Viele Versicherte fürchten um die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren.Sie fragen sich deshalb, ob sie ihren Anspruch sichern können, wenn sie den Rentenantrag schon zwei Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn stellen. Doch dieser vermeintliche Trick funktioniert nicht.
Ein früher Rentenantrag schützt nach geltendem Recht weder vor einer späteren Gesetzesänderung noch schreibt er die heutigen Rentenregeln fest.
Inhaltsverzeichnis
Die abschlagsfreie Rente vor dem Aus
Die Bundesregierung will eine Empfehlung aufnehmen, die abschlagsfreie Frührente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Deshalb sind zu Recht diejenigen Versicherten verunsichert, die in den kommenden Jahren diese Form der Altersrente beanspruchen wollen und die dafür derzeit noch gültigen Voraussetzungen erfüllen.
Viele kennen diese Rentenart weiterhin unter dem Namen „Rente mit 63“. Tatsächlich hängt das mögliche Eintrittsalter vom Geburtsjahr ab. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, kann diese Altersrente ohne Abschläge beziehen.
Die Koalition plant die größte Rentenkürzung seit Jahrzehnten. Einige Betroffene wollen deshalb möglichst früh handeln, um sich die abschlagsfreie Rente zu sichern, bevor der Gesetzgeber sie streicht. Diese Menschen überlegen, ihren Rentenantrag bereits zwei Jahre vor dem eigentlichen Rentenbeginn zu stellen.
Der Antrag allein schafft noch keinen Rentenanspruch
Doch damit sichern sich die Betroffenen ihre besondere Rente nicht. Denn ein Rentenantrag bedeutet nicht automatisch einen Anspruch.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob die versicherte Person zum beantragten Rentenbeginn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören das vorgeschriebene Lebensalter und die Wartezeit von 45 Jahren.
Wer das notwendige Alter erst im Jahr 2028 erreicht, erfüllt die Voraussetzungen im Jahr 2026 noch nicht. Der Rentenantrag kann das fehlende Lebensalter nicht ersetzen.
Auch ein besonders früh gestellter Antrag zwingt die Rentenversicherung nicht dazu, zwei Jahre später noch das alte Recht (und dann vermutlich nicht mehr gültige) anzuwenden.
Beispiel: Dagmar aus Mönchengladbach will 2028 in Rente gehen
Dagmar aus Mönchengladbach plant ihren Rentenbeginn für das Jahr 2028. Bis dahin wird sie voraussichtlich 45 Versicherungsjahre erreichen. Auch das erforderliche Lebensalter wird sie dann erfüllen.
Wegen der politischen Diskussionen überlegt Dagmar, den Antrag bereits im Jahr 2026 zu stellen. Sie hofft, sich damit die abschlagsfreie Rente nach dem heutigen Recht zu sichern.
Doch der frühe Antrag schützt sie nicht. Dagmar erfüllt im Jahr 2026 noch nicht alle Voraussetzungen. Ihr Rentenanspruch entsteht deshalb nicht allein durch den Antrag.
Sollte der Gesetzgeber die Regelungen bis 2028 ändern, kommt es darauf an, welche Übergangsvorschriften das neue Gesetz enthält. Der Gesetzgeber könnte bestimmte Jahrgänge schützen, Stichtage festlegen oder bereits weit fortgeschrittene Ruhestandsplanungen berücksichtigen.
Ob Dagmar geschützt wäre, lässt sich erst beurteilen, wenn ein konkretes Gesetz vorliegt.
Nur der Gesetzgeber kann Vertrauensschutz schaffen
Vertrauensschutz entsteht nicht dadurch, dass Versicherte frühzeitig einen Antrag einreichen. Der Gesetzgeber entscheidet vielmehr, ob und für wen das bisherige Recht weitergilt. Er kann Übergangsfristen einführen und bestimmte Geburtsjahrgänge von einer Reform ausnehmen.
