Neue Minijob-Pflicht könnte Erwerbsminderungsrentner besonders hart treffen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Menschen mit Erwerbsminderungsrente könnten künftig verpflichtet werden, auf ihren Minijob eigene Rentenbeiträge zu zahlen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die bisherige Befreiungsmöglichkeit abzuschaffen. Ausnahmen soll es lediglich für Schülerinnen und Schüler geben.

Für Betroffene würde das zunächst weniger Geld auf dem Konto bedeuten. Ob die Beiträge später tatsächlich zu einer höheren Altersrente führen, hängt jedoch vom persönlichen Versicherungsverlauf ab. In bestimmten Fällen bleibt der spätere Zahlbetrag trotz jahrelanger Beitragszahlung unverändert.

Beschlossen ist die Beitragspflicht noch nicht. Die Koalition hat zwar angekündigt, die Empfehlungen der Kommission zügig in ein Gesetzespaket zu überführen. Ein konkreter Gesetzentwurf zur Rentenversicherungspflicht bei Minijobs liegt bislang jedoch nicht vor.

Die Befreiung vom Rentenbeitrag soll wegfallen

Beschäftigte in einem Minijob sind bereits heute grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Bei einem gewerblichen Arbeitgeber werden insgesamt 18,6 Prozent des Verdienstes an die Rentenversicherung abgeführt.

Der Arbeitgeber zahlt davon einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent. Beschäftigte übernehmen normalerweise die restlichen 3,6 Prozent. Sie können sich derzeit jedoch auf Antrag von diesem Eigenanteil befreien lassen.

Genau diese Wahlmöglichkeit will die Alterssicherungskommission abschaffen. Nach ihrer Empfehlung sollen Minijobs ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Gleichzeitig soll auch ihr bisheriger steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sonderstatus entfallen.

Das geht über eine reine Rentenversicherungspflicht hinaus. Sollte der Gesetzgeber die Empfehlung vollständig umsetzen, könnten künftig weitere Sozialabgaben oder Steuern anfallen. Wie hoch die Belastung tatsächlich wäre, lässt sich deshalb noch nicht berechnen.

Bis zu 21,71 Euro weniger bei unverändertem Beitragsmodell

Die bisher genannten Beträge zeigen lediglich, was passieren würde, wenn ausschließlich die Befreiungsmöglichkeit gestrichen und das heutige Beitragsmodell ansonsten beibehalten würde.

Bei einem monatlichen Verdienst von 400 Euro beträgt der Eigenanteil von 3,6 Prozent genau 14,40 Euro. Auf ein Jahr gerechnet wären das 172,80 Euro weniger auf dem Konto.

Wer die Minijobgrenze von 603 Euro ausschöpft, müsste monatlich 21,71 Euro selbst zahlen. Der ausgezahlte Verdienst würde unter diesen Voraussetzungen auf 581,29 Euro sinken.

In Privathaushalten wäre der Eigenanteil nach dem derzeitigen Modell deutlich höher. Dort zahlt der Arbeitgeber nur fünf Prozent. Minijobber übernehmen deshalb grundsätzlich 13,6 Prozent, wenn sie nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.

Ob diese Beitragssätze nach einer umfassenden Reform weitergelten, ist offen. Die Beträge von 14,40 und 21,71 Euro sind daher keine verlässliche Prognose, sondern Rechenbeispiele auf Grundlage des geltenden Rechts.

Erwerbsminderungsrentner können den Abzug kaum ausgleichen

Für Menschen mit einer niedrigen Erwerbsminderungsrente können bereits 15 oder 20 Euro im Monat spürbar sein. Viele nutzen ihren Minijob, um Lebensmittel, Strom, Medikamente oder notwendige Anschaffungen zu bezahlen.

Ein gesunder Minijobber könnte versuchen, einen zusätzlichen Abzug durch einige weitere Arbeitsstunden auszugleichen. Menschen mit voller Erwerbsminderungsrente haben diese Möglichkeit häufig nicht. Ihre gesundheitliche Leistungsfähigkeit ist begrenzt und darf nicht dauerhaft überschritten werden.

