Ein vermeintlich kleiner Parkverstoß kann auf einem privaten Parkplatz schnell teuer werden. Das musste auch der 89-jährige Horst Teepe aus Hamburg-Poppenbüttel erfahren: Wegen des Vorwurfs, sein Fahrzeug nicht „gerade“ abgestellt zu haben, verlangte die private Parkplatzfirma Playfair Parking schließlich 92 Euro von ihm.
Der Rentner wies den Vorwurf zurück und zahlte zunächst nicht. Das Unternehmen hielt nach Angaben des Hamburger Abendblatts zunächst an seiner Forderung fest, ruderte später jedoch zurück.
Der Fall zeigt ein Problem, das immer mehr Autofahrer kennen: Auf Supermarktparkplätzen, vor Geschäften, an Tankstellen oder auf anderen Privatflächen gelten häufig eigene Nutzungsbedingungen. Wer dagegen verstößt, bekommt jedoch keinen behördlichen Strafzettel, sondern eine privatrechtliche Zahlungsforderung.
Warum private Parkplatzfirmen überhaupt Geld verlangen dürfen
Private Parkplatzbetreiber dürfen Bedingungen für die Nutzung ihrer Flächen festlegen. Wer sein Fahrzeug dort abstellt, kann dadurch einen Vertrag mit dem Betreiber beziehungsweise dem mit der Überwachung beauftragten Unternehmen schließen.
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass auf diese Weise grundsätzlich auch eine Vertragsstrafe vereinbart werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bedingungen für Autofahrer bei der Einfahrt beziehungsweise beim Abstellen des Fahrzeugs hinreichend erkennbar sind.
Ein privater „Strafzettel“ ist deshalb rechtlich etwas anderes als ein Verwarnungs- oder Bußgeld von Polizei oder Ordnungsamt. Die Verbraucherzentrale weist ebenfalls darauf hin, dass es sich bei solchen Forderungen regelmäßig um Vertragsstrafen aufgrund der Bedingungen des jeweiligen Parkplatzbetreibers handelt.
Genau diese Unterscheidung wird häufig übersehen. Ein privates Unternehmen kann nicht einfach ein behördliches Bußgeld verhängen, sondern muss seine Forderung aus dem entstandenen Vertragsverhältnis herleiten können.
Kann „gerade parken“ überhaupt wirksam vorgeschrieben werden?
Auf Privatflächen dürfen Betreiber grundsätzlich festlegen, wie Stellplätze benutzt werden sollen. Denkbar sind beispielsweise Vorgaben zur Höchstparkdauer, zur Benutzung bestimmter Stellflächen oder zum Abstellen innerhalb vorhandener Markierungen.
Ob daraus auch eine Vertragsstrafe für ein angeblich nicht „gerade“ abgestelltes Auto entstehen kann, hängt jedoch von der konkreten Beschilderung ab. Entscheidend ist nicht eine bloße Vorstellung des Parkplatzbetreibers darüber, wie ein Fahrzeug stehen sollte, sondern welche Bedingungen für den Fahrer tatsächlich erkennbar vereinbart wurden.
Nach § 305 BGB müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen so in den Vertrag einbezogen werden, dass der Kunde in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen kann. Überraschende oder ungewöhnliche Bestimmungen können nach § 305c BGB unwirksam sein, während § 307 BGB insbesondere unklare oder unangemessen benachteiligende Klauseln begrenzt.
Steht auf einem Schild beispielsweise lediglich, dass innerhalb gekennzeichneter Stellflächen geparkt werden muss, wäre zu prüfen, ob das betreffende Fahrzeug tatsächlich gegen diese Vorgabe verstieß. Eine Forderung allein mit der Begründung „nicht gerade geparkt“ beantwortet diese Frage noch nicht.
Die 92 Euro sind nicht automatisch unzulässig – aber auch nicht automatisch geschuldet
Dass eine Forderung hoch erscheint, bedeutet nicht allein deshalb, dass sie unwirksam ist. Umgekehrt wird eine Summe auch nicht schon dadurch berechtigt, dass ein Parkplatzunternehmen sie verlangt.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt bei privaten Parkforderungen unter anderem zu überprüfen, welche Vertragsstrafe auf den Schildern angekündigt wurde und wie sich ein möglicherweise inzwischen höherer Gesamtbetrag zusammensetzt. Zusätzliche Mahn-, Inkasso- oder sonstige Kosten benötigen ebenfalls eine rechtliche Grundlage.
