Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen. Doch das Vorhaben stößt in Union, SPD und mehreren Bundesländern auf wachsenden Widerstand. Für Versicherte ist deshalb offen, ob die bisherige Regelung fällt, welche Jahrgänge betroffen wären und welche Übergangs- oder Ausgleichsregeln beschlossen werden könnten.
Wichtig ist: Bislang wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht abgeschafft. Es gilt weiterhin das bestehende Recht, und ein politischer Beschluss über die Umsetzung der Kommissionsempfehlung ersetzt noch kein Gesetz.
Welche drei Alternativen und welcher Ausgleich diskutiert werden
| Ansatz | Was er für Versicherte bedeuten könnte |
|---|---|
| Beibehaltung oder lange Übergangsfrist | Der abschlagsfreie Zugang nach 45 Versicherungsjahren bliebe ganz oder für rentennahe Jahrgänge erhalten. |
| Schwerarbeitsrente nach österreichischem Vorbild | Ein früherer Zugang wäre zusätzlich an nachgewiesene belastende Tätigkeiten gebunden und könnte mit Abschlägen verbunden sein. |
| Rentenzugang bei beruflicher Leistungseinschränkung | Rentennahe Versicherte könnten nach einer individuellen Gesundheitsprüfung früher in Rente gehen, wenn sie ihr langjährig ausgeübtes Berufsfeld nicht mehr bewältigen können. |
| Zusätzlicher finanzieller Ausgleich | Ein Teil der gesetzlichen Rente würde nicht angerechnet. Das könnte das verfügbare Einkommen erhöhen, aber keinen früheren Ruhestand ermöglichen. |
Diese Ansätze haben einen unterschiedlichen Stand. Die Beibehaltung wird politisch gefordert, die Schwerarbeitsrente wurde aus der SPD in die Debatte gebracht und der gesundheitsbezogene Rentenzugang steht im Kommissionsbericht. Der dort ebenfalls empfohlene Freibetrag wäre keine Alternative zum früheren Rentenbeginn, sondern ein finanzieller Ausgleich bei niedrigen Alterseinkünften.
Warum die „Rente mit 63“ längst nicht mehr mit 63 beginnt
Der geläufige Name führt viele Versicherte in die Irre. Gemeint ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, für die grundsätzlich 45 Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten verlangt werden.
Nur vor 1953 Geborene konnten diese Rente mit 63 Jahren ohne Abschläge beziehen. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 wurde die Altersgrenze schrittweise angehoben; für 1964 und später Geborene liegt sie bei 65 Jahren. Welche Zeiten auf die 45 Jahre angerechnet werden, erläutert die Deutsche Rentenversicherung.
Diese Rentenart kann nicht noch früher mit Abschlägen beantragt werden. Wer vor der jeweiligen Altersgrenze in den Ruhestand möchte, muss prüfen, ob stattdessen die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder eine andere Leistung infrage kommt.
Was die Alterssicherungskommission tatsächlich empfiehlt
Die Kommission spricht sich in Empfehlung 6 ihres Abschlussberichts zur Alterssicherung dafür aus, den abschlagsfreien Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Ein früherer Rentenbeginn allein wegen einer bestimmten Zahl an Beitragsjahren soll danach nicht mehr möglich sein.
Die Kommission verlangt zugleich Vertrauensschutz und Hilfen für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zur regulären Altersgrenze arbeiten können. Der Koalitionsausschuss hat angekündigt, die Empfehlungen zügig in ein Gesetzgebungsverfahren zu überführen. Die genaue Übergangsfrist, die betroffenen Jahrgänge und die Ausgestaltung möglicher Hilfen sind aber noch nicht gesetzlich festgelegt.
Nach dem Bericht nutzten seit 2015 etwa 30 Prozent aller neuen Altersrentnerinnen und Altersrentner den abschlagsfreien vorgezogenen Zugang. Die durchschnittliche neue Rente dieser Gruppe lag 2025 bei 1.677 Euro und damit deutlich über der durchschnittlichen Altersrente für langjährig Versicherte mit 1.257 Euro.
Warum der politische Widerstand zunimmt
Gegen ein ersatzloses Aus wenden sich mehrere Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sowie weitere Stimmen aus CDU und SPD. Sie verweisen darauf, dass viele Beschäftigte bereits als Jugendliche eine Ausbildung begonnen, jahrzehntelang Beiträge gezahlt und häufig körperlich belastende Arbeit geleistet haben.
Befürworter einer Abschaffung halten die bisherige Regelung für zu wenig treffsicher. Nach den Daten der Kommission wird sie häufiger von Männern, Menschen mit höheren Einkommen, Versicherten mit stabilen Erwerbsverläufen und Personen mit besserer Gesundheit genutzt. Über den aktuellen Streit und die gegensätzlichen Positionen berichtet auch ZDFheute.
Alternative 1: Die bisherige Rente bleibt oder läuft langsam aus
Für bisher potenziell Anspruchsberechtigte wäre der Fortbestand der heutigen Altersrente die günstigste Lösung. Eine abgeschwächte Variante wäre eine längere Übergangsfrist für Menschen, die ihren Ruhestand bereits auf Grundlage der geltenden Altersgrenzen geplant haben.
Wie weit der Vertrauensschutz reichen muss, hängt von der späteren gesetzlichen Regelung ab. Der Kommissionsbericht verlangt die Abschaffung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nennt aber keinen konkreten Geburtsjahrgang. Die Tabelle zum Rentenbeginn nach Geburtsjahrgang bietet deshalb nur eine erste Orientierung nach geltendem Recht.
