Mit 63 in den Ruhestand und mit 65 abschlagsfrei in Rente

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Mit 63 aus dem Job, zwei Jahre Arbeitslosengeld und dann abschlagsfrei in Rente: Warum dieser Plan riskant sein kann aber auch funktioniert

Für viele Beschäftigte klingt der Gedanke verlockend: Mit 63 Jahren aus dem Berufsleben ausscheiden, anschließend bis zu zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen und danach mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen.

Gerade Menschen, die nach Jahrzehnten körperlicher oder psychischer Belastung nicht bis zur regulären Altersgrenze arbeiten möchten, sehen darin einen möglichen Ausweg.

Doch der vermeintlich einfache Übergang in den Ruhestand kann teuer werden. Entscheidend ist nicht allein, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Ebenso wichtig ist, ob die erforderlichen 45 Versicherungsjahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte tatsächlich rechtzeitig erfüllt sind.

Wer hier falsch plant, riskiert eine böse Überraschung kurz vor dem gewünschten Rentenbeginn. Statt der erwarteten abschlagsfreien Rente kann am Ende nur eine vorgezogene Altersrente mit dauerhaften Abschlägen bleiben. Deshalb sollte der Weg über Arbeitslosengeld nie ohne genaue Prüfung des Versicherungskontos geplant werden.

Die „Rente mit 63“ gibt es für viele längst nicht mehr

Der Begriff „Rente mit 63“ hält sich hartnäckig, ist aber für viele heutige Versicherte missverständlich. Tatsächlich konnten vor allem ältere Jahrgänge, die vor 1953 geboren wurden, diese abschlagsfreie Altersrente ab 63 Jahren nutzen. Für jüngere Jahrgänge wurde das Zugangsalter Schritt für Schritt angehoben.

Wer 1964 oder später geboren wurde, erreicht die reguläre Altersgrenze grundsätzlich erst mit 67 Jahren. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann zwar weiterhin früher beginnen, aber in der Regel höchstens zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze. Für diese Jahrgänge bedeutet das: abschlagsfrei frühestens mit 65 Jahren.

Die Voraussetzung bleibt dennoch streng. Es müssen mindestens 45 Jahre Wartezeit erreicht sein. Umgangssprachlich wird dabei oft von 45 Versicherungsjahren gesprochen.

Warum Arbeitslosengeld vor der Rente für viele attraktiv erscheint

Die Überlegung hinter dem Modell ist nachvollziehbar. Wer mit 63 seinen Arbeitsplatz verliert oder bewusst aus dem Betrieb ausscheiden möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Für Menschen ab 58 Jahren kann der Anspruch bei ausreichenden Vorversicherungszeiten bis zu 24 Monate dauern.

Damit scheint der Zeitraum bis zum möglichen Rentenbeginn mit 65 überbrückbar. Besonders in Zeiten von Stellenabbau, Betriebsschließungen oder gesundheitlicher Erschöpfung kann dieser Gedanke naheliegen. Der Bezug von Arbeitslosengeld wirkt dann wie eine Brücke zwischen Arbeit und Ruhestand.

Rechtlich ist diese Brücke jedoch nicht immer tragfähig. Sie funktioniert vor allem dann, wenn die 45 Jahre bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit erfüllt sind. Fehlen dagegen noch Monate, kann es problematisch werden.

Die Rentenfalle liegt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen viele Zeiten mit. Dazu gehören unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehungszeiten, Zeiten der Pflege und unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten mit Arbeitslosengeld. Genau hier liegt jedoch eine wichtige Einschränkung.

Arbeitslosengeldzeiten in den letzten zwei Jahren vor Beginn der abschlagsfreien Altersrente werden in der Regel nicht auf die 45 Jahre angerechnet. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Versicherte kurz vor Rentenbeginn gezielt Arbeitslosengeld nutzen, um die Wartezeit noch aufzufüllen. Für die Planung kann diese Regel erhebliche Folgen haben.

Wer mit 63 bereits 45 Jahre erreicht hat, muss sich wegen dieser Wartezeit meist keine Sorgen mehr machen. Wer aber beispielsweise erst 44 Jahre und sechs Monate zusammenhat, darf nicht einfach darauf vertrauen, dass die restlichen Monate durch Arbeitslosengeld hinzukommen. Genau diese Monate können bei der Prüfung fehlen.