Eine volle Erwerbsminderungsrente setzt grundsätzlich voraus, dass ein Betroffener auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt das Leistungsvermögen bei mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich.

Die Höhe des Verdienstes ist deshalb nicht die einzige Grenze. Auch ein Minijob weit unterhalb der Hinzuverdienstgrenze kann Fragen auslösen, wenn die tatsächliche Arbeitszeit nicht mehr zu dem festgestellten Leistungsvermögen passt.

Ein Minijob ist trotz voller Erwerbsminderungsrente erlaubt

Eine volle Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht, dass Betroffene überhaupt nicht mehr arbeiten dürfen. Die Beschäftigung muss allerdings grundsätzlich innerhalb des festgestellten Leistungsvermögens bleiben.

Im Jahr 2026 liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei 20.763,75 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung beträgt die Mindestgrenze 41.527,50 Euro. Abhängig vom früheren Einkommen kann die individuelle Grenze höher liegen.

Ein Minijob mit höchstens 603 Euro im Monat führt zu einem Jahresverdienst von 7.236 Euro. Damit bleibt er normalerweise deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze für eine volle Erwerbsminderungsrente.

Entscheidend bleibt dennoch die gesundheitlich mögliche Arbeitszeit. Wer dauerhaft drei Stunden oder länger täglich arbeitet, kann eine Überprüfung der vollen Erwerbsminderung auslösen.

Eine Arbeitserprobung schützt für gewöhnlich sechs Monate

Die Erwerbsminderungsrente entfällt nicht automatisch, sobald ein Betroffener an einem Tag drei Stunden oder länger arbeitet. Seit 2024 erlaubt § 43 Absatz 7 SGB VI eine Arbeitserprobung.

Betroffene können für gewöhnlich sechs Monate testen, ob sie wieder länger arbeiten können. Während dieses Zeitraums bleibt der bisherige Rentenanspruch grundsätzlich bestehen, auch wenn die Tätigkeit das festgestellte Leistungsvermögen überschreitet.

Die Hinzuverdienstgrenzen gelten während der Arbeitserprobung weiterhin. Erweist sich anschließend, dass die längere Beschäftigung dauerhaft möglich ist, kann die Rentenversicherung den Anspruch neu prüfen.

Wer seine Arbeitszeit deutlich erhöhen möchte, sollte die Beschäftigung deshalb vorher mit der Deutschen Rentenversicherung abstimmen. Das gilt besonders, wenn die tägliche Arbeitszeit regelmäßig die Grenze von drei beziehungsweise sechs Stunden überschreitet.

Beiträge erhöhen die laufende Erwerbsminderungsrente nicht

Beiträge aus einer Beschäftigung nach Eintritt der Erwerbsminderung erhöhen normalerweise nicht die bereits laufende Erwerbsminderungsrente. Das ergibt sich aus § 75 SGB VI.

Die Beiträge gehen jedoch nicht verloren. Beginnt später eine Altersrente, werden die nach Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten Beitragszeiten bei dieser neuen Rentenberechnung grundsätzlich geprüft.

Daraus folgt allerdings nicht automatisch ein höherer Zahlbetrag. Die Rentenversicherung vergleicht die neu berechnete Altersrente mit den persönlichen Entgeltpunkten, die bereits der Erwerbsminderungsrente zugrunde lagen.

Der Besitzschutz kann die Erhöhung aufzehren

Erwerbsminderungsrenten enthalten häufig eine Zurechnungszeit. Betroffene werden dadurch rechnerisch so behandelt, als hätten sie bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet.

Bei einer Erwerbsminderungsrente, die im Jahr 2026 beginnt, endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und drei Monaten. Die zuvor im Artikel genannten 65 Jahre und acht Monate galten für einen Rentenbeginn im Jahr 2019.

Durch die Zurechnungszeit kann eine Erwerbsminderungsrente bereits deutlich mehr persönliche Entgeltpunkte enthalten, als bis zum Eintritt der Erkrankung tatsächlich durch Beiträge erworben wurden.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Beim späteren Wechsel in die Altersrente schützt § 88 SGB VI diese persönlichen Entgeltpunkte. Beginnt die Altersrente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente, darf die Rentenversicherung grundsätzlich nicht weniger persönliche Entgeltpunkte berücksichtigen als bei der vorherigen Rente.

