Wer im Jahr 2026 erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhält, profitiert von einer längeren Zurechnungszeit. Sie endet bei einem Rentenbeginn 2026 mit dem Alter von 66 Jahren und drei Monaten und damit einen Monat später als bei einem Rentenbeginn 2025.
Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt dadurch bei der Berechnung einen weiteren Monat, für den die versicherte Person keine eigenen Beiträge mehr leisten konnte.
Die Verbesserung gilt sowohl für Renten wegen voller als auch wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie führt allerdings nicht bei allen Betroffenen zum gleichen Eurobetrag, denn die Bewertung richtet sich nach dem persönlichen Versicherungsverlauf. Für bereits vor 2026 begonnene Erwerbsminderungsrenten verlängert sich die Zurechnungszeit nicht nachträglich.
Warum die Zurechnungszeit die Erwerbsminderungsrente erhöht
Eine schwere oder chronische Erkrankung kann die Erwerbsbiografie viele Jahre vor dem regulären Rentenalter beenden. Ohne einen Ausgleich würden besonders jüngere Betroffene nur die bis dahin tatsächlich erworbenen Rentenansprüche erhalten. Das könnte zu einer sehr niedrigen Rente führen, obwohl die Erwerbsminderung nicht selbst verschuldet ist.
Deshalb rechnet die Rentenversicherung einen gesetzlich bestimmten Zeitraum hinzu. Nach Paragraf 59 SGB VI beginnt die Zurechnungszeit bei einer Erwerbsminderungsrente grundsätzlich mit dem Eintritt der für die Rente festgestellten Erwerbsminderung. Ihr Endalter wird während der Übergangsphase bis 2031 durch Paragraf 253a SGB VI festgelegt.
Vereinfacht werden Betroffene bei der Berechnung so behandelt, als hätten sie bis zum jeweiligen Endalter mit ihrem bisherigen versicherten Durchschnitt weitergearbeitet. Für diesen hinzugerechneten Zeitraum fließen keine tatsächlichen Beiträge auf das Rentenkonto. Er wird dennoch mit Entgeltpunkten bewertet und kann die Monatsrente dadurch erheblich anheben.
2026 kommt genau ein weiterer Monat hinzu
Für Renten mit Beginn im Jahr 2025 endete die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und zwei Monaten. Bei einem Beginn zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 reicht sie bis 66 Jahre und drei Monate. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt diese Verlängerung ausdrücklich.
Der zusätzliche Monat ist Teil einer mehrjährigen Anhebung. Seit 2019 wird das Endalter der Zurechnungszeit schrittweise an die steigende Regelaltersgrenze herangeführt. Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2031 reicht die Zurechnungszeit grundsätzlich bis zum vollendeten 67. Lebensjahr.
| Jahr des Rentenbeginns | Ende der Zurechnungszeit |
|---|---|
| 2024 | 66 Jahre und 1 Monat |
| 2025 | 66 Jahre und 2 Monate |
| 2026 | 66 Jahre und 3 Monate |
| 2027 | 66 Jahre und 4 Monate |
| 2028 | 66 Jahre und 6 Monate |
| 2029 | 66 Jahre und 8 Monate |
| 2030 | 66 Jahre und 10 Monate |
| ab 2031 | 67 Jahre |
Eine ausführliche Einordnung der einzelnen Stufen bietet auch die Übersicht zu den Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente auf gegen-hartz.de. Erreicht eine versicherte Person ihre persönliche Regelaltersgrenze schon vor dem Tabellenalter, endet die Hochrechnung entsprechend früher. Das betrifft nur besondere Übergangsfälle älterer Geburtsjahrgänge.
Der Rentenbeginn ist wichtiger als Antrag und Bescheiddatum
Ob die Altersgrenze von 66 Jahren und drei Monaten gilt, richtet sich nach dem Beginn der Erwerbsminderungsrente. Der Tag des Rentenantrags entscheidet darüber ebenso wenig wie das Datum, an dem der Bescheid verschickt wird. Im Rentenbescheid ist der festgesetzte Rentenbeginn deshalb besonders genau zu prüfen.
Das kann bei rückwirkenden Bewilligungen bedeutsam werden. Wird ein Bescheid beispielsweise erst im Frühjahr 2026 erlassen, die Rente aber rückwirkend ab Dezember 2025 bewilligt, gilt noch das Endalter von 66 Jahren und zwei Monaten. Beginnt die Rente dagegen im Januar 2026, greift die längere Stufe für 2026.
Betroffene können das Jahr des Rentenbeginns nicht frei wählen. Es ergibt sich aus dem festgestellten Eintritt der Erwerbsminderung, der Art der Rente und den gesetzlichen Regeln zum Zahlungsbeginn. Ein später gestellter Antrag verschiebt den Rentenbeginn daher nicht automatisch in ein günstigeres Kalenderjahr und kann sogar zu finanziellen Nachteilen führen.
