Grundsicherung: Niedriger Lohn bei Aufstockern: Jobcenter setzt den Zoll ein

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Wer trotz Arbeit auf Grundsicherung angewiesen ist, muss dem Jobcenter Arbeitsvertrag und Verdienstabrechnungen vorlegen. Genau diese Unterlagen können für den Arbeitgeber jetzt unangenehme Folgen haben: Erkennt das Jobcenter konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird, muss es die zuständige Zollbehörde informieren.

Die neue Pflicht steht in § 64 SGB II und gilt seit der Grundsicherungs-Reform. Damit wird das Jobcenter bei Erwerbsaufstockern nicht mehr nur prüfen, wie hoch das Einkommen für die Berechnung der Grundsicherung ist. Auffälligkeiten beim gezahlten Arbeitslohn können unmittelbar eine Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auslösen.

Jobcenter muss bei konkretem Verdacht den Zoll informieren

§ 64 Absatz 3 SGB II verpflichtet gemeinsame Einrichtungen und kommunale Jobcenter dazu, die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu unterrichten, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns ergeben.

Damit besteht jetzt eine ausdrückliche gesetzliche Anzeigepflicht. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums wurden entsprechende Hinweise früher je nach Jobcenter und Arbeitsbelastung unterschiedlich an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit weitergegeben.

Durch die Reform soll die Meldung nun einheitlicher und flächendeckender erfolgen.

Schon die Lohnabrechnung kann den Verdacht auslösen

Besonders relevant ist die Regel für sogenannte Aufstocker, also Beschäftigte, deren Einkommen nicht ausreicht und die deshalb zusätzlich Grundsicherung beziehen. Das Jobcenter kennt in diesen Fällen regelmäßig den Arbeitsvertrag, das Einkommen und häufig auch die monatlichen Verdienstabrechnungen.

Das Bundesarbeitsministerium nennt ausdrücklich die Prüfung von Arbeitsverträgen oder Verdienstabrechnungen als mögliche Situation, in der ein konkreter Verdacht auf eine Mindestlohnunterschreitung entstehen kann.

Erkennt der Sachbearbeiter dabei entsprechende Auffälligkeiten, soll verpflichtend eine Meldung an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfolgen.

2026 müssen grundsätzlich mindestens 13,90 Euro gezahlt werden

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten grundsätzlich mindestens diesen Stundenlohn zahlen, soweit keine gesetzliche Ausnahme vom Mindestlohngesetz vorliegt.

Ein niedriger Monatsverdienst allein beweist allerdings noch keinen Mindestlohnverstoß. Entscheidend ist unter anderem, wie viele vergütungspflichtige Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden und welche Zahlungen für die Mindestlohnberechnung berücksichtigt werden dürfen.

Beispiel: 100 Stunden Arbeit, aber nur 1.200 Euro Lohn

Arbeitet ein Beschäftigter beispielsweise 100 vergütungspflichtige Stunden in einem Monat, müsste der Mindestlohn bei 13,90 Euro grundsätzlich zu einem Bruttoentgelt von mindestens 1.390 Euro führen. Werden für diese Arbeitszeit dagegen lediglich 1.200 Euro berücksichtigt, liegt zumindest eine erhebliche Auffälligkeit vor.

Tauchen solche Zahlen in den Unterlagen eines Grundsicherungsbeziehers auf, kann das Jobcenter sie nicht einfach nur für die Berechnung des Leistungsanspruchs verwenden. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für die Mindestlohnunterschreitung, greift die Unterrichtungspflicht gegenüber dem Zoll.

Das Jobcenter entscheidet nicht selbst über den Mindestlohnverstoß

Die neue Vorschrift bedeutet allerdings nicht, dass ein Jobcenter selbst Bußgelder gegen Arbeitgeber wegen Mindestlohnverstößen verhängen oder abschließend feststellen muss, dass tatsächlich gegen das Mindestlohngesetz verstoßen wurde.

Die weitere Prüfung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung beziehungsweise der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Sie kontrolliert unter anderem die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, sozialversicherungsrechtliche Pflichten sowie illegale Beschäftigung.

Für Arbeitgeber kann eine Lohnabrechnung weitreichende Folgen haben

Für Arbeitgeber von Aufstockern erhöht sich damit das Risiko, dass Verstöße auffallen. Denn Arbeitsverträge und Verdienstbescheinigungen landen gerade bei Beschäftigten mit ergänzendem Grundsicherungsbezug regelmäßig bei einer weiteren Behörde, die diese Unterlagen zur Leistungsberechnung auswertet.

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Ergeben sich daraus konkrete Hinweise auf einen zu niedrigen Stundenlohn, kann daraus eine Zollprüfung entstehen. Der Zoll kann anschließend weitere Unterlagen des Unternehmens prüfen und etwa Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Lohn- und Finanzbuchhaltung auswerten.

