Die Bundesregierung will den frühestmöglichen Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte anheben. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, soll die vorgezogene Rente künftig nicht mehr ab 63, sondern frühestens ab 64 Jahren erhalten.
Dabei handelt es sich noch nicht um geltendes Recht. Die Alterssicherungskommission hat die Änderung empfohlen, die Bundesregierung möchte die Vorschläge jedoch vollständig und zügig umsetzen und das Gesetzgebungsverfahren nach eigener Aussage bis Ende 2026 abschließen.
Rente ab 64 betrifft die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren
Die geplante Änderung betrifft die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI. Voraussetzung für diese Rentenart sind mindestens 35 Versicherungsjahre.
Nach geltendem Recht kann diese Rente ab 63 Jahren bezogen werden. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze zieht die Deutsche Rentenversicherung dauerhaft 0,3 Prozent ab.
Menschen des Jahrgangs 1964 oder jünger haben eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Wer bereits mit 63 beginnt, nimmt die Rente 48 Monate früher in Anspruch und muss deshalb einen lebenslangen Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen.
Mehr zu den derzeitigen Voraussetzungen finden Betroffene im Beitrag Rente mit 63 trotz weniger als 45 Beitragsjahren.
Kommission will Rentenbeginn um ein Jahr verschieben
In Empfehlung 8 ihres Abschlussberichts fordert die Alterssicherungskommission, das Mindestalter für langjährig Versicherte „zeitnah“ von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Anschließend soll diese Grenze zusammen mit der Regelaltersgrenze weiter steigen.
Der Abstand zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn und der regulären Altersrente soll dadurch grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt werden. Steigt die Regelaltersgrenze später beispielsweise auf 67 Jahre und sechs Monate, könnte die vorgezogene Altersrente erst mit 64 Jahren und sechs Monaten beginnen.
Die Bundesregierung bestätigt diese Empfehlung in ihrem Überblick zur geplanten Rentenreform. Ein genauer Starttermin und verbindliche Übergangsregeln wurden bislang aber nicht festgelegt.
Warum die Rente ab 63 eingeschränkt werden soll
Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente ist in den vergangenen Jahren von 65 auf 67 Jahre gestiegen. Das Mindestalter der vorgezogenen Altersrente nach 35 Versicherungsjahren blieb dagegen bei 63 Jahren.
Damit hat sich der mögliche Vorziehungszeitraum von ursprünglich zwei auf bis zu vier Jahre verlängert. Zugleich stieg der höchstmögliche Abschlag auf 14,4 Prozent.
Nach Angaben der Kommission waren 2025 mehr als 30 Prozent der neu begonnenen Altersrenten mit Abschlägen verbunden. Rund 18 Prozent der Altersrentenzugänge entfielen auf Menschen, die die Altersrente für langjährig Versicherte bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit 63 Jahren nutzten.
Die Kommission befürchtet, dass Versicherte ihren späteren Finanzbedarf unterschätzen und sich durch hohe Abschläge dauerhaft zu niedrige Renten einhandeln. Eine spätere Altersgrenze soll dieses Risiko verringern.
Diese Geburtsjahrgänge könnten betroffen sein
Der Bericht nennt keinen Jahrgang, ab dem die neue Altersgrenze gelten soll. Er verlangt lediglich einen ausreichenden Vorlauf für rentennahe Versicherte.
Deshalb lässt sich derzeit nur anhand möglicher Inkrafttretensjahre zeigen, welche Geburtsjahrgänge zuerst betroffen sein könnten. Die folgende Tabelle ist keine beschlossene Übergangsregelung, sondern eine Szenarienrechnung.
| Mögliches Inkrafttreten | Jahrgang, der in diesem Jahr 63 wird | Wahrscheinlich zuerst betroffener Jahrgang | Frühester Rentenbeginn nach dem Vorschlag |
|---|---|---|---|
| 1. Januar 2027 | 1964 | 1964 | 64 Jahre |
| 1. Januar 2028 | 1965 | 1965 | 64 Jahre |
| 1. Januar 2029 | 1966 | 1966 | 64 Jahre |
| 1. Januar 2030 | 1967 | 1967 | 64 Jahre |
| 1. Januar 2031 | 1968 | 1968 | 64 Jahre |
| Späterer Beginn | entsprechend später | entsprechend später | mindestens 64 Jahre |
Entscheidend werden der gesetzliche Stichtag und die Übergangsvorschriften sein. Abhängig vom Geburtsmonat könnte ein Jahrgang aufgeteilt werden, wenn nur Renten geschützt werden, deren Voraussetzungen vor einem bestimmten Datum vollständig erfüllt waren.