So wird der zusätzliche Monat in Entgeltpunkte umgerechnet
Die Zurechnungszeit bringt keinen einheitlichen Zuschlag in Euro. Ihre Monate werden über die sogenannte Gesamtleistungsbewertung mit einem individuellen Durchschnittswert versehen. Dabei wertet die Rentenversicherung die bis zum Eintritt der Erwerbsminderung gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten aus.
Wer über viele Jahre ungefähr den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielt hat, kommt vereinfacht auf etwa einen Entgeltpunkt pro Jahr. Ein zusätzlicher Monat entspräche in diesem Fall rund einem Zwölftel Entgeltpunkt. Bei niedrigerem versichertem Einkommen, längeren Lücken oder Teilzeit fällt die Bewertung häufig geringer aus.
Gesundheitliche Probleme drücken das Einkommen oft schon vor dem festgestellten Leistungsfall. Deshalb werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung bei einer zusätzlichen Vergleichsberechnung ausgeblendet, wenn dies zu einem höheren Wert führt. Das Bundesarbeitsministerium erläutert diesen Schutz unter anderem für krankheitsbedingte Teilzeit und Phasen der Arbeitsunfähigkeit.
Wie viel mehr Rente bringt ein Monat?
Bei einer Bewertung mit genau einem Entgeltpunkt pro Jahr entstehen für den zusätzlichen Monat rund 0,0833 Entgeltpunkte. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Daraus ergeben sich bei einer vollen Erwerbsminderungsrente rechnerisch rund 3,54 Euro brutto mehr im Monat, bevor ein möglicher Abschlag berücksichtigt wird.
Liegt der Zugangsfaktor wegen des höchstmöglichen Abschlags von 10,8 Prozent bei 0,892, bleiben in diesem vereinfachten Fall etwa 3,16 Euro brutto. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente halbiert der Rentenartfaktor den entsprechenden Betrag. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Besteuerung können die tatsächliche Auszahlung zusätzlich verändern.
Der Betrag wirkt auf den ersten Blick klein, wird aber mit jeder monatlichen Rentenzahlung berücksichtigt. Spätere allgemeine Rentenanpassungen erfassen auch die durch diesen Monat erworbenen persönlichen Entgeltpunkte. Wie die verschiedenen Rechengrößen zusammenspielen, lässt sich mit dem Erwerbsminderungsrenten-Rechner für 2026 nachvollziehen.
Warum die tatsächliche Erhöhung von Person zu Person abweicht
Der Eurobetrag hängt zuerst vom Wert ab, den die Rentenversicherung für einen Monat Zurechnungszeit ermittelt. Hinzu kommen der Zugangsfaktor und der Rentenartfaktor. Bei voller Erwerbsminderung beträgt der Rentenartfaktor 1,0, bei teilweiser Erwerbsminderung 0,5.
Auch ein Abschlag kann die Wirkung des zusätzlichen Monats mindern. Bei Erwerbsminderungsrenten beträgt die Kürzung grundsätzlich 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, höchstens jedoch 10,8 Prozent. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag zu den Abschlägen bei der Erwerbsminderungsrente.
Die Hochrechnung darf daher nicht mit einer pauschalen Rentenerhöhung verwechselt werden. Sie ist auch nicht mit der allgemeinen Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 identisch. Die Zurechnungszeit verändert die Zahl der bewerteten Monate, während die jährliche Rentenanpassung den Eurobetrag je Entgeltpunkt verändert.
Bestandsrentner erhalten den Monat nicht nachträglich
Wer bereits 2025 oder früher eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, erhält den zusätzlichen Monat des Jahres 2026 nicht automatisch. Für die einmal festgestellte Zurechnungszeit bleibt grundsätzlich die Stufe des damaligen Rentenbeginns bestehen. Die jährliche Anhebung gilt jeweils für neu beginnende Renten.
Davon zu unterscheiden ist der pauschale Zuschlag für bestimmte ältere Erwerbsminderungsrenten. Dieser gleicht frühere kürzere Zurechnungszeiten teilweise aus, folgt aber eigenen Voraussetzungen und Berechnungsregeln. Eine Neuberechnung der alten Rente nach dem Recht für Neurentner ist damit nicht verbunden.
Auch ein Verlängerungsbescheid für eine zunächst befristete Erwerbsminderungsrente führt gewöhnlich nicht zu einem neuen Rentenbeginn mit der 2026er-Stufe. Die bisherige Rente wird in solchen Fällen weitergezahlt. Anders kann es aussehen, wenn später ein eigenständiger neuer Rentenanspruch entsteht, weshalb der konkrete Bescheid geprüft werden sollte.
