Rente mit 63 oder Arbeitslosengeld bis 65: Großer Faktencheck bevor man unterschreibt

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Mit 63 Jahren aus dem Beruf ausscheiden, zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen und anschließend mit 65 in Rente gehen: Dieser Übergang ist nach geltendem Recht möglich. Er funktioniert jedoch nur, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausreicht, keine Sperrzeit entsteht und die Voraussetzungen der gewünschten Altersrente rechtzeitig erfüllt sind.

Besonders riskant wird die Planung, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag samt Abfindung vorlegt. Eine unbedachte Unterschrift kann dazu führen, dass zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld gezahlt wird und sich der gesamte Anspruch zusätzlich um mehrere Monate verkürzt.

Der Anspruch auf eine frühe Rente beendet das Arbeitslosengeld nicht

Wer mit 63 bereits eine vorgezogene Altersrente beantragen könnte, muss diesen Antrag während des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht stellen. Nach § 136 SGB III entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst nach Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze.

Das bedeutet: Allein die Möglichkeit, eine Altersrente mit Abschlägen zu beziehen, berechtigt die Arbeitsagentur nicht dazu, den Bezug von Arbeitslosengeld zu beenden. Anders verhält es sich, sobald eine Altersrente tatsächlich bewilligt wurde, denn dann ruht das Arbeitslosengeld grundsätzlich nach § 156 SGB III.

Diese Unterscheidung ist für die Planung wichtig. Wer das Arbeitslosengeld als Brücke nutzen möchte, sollte deshalb nicht vorschnell einen Antrag auf Altersrente stellen.

Hinter der „Rente mit 63“ stehen zwei unterschiedliche Rentenarten

Der Ausdruck „Rente mit 63“ führt häufig zu Missverständnissen. Gemeint sein kann entweder die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren.

Die Altersrente nach 35 Jahren kann weiterhin ab 63 beantragt werden, ist bei einem frühen Beginn aber mit dauerhaften Abschlägen verbunden. Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren beginnt für jüngere Geburtsjahrgänge dagegen deutlich später.

Rentenart Erforderliche Zeit Frühester Beginn Abschlag
Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre ab 63 Jahren 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Jahrgang 1963 45 Jahre mit 64 Jahren und 10 Monaten kein Abschlag
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Jahrgang 1964 und jünger 45 Jahre mit 65 Jahren kein Abschlag
Regelaltersrente, Jahrgang 1963 mindestens 5 Jahre mit 66 Jahren und 10 Monaten kein Abschlag
Regelaltersrente, Jahrgang 1964 und jünger mindestens 5 Jahre mit 67 Jahren kein Abschlag

Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Unterschiede zwischen den beiden Rentenarten in ihrer Übersicht zu den Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte. Auch der Beitrag „Mit 63 in den Ruhestand und mit 65 abschlagsfrei in Rente“ zeigt, warum beide Rentenwege nicht miteinander verwechselt werden dürfen.

Bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld gibt es nicht automatisch

Menschen ab 58 Jahren können bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld erhalten. Dafür müssen innerhalb der für die Anspruchsdauer betrachteten fünf Jahre mindestens 48 Monate mit Versicherungspflicht vorhanden sein.

Wer lediglich zwölf Monate versichert war, bekommt regelmäßig nur sechs Monate Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit berechnet die Bezugsdauer anhand des Alters beim Entstehen des Anspruchs und der berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten.

Alter bei Entstehung des Anspruchs Erforderliche Versicherungszeit Höchstdauer des Arbeitslosengeldes
unter 50 Jahre 24 Monate 12 Monate
ab 50 Jahren 30 Monate 15 Monate
ab 55 Jahren 36 Monate 18 Monate
ab 58 Jahren 48 Monate 24 Monate

Entscheidend ist das Alter bei Entstehung des Anspruchs und nicht das Alter am Ende des Arbeitslosengeldbezugs. Wer erst während der Arbeitslosigkeit 58 Jahre alt wird, erhält deshalb nicht automatisch nachträglich einen Anspruch von 24 Monaten.