Alternative 2: Eine Schwerarbeitsrente nach österreichischem Vorbild
Der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion, Dirk Wiese, hat eine Härtefallregelung nach österreichischem Vorbild ins Gespräch gebracht. Darüber berichtete unter anderem t-online unter Berufung auf die Deutsche Presse-Agentur. Ein deutsches Modell würde nicht allein auf Versicherungsjahre schauen, sondern zusätzlich nachgewiesene Arbeitsbelastungen verlangen.
In Österreich ist die Schwerarbeitspension frühestens ab 60 Jahren möglich. Erforderlich sind mindestens 540 Versicherungsmonate, also 45 Versicherungsjahre, sowie mindestens 120 Monate anerkannte Schwerarbeit innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag. Die österreichische Pensionsversicherung nennt unter anderem Nacht- und Schichtarbeit, Tätigkeiten unter Hitze oder Kälte, Arbeit unter chemischen oder physikalischen Einflüssen und schwere körperliche Arbeit.
Seit Januar 2026 können in Österreich auch bestimmte Pflegetätigkeiten als Schwerarbeit anerkannt werden. Die Berufsbezeichnung allein genügt jedoch nicht; geprüft wird die tatsächlich geleistete Arbeit.
Die österreichische Leistung ist nicht vollständig abschlagsfrei. Für jeden Monat vor dem regulären Pensionsalter werden 0,15 Prozent abgezogen, also 1,8 Prozent pro Jahr. Bei einem Beginn fünf Jahre früher ergibt das einen Abschlag von neun Prozent.
Deutschland müsste selbst festlegen, welche Belastungen anerkannt werden und wie Schichtpläne, Tätigkeitsnachweise oder wechselnde Aufgaben zu bewerten sind.
Alternative 3: Früherer Zugang bei beruflicher Leistungseinschränkung
Der Bericht der Alterssicherungskommission enthält einen konkreteren Vorschlag für Menschen kurz vor der Rente. Wer nach einer individuellen Gesundheitsprüfung sein zuletzt langjährig ausgeübtes Berufsfeld nicht mehr bewältigen kann, soll einen vereinfachten Rentenzugang erhalten. Einen offiziellen Namen für diese mögliche Leistung gibt es bislang nicht.
Die Kommission orientiert sich dabei an der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Vorgesehen ist eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren; der Zugang könnte zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge und weitere drei Jahre früher mit Abschlägen möglich werden. Begriffe wie „rentennahe Jahrgänge“, „langjährig ausgeübtes Berufsfeld“ und „schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung“ müssten gesetzlich noch genau beschrieben werden.
Der Vorschlag unterscheidet sich von der heutigen Erwerbsminderungsrente und ihren Voraussetzungen. Dort zählt grundsätzlich, wie viele Stunden eine Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten kann. Ob sie ihren bisherigen Beruf noch bewältigt, genügt allein nicht.
Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden, wäre der Ansatz besonders bedeutsam. Sie haben grundsätzlich keinen Schutz ihres bisherigen Berufs mehr; weitere Hinweise bietet der Beitrag über den weggefallenen Berufsschutz. Den genauen Stichtag nennt § 240 SGB VI.
Zusätzlich sollen die tatsächlichen Vermittlungschancen stärker berücksichtigt werden, wenn Versicherte nur noch drei Stunden täglich arbeiten können. Für Menschen mit Erwerbsminderungsrente könnte der Erprobungszeitraum bei einem Arbeitsversuch von sechs Monaten auf ein Jahr steigen.
Diese Änderungen würden nur Personen helfen, deren Leistungsfähigkeit gesundheitlich eingeschränkt ist oder deren Rückkehr in Arbeit besondere Hürden bereitet. Für gesunde Versicherte mit 45 Versicherungsjahren wären sie kein Ersatz für die bisherige Altersrente.
Zusätzlicher Ausgleich: Neuer Rentenfreibetrag in der Grundsicherung
Die Kommission empfiehlt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einen Freibetrag für gesetzliche Renten einzuführen. Damit sollen Menschen, die Rentenbeiträge gezahlt haben, mehr verfügbares Einkommen behalten als Personen ohne oder mit nur geringen eigenen Beiträgen.
Der Vorschlag richtet sich ausdrücklich auch an Menschen, die keinen Grundrentenzuschlag erhalten. Berechtigte können den Grundrentenzuschlag bei erfüllten Voraussetzungen weiterhin auch bei einem vorzeitigen Rentenzugang beziehen.
Ein solcher Freibetrag könnte Menschen mit niedrigen Alterseinkünften finanziell helfen. Er erlaubt aber keinen früheren Ausstieg aus dem Erwerbsleben und ist deshalb kein gleichwertiger Ersatz für die heutige abschlagsfreie Rente.
Was Versicherte jetzt prüfen sollten
Versicherte sollten ihre Rentenplanung vorerst nach dem geltenden Recht ausrichten. Dazu gehört, den Versicherungsverlauf auf Lücken zu prüfen, fehlende Nachweise nachzureichen und sich den frühestmöglichen Beginn der verschiedenen Altersrenten schriftlich berechnen zu lassen.
Wer über Jahre im Schichtdienst, in der Pflege oder körperlich schwer gearbeitet hat, sollte Tätigkeitsbeschreibungen, Dienstpläne und Arbeitgeberbescheinigungen aufbewahren. Ob solche Unterlagen später verlangt werden, ist offen; nachträglich sind sie jedoch oft nur schwer zu beschaffen.
Bei gesundheitlichen Einschränkungen sind medizinische Befunde, Reha-Berichte und eine nachvollziehbare Beschreibung der konkreten Arbeitsbelastung wichtig. Ein politischer Reformvorschlag ersetzt jedoch weder einen Rentenantrag noch die Prüfung nach geltendem Recht durch die Deutsche Rentenversicherung.




