Eine 1974 geborene Versicherte konnte ihre Altersvorsorge bislang mit einem regulären Rentenbeginn im Alter von 67 Jahren planen. Nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission könnte sie ihre Regelaltersrente jedoch erst mit 67 Jahren und sechs Monaten erhalten.
Für die Betroffene bedeutet das zunächst sechs Monate ohne die erwartete Rentenzahlung. Bei einer Bruttorente von 1.800 Euro geht es um 10.800 Euro, die während dieses halben Jahres nicht auf ihrem Konto eingehen.
Allerdings ist die höhere Altersgrenze noch nicht beschlossen. Nach geltendem Recht bleibt es für alle ab 1964 Geborenen bei der Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Warum ausgerechnet der Jahrgang 1974 betroffen wäre
Der Jahrgang 1974 erreicht im Jahr 2041 das Alter von 67 Jahren. Genau bis zu diesem Jahr reicht die erste Modellrechnung der Alterssicherungskommission.
Die Fachleute gehen nach den mittleren Annahmen zur Lebenserwartung davon aus, dass die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf 67 Jahre und sechs Monate steigen könnte. Der Jahrgang 1974 würde damit am Ende dieser ersten Anhebungsphase stehen.
Eine Übersicht möglicher Altersgrenzen für die einzelnen Geburtsjahrgänge enthält der Beitrag Rente mit 67 vor dem Aus: Tabelle zeigt neue Altersgrenze für jeden Jahrgang.
Noch gilt für 1974 Geborene die Rente mit 67
Nach dem derzeitigen Recht gilt für alle Versicherten, die 1964 oder später geboren wurden, eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Dafür müssen mindestens fünf Versicherungsjahre vorhanden sein.
Eine 1974 geborene Frau kann daher nach heutiger Rechtslage im Jahr 2041 ihre reguläre Altersrente beziehen. Der genaue Beginn richtet sich nach ihrem Geburtsdatum und den Vorschriften über den Rentenbeginn.
Das Bundesarbeitsministerium bestätigt weiterhin die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Erst ein neues Gesetz könnte diesen Anspruch zeitlich verschieben.
So soll die Zwei-zu-eins-Regel funktionieren
Die Kommission möchte das Rentenalter nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung koppeln. Steigt die statistische Lebenserwartung um zwölf Monate, sollen acht Monate auf eine längere Erwerbszeit und vier Monate auf einen längeren durchschnittlichen Rentenbezug entfallen.
Nach den aktuellen Annahmen würde dies ungefähr alle zehn Jahre zu einer Erhöhung der Altersgrenze um sechs Monate führen. Die Altersgrenze soll anhand der tatsächlichen Entwicklung überprüft und jeweils mindestens fünf Jahre im Voraus festgelegt werden.
Der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission bezeichnet die 67 Jahre und sechs Monate ausdrücklich als Modellrechnung. Entwickelt sich die Lebenserwartung anders, könnte auch die spätere Altersgrenze abweichen.
So viel Geld steckt in sechs Monatsrenten
Wie groß die vorübergehende Lücke ausfällt, hängt von der erwarteten persönlichen Bruttorente ab. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie eine mögliche Einkommensteuer sind in der folgenden Rechnung noch nicht berücksichtigt.
| Erwartete Bruttorente im Monat | Sechs zunächst ausbleibende Monatsrenten |
|---|---|
| 1.200 Euro | 7.200 Euro |
| 1.500 Euro | 9.000 Euro |
| 1.800 Euro | 10.800 Euro |
| 2.000 Euro | 12.000 Euro |
| 2.500 Euro | 15.000 Euro |
Die Tabelle zeigt keine endgültige lebenslange Einbuße. Wer die sechs Monate länger arbeitet, erhält weiterhin Arbeitsentgelt und sammelt zusätzliche Rentenansprüche.
