Rentnerin muss über 100.000 Euro wegen Lebensversicherung zurückzahlen – Schuldenerlass abgelehnt

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Eine Rentnerin bleibt auf einer Forderung des Jobcenters von mehr als 100.000 Euro sitzen. Obwohl sie im Alter nur über vergleichsweise geringe Renteneinkünfte verfügt, musste die Behörde nach Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts nicht auf das Geld verzichten.

Auslöser der hohen Rückforderung war eine kapitalbildende Lebensversicherung, welche die Frau während ihres langjährigen Bezugs von Leistungen nach dem SGB II nicht angegeben hatte. Das Urteil zeigt, dass eine niedrige Altersrente allein keinen Anspruch auf einen vollständigen Schuldenerlass begründet.

Lebensversicherung bestand bereits seit 1976

Die Klägerin bezog seit Januar 2005 Leistungen vom Jobcenter. In ihrem Erstantrag erklärte sie, kein Vermögen oberhalb des damals geltenden Freibetrags von 4.850 Euro zu besitzen.

Auch in späteren Anträgen gab sie an, dass sich an ihren Vermögensverhältnissen nichts geändert habe. Bei einem Datenabgleich im Jahr 2013 stieß das Jobcenter jedoch auf Kapitalerträge und überprüfte daraufhin die Angaben der Frau.

Dabei wurde eine kapitalbildende Lebensversicherung entdeckt, die bereits 1976 auf den Namen der Klägerin abgeschlossen worden war. Die Beiträge hatte sie nach den gerichtlichen Feststellungen von Oktober 1976 bis Oktober 1997 selbst bezahlt.

Die Versicherung war anschließend beitragsfrei gestellt worden. Ein vertraglicher Ausschluss, der eine Verwertung der Versicherung verhindert hätte, bestand nicht.

Rückkaufswert lag über dem damaligen Freibetrag

Zum Beginn des Leistungsbezugs am 1. Januar 2005 hatte die Versicherung einen Rückkaufswert von 14.482,36 Euro. Damit lag der verwertbare Betrag deutlich über der im Antrag genannten Vermögensgrenze.

Im Oktober 2009 wurde eine Ablaufleistung von 18.922 Euro fällig. Das Geld floss zunächst nicht vollständig auf das Girokonto der Frau, sondern wurde in einem sogenannten Parkdepot bei der Versicherung angelegt.

Zwischen Mai 2013 und Oktober 2014 erhielt die Klägerin daraus mehrere Auszahlungen von insgesamt 12.000 Euro. Von Januar 2015 bis Februar 2016 wurden weitere 5.000 Euro ausgezahlt.

Jobcenter fordert 101.567,80 Euro zurück

Das Jobcenter nahm die früheren Leistungsbewilligungen für den Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2014 weitgehend zurück. Neben den Leistungen zum Lebensunterhalt verlangte die Behörde auch gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurück.

Die Forderung belief sich insgesamt auf 101.567,80 Euro. Davon entfielen 99.371,28 Euro auf den Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2013 und weitere 2.196,52 Euro auf den anschließenden Zeitraum.

Die Höhe erscheint auf den ersten Blick überraschend, weil der Rückkaufswert der Versicherung deutlich niedriger war. Nach der Rechtsprechung wird verwertbares Vermögen jedoch nicht so behandelt, als wäre es jeden Monat rechnerisch etwas kleiner geworden, obwohl es tatsächlich weiterhin vorhanden war.

Eine Rückforderung muss deshalb nicht auf den ursprünglichen Wert des verschwiegenen Vermögens begrenzt werden. Das Bayerische Landessozialgericht stellte ausdrücklich fest, dass das Verhältnis zwischen dem einzusetzenden Vermögenswert und der späteren Erstattungsforderung einen Erlass nicht automatisch rechtfertigt.

Ursprüngliche Rückforderung war bereits bestandskräftig

Die Frau hatte zunächst gegen die Aufhebung der Leistungsbescheide und die Rückforderung geklagt. Ihre Berufungen nahm sie jedoch im August 2019 während einer Verhandlung vor dem Landessozialgericht zurück.

Damit wurden die Erstattungsbescheide bestandskräftig. In dem späteren Verfahren über den Schuldenerlass durfte daher nicht mehr geprüft werden, ob die ursprüngliche Rückforderung inhaltlich richtig berechnet worden war.

Diese Trennung ist für Betroffene wichtig. Wer die Rückforderung selbst für fehlerhaft hält, muss rechtzeitig gegen den Erstattungsbescheid vorgehen und darf sich nicht allein auf einen späteren Antrag auf Erlass verlassen.

Rentnerin beantragt vollständigen Erlass der Schulden

Seit Juli 2019 bezog die Klägerin eine gesetzliche Rente von monatlich 1.047,04 Euro. Hinzu kam eine kleine Betriebsrente von 54,50 Euro im Monat.

Nach ihren damaligen Angaben verfügte sie über geringe Guthaben auf mehreren Konten. Auf einem Festgeldkonto befanden sich noch etwas mehr als 5.000 Euro.

Die Frau erklärte, sie könne mit ihren Renteneinkünften nur ein bescheidenes Leben führen und sei nicht in der Lage, mehr als 100.000 Euro zurückzuzahlen. Sie beantragte deshalb, die Forderung vollständig zu erlassen.

Wann das Jobcenter Schulden erlassen darf

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 44 SGB II. Danach dürfen Leistungsträger Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach den Umständen des einzelnen Falls unbillig wäre.

Die Vorschrift gewährt jedoch keinen automatischen Anspruch auf einen Erlass. Betroffene können lediglich verlangen, dass die Behörde ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ermittelt, die verschiedenen Interessen abwägt und ihr Ermessen fehlerfrei ausübt.

Eine unbillige Einziehung kann aus persönlichen oder aus sachlichen Gründen angenommen werden. Persönliche Gründe können vorliegen, wenn die weitere Verfolgung der Forderung zu einer ernsthaften und dauerhaften Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts führen würde.

Sachliche Gründe kommen in Betracht, wenn die Einziehung zwar vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist, im besonderen Einzelfall aber den Wertungen des Gesetzes widersprechen würde. Eine bloß hohe Forderung oder eine angespannte finanzielle Lage genügt dafür nicht.

Gericht sieht keine existenzbedrohende Lage

Das Jobcenter hatte den Erlassantrag abgelehnt. Diese Entscheidung bestätigte das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 14. Mai 2024, Aktenzeichen L 16 AS 536/21.

Nach Ansicht des Gerichts durfte die Behörde berücksichtigen, dass gesetzliche Pfändungsgrenzen und Vorschriften zum Vollstreckungsschutz bestehen. Diese Regelungen sollen verhindern, dass einer Schuldnerin durch die Beitreibung sämtliche Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts genommen werden.

Die geringe Rente bewirkte deshalb nicht automatisch, dass die gesamte Forderung gestrichen werden musste. Soweit das Einkommen nicht pfändbar oder verrechenbar ist, bleibt es der Betroffenen erhalten.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass ein Erlass die wirtschaftliche Situation konkret verbessern muss. Kann eine Forderung wegen fehlenden pfändbaren Einkommens ohnehin nicht oder nur zu einem kleinen Teil beigetrieben werden, verändert ein vollständiger Erlass die laufende Versorgung nicht zwangsläufig.

Jahrelang nicht angegebene Versicherung sprach gegen die Rentnerin

Gegen einen Schuldenerlass sprach nach Einschätzung des Jobcenters und des Gerichts auch das frühere Verhalten der Klägerin. Sie hatte die Lebensversicherung über viele Jahre hinweg nicht in ihren Anträgen aufgeführt.

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Das Landessozialgericht hielt die Einschätzung für zulässig, dass die Frau die Forderung durch grob fahrlässige Angaben selbst verursacht hatte. Sie hatte in den Anträgen wiederholt erklärt, kein entsprechendes Vermögen zu besitzen oder keine Änderungen mitteilen zu müssen.

Für einen Erlass reicht es nicht aus, finanziell bedürftig zu sein. Die Behörde darf ebenfalls berücksichtigen, ob eine Person ihre Mitwirkungspflichten über einen längeren Zeitraum verletzt und dadurch Leistungen erhalten hat, auf die sie möglicherweise keinen Anspruch hatte.

Geplante Verrechnung mit der laufenden Rente

Die Rentenversicherung hatte angekündigt, ab Dezember 2020 monatlich 541,57 Euro von der laufenden Rente einzubehalten. Gegen diese Verrechnung führte die Klägerin ein gesondertes Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut.

Ob die konkrete Verrechnung in dieser Höhe zulässig war, musste das Landessozialgericht im Erlassverfahren nicht abschließend entscheiden. Die Frau konnte in dem anderen Verfahren vortragen, dass sie durch den Abzug hilfebedürftig nach dem SGB XII würde.

§ 52 SGB I erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Verrechnung einer Forderung eines Leistungsträgers mit einer laufenden Geldleistung eines anderen Trägers. Dabei müssen unter anderem die Schutzvorschriften des § 51 SGB I beachtet werden.

Auch die Verjährung half der Klägerin nicht

Die Rentnerin berief sich außerdem auf Verjährung. Nach Ansicht des Gerichts war die Forderung jedoch noch nicht verjährt.

Die Rentenversicherung hatte einen Verwaltungsakt zur Verrechnung der Forderung erlassen. Ein solcher Verwaltungsakt kann die Verjährung nach § 52 SGB X hemmen.

Eine Mahnung oder einfache Zahlungsaufforderung reicht dafür nicht in jedem Fall aus. Wird die Forderung dagegen durch einen Verwaltungsakt festgestellt oder durchgesetzt, kann sie wesentlich länger durchsetzbar bleiben.

Die wichtigsten Daten des Verfahrens

Aspekt Feststellung
Beginn des Leistungsbezugs Januar 2005
Abschluss der Lebensversicherung 1976 auf den Namen der Klägerin
Rückkaufswert im Januar 2005 14.482,36 Euro
Ablaufleistung im Oktober 2009 18.922 Euro
Erstattungsforderung 101.567,80 Euro
Gesetzliche Rente im Jahr 2019 1.047,04 Euro monatlich
Zusätzliche Betriebsrente 54,50 Euro monatlich
Gericht und Aktenzeichen Bayerisches LSG, L 16 AS 536/21
Entscheidung Kein Anspruch auf Erlass oder erneute Entscheidung

Was das Urteil für andere Leistungsbezieher bedeutet

Das Urteil betrifft nicht nur klassische Geldanlagen oder Bankkonten. Auch Lebensversicherungen, Bausparverträge, Wertpapierdepots, Sparbücher und andere verwertbare Vermögenswerte müssen bei einem Leistungsantrag vollständig angegeben werden.

Ob ein Vermögenswert tatsächlich angerechnet werden darf, entscheidet anschließend das Jobcenter. Antragsteller sollten eine Versicherung daher nicht eigenständig verschweigen, weil sie diese für unverwertbar, für die Altersvorsorge bestimmt oder für wirtschaftlich unbedeutend halten.

Bestehen Zweifel, sollte der Vermögenswert im Antrag angegeben und zugleich erläutert werden. So kann geprüft werden, ob ein Freibetrag, ein Verwertungsausschluss oder eine besondere Härte greift.

Wird ein Vermögenswert später entdeckt, drohen rückwirkende Aufhebungen und erhebliche Erstattungsforderungen. Je nach Verhalten können außerdem Bußgeld- oder Strafverfahren hinzukommen, wobei dies stets gesondert geprüft werden muss.

Rückforderungsbescheid und Erlassantrag sind zwei verschiedene Verfahren

Betroffene sollten zwischen der Rechtmäßigkeit einer Forderung und ihrer späteren Einziehung unterscheiden. Gegen einen fehlerhaften Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid muss grundsätzlich innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch eingelegt werden.

Wird der Bescheid bestandskräftig, kann seine inhaltliche Richtigkeit in einem späteren Erlassverfahren normalerweise nicht erneut umfassend geprüft werden. Der Erlassantrag betrifft nur die Frage, ob die Einziehung trotz bestehender Forderung ausnahmsweise unbillig wäre.

Neben einem vollständigen Erlass können auch eine Stundung, eine niedrigere Rate oder eine zeitweilige Aussetzung der Beitreibung in Betracht kommen. Welche Lösung geeignet ist, hängt von Einkommen, Vermögen, gesundheitlichen Belastungen und weiteren Umständen des Einzelfalls ab.

