
Fragen und Antworten zur Rückkehr in die Rentenversicherung
1. Können alle Rentner eine frühere Befreiung aufheben?
Die neue Regel gilt für Minijobber, die nach § 6 Absatz 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden. Bei Rentnern muss zusätzlich geprüft werden, ob sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und bereits kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei sind.
2. Wo muss der Antrag gestellt werden?
Der schriftliche oder elektronische Antrag muss beim Arbeitgeber eingereicht werden. Der Arbeitgeber dokumentiert den Eingang und veranlasst die Meldung an die Minijob-Zentrale.
3. Ab wann werden eigene Beiträge abgezogen?
Die Aufhebung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Antragsmonat folgt. Geht der Antrag im August ein, werden grundsätzlich ab September eigene Rentenbeiträge fällig.
4. Kann die Aufhebung rückwirkend erfolgen?
Nein, eine rückwirkende Aufhebung ist ausgeschlossen. Frühere Monate bleiben rentenrechtlich so bewertet, wie es dem damaligen Versicherungsstatus entspricht.
5. Kann man später erneut die Befreiung beantragen?
Während der laufenden Beschäftigungen ist das nach der Aufhebung nicht möglich. Die Entscheidung bleibt verbindlich, bis sämtliche davon erfassten Minijobs beendet sind.
6. Gibt es eine Antragsfrist bis Ende 2026?
Nein, die Bezeichnung „einmalig“ bedeutet keine Befristung bis zum Jahresende. Gemeint ist, dass die Befreiung innerhalb der bestehenden Beschäftigungen nur einmal aufgehoben und anschließend nicht erneut beantragt werden kann.