Warum ein halbes Jahr fehlen kann

Ein typischer Fall zeigt das Risiko deutlich. Eine versicherte Person beendet mit 63 Jahren ihre Beschäftigung und hat zu diesem Zeitpunkt 44 Jahre und sechs Monate Wartezeit erreicht. Sie geht davon aus, dass die fehlenden sechs Monate während des Arbeitslosengeldbezugs automatisch hinzukommen.

Beginnt die gewünschte abschlagsfreie Rente aber mit 65, liegen die Arbeitslosengeldzeiten genau in den letzten zwei Jahren vor diesem Rentenbeginn. Damit können sie für die 45 Jahre außer Betracht bleiben. Die Folge: Die Wartezeit ist nicht erfüllt.

Der geplante Rentenbeginn kann dann scheitern. Wer trotzdem mit 65 in eine andere vorgezogene Altersrente wechselt, muss unter Umständen Abschläge hinnehmen. Diese Abschläge gelten dauerhaft und mindern die monatliche Rente ein Leben lang.

Welche Zeiten für die 45 Jahre wichtig sein können

Die Wartezeit von 45 Jahren setzt sich aus verschiedenen rentenrechtlichen Zeiten zusammen. Deshalb lohnt sich eine genaue Kontenklärung lange vor dem geplanten Ausstieg. Viele Versicherte wissen nicht genau, welche Zeiten bereits anerkannt sind und welche Nachweise noch fehlen.

Besonders ältere Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankengeldzeiten, Kindererziehung oder Pflege können wichtig sein. Manchmal sind solche Zeiten im Versicherungskonto noch nicht vollständig gespeichert. Dann können Unterlagen, Bescheide oder Nachweise helfen, fehlende Monate anerkennen zu lassen.

Eine bloße Schätzung reicht nicht aus. Entscheidend ist die verbindliche Auskunft der Deutschen Rentenversicherung. Wer den Übergang in den Ruhestand plant, sollte daher rechtzeitig eine Wartezeitauskunft einholen.

Situation Bewertung für die Rentenplanung
45 Jahre sind bereits vor dem Ausscheiden aus dem Job erfüllt Der Übergang über Arbeitslosengeld kann funktionieren, sofern der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht durch Sperrzeiten oder Ruhenszeiten belastet wird.
Es fehlen noch wenige Monate bis zu den 45 Jahren Hohes Risiko, weil Arbeitslosengeldzeiten kurz vor Rentenbeginn häufig nicht für die 45 Jahre zählen.
Der Ausstieg erfolgt über Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag Es drohen Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld und dadurch finanzielle Einbußen.
Ein versicherungspflichtiger Minijob wird parallel aufgenommen Unter bestimmten Bedingungen können dadurch weitere Pflichtbeitragszeiten entstehen, die für die Wartezeit hilfreich sein können.
Das Rentenkonto ist nicht vollständig geklärt Die Planung bleibt unsicher, weil fehlende Nachweise über den Rentenbeginn entscheiden können.

Arbeitslosengeld zählt für die spätere Rentenhöhe

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Wartezeit und Rentenhöhe. Auch wenn Arbeitslosengeldzeiten in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte oft nicht für die 45 Jahre zählen, können während des Bezugs dennoch Rentenbeiträge gezahlt werden. Das kann die spätere Rentenhöhe beeinflussen.

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden beim Arbeitslosengeld nicht aus dem ausgezahlten Arbeitslosengeld berechnet. Grundlage sind in der Regel 80 Prozent des Arbeitsentgelts, das der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt. Dadurch steigt die spätere Rente meist weiter, aber häufig weniger stark als bei fortgesetzter Beschäftigung mit vollem Arbeitsentgelt.

Für Betroffene bedeutet das: Arbeitslosengeld ist nicht automatisch rentenschädlich. Es löst aber nicht jedes Problem bei der Wartezeit. Genau diese Unterscheidung wird in der Praxis häufig übersehen.

Ein versicherungspflichtiger Minijob kann helfen

Wenn noch wenige Monate zur Wartezeit fehlen, kann ein versicherungspflichtiger Minijob eine mögliche Lösung sein. Entscheidend ist, dass keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gewählt wird. Nur dann entstehen eigene Pflichtbeiträge.