Zwei Jahre späterer Rentenbeginn können den Abschlag deutlich senken

Für den Geburtsjahrgang 1963 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und zehn Monaten. Beginnt die Altersrente für langjährig Versicherte bereits genau mit 63, wird sie 46 Monate vorgezogen.

Bei einem Abschlag von 0,3 Prozent je Monat ergibt das eine dauerhafte Kürzung von 13,8 Prozent. Beginnt dieselbe Rentenart erst mit 65, fehlen nur noch 22 Monate bis zur Regelaltersgrenze, sodass der Abschlag auf 6,6 Prozent sinkt.

Bei einer ungekürzten monatlichen Bruttorente von 2.000 Euro würde der Abschlag bei einem Beginn mit 63 rechnerisch 276 Euro betragen. Die Bruttorente läge damit bei ungefähr 1.724 Euro.

Bei einem Beginn mit 65 wären es rechnerisch 132 Euro Abschlag und damit rund 1.868 Euro Bruttorente. Die Differenz von 144 Euro monatlich besteht grundsätzlich lebenslang und kann sich auch auf eine spätere Hinterbliebenenrente auswirken.

Für den Jahrgang 1964 fällt der Unterschied ähnlich aus. Ein Rentenbeginn mit 63 führt bei dieser Rentenart zu 14,4 Prozent Abschlag, während es bei einem Beginn mit 65 noch 7,2 Prozent sind.

Mit 45 Versicherungsjahren kann die Brücke zur abschlagsfreien Rente führen

Wer die Wartezeit von 45 Jahren bereits vor dem Verlust des Arbeitsplatzes erfüllt hat, kann das Arbeitslosengeld unter Umständen bis zur abschlagsfreien Altersrente nutzen. Beim Jahrgang 1963 müssen von 63 bis zum möglichen Rentenbeginn mit 64 Jahren und zehn Monaten insgesamt 22 Monate überbrückt werden.

Ein ungekürzter Anspruch von 24 Monaten kann diesen Zeitraum abdecken. Für Jahrgänge ab 1964 kann eine Überbrückung von 63 bis 65 funktionieren, wenn der Arbeitslosengeldanspruch tatsächlich für die vollen 24 Monate besteht.

Vor dem Ausscheiden sollte eine aktuelle Wartezeitauskunft der Rentenversicherung vorliegen. Eine normale Renteninformation nennt zwar voraussichtliche Rentenbeträge, beantwortet aber nicht immer eindeutig, ob die 45 Jahre bereits vollständig erfüllt sind.

Die letzten zwei Jahre vor der abschlagsfreien Rente werden zur Falle

Fehlen beim Beginn der Arbeitslosigkeit noch Monate für die Wartezeit von 45 Jahren, kann der Plan scheitern. Zeiten mit Arbeitslosengeld werden in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich nicht auf diese Wartezeit angerechnet.

Eine Ausnahme gilt insbesondere, wenn die Arbeitslosigkeit durch die Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Ein bloßer Stellenabbau, die Schließung einer einzelnen Abteilung oder der Wegfall des persönlichen Arbeitsplatzes reicht dafür regelmäßig nicht.

Wer mit 63 beispielsweise erst 44 Jahre und sechs Monate erreicht hat, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass die fehlenden sechs Monate durch Arbeitslosengeld hinzukommen. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag „Abschlagsfreie Rente trotz Jobverlust: So retten Sie 45 Jahre“.

Die Einschränkung betrifft die Wartezeit für diese spezielle Altersrente. Sie bedeutet nicht, dass während des Arbeitslosengeldbezugs überhaupt keine Rentenbeiträge gezahlt werden.

Ein Aufhebungsvertrag kann eine zwölfwöchige Sperrzeit auslösen

Bei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag prüft die Arbeitsagentur, ob die versicherte Person ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Fehlt ein anerkannter wichtiger Grund, kann nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen eintreten.

Während dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Zusätzlich verkürzt eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe die gesamte Anspruchsdauer nach § 148 SGB III um mindestens ein Viertel.

Aus einem Anspruch von 24 Monaten können dadurch nur noch 18 Monate werden. Da die zwölfwöchige Sperrzeit zunächst kalendermäßig abläuft und anschließend nur noch 18 Monate gezahlt werden, trägt die Brücke ab Beginn der Arbeitslosigkeit nur ungefähr 21 statt 24 Monate.