Die Rentenversicherung berechnet die Altersrente einschließlich der später gezahlten Beiträge neu. Liegt das Ergebnis trotzdem unter dem geschützten Wert der Erwerbsminderungsrente, bleibt der Zahlbetrag auf Grundlage des Besitzschutzes unverändert.

Erst wenn die Neuberechnung den geschützten Wert übersteigt, führen die zusätzlichen Beiträge tatsächlich zu einer höheren Auszahlung.

Rentenbeiträge sind deshalb nicht wertlos

Es wäre trotzdem falsch, die Beiträge als wirkungslos zu bezeichnen. Auch wenn sie den späteren Zahlbetrag nicht erhöhen, können vollwertige Pflichtbeitragszeiten an anderer Stelle wichtig werden.

Sie können beispielsweise beim Erreichen bestimmter Wartezeiten helfen. Für die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind jeweils 35 Versicherungsjahre erforderlich.

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden grundsätzlich 45 Versicherungsjahre verlangt. Pflichtbeiträge aus einem Minijob können dabei berücksichtigt werden, soweit die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch für die erforderlichen Grundrentenzeiten können Pflichtbeitragsmonate wichtig sein. Ob daraus später ein Grundrentenzuschlag entsteht, hängt jedoch von weiteren Voraussetzungen und der Höhe der berücksichtigten Einkommen ab.

Auch der Arbeitgeberbeitrag wirkt sich aus

Eine Befreiung vom eigenen Rentenbeitrag bedeutet nicht, dass der Minijob rentenrechtlich völlig unberücksichtigt bleibt. Der Arbeitgeber zahlt bei einem gewerblichen Minijob weiterhin seinen Pauschalbeitrag von 15 Prozent.

Daraus entstehen Zuschläge an Entgeltpunkten und anteilige Wartezeitmonate. Beschäftigte erhalten damit allerdings nicht dieselben Rechte wie bei einem vollwertigen Pflichtbeitrag.

Erst durch den eigenen Beitragsanteil wird der Arbeitgeberbeitrag zu einem vollständigen Pflichtbeitrag aufgestockt. Dadurch zählt der Beschäftigungsmonat in vollem Umfang als Pflichtbeitragszeit.

Ob dieser Vorteil für einen Menschen, der bereits eine Erwerbsminderungsrente erhält, den monatlichen Abzug rechtfertigt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Dafür müssen Rentenhöhe, Versicherungszeiten, Alter und mögliche weitere Rentenansprüche betrachtet werden.

Praxisbeispiel: Antonia hätte weniger Geld, aber nicht sicher mehr Rente

Antonia ist 54 Jahre alt, lebt in Kiel und bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente. Sie verdient mit einer gesundheitlich angepassten Beschäftigung monatlich 400 Euro.

Antonia hat sich bisher von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wenn künftig nur die Befreiungsmöglichkeit wegfiele und der heutige Beitragssatz bestehen bliebe, müsste sie monatlich 14,40 Euro selbst zahlen.

Auf ein Jahr gerechnet würden ihr 172,80 Euro fehlen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen kann sie den Abzug nicht einfach durch zusätzliche Arbeitsstunden ausgleichen.

Die Beiträge würden bei ihrer späteren Altersrente berücksichtigt. Ob Antonia dadurch tatsächlich mehr Geld ausgezahlt bekommt, lässt sich ohne Probeberechnung jedoch nicht feststellen.

Bleibt die neu berechnete Altersrente trotz der Beiträge unter den geschützten persönlichen Entgeltpunkten ihrer Erwerbsminderungsrente, ändert sich der Zahlbetrag nicht. Übersteigt die Neuberechnung den geschützten Wert, erhält sie eine entsprechend höhere Altersrente.

Befreiung ist weiterhin möglich

Solange der Gesetzgeber keine neuen Vorschriften beschließt, können sich Minijobber weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag wird beim Arbeitgeber gestellt.