Er kann außerdem festlegen, dass bereits abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen oder andere verbindliche Dispositionen berücksichtigt werden. Solange kein Gesetzentwurf vorliegt, weiß jedoch niemand, welche Stichtage und Ausnahmen gelten könnten.
Wer sollte besonders aufpassen
Versicherte mit einem geplanten Rentenbeginn ab 2027 oder 2028 sollten die weitere Entwicklung genau beobachten. Das gilt vor allem für Menschen, die ihre gesamte Ruhestandsplanung auf die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren ausgerichtet haben.
Noch steht nicht fest, ob der Gesetzgeber diese Rentenart überhaupt verändert. Ebenso offen bleibt, welche Jahrgänge eine mögliche Reform treffen könnte.
Behauptungen, nach denen bestimmte Jahrgänge bereits sicher betroffen oder geschützt seien, entbehren derzeit einer verlässlichen gesetzlichen Grundlage.
Was Versicherte jetzt wirklich tun sollten
Versicherte sollten nicht auf einen frühen Rentenantrag setzen. Wichtiger ist ein vollständiges Versicherungskonto.
Eine aktuelle Rentenauskunft zeigt, ob die Deutsche Rentenversicherung die Wartezeit von 45 Jahren voraussichtlich anerkennt. Der Versicherungsverlauf sollte deshalb frühzeitig auf Lücken geprüft werden.
Fehlen Beschäftigungszeiten, Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder andere rentenrechtlich relevante Zeiträume, sollten Betroffene eine Kontenklärung beantragen.
Wer über Altersteilzeit nachdenkt, sollte deren Vor- und Nachteile unabhängig von möglichen Reformen prüfen. Eine bereits abgeschlossene Vereinbarung könnte in einem späteren Gesetz eine Rolle spielen. Sicher ist das jedoch nicht.
Eine Altersteilzeitvereinbarung sollte deshalb nicht allein aus Angst vor einer Rentenreform abgeschlossen werden.
Vorsicht vor angeblichen Renten-Tricks
Im Internet verbreitet sich derzeit häufig die Behauptung, ein früher Rentenantrag könne die abschlagsfreie Rente „retten“. Dafür gibt es nach geltendem Recht keine Grundlage.
Entscheidend ist nicht, wann der Antrag bei der Rentenversicherung eingeht. Entscheidend ist, ob die versicherte Person zum Rentenbeginn alle Voraussetzungen erfüllt und welches Gesetz zu diesem Zeitpunkt gilt. Wer heute einen Antrag stellt, obwohl die Altersgrenze erst zwei Jahre später erreicht wird, schafft damit keinen zusätzlichen Schutz.
Häufige Fragen zur Rente nach 45 Versicherungsjahren
Kann ein Rentenantrag zwei Jahre vorher die Rente mit 63 sichern?
Nein. Der Antrag allein begründet keinen Anspruch. Versicherte müssen zum Rentenbeginn sowohl das erforderliche Alter als auch die Wartezeit erfüllen. Ein früher Antrag schreibt das aktuelle Recht nicht dauerhaft fest.
Was passiert, wenn der Gesetzgeber die abschlagsfreie Rente ändert?
Dann entscheiden die Übergangsregelungen des neuen Gesetzes. Sie legen fest, welche Jahrgänge betroffen sind, welche Stichtage gelten und wer Vertrauensschutz erhält.
Was sollten Betroffene jetzt konkret prüfen?
Betroffene sollten eine aktuelle Rentenauskunft anfordern, ihren Versicherungsverlauf kontrollieren und fehlende Zeiten klären lassen. Außerdem sollten sie die weitere Gesetzgebung verfolgen und sich nicht auf vermeintliche Tricks verlassen.
Quellenverzeichnis
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere Paragraf 38 und Paragraf 236b SGB VI zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Deutsche Rentenversicherung, Informationen zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Deutsche Rentenversicherung, Informationen zur Rentenauskunft, zum Versicherungsverlauf und zur Kontenklärung.
Veröffentlichte Vorschläge und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung.