Jahrgang 1964 ist noch nicht automatisch geschützt
Besonders aufmerksam sollten Versicherte des Jahrgangs 1964 sein. Sie erreichen im Laufe des Jahres 2027 das 63. Lebensjahr und wären damit nach heutigem Recht erstmals für die vorgezogene Altersrente nach 35 Versicherungsjahren berechtigt.
Wird die Reform bereits 2027 wirksam und gibt es keinen umfassenden Vertrauensschutz, könnte dieser Jahrgang als erster betroffen sein. Bei einem längeren Vorlauf würden dagegen erst die Jahrgänge 1965, 1966, 1967 oder 1968 erfasst.
Die Formulierung der Kommission, die Änderung solle „sofort beschlossen“ und mit ausreichendem Vorlauf umgesetzt werden, lässt mehrere Varianten zu. Erst der Gesetzentwurf wird zeigen, ob ganze Geburtsjahrgänge geschützt oder gestaffelte Monatsgrenzen eingeführt werden.
Der monatliche Abschlag würde zunächst kleiner
Wer heute vom Jahrgang 1964 oder jünger bereits mit 63 statt mit 67 Jahren in Rente geht, muss einen Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen. Bei einem frühestmöglichen Beginn mit 64 wären es nach der heutigen Berechnungsweise noch 10,8 Prozent.
Die Verringerung um 3,6 Prozentpunkte klingt zunächst günstig. Sie entsteht jedoch nur deshalb, weil die Rente zwölf Monate später beginnt.
Betroffene verlieren damit die Möglichkeit, selbst zwischen einem sehr frühen Beginn mit hohem Abschlag und einem späteren Beginn mit niedrigerem Abschlag zu wählen. Wie Rentenkürzungen durch Sonderzahlungen ausgeglichen werden können, erklärt der Beitrag Rentenabschläge ausgleichen.
Ein Jahr ohne Rente kann eine erhebliche Finanzierungslücke auslösen
Für Beschäftigte, die bis 64 weiterarbeiten können, kann der spätere Rentenbeginn zusätzliche Entgeltpunkte und einen niedrigeren Abschlag bringen. Schwieriger ist die Lage für Menschen, deren Arbeitsplatz endet oder deren Gesundheit eine weitere Beschäftigung kaum zulässt.
Sie müssten möglicherweise ein zusätzliches Jahr durch Arbeitslosengeld, Krankengeld, Grundsicherungsgeld, eigenes Vermögen oder eine private Absicherung überbrücken. Ein Anspruch auf eine dieser Leistungen entsteht nicht allein deshalb, weil die Altersrente erst später beginnen darf.
Besonders betroffen wären Menschen mit körperlich belastenden Berufen und unterbrochenen Erwerbsverläufen. Sie erreichen häufig zwar die Wartezeit von 35 Jahren, aber nicht die strengeren Voraussetzungen für die bisherige abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren.
35 und 45 Versicherungsjahre dürfen nicht verwechselt werden
Die politische Bezeichnung „Rente mit 63“ wird für zwei unterschiedliche Rentenarten verwendet. Das führt in der aktuellen Diskussion schnell zu Missverständnissen.
Die jetzt behandelte Anhebung auf 64 betrifft die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren und dauerhaften Abschlägen. Daneben empfiehlt die Kommission, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren vollständig abzuschaffen.
Für Versicherte ab Jahrgang 1964 kann die 45-Jahre-Rente nach geltendem Recht frühestens mit 65 Jahren beginnen. Sie lässt sich nicht noch früher mit Abschlägen beziehen.
Die geplante Abschaffung der Altersrente nach 45 Versicherungsjahren ist deshalb ein eigenes Reformvorhaben. Beide Änderungen können dieselben Menschen treffen, haben aber unterschiedliche rechtliche Folgen.
Schwerbehindertenrente bleibt eine eigene Rentenart
Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 können bei erfüllter Wartezeit die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen. Für den Jahrgang 1964 und jüngere ist diese Rente derzeit ab 65 Jahren ohne Abschläge oder ab 62 Jahren mit Abschlägen möglich.
Die unmittelbare Anhebung von 63 auf 64 bezieht sich nicht auf diese Rentenart. Die Kommission empfiehlt allerdings, bei einer späteren Erhöhung der Regelaltersgrenze auch andere Altersgrenzen entsprechend anzupassen.
Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte daher prüfen, ob die Voraussetzungen der Schwerbehindertenrente erfüllt werden können. Welche späteren Änderungen diskutiert werden, zeigt der Beitrag Rentenreform verändert die Schwerbehindertenrente.
