Zwischen 1.235 und 1.551 Euro monatlich empfiehlt der Deutsche Verein für die Vollzeitpflege im Jahr 2027. Wie hoch der Betrag ausfällt, hängt vom Alter des Pflegekindes ab. Enthalten sind die Kosten für den Sachaufwand sowie ein Beitrag für Pflege und Erziehung.
Für Pflegefamilien bedeutet die Empfehlung allerdings noch keine sichere Erhöhung. Die Beträge gelten nicht automatisch bundesweit. Maßgeblich bleibt, welche Pauschalen die zuständigen Behörden festsetzen und welche Leistungen im Einzelfall bewilligt werden.
Wie hoch soll das Pflegegeld 2027 sein?
Die empfohlenen monatlichen Beträge setzen sich so zusammen:
| Alter des Pflegekindes | Sachaufwand | Pflege und Erziehung | Gesamtbetrag |
|---|---|---|---|
| Unter 6 Jahre | 784 Euro | 451 Euro | 1.235 Euro |
| 6 bis unter 12 Jahre | 947 Euro | 451 Euro | 1.398 Euro |
| 12 bis unter 18 Jahre | 1.100 Euro | 451 Euro | 1.551 Euro |
Der Erziehungsbeitrag von 451 Euro ist bereits eingerechnet. Gegenüber den Empfehlungen für 2026 steigen die Gesamtbeträge damit um 32 Euro, 36 Euro beziehungsweise 40 Euro pro Monat. Das ist ein Vergleich der Empfehlungen, keine garantierte Erhöhung der bisherigen Zahlung jeder Pflegefamilie.
Was mit dem Pflegegeld bezahlt werden soll
Das Pflegegeld in der Vollzeitpflege soll den notwendigen Unterhalt des Kindes außerhalb seines Elternhauses sichern. Nach § 39 SGB VIII umfasst es zwei Bestandteile: den Sachaufwand und die Kosten für Pflege und Erziehung.
Der Sachaufwand dient der laufenden Versorgung des Kindes. Der Erziehungsbeitrag berücksichtigt die Betreuung und Erziehung durch die Pflegeperson. Der gesamte Betrag ist daher kein frei verfügbares Gehalt der Pflegeeltern. Ein wesentlicher Teil ist für den Lebensunterhalt des Pflegekindes bestimmt.
Die laufenden Leistungen sollen den regelmäßig wiederkehrenden Bedarf decken. Besondere Ausgaben und zusätzliche Leistungen müssen gegebenenfalls gesondert geprüft werden.
Warum die neuen Beträge nicht automatisch für alle gelten
Der Deutsche Verein legt keine verbindlichen Pflegegeldsätze fest. Seine Empfehlungen dienen als fachliche Orientierung. Welche Pauschalen gelten, bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Deshalb kann das Jugendamt andere Beträge bewilligen als die in der Tabelle genannten Summen. Eine Abweichung nach unten ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die Empfehlung höher ausfällt.
Die zuständige Behörde muss sich aber an die gesetzlichen Vorgaben halten. Nach § 39 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen auf Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, soweit diese angemessen sind. Erfordern die Besonderheiten des Einzelfalls höhere oder andere Leistungen, darf die Prüfung nicht bei der allgemeinen Pauschale stehen bleiben.
Die genannten Pauschalen dienen als Orientierung für die allgemeine Vollzeitpflege. Bei einem besonderen Bedarf des Kindes kann ein erhöhtes Pflegegeld erforderlich sein. Die Empfehlung für 2027 nennt ausdrücklich Entwicklungsverzögerungen, seelische Behinderungen und traumatisierende Erfahrungen als mögliche Gründe für einen höheren Erziehungsbeitrag.
Alterssicherung und Unfallversicherung: Was zusätzlich vorgesehen ist
Für die Unfallversicherung empfiehlt der Deutsche Verein 2027 die Erstattung nachgewiesener Beiträge bis zu 239 Euro jährlich je betreuendem Pflegeelternteil. Dieser Betrag gilt unabhängig von der Zahl der Pflegekinder.