Auch nicht bezahlte Arbeitsstunden können zum Problem werden

Ein Mindestlohnverstoß muss nicht darin bestehen, dass auf der Lohnabrechnung offen ein Stundenlohn unterhalb von 13,90 Euro ausgewiesen wird. Probleme können beispielsweise entstehen, wenn tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeitszeit bei der Abrechnung nicht vollständig berücksichtigt wird.

Für die Beurteilung kommt es deshalb nicht nur auf den angegebenen Stundenlohn an, sondern auf das Verhältnis zwischen anrechenbarer Vergütung und tatsächlich zu vergütender Arbeitszeit. Gerade Abweichungen zwischen Arbeitsvertrag, Arbeitszeiten und Verdienstabrechnungen können deshalb nähere Prüfungen auslösen.

Mehr Mindestlohn kann gleichzeitig weniger Grundsicherung bedeuten

Für Aufstocker hat die Sache allerdings zwei Seiten. Wird ein zu niedriger Lohn korrigiert und erhält der Arbeitnehmer dadurch höheres Erwerbseinkommen, kann sich anschließend auch sein Anspruch auf Grundsicherung verringern, weil Erwerbseinkommen grundsätzlich bei der Leistungsberechnung berücksichtigt wird.

Das ist aber kein Argument gegen den Mindestlohnanspruch. Der gesetzliche Mindestlohn ist vom Arbeitgeber zu zahlen und soll gerade verhindern, dass ein Teil der eigentlich geschuldeten Vergütung durch staatliche Grundsicherungsleistungen ersetzt wird.

Der Zoll holt den fehlenden Lohn nicht automatisch für den Arbeitnehmer

Eine Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit sorgt allerdings nicht automatisch dafür, dass der fehlende Lohn auf dem Konto des Arbeitnehmers landet. Nach Angaben des Zolls ist die Zollverwaltung für die Kontrolle und Ahndung von Mindestlohnverstößen zuständig.

Den individuellen Anspruch auf ausstehenden Mindestlohn muss der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen und gegebenenfalls auf dem zivilrechtlichen Weg durchsetzen. Betroffene sollten dabei mögliche arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen beachten.

Arbeitgeber von Aufstockern stehen stärker unter Beobachtung

Die Änderung ist für Erwerbsaufstocker wesentlich bedeutsamer, als es auf den ersten Blick erscheint. Das Jobcenter prüft ihre Lohnunterlagen ohnehin, um den Anspruch auf Grundsicherung zu berechnen.

Erkennt es dabei konkrete Hinweise auf eine Mindestlohnunterschreitung, kommt nun zusätzlich der Zoll ins Spiel.

Für Arbeitnehmer kann das dazu führen, dass problematische Lohnabrechnungen nicht länger nur Auswirkungen auf den Grundsicherungsbescheid haben. Für Arbeitgeber wiederum steigt das Risiko, dass niedrige Löhne, nicht erfasste Arbeitsstunden oder andere Auffälligkeiten eine weitergehende Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach sich ziehen.

FAQ zur neuen Meldepflicht der Jobcenter

Muss das Jobcenter jeden niedrigen Lohn beim Zoll melden?

Nein. Ein geringes Monatseinkommen allein reicht nicht aus, weil beispielsweise auch eine geringe Zahl von Arbeitsstunden dafür verantwortlich sein kann. Das Gesetz verlangt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzliche Mindestlohn tatsächlich unterschritten wird.

Kann schon eine Lohnabrechnung eine Meldung auslösen?

Ja. Das Bundesarbeitsministerium nennt ausdrücklich Arbeitsverträge und Verdienstabrechnungen als Unterlagen, bei deren Prüfung sich ein konkreter Verdacht ergeben kann. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, muss das Jobcenter die zuständige Zollbehörde unterrichten.

Bekomme ich durch die Zollprüfung automatisch den fehlenden Mindestlohn?

Nein. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit kontrolliert und verfolgt Mindestlohnverstöße, setzt aber den individuellen Lohnanspruch des Beschäftigten nicht für ihn durch. Ausstehenden Mindestlohn muss der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst gegenüber dem Arbeitgeber verlangen und nötigenfalls arbeitsgerichtlich geltend machen.

Quellen

Sozialgesetzbuch II, § 64 – Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Gesetze im Internet. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zum Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Abschnitt Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch. (BMAS)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Der gesetzliche Mindestlohn – seit 1. Januar 2026 13,90 Euro. (BMAS)
Zoll: Finanzkontrolle Schwarzarbeit und Zuständigkeit bei Mindestlohnverstößen. (Zoll)
Zoll: Mindestarbeitsbedingungen und Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns. (Zoll)