Seit dem 1. Juli 2026 kann eine bereits erklärte Befreiung einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Betroffene werden dann wieder rentenversicherungspflichtig und zahlen den eigenen Beitragsanteil.

Die Aufhebung gilt ab dem Monat nach der Antragstellung. Wer diesen Schritt geht, kann sich in demselben Beschäftigungsverhältnis anschließend nicht erneut befreien lassen.

Menschen mit Erwerbsminderungsrente sollten diese Entscheidung deshalb nicht allein nach dem aktuellen Monatsbeitrag treffen. Sinnvoll ist eine individuelle Beratung oder Probeberechnung durch die Deutsche Rentenversicherung oder eine zugelassene Rentenberatung.

Was für Erwerbsminderungsrentner jetzt gilt

Eine neue Beitragspflicht besteht derzeit nicht. Die Rentenkommission hat sie lediglich empfohlen. Wie die Koalition mit dem Vorschlag umgeht und welche Abgaben nach einer möglichen Reform tatsächlich entstehen, bleibt abzuwarten.

Geklärt ist dagegen die Wirkung nach geltendem Rentenrecht: Eigene Beiträge können Pflichtbeitragszeiten und zusätzliche Entgeltpunkte schaffen. Sie garantieren aber keine höhere spätere Auszahlung.

Für Betroffene ist deshalb wichtig, zwei Fragen getrennt zu betrachten: Welchen Schutz und welche Versicherungszeiten erwerben sie durch den Beitrag? Und übersteigt die spätere Neuberechnung voraussichtlich den geschützten Wert ihrer Erwerbsminderungsrente?

FAQ zur Erwerbsminderungsrente mit Minijob

Müssen Erwerbsminderungsrentner bereits jetzt eigene Rentenbeiträge zahlen?

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können sich derzeit jedoch noch von ihrem Eigenanteil befreien lassen. Die von der Alterssicherungskommission geforderte Abschaffung dieser Möglichkeit ist noch kein geltendes Recht.

Wie hoch ist der Eigenanteil im gewerblichen Minijob?

Nach dem geltenden Beitragsmodell beträgt der Eigenanteil 3,6 Prozent des Verdienstes. Bei 400 Euro sind das 14,40 Euro, bei 603 Euro sind es 21,71 Euro monatlich.

Erhöhen die Beiträge automatisch die spätere Altersrente?

Nein. Die Beiträge werden bei der späteren Rentenberechnung berücksichtigt. Eine höhere Auszahlung entsteht aber nur, wenn die neu berechnete Altersrente die geschützten persönlichen Entgeltpunkte der vorherigen Erwerbsminderungsrente übersteigt.

Darf man mit einer vollen Erwerbsminderungsrente einen Minijob ausüben?

Ja. Der Verdienst muss innerhalb der Hinzuverdienstgrenze bleiben. Außerdem muss die Beschäftigung grundsätzlich zum festgestellten Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich passen.

Entfällt die Erwerbsminderungsrente sofort bei längerer Arbeitszeit?

Nein. Das Gesetz ermöglicht für gewöhnlich eine sechsmonatige Arbeitserprobung. Die Hinzuverdienstregeln gelten während dieser Zeit jedoch weiter.

Kann eine bestehende Befreiung widerrufen werden?

Seit dem 1. Juli 2026 kann die Befreiung einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Danach ist in demselben Beschäftigungsverhältnis keine erneute Befreiung mehr möglich.

Quellen

Bundesregierung: Bericht und Empfehlungen der Alterssicherungskommission vom 24. Juni 2026.
Bundesregierung: Fragen und Antworten zu den Empfehlungen der Alterssicherungskommission.
Bundesregierung: Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026.
Deutsche Rentenversicherung: Fachliche Erläuterungen zu § 75 SGB VI.
Deutsche Rentenversicherung: Fachliche Erläuterungen zum Besitzschutz nach § 88 SGB VI.
Deutsche Rentenversicherung: Arbeitserprobung während einer Erwerbsminderungsrente.
Minijob-Zentrale: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob.