Rente mit 67 vor dem Aus: Tabelle zeigt neue Altersgrenze für jeden Jahrgang

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Die feste Rente mit 67 könnte für jüngere Beschäftigte schon bald der Vergangenheit angehören. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, das gesetzliche Rentenalter ab 2032 regelmäßig an die steigende Lebenserwartung anzupassen.

Nach derzeitigen Berechnungen würde die Altersgrenze bis 2041 zunächst auf 67 Jahre und sechs Monate steigen. Setzt sich diese Entwicklung langfristig fort, könnte der Jahrgang 1984 erst mit 68 Jahren und der Jahrgang 2024 möglicherweise erst mit 70 Jahren die reguläre Altersrente erreichen.

Die Rente mit 67 ist noch nicht abgeschafft

Trotz anderslautender Schlagzeilen wurde die Rente mit 67 bislang nicht durch eine höhere Altersgrenze ersetzt. Nach dem weiterhin geltenden Recht erreichen alle nach 1963 Geborenen ihre reguläre Altersrente mit 67 Jahren, wie auch das Bundesarbeitsministerium zur Regelaltersgrenze erläutert.

Die Alterssicherungskommission hat ihre 33 Reformempfehlungen am 23. Juni 2026 vorgelegt. Die Bundesregierung will das Gesamtpaket umsetzen und das Gesetzgebungsverfahren nach ihrer bisherigen Planung bis Ende 2026 abschließen.

Bis ein entsprechendes Gesetz vom Bundestag beschlossen und verkündet wurde, bleibt die Erhöhung jedoch ein politischer Reformvorschlag. Versicherte sollten deshalb zwischen dem heutigen Rentenrecht und den möglichen Altersgrenzen ab 2032 unterscheiden.

Diese Regelaltersgrenzen gelten derzeit

Die laufende Anhebung auf 67 Jahre endet mit dem Geburtsjahrgang 1964. Für ältere Jahrgänge gelten noch gestaffelte Grenzen.

Geburtsjahr Regelaltersgrenze nach aktuellem Recht
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate
ab 1964 67 Jahre

Wer seinen frühestmöglichen Rentenbeginn nach heutigem Recht prüfen möchte, findet dazu eine ausführliche Tabelle zu den verschiedenen Renteneintrittszeiten.

So funktioniert die vorgeschlagene Zwei-zu-eins-Regel

Die Kommission möchte das Rentenalter nach 2031 nicht einmalig auf 68 oder 70 Jahre anheben. Stattdessen soll ein dauerhaftes Verfahren eingeführt werden, das auf Veränderungen der statistischen Lebenserwartung reagiert.

Steigt die Lebenserwartung um zwölf Monate, sollen acht Monate auf eine längere Erwerbsphase entfallen. Die übrigen vier Monate würden die durchschnittliche Rentenbezugszeit verlängern.

Nach den mittleren Annahmen des Statistischen Bundesamtes ergäbe sich daraus ungefähr alle zehn Jahre eine Anhebung um sechs Monate. Zwischen 2031 und 2041 könnte die Regelaltersgrenze deshalb von 67 auf 67 Jahre und sechs Monate steigen, heißt es in den Erläuterungen der Bundesregierung zur Rentenreform.

Die jeweilige Altersgrenze soll mindestens fünf Jahre im Voraus festgelegt werden. Außerdem soll regelmäßig geprüft werden, ob sich die Lebenserwartung tatsächlich so entwickelt, wie es zuvor angenommen wurde.

Tabelle: So lange müssten die Jahrgänge ab 1965 arbeiten

Die folgende Übersicht ist eine Modellrechnung auf Grundlage der gegenwärtig angenommenen Steigerung von ungefähr sechs Monaten je Jahrzehnt. Sie zeigt kein beschlossenes Rentenrecht und kann sich durch abweichende Bevölkerungsdaten oder eine andere gesetzliche Umsetzung verändern.

Geburtsjahr Mögliche Regelaltersgrenze
1965 67 Jahre und 1 Monat
1966 67 Jahre und 1 Monat
1967 67 Jahre und 2 Monate
1968 67 Jahre und 2 Monate
1969 67 Jahre und 3 Monate
1970 67 Jahre und 4 Monate
1971 67 Jahre und 4 Monate
1972 67 Jahre und 5 Monate
1973 67 Jahre und 5 Monate
1974 67 Jahre und 6 Monate
1975 67 Jahre und 7 Monate
1976 67 Jahre und 7 Monate
1977 67 Jahre und 8 Monate
1978 67 Jahre und 8 Monate
1979 67 Jahre und 9 Monate
1980 67 Jahre und 10 Monate
1981 67 Jahre und 10 Monate
1982 67 Jahre und 11 Monate
1983 67 Jahre und 11 Monate
1984 68 Jahre
1985 68 Jahre und 1 Monat
1986 68 Jahre und 1 Monat
1987 68 Jahre und 2 Monate
1988 68 Jahre und 2 Monate
1989 68 Jahre und 3 Monate
1990 68 Jahre und 4 Monate
1991 68 Jahre und 4 Monate
1992 68 Jahre und 5 Monate
1993 68 Jahre und 5 Monate
1994 68 Jahre und 6 Monate
1995 68 Jahre und 7 Monate
1996 68 Jahre und 7 Monate
1997 68 Jahre und 8 Monate
1998 68 Jahre und 8 Monate
1999 68 Jahre und 9 Monate
2000 68 Jahre und 10 Monate
2001 68 Jahre und 10 Monate
2002 68 Jahre und 11 Monate
2003 68 Jahre und 11 Monate
2004 69 Jahre
2005 69 Jahre und 1 Monat
2006 69 Jahre und 1 Monat
2007 69 Jahre und 2 Monate
2008 69 Jahre und 2 Monate
2009 69 Jahre und 3 Monate
2010 69 Jahre und 4 Monate
2011 69 Jahre und 4 Monate
2012 69 Jahre und 5 Monate
2013 69 Jahre und 5 Monate
2014 69 Jahre und 6 Monate
2015 69 Jahre und 7 Monate
2016 69 Jahre und 7 Monate
2017 69 Jahre und 8 Monate
2018 69 Jahre und 8 Monate
2019 69 Jahre und 9 Monate
2020 69 Jahre und 10 Monate
2021 69 Jahre und 10 Monate
2022 69 Jahre und 11 Monate
2023 69 Jahre und 11 Monate
2024 70 Jahre

Die Werte bis 2041 orientieren sich an der aktuellen Berechnung der Kommission. Die Fortschreibung bis zum Rentenalter von 70 Jahren ist dagegen eine langfristige Hochrechnung, wie sie auch die Ausgangsveröffentlichung von CHIP verwendet.

Je weiter ein Geburtsjahr in der Zukunft liegt, desto unsicherer wird das Ergebnis. Sinkt oder stagniert die Lebenserwartung, müsste das Rentenalter nach dem vorgeschlagenen Verfahren langsamer steigen oder vorübergehend unverändert bleiben.

Der Jahrgang 1965 wäre zuerst betroffen

Die neue Regelung soll nach dem Vorschlag erstmals 2032 angewendet werden. In diesem Jahr erreicht der Geburtsjahrgang 1965 das Alter von 67 Jahren.

Nach der Modellrechnung könnte sich der reguläre Rentenbeginn dieses Jahrgangs um einen Monat verschieben. Beim Jahrgang 1974 wären es bereits sechs Monate, während 1984 Geborene erstmals bis zum Alter von 68 Jahren warten müssten.

Für Menschen kurz vor dem Ruhestand ist allerdings ein Vertrauensschutz zu erwarten. Wie viele Jahrgänge davon erfasst werden und ab welchem Geburtsdatum die neue Grenze greift, muss der Gesetzgeber noch festlegen.

Auch die vorgezogene Rente soll später beginnen

Die höhere Regelaltersgrenze ist nur ein Teil des vorgeschlagenen Umbaus. Die Altersrente für langjährig Versicherte soll nach mindestens 35 Versicherungsjahren künftig frühestens mit 64 statt wie bisher mit 63 Jahren beginnen.

Anschließend soll diese Grenze zusammen mit dem regulären Rentenalter weiter steigen. Das Zeitfenster zwischen frühestmöglicher Altersrente und regulärem Rentenbeginn soll auf drei Jahre begrenzt werden.

Damit könnten jüngere Versicherte nicht einfach weiterhin mit 63 Jahren in den Ruhestand wechseln und lediglich höhere Abschläge akzeptieren. Einzelheiten zu dieser Empfehlung enthält der Beitrag Neue Rente mit 63 erst ab 64 Jahren.