Ein solcher Nebenjob kann parallel zum Bezug von Arbeitslosengeld möglich sein, muss aber sauber mit der Agentur für Arbeit abgestimmt werden. Einkommen und Arbeitszeit können Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben. Deshalb sollten Betroffene vorher klären, welche Grenzen gelten und wie die Tätigkeit gemeldet werden muss.

Der Vorteil liegt darin, dass über den Minijob rentenrechtliche Zeiten entstehen können. Dadurch lassen sich fehlende Monate unter Umständen auffüllen. Ob das im Einzelfall genügt, hängt jedoch vom Versicherungskonto und vom geplanten Rentenbeginn ab.

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Aufhebungsvertrag und Eigenkündigung können teuer werden

Neben der Rentenfrage gibt es ein zweites Risiko: das Arbeitslosengeld selbst. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt oder selbst kündigt, kann eine Sperrzeit riskieren. Die Agentur für Arbeit prüft dann, ob die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde.

Eine Sperrzeit kann dazu führen, dass für mehrere Wochen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen kann außerdem die gesamte Anspruchsdauer gekürzt werden. Gerade kurz vor dem Ruhestand kann das eine erhebliche finanzielle Belastung sein.

Deshalb sollte ein Aufhebungsvertrag nie allein wegen einer Abfindung oder eines scheinbar passenden Rentenplans unterschrieben werden. Vorher sollten die Folgen für Arbeitslosengeld, Krankenversicherung und Rente geprüft werden. Sinnvoll ist die Beratung durch Fachleute im Arbeits- und Sozialrecht.

Wann der Übergang über Arbeitslosengeld funktionieren kann

Der Weg über Arbeitslosengeld kann funktionieren, wenn die 45 Jahre bereits vor dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt sind. Dann ist die entscheidende Wartezeit für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits erreicht. Der spätere Arbeitslosengeldbezug gefährdet diese Voraussetzung dann in der Regel nicht mehr.

Auch dann bleiben aber Fragen offen. Es muss geprüft werden, ob ein voller Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Ebenso wichtig sind mögliche Sperrzeiten, Ruhenszeiten wegen Abfindung und Meldefristen bei der Agentur für Arbeit.

Wer den Übergang sauber plant, kann finanzielle Nachteile vermeiden. Dazu gehört eine rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung ebenso wie die Prüfung des Rentenkontos. Je früher diese Punkte geklärt werden, desto geringer ist das Risiko kurz vor dem Ruhestand.

Arbeitslosengeld kann zeitweise höher sein als die Rente

In manchen Fällen kann Arbeitslosengeld finanziell attraktiver sein als ein sofortiger Rentenbeginn. Das liegt daran, dass die Rente aus dem gesamten Versicherungsleben berechnet wird. Das Arbeitslosengeld orientiert sich dagegen am versicherungspflichtigen Einkommen aus dem Bemessungszeitraum vor der Arbeitslosigkeit.

Wer in den letzten Berufsjahren gut verdient hat, kann daher ein vergleichsweise hohes Arbeitslosengeld erhalten. Gleichzeitig werden während des Arbeitslosengeldbezugs Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Dadurch kann es sinnvoll sein, den Anspruch auf Arbeitslosengeld auszuschöpfen, statt vorschnell eine Altersrente zu beantragen.

Das gilt allerdings nicht pauschal. Entscheidend sind die individuelle Rentenhöhe, das Arbeitslosengeld, die steuerliche Lage und die Frage, ob Abschläge drohen. Eine Vergleichsrechnung ist deshalb unverzichtbar.

Warum der Blick ins Versicherungskonto unverzichtbar ist

Viele Rentenfehler entstehen nicht durch fehlenden guten Willen, sondern durch unvollständige Informationen. Wer nur überschlägt, wie viele Jahre er gearbeitet hat, kann sich leicht verrechnen. Schulzeiten, Ausbildungszeiten, Phasen der Arbeitslosigkeit, Kindererziehung oder Pflege werden rentenrechtlich unterschiedlich behandelt.

Das Versicherungskonto zeigt, welche Zeiten bereits gespeichert sind. Es zeigt aber auch Lücken, die noch geklärt werden müssen. Genau diese Lücken können darüber entscheiden, ob die 45 Jahre rechtzeitig erreicht werden.