Die Zurechnungszeit ersetzt keine Anspruchsvoraussetzung
Der zusätzliche Monat hilft erst bei der Berechnung, wenn der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente feststeht. Er ersetzt weder die allgemeine Wartezeit noch die in vielen Fällen erforderlichen Pflichtbeiträge in den Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Ebenso entscheidet er nicht darüber, ob volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt.
Für eine volle Erwerbsminderungsrente muss das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich unter drei Stunden täglich liegen. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht. Die ausführlichen Voraussetzungen erklärt gegen-hartz.de im Beitrag zu Anspruch, Höhe und Zurechnungszeit.
Für den Grundrentenzuschlag zählt die Zurechnungszeit ebenfalls nicht als Grundrentenzeit für die erforderlichen 33 Jahre. Sie kann die Erwerbsminderungsrente erhöhen, füllt aber keine fehlenden Grundrentenzeiten auf. Diese Abgrenzung wird im Artikel über Grundrente und Erwerbsminderungsrente näher erklärt.
Worauf Betroffene im Rentenbescheid achten sollten
Im Versicherungsverlauf sollten alle Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und weitere rentenrechtliche Monate vollständig erfasst sein. Fehlende oder falsch gespeicherte Zeiten können nicht nur die bis zum Leistungsfall erworbenen Entgeltpunkte, sondern auch die Bewertung der Zurechnungszeit beeinträchtigen. Eine Kontenklärung vor oder während des Rentenverfahrens kann deshalb sinnvoll sein.
Der Bescheid sollte außerdem erkennen lassen, ab wann die Erwerbsminderung angenommen wird, wann die Rente beginnt und bis zu welchem Alter die Zurechnungszeit angesetzt wurde. Bei einem Rentenbeginn 2026 muss dort grundsätzlich das Alter von 66 Jahren und drei Monaten berücksichtigt sein. Abweichungen können sich etwa aus einer früher erreichten persönlichen Regelaltersgrenze oder aus einem besonderen Versicherungsfall ergeben.
Wer einen Fehler vermutet, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung, einem Sozialverband oder einer fachkundigen Rechtsberatung kann helfen, Berechnungsanlagen und Versicherungsverlauf einzuordnen. Für die Frist sollte eine offene Detailfrage nicht zum Anlass werden, untätig zu bleiben.
Beispiel aus der Praxis
Sabine erhält ab März 2026 eine volle Erwerbsminderungsrente, und ihre Zurechnungszeit wird mit 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr bewertet. Der gegenüber 2025 zusätzliche Monat bringt ihr rund 0,0667 Entgeltpunkte. Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro sind das ab Juli 2026 etwa 2,83 Euro brutto monatlich vor einem möglichen Abschlag.
Wird bei Sabine der Höchstabschlag von 10,8 Prozent berücksichtigt, verbleiben aus dem zusätzlichen Monat rechnerisch rund 2,53 Euro brutto im Monat. Das Beispiel zeigt nur den Unterschied, den die Verlängerung um einen Monat ausmacht; Sabines gesamte Zurechnungszeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis 66 Jahre und drei Monate erhöht ihre Rente deutlich stärker. Der tatsächliche Bescheid kann wegen des individuellen Versicherungsverlaufs von dieser vereinfachten Rechnung abweichen.
Fragen und Antworten zur Zurechnungszeit 2026
1. Bis zu welchem Alter reicht die Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn 2026?
Sie reicht grundsätzlich bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Eine schon vorher erreichte persönliche Regelaltersgrenze kann den Zeitraum in einem besonderen Übergangsfall verkürzen.
2. Gilt der zusätzliche Monat auch für eine bereits laufende Erwerbsminderungsrente?
Nein. Die Verlängerung betrifft Renten, deren Beginn im Jahr 2026 liegt; ältere Renten werden allein deshalb nicht neu berechnet.
3. Entscheidet das Datum des Antrags über die längere Zurechnungszeit?
Nein. Ausschlaggebend ist der im Rentenbescheid festgesetzte Rentenbeginn, nicht der Antragstag und nicht das Datum des Bescheids.
4. Bringt der zusätzliche Monat allen Betroffenen gleich viel Geld?
Nein. Die Höhe hängt unter anderem von der individuellen Bewertung der Zurechnungszeit, dem Zugangsfaktor und davon ab, ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt wird.
5. Muss die längere Zurechnungszeit gesondert beantragt werden?
Nein. Bei einer neu beginnenden Erwerbsminderungsrente berücksichtigt der Rentenversicherungsträger die für 2026 geltende Altersstufe von Amts wegen.
6. Zählt die Zurechnungszeit für die 33 Jahre beim Grundrentenzuschlag?
Nein. Sie erhöht zwar die Berechnungsgrundlage der Erwerbsminderungsrente, gehört aber nicht zu den Grundrentenzeiten für die Mindestversicherungszeit von 33 Jahren.