Auch Grundsicherungsbeziehende wären betroffen
Die Änderung hätte ebenfalls Folgen für ältere Menschen im Grundsicherungsgeld. Nach bisherigem Recht kann eine vorzeitige Altersrente ab 63 unter bestimmten Bedingungen als vorrangige Leistung verlangt werden.
Steigt das Mindestalter auf 64, könnte eine solche Aufforderung vor dem 64. Geburtstag nicht mehr auf die Altersrente für langjährig Versicherte gestützt werden. Dadurch müsste das Jobcenter beziehungsweise der zuständige Leistungsträger möglicherweise ein Jahr länger zahlen.
Welche Schutzmöglichkeiten gegenüber einer vorzeitigen Verrentung bestehen, erläutert der Beitrag Dauerhafte Rentenkürzung durch eine Aufforderung des Jobcenters.
Betroffene sollten bestehende Verträge überprüfen
Altersteilzeit, Aufhebungsverträge und private Auszahlungspläne wurden häufig auf einen Rentenbeginn mit 63 abgestimmt. Verschiebt sich der Zugang auf 64, kann zwischen dem Ende des Arbeitsentgelts und der ersten Rentenzahlung eine Lücke von zwölf Monaten entstehen.
Die Übergangsregeln müssen deshalb klären, ob bereits geschlossene Altersteilzeit- und Aufhebungsverträge geschützt werden. Auch Menschen, die ihren Ruhestand bereits verbindlich mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, benötigen Planungssicherheit.
Solange kein Gesetz beschlossen ist, sollte ein Arbeitsverhältnis nicht allein aufgrund der Kommissionsempfehlung verlängert oder beendet werden. Bestehende Planungen sollten aber vorsorglich mit einer zweiten Berechnung für einen Rentenbeginn ab 64 ergänzt werden.
Praxisbeispiel: Ein Jahr später bringt mehr Monatsrente, aber zunächst kein Geld
Ein 1966 geborener Arbeitnehmer erreicht 35 Versicherungsjahre und erwartet bei einem Rentenbeginn mit 67 eine Bruttorente von 1.600 Euro. Nach heutigem Recht könnte er mit 63 beginnen und müsste bei vereinfachter Rechnung 14,4 Prozent Abschlag hinnehmen, sodass rund 1.369,60 Euro brutto verblieben.
Dürfte er künftig erst mit 64 beginnen, läge der Abschlag nach der bisherigen Formel bei 10,8 Prozent. Seine Bruttorente betrüge dann rund 1.427,20 Euro und damit 57,60 Euro mehr im Monat.
Gleichzeitig erhielte er zwölf Monate lang keine Altersrente. Ohne weitere Beschäftigung oder eine andere Leistung müsste er eine Lücke von rechnerisch mehr als 16.400 Euro brutto überbrücken.
Zusätzliche Beiträge aus einem weiteren Arbeitsjahr könnten die spätere Rente erhöhen. Kann der Arbeitnehmer jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterarbeiten, wird aus der Altersverschiebung vor allem ein finanzielles Überbrückungsproblem.
Noch gilt die Rente ab 63
Nach dem Stand vom 26. August 2026 ist die Anhebung auf 64 Jahre noch nicht in Kraft. Versicherte mit mindestens 35 anrechenbaren Jahren können die Altersrente weiterhin ab 63 mit dauerhaften Abschlägen beantragen.
Die politische Absicht zur Umsetzung ist allerdings deutlich. Wer zwischen 1964 und 1968 geboren wurde und mit einem Rentenbeginn ab 63 plant, sollte deshalb den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens besonders aufmerksam verfolgen.
Verlässliche Angaben zu betroffenen Jahrgängen, Stichtagen und Vertrauensschutz sind erst möglich, wenn der Gesetzentwurf vorliegt. Bis dahin sollten Rentenberechnungen sowohl nach geltendem Recht als auch mit einem möglichen Beginn ab 64 erstellt werden.
Häufige Fragen zur geplanten Rente ab 64
Ist die Rente ab 63 bereits abgeschafft?
Nein. Nach geltendem Recht kann die Altersrente für langjährig Versicherte weiterhin ab 63 Jahren bezogen werden, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sind.
Welche Jahrgänge sind sicher betroffen?
Noch ist kein Jahrgang verbindlich benannt. Je nach Inkrafttreten könnten zuerst die Jahrgänge 1964 bis 1968 betroffen sein, wobei die spätere gesetzliche Übergangsregel entscheidet.
Wird die Rente ab 64 abschlagsfrei gezahlt?
Nein. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren würde ein Beginn mit 64 nach heutiger Berechnung weiterhin einen dauerhaften Abschlag von 10,8 Prozent auslösen.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.