Nach heutigem Recht beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbezugs. Ob dieser Satz unverändert bleibt, soll regelmäßig anhand versicherungsmathematischer Berechnungen überprüft werden.

Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren soll entfallen

Besonders folgenreich ist eine weitere Empfehlung der Kommission. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte soll abgeschafft werden.

Nach aktuellem Recht können ab 1964 Geborene nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Diese Möglichkeit würde entfallen, sofern der Gesetzgeber der Empfehlung folgt.

Die Betroffenen müssten dann entweder bis zur regulären Altersgrenze arbeiten oder eine vorgezogene Altersrente mit dauerhaften Kürzungen wählen. Die Kommission verlangt allerdings einen verfassungsrechtlich ausreichenden Vertrauensschutz für rentennahe Versicherte.

Noch ist offen, welche Jahrgänge ihre bereits geplante abschlagsfreie Rente behalten dürfen. Die möglichen Folgen werden im Beitrag Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren weg: Gilt der Vertrauensschutz für Ältere? ausführlich erläutert.

Höheres Rentenalter trifft Beschäftigte unterschiedlich

Eine längere Lebensarbeitszeit ist für einen gesunden Büroangestellten häufig leichter zu bewältigen als für Pflegekräfte, Bauarbeiter oder Beschäftigte in der Produktion. Auch Einkommen, Gesundheitszustand und bisheriger Erwerbsverlauf beeinflussen, ob jemand tatsächlich bis zur neuen Altersgrenze arbeiten kann.

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Die Kommission räumt selbst ein, dass Lebenserwartung und Gesundheit zwischen Berufs- und Einkommensgruppen erheblich voneinander abweichen. Vorgeschlagen werden deshalb ein vereinfachter Rentenzugang für gesundheitlich eingeschränkte Menschen in rentennahen Jahrgängen sowie zusätzliche Gesundheits- und Rehabilitationsangebote.

Wie diese Härtefallregelungen ausgestaltet werden, ist bislang nicht geklärt. Ohne einen verlässlichen Schutz droht insbesondere Menschen mit körperlich oder psychisch belastenden Tätigkeiten ein vorzeitiger Rentenbeginn mit dauerhaften Abschlägen.

Was bei Schwerbehinderung gelten könnte

Nach aktuellem Recht können Versicherte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahren früher in Rente gehen. Für ab 1964 Geborene ist dies abschlagsfrei mit 65 Jahren oder mit Kürzungen frühestens mit 62 Jahren möglich.

Der Kommissionsbericht sieht vor, Altersgrenzen bei den verschiedenen Altersrenten parallel zur Regelaltersgrenze anzuheben. Ob und in welchem Umfang die Altersrente für schwerbehinderte Menschen tatsächlich verändert wird, lässt sich jedoch erst anhand des angekündigten Gesetzes beurteilen.

Betroffene sollten ihre heutige Planung deshalb nicht allein auf langfristige Modelltabellen stützen. Die geltenden Voraussetzungen zeigt die Übersicht zur vorzeitigen Rente für schwerbehinderte Menschen.

Späterer Rentenbeginn kann die Monatsrente erhöhen

Wer länger sozialversicherungspflichtig arbeitet, erwirbt zusätzliche Entgeltpunkte und erhält dadurch grundsätzlich eine höhere Monatsrente. Gleichzeitig verkürzt sich jedoch die Zeit, in der die Rente ausgezahlt wird.

Die Reform soll außerdem die Finanzen der Rentenversicherung entlasten. Nach den Berechnungen der Kommission könnte eine tatsächliche Verschiebung des Renteneintritts um sechs Monate den Beitragssatz langfristig um etwa 0,35 bis 0,5 Prozentpunkte entlasten.

Diese Gesamtwirkung sagt wenig darüber aus, ob die Änderung für eine einzelne Person finanziell günstig ist. Wer wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten nicht länger arbeiten kann, profitiert nicht automatisch von zusätzlichen Beitragsjahren.

Versicherte sollten ihre Rentenplanung überprüfen

Eine aktuelle Rentenauskunft zeigt, welche Versicherungszeiten anerkannt wurden und welche Rentenarten bereits nach dem geltenden Recht erreichbar sind. Besonders wichtig ist die Klärung, ob die Wartezeiten von 35 oder 45 Jahren erfüllt werden.