Anders sieht es bei Menschen aus, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen können oder kurz vor dem Ruhestand ihren Arbeitsplatz verlieren. Für sie kann aus der Verschiebung eine echte Versorgungslücke entstehen.
Die sechs Monatsrenten werden nicht nachgezahlt
Beginnt die Regelaltersrente erst sechs Monate später, werden die ausgefallenen Zahlungen grundsätzlich nicht nachträglich überwiesen. Der Anspruch entsteht erst mit Erreichen der dann geltenden Altersgrenze.
Wer länger arbeitet und weiterhin Beiträge zahlt, kann anschließend eine etwas höhere Monatsrente erhalten. Wie stark sie steigt, hängt vom versicherten Einkommen während dieser zusätzlichen Beschäftigungszeit ab.
Ob die höhere Monatsrente den späteren Beginn im Laufe des Lebens ausgleicht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Gesundheitszustand, Lebenserwartung, Verdienst, Steuern und Sozialabgaben beeinflussen das persönliche Ergebnis.
Rentenbeginn mit 67 könnte einen dauerhaften Abschlag auslösen
Erfüllt die Versicherte mindestens 35 Versicherungsjahre, könnte sie möglicherweise trotzdem mit 67 Jahren in Altersrente gehen. Diese Rente würde dann sechs Monate vor der neuen Regelaltersgrenze beginnen.
Nach dem derzeitigen Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat ergäbe sich eine dauerhafte Kürzung von 1,8 Prozent. Bei einer Bruttorente von 1.800 Euro wären das 32,40 Euro weniger im Monat.
Über 20 Rentenjahre summiert sich diese Kürzung ohne spätere Rentenanpassungen auf 7.776 Euro. Der aktuelle Stand der Berechnung wird im Beitrag Ändert sich die 0,3-Prozent-Regel bei der Frührente? erläutert.
Diese Rechnung setzt voraus, dass die heutigen Abschläge bestehen bleiben und die Versicherte weiterhin eine vorgezogene Altersrente beanspruchen kann. Beides kann der Gesetzgeber im Zuge der Reform verändern.
Auch die frühestmögliche Altersrente soll später beginnen
Die Kommission möchte nicht nur die Regelaltersgrenze erhöhen. Die Altersrente für langjährig Versicherte soll zunächst nicht mehr ab 63, sondern erst ab 64 Jahren möglich sein.
Anschließend soll dieses Mindestalter zusammen mit der Regelaltersgrenze steigen. Bei einer Grenze von 67 Jahren und sechs Monaten könnte der früheste Zugang deshalb auf 64 Jahre und sechs Monate verschoben werden.
Damit bliebe ein Zeitfenster von drei Jahren zwischen der frühestmöglichen und der regulären Altersrente. Welche Folgen das hätte, zeigt der Beitrag Neue Rente mit 63 erst ab 64 Jahren.
45 Versicherungsjahre schützen möglicherweise nicht mehr
Nach geltendem Recht können ab 1964 Geborene mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren bereits mit 65 Jahren abschlagsfrei in Altersrente gehen. Für eine 1974 geborene Frau wäre diese Möglichkeit besonders wertvoll, weil sie gar nicht bis 67 oder 67 Jahre und sechs Monate arbeiten müsste.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt jedoch, diesen abschlagsfreien Rentenzugang abzuschaffen. Ein früherer Ruhestand soll nicht mehr allein aufgrund einer langen Versicherungszeit möglich sein.
Welche Jahrgänge durch Übergangsvorschriften geschützt werden, steht noch nicht fest. Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren weg: Gilt der Vertrauensschutz für Ältere?.
Gesundheitliche Härtefälle sollen berücksichtigt werden
Die Kommission räumt ein, dass nicht alle Menschen bis zu einer höheren Altersgrenze arbeiten können. Körperlich belastende Tätigkeiten, chronische Erkrankungen und schlechte Beschäftigungschancen im höheren Alter können einen längeren Verbleib im Beruf verhindern.