Bei der Alterssicherung nennt er mindestens 59 Euro monatlich je Pflegekind, wenn dafür nachweislich 118 Euro monatlich je Pflegekind aufgewendet werden. Höhere angemessene Aufwendungen sollen ebenfalls zur Hälfte erstattet werden. Die 59 Euro sind daher keine pauschale Obergrenze.
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Die gesetzliche Grundlage besteht bereits: § 39 Absatz 4 SGB VIII sieht die Erstattung nachgewiesener Unfallversicherungsbeiträge und die hälftige Erstattung angemessener Aufwendungen zur Alterssicherung vor.
Pflegeeltern erhalten diese Leistungen nicht automatisch ohne eigene Ausgaben. Sie sollten deshalb prüfen, welche Nachweise das Jugendamt benötigt und ob bereits eingereichte Beiträge bei der Bewilligung berücksichtigt wurden.
Warum auf dem Konto weniger als der Tabellenbetrag ankommen kann
Die festgesetzte Pauschale und der tatsächliche Überweisungsbetrag können sich unterscheiden. Ein Grund dafür ist die gesetzliche Kindergeldanrechnung.
Wird das Pflegekind bei der Pflegeperson im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt, sieht § 39 Absatz 6 SGB VIII eine teilweise Anrechnung vor. Deren Höhe hängt unter anderem davon ab, ob das Pflegekind das älteste Kind in der Pflegefamilie ist.
Wer seinen Bescheid prüfen möchte, sollte deshalb zunächst die bewilligten Bestandteile und anschließend die Abzüge vergleichen. Allein aus einer niedrigeren Überweisung lässt sich noch nicht erkennen, ob das Jugendamt geringere Pauschalen ansetzt oder eine Anrechnung vorgenommen hat.
Wann zusätzliche Leistungen für das Pflegekind infrage kommen
Nicht jede Ausgabe muss aus dem monatlichen Pflegegeld finanziert werden. Nach § 39 Absatz 3 SGB VIII können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden. Das Gesetz nennt beispielsweise die Erstausstattung einer Pflegestelle, wichtige persönliche Anlässe sowie Urlaubs- und Ferienreisen.
Auch bei einem dauerhaft höheren Bedarf kann eine abweichende Leistung erforderlich sein. Entscheidend sind die Besonderheiten des einzelnen Pflegeverhältnisses.
Pflegeeltern sollten zusätzliche Kosten deshalb möglichst früh mit dem Jugendamt klären und nachvollziehbar dokumentieren. Hilfreich sind Belege sowie eine konkrete Beschreibung, warum die laufende Pauschale den notwendigen Bedarf nicht ausreichend deckt.
Pflegegeldbescheid 2027: Diese Punkte sollten Pflegeeltern prüfen
Beim Vergleich mit den neuen Empfehlungen kommt es besonders auf folgende Fragen an:
- Welche Regelung gilt? Aus dem Bescheid oder einer Auskunft des Jugendamtes sollte hervorgehen, welche Pauschalen angewendet werden.
- Stimmt die Altersgruppe? Der Sachaufwand ist nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt.
- Sind beide Bestandteile berücksichtigt? Sachaufwand und Erziehungsbeitrag sollten nachvollziehbar ausgewiesen sein.
- Sind Abzüge erklärt? Dazu gehört insbesondere eine mögliche Kindergeldanrechnung.
- Fehlen zusätzliche Leistungen? Versicherungsbeiträge und besondere Bedarfe sollten gesondert betrachtet werden.
Zahlt das Jugendamt weniger als empfohlen, ist der erste Schritt eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Berechnung. Pflegeeltern können außerdem nachfragen, ob und ab wann die Empfehlungen für 2027 übernommen werden.
Bleiben notwendige Kosten ungedeckt, sollte es bei der Prüfung nicht nur um die Differenz zur Tabelle gehen. Wichtig ist ebenso, den konkreten zusätzlichen Bedarf geltend zu machen. Bei einem ablehnenden Bescheid sollten Betroffene die Rechtsbehelfsbelehrung beachten und sich bei Bedarf beraten lassen.
Stand: 7. Oktober 2026. Quellen: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge: Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2027, DV 16/26, beschlossen am 15. September 2026, insbesondere Seiten 4 bis 8; § 39 SGB VIII.