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2019 eine Vertragsstrafe von 30 Euro nicht beanstandet. Daraus lässt sich aber keine allgemeine Aussage ableiten, dass jede beliebige Summe auf einem privaten Parkplatz zulässig wäre.
Bei einer Forderung von 92 Euro wäre deshalb zunächst zu klären, welcher Betrag ursprünglich wegen des behaupteten Parkverstoßes verlangt wurde und ob weitere Kosten hinzugekommen sind. Ebenso wichtig sind der genaue Wortlaut der Parkplatzbedingungen und der Nachweis des angeblichen Verstoßes.
| Prüffrage | Warum sie wichtig ist |
|---|---|
| Was steht auf den Schildern? | Die Parkbedingungen und mögliche Vertragsstrafen müssen für Nutzer ausreichend erkennbar sein. |
| Was soll konkret falsch gewesen sein? | Der behauptete Verstoß muss zu der tatsächlich vereinbarten Parkregel passen. |
| Wer hat das Fahrzeug gefahren? | Vertragspartner wird grundsätzlich der Fahrer und nicht automatisch der Fahrzeughalter. |
| Wie entstehen die 92 Euro? | Vertragsstrafe und spätere Zusatzkosten sollten getrennt geprüft werden. |
| Welche Beweise gibt es? | Fotos können zeigen, wie das Fahrzeug stand und welche Beschilderung vorhanden war. |
Fahrzeughalter muss nicht automatisch Vertragsstrafe bezahlen
Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Nur weil jemand als Halter eines Fahrzeugs eingetragen ist, wird er dadurch nicht automatisch zum Vertragspartner des Parkplatzbetreibers.
Der Vertrag entsteht grundsätzlich mit der Person, die das Fahrzeug auf dem privaten Parkplatz abstellt. Eine allgemeine Vermutung, dass Halter und Fahrer identisch sind, hat der Bundesgerichtshof abgelehnt.
Kommt es allerdings zu einem Zivilprozess, kann der Halter einen bekannten Fahrereinsatz nicht einfach pauschal bestreiten. Nach der BGH-Entscheidung kann er verpflichtet sein, mögliche Fahrer zu benennen, wenn nur er über diese Informationen verfügt.
Das unterscheidet solche Fälle beispielsweise von bestimmten öffentlich-rechtlichen Halterregelungen. Wer eine private Zahlungsaufforderung erhält, sollte daher genau darauf achten, ob der Anspruch gegen ihn als Fahrer oder lediglich als eingetragenen Halter erhoben wird.
Privatparkplatz ist nicht dasselbe wie öffentlicher Straßenraum
Auch die Straßenverkehrsordnung sollte nicht ungeprüft auf einen Privatparkplatz übertragen werden. Für den öffentlichen Verkehrsraum bestimmt § 12 Absatz 6 StVO unter anderem, dass platzsparend geparkt werden muss.
Auf einer privaten Fläche können darüber hinaus eigene Bedingungen gelten. Diese müssen aber wirksam Bestandteil des Nutzungsvertrags geworden sein und dürfen Autofahrer nicht erst im Nachhinein mit unbekannten Anforderungen konfrontieren.
Das wird auch bei anderen Parkrechten wichtig. Gegen-Hartz hat etwa erläutert, warum ein Behindertenparkausweis auf einem Privatparkplatz nicht automatisch dieselben Rechte vermittelt wie im öffentlichen Straßenraum.
Private Parkforderungen treffen immer wieder ältere Menschen
Der Fall aus Poppenbüttel ist kein Einzelfall, bei dem ältere Autofahrer mit überraschend hohen Forderungen konfrontiert werden. Gegen-Hartz berichtete beispielsweise über eine 82-jährige Rentnerin, die nach einem Einkauf 48 Euro zahlen sollte.
In einem weiteren Fall sollte ein Rentner nach einem nur sehr kurzen Aufenthalt an einer Tankstelle schließlich mehrere Hundert Euro bezahlen. Der Beitrag „Rentner hält nur 88 Sekunden an einer Tankstelle – jetzt soll er 372 Euro Strafe zahlen“ zeigt, wie schnell sich Auseinandersetzungen um private Park- und Halteflächen zuspitzen können.
Automatische Kennzeichenerfassung und professionelle Parkplatzüberwachung können Verstöße heute leichter dokumentierbar machen. Sie ändern jedoch nichts daran, dass eine Forderung auf einer nachvollziehbaren vertraglichen Grundlage beruhen muss.
Warum Betroffene eine Zahlungsaufforderung nicht einfach ignorieren sollten
Dass Horst Teepe nach dem Bericht zunächst nicht zahlte und das Unternehmen später zurückruderte, sollte nicht als allgemeine Empfehlung verstanden werden. Eine private Zahlungsaufforderung komplett zu ignorieren, kann weitere Schreiben und zusätzliche Kosten nach sich ziehen.
Sinnvoll ist zunächst eine gründliche Dokumentation. Fotos von Einfahrtsschildern, Parkplatzbedingungen, Markierungen und der konkreten Parksituation können später entscheidend dafür sein, ob sich ein behaupteter Verstoß nachvollziehen lässt.
Betroffene können außerdem verlangen, dass das Unternehmen erklärt, auf welche Parkbedingung es seine Forderung stützt und welche Beweise für den Verstoß vorliegen. Ist die Forderung aus ihrer Sicht unberechtigt, kann sie schriftlich bestritten und die Begründung dokumentiert werden.
Bei höheren Beträgen, Inkassoschreiben oder einer gerichtlichen Forderung kann eine Prüfung durch eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt sinnvoll sein. Besonders auf gerichtliche Schreiben sollten Betroffene fristgerecht reagieren.
Der Poppenbütteler Fall zeigt die Grenzen privater Parkforderungen
Im Fall des 89-jährigen Hamburgers blieb es letztlich nicht bei der ursprünglichen Haltung des Parkplatzunternehmens. Nach dem Streit über die 92-Euro-Forderung nahm Playfair Parking die Forderung schließlich zurück.
Damit ist allerdings nicht gesagt, dass jede Vertragsstrafe wegen einer ungewöhnlich anmutenden Parkregel unwirksam wäre. Entscheidend sind jeweils die tatsächlich ausgeschilderten Bedingungen, die konkrete Parksituation und die Beweise für den behaupteten Verstoß.
Für Autofahrer bedeutet das: Ein Schreiben eines privaten Parkplatzunternehmens sollte weder ungeprüft bezahlt noch achtlos weggelegt werden. Gerade bei ungewöhnlichen Vorwürfen wie „nicht gerade geparkt“ lohnt sich ein genauer Blick darauf, was auf dem Parkplatz tatsächlich vereinbart war.
Häufige Fragen und Antworten zu privaten Parkstrafen
Darf eine private Firma überhaupt einen „Strafzettel“ ausstellen?
Ein privates Unternehmen kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn auf dem Parkplatz wirksame Nutzungsbedingungen gelten und dagegen verstoßen wurde. Es handelt sich dabei aber nicht um ein behördliches Bußgeld.
Muss ich zahlen, wenn mein Auto schief oder nicht gerade steht?
Nicht automatisch. Es muss zunächst eine ausreichend erkennbare Parkbedingung geben, gegen die die konkrete Stellung des Fahrzeugs tatsächlich verstößt.
Sind 92 Euro auf einem Privatparkplatz grundsätzlich zu hoch?
Eine pauschale Grenze lässt sich daraus nicht ableiten. Geprüft werden müssen die angekündigte Vertragsstrafe, die Umstände des Einzelfalls und mögliche zusätzliche Mahn- oder Inkassokosten.
Muss der Fahrzeughalter bezahlen, wenn jemand anderes gefahren ist?
Nicht allein aufgrund seiner Eigenschaft als Halter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird nicht automatisch vermutet, dass der Halter auch der Fahrer und damit Vertragspartner war.
Was gilt, wenn die Parkplatzschilder schlecht lesbar sind?
Die Bedingungen müssen so bekannt gemacht werden, dass Nutzer eine zumutbare Möglichkeit haben, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Sind wichtige Vertragsbedingungen oder die Höhe der Vertragsstrafe nicht hinreichend erkennbar, kann das gegen die Forderung sprechen.
Sollte ein privater Strafzettel einfach ignoriert werden?
Das ist nicht empfehlenswert. Besser ist es, die Forderung, die Beschilderung und die Beweise zu prüfen und eine aus Sicht des Betroffenen unberechtigte Forderung nachvollziehbar schriftlich zu bestreiten.