Menschen ab 50 Jahren können außerdem prüfen lassen, wie teuer ein vollständiger oder teilweiser Ausgleich künftiger Rentenabschläge wäre. Gegen-Hartz erläutert, wie sich Rentenabschläge durch Sonderzahlungen ausgleichen lassen.

Vor größeren Zahlungen sollte jedoch feststehen, welche Reformregeln tatsächlich beschlossen werden. Eine unverbindliche Modellrechnung ersetzt weder die persönliche Rentenauskunft noch eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.

Beispiel aus der Praxis: Sechs zusätzliche Monate überbrücken

Martina wurde im Oktober 1974 geboren und plant nach dem derzeitigen Recht ihre reguläre Altersrente mit 67 Jahren. Ohne weitere Gesetzesänderung würde sie diese Altersgrenze im Oktober 2041 erreichen.

Nach der Modellrechnung könnte für ihren Jahrgang eine Grenze von 67 Jahren und sechs Monaten gelten. Martina müsste dann bis April 2042 warten oder die sechs Monate durch Beschäftigung, Ersparnisse, eine Betriebsrente oder eine andere Leistung überbrücken.

Ob Martina tatsächlich länger arbeiten muss, steht heute noch nicht fest. Erst das Reformgesetz und die spätere Festsetzung anhand der Lebenserwartung schaffen eine verbindliche Grundlage.

Häufige Fragen zur geplanten Erhöhung des Rentenalters

1. Ist die Rente mit 67 bereits abgeschafft?

Nein. Für alle ab 1964 Geborenen gilt weiterhin eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Die Anhebung nach 2031 ist bislang eine Empfehlung der Alterssicherungskommission. Sie wird erst verbindlich, wenn Bundestag und Bundesrat den erforderlichen gesetzlichen Änderungen zugestimmt haben und das Gesetz verkündet wurde.

2. Wer wäre von der ersten Erhöhung betroffen?

Die neue Regelung soll ab 2032 greifen und damit erstmals den Geburtsjahrgang 1965 erfassen. Nach der Modellrechnung würde dessen Altersgrenze um etwa einen Monat steigen.

Wie ein Vertrauensschutz für rentennahe Versicherte aussieht, ist noch nicht abschließend festgelegt. Die endgültige Zuordnung kann daher vom heutigen Rechenmodell abweichen.

3. Müssen junge Menschen wirklich bis 70 arbeiten?

Das lässt sich derzeit nicht verbindlich sagen. Die Grenze von 70 Jahren für den Jahrgang 2024 entsteht durch eine jahrzehntelange Fortschreibung der heutigen Annahmen.

Die tatsächliche Grenze soll von der Entwicklung der Lebenserwartung abhängen und regelmäßig neu geprüft werden. Eine langsamere Entwicklung würde auch den Anstieg des Rentenalters bremsen.

4. Kann man weiterhin früher in Rente gehen?

Nach heutigem Recht ist eine vorgezogene Altersrente nach 35 Versicherungsjahren ab 63 Jahren möglich. Dafür fallen dauerhafte Abschläge von 0,3 Prozent je Monat an.

Die Kommission empfiehlt, das Mindestalter zunächst auf 64 Jahre anzuheben und danach zusammen mit der Regelaltersgrenze weiter zu verschieben. Ein Rentenbeginn mit 63 könnte damit für jüngere Jahrgänge entfallen.

5. Was geschieht mit der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren?

Die Kommission empfiehlt, diese Rentenart unter Beachtung des Vertrauensschutzes abzuschaffen. Ein früher Rentenbeginn allein wegen 45 Versicherungsjahren wäre dann nicht mehr ohne Kürzungen möglich.

Wann die Abschaffung beginnt und welche Jahrgänge geschützt werden, muss der Gesetzgeber entscheiden. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt das bisherige Recht weiter.

6. Was können Versicherte jetzt tun?

Versicherte sollten ihren Versicherungsverlauf prüfen und eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Dadurch werden fehlende Beitrags-, Erziehungs-, Pflege- oder Ausbildungszeiten rechtzeitig sichtbar.

Größere finanzielle Entscheidungen sollten erst nach Prüfung der persönlichen Daten und der endgültigen Reformregeln getroffen werden. Für rentennahe Jahrgänge kann zusätzlich eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll sein.