Das kann einen geplanten Rentenbeginn mit 65 unerreichbar machen. Wie weitreichend eine solche Kürzung ist, zeigt der Beitrag „Rente: Warum Arbeitslosengeld zwölf Wochen Sperrzeit auslösen kann“.

Eine drohende Kündigung verhindert die Sperrzeit nicht immer

Ein Aufhebungsvertrag bleibt unter bestimmten Bedingungen ohne Sperrzeit. Nach den seit Juli 2026 geltenden fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit muss eine Arbeitgeberkündigung mit Bestimmtheit angekündigt worden sein und auf betrieblichen oder personenbezogenen Gründen beruhen.

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Außerdem muss das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt enden, zu dem auch die angekündigte Kündigung wirksam geworden wäre. Die ordentliche Kündigungsfrist muss eingehalten werden und die beschäftigte Person darf nicht unkündbar sein.

Zahlt der Arbeitgeber höchstens 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr als Abfindung, kann unter diesen Voraussetzungen ein wichtiger Grund anerkannt werden. Bei einer höheren Abfindung ist eine sperrzeitfreie Lösung nicht ausgeschlossen, die Arbeitsagentur prüft dann aber zusätzliche Bedingungen.

Das Alter des Beschäftigten oder der Wunsch, früher aus dem Berufsleben auszuscheiden, genügt nicht. Auch der bloße Satz im Vertrag, andernfalls wäre betriebsbedingt gekündigt worden, bindet die Arbeitsagentur nicht.

Abfindung kann das Arbeitslosengeld zusätzlich ruhen lassen

Eine Abfindung führt für sich genommen nicht automatisch zum Verlust des Arbeitslosengeldes. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch vor dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, kann der Anspruch nach § 158 SGB III wegen der Entlassungsentschädigung ruhen.

Das Arbeitslosengeld wird dann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte. Der Ruhenszeitraum kann nach dem Gesetz höchstens ein Jahr betragen.

Sperrzeit und Ruhenszeit beruhen auf unterschiedlichen Vorschriften. Deshalb muss ein Vertrag sowohl auf eine mögliche freiwillige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit als auch auf die Einhaltung der Kündigungsfrist geprüft werden.

Arbeitslosengeld ist kein bezahlter Vorruhestand

Auch ältere Arbeitslose müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Sie müssen grundsätzlich mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten können, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und bei der Vermittlung mitwirken.

Wer der Arbeitsagentur erklärt, keine neue Arbeit mehr annehmen zu wollen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder fehlende Eigenbemühungen können weitere Sperrzeiten auslösen.

Der Anspruch auf eine Rente mit Abschlägen ändert daran nichts. Das Arbeitslosengeld kann eine tatsächliche Arbeitslosigkeit bis zum Rentenbeginn absichern, es ist aber keine frei vereinbarte Vorruhestandszahlung.

Während des Arbeitslosengeldes entstehen weitere Rentenansprüche

Beim Bezug von Arbeitslosengeld zahlt die Bundesagentur grundsätzlich Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Als Grundlage werden regelmäßig 80 Prozent des Arbeitsentgelts berücksichtigt, das der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt.

Dadurch kann die spätere Rente weiter steigen, wenn auch meist langsamer als bei einer fortgesetzten Beschäftigung mit dem bisherigen Gehalt. Der Beitrag „Arbeitslosengeld vor der Rente: Werden noch Rentenbeiträge gezahlt?“ erklärt die rentenrechtlichen Auswirkungen ausführlich.

Für die 45-jährige Wartezeit gelten dennoch die beschriebenen Einschränkungen in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn. Rentenhöhe und Wartezeit müssen deshalb getrennt betrachtet werden.

Die Arbeitsuchendmeldung darf nicht vergessen werden

Sobald das Ende des Beschäftigungsverhältnisses feststeht, muss die Arbeitsuchendmeldung rechtzeitig erfolgen. Sie ist spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erforderlich.

Wird die Beendigung erst kurzfristig bekannt, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass eine verspätete Meldung finanzielle Nachteile auslösen kann.

Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung. Diese muss spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung erfolgen, damit der Leistungsanspruch nicht an einer vermeidbaren Formalität scheitert.

Vor der Unterschrift müssen drei Rechnungen zusammenpassen

Vor einem Aufhebungsvertrag sollten eine aktuelle Rentenauskunft, eine gesonderte Auskunft über die erfüllten Wartezeiten und eine Berechnung des voraussichtlichen Arbeitslosengeldes vorliegen. Ebenso müssen die ordentliche Kündigungsfrist, der vorgesehene Beendigungstermin und die Abfindungsregelung geprüft werden.

Erst danach lässt sich beurteilen, ob das Arbeitslosengeld tatsächlich bis zum gewünschten Rentenbeginn reicht. Eine hohe Abfindung hilft wenig, wenn gleichzeitig eine Sperrzeit, ein monatelanges Ruhen oder ein dauerhafter Rentenabschlag übersehen wird.

Beispiel aus der Praxis

Klaus ist Jahrgang 1963 und verliert kurz nach seinem 63. Geburtstag aus betrieblichen Gründen seinen Arbeitsplatz. Bei einem sofortigen Rentenbeginn müsste er wegen der 46 Monate bis zu seiner Regelaltersgrenze einen Abschlag von 13,8 Prozent akzeptieren.

Sein Arbeitslosengeldanspruch beträgt 24 Monate und die Wartezeit von 45 Jahren ist bereits vollständig erfüllt. Ohne Sperrzeit könnte er das Arbeitslosengeld 22 Monate beziehen und anschließend mit 64 Jahren und zehn Monaten die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen.

Der Arbeitgeber bietet Klaus jedoch einen Aufhebungsvertrag an, der das Arbeitsverhältnis drei Monate vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet. Zusätzlich enthält der Entwurf keine belastbare Dokumentation der angekündigten betriebsbedingten Kündigung.

Klaus unterschreibt zunächst nicht und lässt den Vertrag prüfen. Der Beendigungstermin wird an die Kündigungsfrist angepasst und die betrieblichen Gründe werden nachvollziehbar festgehalten, sodass die geplante Rentenbrücke nicht durch vermeidbare Vertragsfehler gefährdet wird.

Fragen und Antworten zur Rentenbrücke über Arbeitslosengeld

Muss ich mit 63 eine mögliche Altersrente beantragen?

Nein. Während eines bestehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld muss eine vorgezogene Altersrente grundsätzlich nicht beantragt werden. Der Arbeitslosengeldanspruch endet altersbedingt erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Kann ich ab 63 immer 24 Monate Arbeitslosengeld bekommen?

Nein. Für die Höchstdauer müssen Sie bei Entstehung des Anspruchs mindestens 58 Jahre alt sein und innerhalb der betrachteten fünf Jahre mindestens 48 Monate mit Versicherungspflicht nachweisen. Bei kürzeren Versicherungszeiten fällt auch die Bezugsdauer kürzer aus.

Zählt Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren zu den 45 Versicherungsjahren?

Grundsätzlich nicht, wenn es sich um die letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte handelt. Ausnahmen bestehen insbesondere bei einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

Führt jeder Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit?

Nein, aber die Arbeitsagentur prüft jeden Fall. Eine konkret angekündigte Arbeitgeberkündigung, die Einhaltung der Kündigungsfrist, der Kündigungsgrund und die Höhe der Abfindung können darüber entscheiden, ob ein wichtiger Grund anerkannt wird.

Wird eine Abfindung vollständig auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Eine Abfindung wird nicht wie laufendes Einkommen vom Arbeitslosengeld abgezogen. Wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann die Abfindung jedoch dazu führen, dass die Auszahlung des Arbeitslosengeldes vorübergehend ruht.

Was ist vor der Unterschrift besonders wichtig?

Das Rentenkonto und die 35- beziehungsweise 45-jährige Wartezeit müssen verbindlich geprüft werden. Außerdem sollten die Arbeitslosengelddauer, die Kündigungsfrist, ein mögliches Ruhen und das Sperrzeitrisiko berechnet werden, bevor der Vertrag unterschrieben wird.