Vorgeschlagen wird ein vereinfachter Rentenzugang für ältere Versicherte, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fortsetzen können. Wie streng die medizinische Prüfung ausfallen und wie hoch eine solche Rente sein würde, ist noch offen.
Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bleibt vorerst bestehen. Nach heutigem Recht können ab 1964 Geborene mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahren ab 65 ohne Abschläge oder ab 62 mit Kürzungen in Rente gehen.
Die geltenden Voraussetzungen zeigt die Übersicht zur vorzeitigen Rente für schwerbehinderte Menschen.
Längeres Arbeiten ist nicht für jeden ein finanzieller Gewinn
Wer gesund ist und einen sicheren Arbeitsplatz hat, kann durch sechs zusätzliche Beschäftigungsmonate mehr Einkommen erzielen und weitere Entgeltpunkte sammeln. Für diese Gruppe muss die Verschiebung nicht automatisch zu einem finanziellen Nachteil führen.
Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen können dagegen gezwungen sein, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder andere Leistungen zu beantragen. Ein Anspruch entsteht nicht allein deshalb, weil die gesetzliche Altersgrenze angehoben wurde.
Besonders schwierig wird es, wenn ein Altersteilzeitvertrag, ein Aufhebungsvertrag oder eine private Auszahlung auf einen Rentenbeginn mit 67 abgestimmt wurde. Endet das vereinbarte Einkommen sechs Monate vor dem neuen Rentenbeginn, muss die betroffene Person die Zwischenzeit selbst finanzieren.
Versicherte sollten mit zwei Rententerminen rechnen
Menschen des Jahrgangs 1974 sollten ihre Planung derzeit nicht vollständig auf 67 Jahre und sechs Monate umstellen. Ebenso riskant wäre es jedoch, die Reformdiskussion vollständig zu ignorieren.
Sinnvoll ist eine Berechnung nach dem geltenden Recht mit Rentenbeginn im Alter von 67 Jahren und eine zweite Rechnung mit einem Beginn sechs Monate später. Dabei sollten auch die finanziellen Folgen einer vorgezogenen Altersrente geprüft werden.
Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen durch Sonderzahlungen spätere Abschläge ganz oder teilweise ausgleichen. Gegen-Hartz erklärt, wie sich Rentenabschläge durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgleichen lassen.
Größere Zahlungen oder verbindliche Vereinbarungen über das Ende der Beschäftigung sollten jedoch erst nach einer individuellen Beratung erfolgen. Die spätere gesetzliche Übergangsregel kann die persönliche Planung nochmals verändern.
Beispiel aus der Praxis: Martina fehlen zunächst 10.800 Euro
Martina wurde Mitte Oktober 1974 geboren und erwartet eine gesetzliche Bruttorente von 1.800 Euro. Nach dem geltenden Recht würde sie ihre Regelaltersgrenze im Oktober 2041 erreichen und könnte grundsätzlich ab November 2041 Rente beziehen.
Steigt die Altersgrenze für ihren Jahrgang auf 67 Jahre und sechs Monate, beginnt die Regelaltersrente erst sechs Monate später. Martina erhält während dieser Zeit sechs Zahlungen zu jeweils 1.800 Euro nicht und muss damit zunächst 10.800 Euro brutto überbrücken.
Nimmt sie stattdessen bereits mit 67 eine vorgezogene Altersrente, könnte nach der heutigen Berechnung ein lebenslanger Abschlag von 1,8 Prozent entstehen. Ihre Bruttorente würde vereinfacht von 1.800 Euro auf 1.767,60 Euro sinken.
Arbeitet Martina das halbe Jahr weiter, erhält sie Arbeitsentgelt und sammelt weitere Rentenansprüche. Welche Möglichkeit für sie günstiger ist, hängt von ihrer Gesundheit, ihrem Einkommen und den später beschlossenen Reformvorschriften ab.