Besonders wichtig ist eine Wartezeitauskunft. Sie gibt Aufschluss darüber, ob die Voraussetzungen für die gewünschte Altersrente erfüllt sind. Wer einen Ausstieg mit 63 plant, sollte diese Auskunft nicht erst wenige Monate vor dem Rentenbeginn einholen.

Fazit: Der Plan kann funktionieren, aber nur mit genauer Vorbereitung

Mit 63 aus dem Beruf aussteigen, zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen und anschließend mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen: Dieser Plan ist möglich, aber keineswegs automatisch sicher. Er steht und fällt mit der Frage, ob die 45 Versicherungsjahre rechtzeitig erfüllt sind. Fehlen noch Monate, kann der Arbeitslosengeldbezug kurz vor Rentenbeginn die Lücke oft nicht schließen.

Besonders riskant wird es, wenn zusätzlich ein Aufhebungsvertrag unterschrieben oder eine Eigenkündigung ausgesprochen wird. Dann können Sperrzeiten und Kürzungen beim Arbeitslosengeld hinzukommen. Aus einem geplanten sanften Übergang kann dadurch ein teurer Fehler werden.

Wer den Ruhestand vorbereiten möchte, sollte deshalb drei Dinge prüfen lassen: die Wartezeit, den Anspruch auf Arbeitslosengeld und die möglichen Folgen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erst wenn diese Punkte geklärt sind, lässt sich verlässlich beurteilen, ob der Weg über Arbeitslosengeld sinnvoll ist.

Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer ist 63 Jahre alt und möchte nach vielen Jahren im Betrieb nicht mehr weiterarbeiten. Sein Arbeitgeber bietet ihm einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an. Der Arbeitnehmer plant, anschließend zwei Jahre Arbeitslosengeld zu beziehen und mit 65 abschlagsfrei in Rente zu gehen.

Bei der Prüfung seines Versicherungskontos stellt sich heraus, dass ihm noch acht Monate zur Wartezeit von 45 Jahren fehlen. Diese acht Monate würden in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenbeginn liegen. Der Bezug von Arbeitslosengeld würde die Lücke daher voraussichtlich nicht schließen.

Zusätzlich droht wegen des Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Der Arbeitnehmer entscheidet sich deshalb, vor einer Unterschrift Beratung einzuholen. Eine mögliche Lösung kann sein, länger im Beschäftigungsverhältnis zu bleiben oder eine rentenversicherungspflichtige Nebentätigkeit zu prüfen.

Fragen und Antworten

Kann ich mit 63 noch abschlagsfrei in Rente gehen?

Für viele heutige Versicherte ist das nicht mehr möglich. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich frühestens mit 65 Jahren erhalten. Voraussetzung sind mindestens 45 Jahre Wartezeit.

Zählt Arbeitslosengeld immer zu den 45 Versicherungsjahren?

Nein. Arbeitslosengeldzeiten können grundsätzlich berücksichtigt werden, aber in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten besondere Einschränkungen. Genau deshalb kann der Plan scheitern, fehlende Monate kurz vor Rentenbeginn mit Arbeitslosengeld aufzufüllen.

Was passiert, wenn mir kurz vor Rentenbeginn noch Monate fehlen?

Dann kann die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte nicht wie geplant beginnen. Wer trotzdem früher in Rente geht, muss unter Umständen eine andere Altersrente mit Abschlägen beantragen. Diese Abschläge mindern die Rente dauerhaft.

Ist ein Aufhebungsvertrag vor der Rente gefährlich?

Ein Aufhebungsvertrag kann riskant sein, weil die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit prüfen kann. Während einer Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Außerdem kann sich die gesamte Anspruchsdauer verkürzen.

Kann ein Minijob helfen, fehlende Rentenzeiten zu sammeln?

Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann in bestimmten Fällen helfen, weitere Pflichtbeitragszeiten zu erwerben. Wichtig ist, dass keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gewählt wird. Zudem muss die Tätigkeit mit der Agentur für Arbeit abgestimmt werden, wenn gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen wird.

Was sollte ich vor dem Ausstieg mit 63 prüfen?

Vor dem Ausstieg sollten das Versicherungskonto, die Wartezeit von 45 Jahren, der Anspruch auf Arbeitslosengeld und mögliche Sperrzeiten geprüft werden. Besonders wichtig ist eine aktuelle Wartezeitauskunft der Deutschen Rentenversicherung. Ohne diese Prüfung bleibt der Rentenplan unsicher.