Praxisbeispiel: Kleine Versicherung führt zu hoher Rückforderung

Eine 61-jährige Frau beantragt Grundsicherungsleistungen und besitzt noch eine ältere Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 16.000 Euro. Sie erwähnt den Vertrag nicht, weil sie davon ausgeht, dass das Geld ausschließlich für ihre spätere Beerdigung bestimmt sei.

Vier Jahre später entdeckt das Jobcenter die Versicherung durch einen Datenabgleich. Die Behörde hebt die Bewilligungen rückwirkend auf und verlangt 38.000 Euro zurück, obwohl die Versicherung selbst nur einen Bruchteil dieser Summe wert war.

Die Frau sollte gegen den Rückforderungsbescheid rechtzeitig vorgehen und prüfen lassen, ob die Versicherung tatsächlich verwertbar war oder ein Schutzgrund bestand. Wartet sie bis zur Bestandskraft und beantragt erst danach einen Erlass, kann die ursprüngliche Berechnung im Erlassverfahren regelmäßig nicht noch einmal vollständig aufgerollt werden.

Fazit: Eine kleine Rente löscht alte Jobcenter-Schulden nicht

Das Urteil zeigt, wie lange Rückforderungen aus einem früheren Leistungsbezug nachwirken können. Selbst der Eintritt in den Ruhestand und ein geringes Renteneinkommen führen nicht von allein dazu, dass das Jobcenter auf eine bestandskräftige Forderung verzichten muss.

Bei einem Erlassantrag werden die heutige finanzielle Lage, das frühere Verhalten und das öffentliche Interesse an der Einziehung gemeinsam betrachtet. Besonders schwer wiegt es, wenn Vermögen über Jahre hinweg nicht angegeben wurde.

Leistungsbezieher sollten Versicherungen und andere Vermögenswerte deshalb immer offenlegen. Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte zudem frühzeitig prüfen lassen, ob die Forderung rechtmäßig, richtig berechnet und noch durchsetzbar ist.

Häufige Fragen und Antworten

1. Muss jede Lebensversicherung beim Jobcenter angegeben werden?

Ja, grundsätzlich sollten sämtliche Lebens- und Rentenversicherungen im Antrag genannt werden. Ob die Versicherung angerechnet oder wegen eines Freibetrags beziehungsweise eines Verwertungsausschlusses geschützt ist, prüft das Jobcenter.

2. Warum betrug die Rückforderung mehr als 100.000 Euro, obwohl die Versicherung viel weniger wert war?

Das verwertbare Vermögen wird nicht automatisch so behandelt, als wäre es während des Leistungsbezugs schrittweise verbraucht worden. Solange es tatsächlich vorhanden ist, kann es für mehrere Bewilligungszeiträume berücksichtigt werden, sodass die Rückforderung den ursprünglichen Vermögenswert übersteigen kann.

3. Reicht eine niedrige Altersrente für einen Schuldenerlass aus?

Nein. Eine geringe Rente ist nur ein Gesichtspunkt unter mehreren und begründet für sich allein keinen Anspruch auf einen Erlass nach § 44 SGB II.

4. Darf das Jobcenter eine alte Forderung mit der Rente verrechnen?

Eine Verrechnung kann unter den Voraussetzungen der §§ 51 und 52 SGB I zulässig sein. Sie darf jedoch nicht ohne Beachtung der gesetzlichen Schutzvorschriften dazu führen, dass die betroffene Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann.

5. Kann die ursprüngliche Rückforderung im Erlassverfahren erneut geprüft werden?

Normalerweise nicht, wenn der Rückforderungsbescheid bereits bestandskräftig ist. Im Erlassverfahren wird nur geprüft, ob die Einziehung der bestehenden Forderung im Einzelfall unbillig wäre.

6. Welche Möglichkeiten bestehen neben einem vollständigen Schuldenerlass?

Je nach finanzieller Situation können eine Stundung, eine Ratenzahlungsvereinbarung, eine niedrigere Verrechnung oder eine vorübergehende Aussetzung der Beitreibung beantragt werden. Betroffene sollten ihre Einnahmen, Ausgaben, gesundheitlichen Belastungen und vorhandenen Vermögenswerte vollständig belegen.